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11 provisions
Art. 1 vom 18.01.2012 (Stand 01.08.2012)
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).
2 Die Regelungen dieser Vereinbarung gehen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV)1) vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 FSV).
Art. 2
Fusion
1 Die Höhere Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), die Höhere Fachschule
Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und die Höhere Fachschule Technik in Grenchen (HFT SO) werden zur Höheren Fachschule Technik Mittelland mit privater
Trägerschaft (HFTM-AG) fusioniert.
2 Der Geschäftssitz der HFTM-AG ist zum Zeitpunkt der Gründung in Grenchen.
3 Die beiden Schulstandorte Biel (Quellgasse 10) und Grenchen (Sportstrasse
2) bleiben erhalten. Am Standort Biel werden die Vollzeitstudien angeboten,
am Standort Grenchen die Teilzeitstudien. Der Schulstandort der HFE Biel wird
aufgehoben.
Art. 3
Übertragungsvertrag, Leistungsvertrag
1 Die beiden Standortkantone Bern und Solothurn schliessen mit der HFTM-AG
je einen Übertragungsvertrag sowie je einen Leistungsvertrag ab. Die wesentlichen Inhalte der Übertragungsverträge und der Leistungsverträge stimmen
überein.
2 Der Leistungsvertrag regelt die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit
verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die
Verantwortlichkeiten.
3 Diese Vereinbarung wird hinfällig, wenn die Übertragungsverträge aufgelöst
werden.
1) BSG 439.17 und BGS 411.263
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-21
439.179-1 2
Art. 4
Beiträge gemäss FSV
1 Die Abgeltungen für Studierende mit Wohnsitzkanton Bern und für Studierende mit Wohnsitzkanton Solothurn erfolgt nach vorliegenden Bestimmungen. Es
sind somit keine weiteren Beiträge gemäss FSV geschuldet.
2 Die Beiträge für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Bern und
Solothurn orientieren sich an der FSV.
Art. 5
Pauschalbeitrag gemäss Vereinbarung
1 Die Kantone Bern und Solothurn richten der HFTM-AG einen jährlichen
pauschalen Finanzierungsbeitrag auf Basis der Planrechnung aus. Er berechnet sich nach
a der Anzahl der Vollzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden
Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Vollzeitstudium und
b der Anzahl der Teilzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden
Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Teilzeitstudium
2 Massgebend ist der Wohnsitz nach Fachschulvereinbarung zum Zeitpunkt
des Studienbeginns.
3 Die Berechnung der massgebenden Nettokosten pro Teilzeit- bzw. Vollzeitstudienplatz richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben der Kantone.
Art. 6
Studiengebühren
1 Die Studiengebühren richten sich für jeden Standort gesondert nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
Art. 7
Aufsicht
1 Die jeweiligen Standortkantone üben die Aufsicht über die Bildungsgänge auf
ihrem Kantonsgebiet aus.
2 Im Übrigen richtet sich die Aufsicht der Kantone nach den Bestimmungen des
Übertragungs- bzw. Leistungsvertrages.
Art. 8
Geltendes Recht
1 Für Studierende gilt die Gesetzgebung des Standortkantons, insbesondere
für Aufnahmen-, Studien- und Prüfungsbestimmungen sowie für das Rechtsmittelverfahren.
Art. 9
Haftung
1 Die HFTM-AG haftet ausschliesslich nach Privatrecht.
3 439.179-1
Art. 10
Schiedsgericht
1 Die Vertragskantone unterbreiten Streitigkeiten, die sich in der Interpretation
oder Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, dem Urteil eines dreiköpfigen
Schiedsgerichts, sofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden.
2 Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter und
die so bezeichneten Personen wählen eine dritte Schiedsrichterin oder einen
dritten Schiedsrichter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden; diese Person muss
Juristin oder Jurist sein. Können sich die Parteien bei der Wahl dieser Person
nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Sitzkantons
der HFTM-AG bezeichnet.
3 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Sitzkantons der HFTM-AG an. Die Vertragskantone vereinbaren, das begründete Urteil als endgültig anzuerkennen, sofern nicht innert 30
Tagen seit Eröffnung Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG2)) beim Bundesgericht erhoben wird.
Art. 11
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2 Sie dauert bis zum 31. Dezember 2016. Sofern sie nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wird, gilt sie auf unbestimmte Dauer. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 3.
Bern, 18. Januar 2012
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Solothurn, 2. Juli 2012
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Gomm
Der Staatsschreiber: Eng
2) SR 173.110
439.179-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.01.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung 12-21
5 439.179-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.01.2012 01.08.2012 Erstfassung 12-21