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Verordnung über das Einwohnermeldewesen

Schwyz · 111.111 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Zuständigkeit Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5 EMG.

§ 2

Inhalte des Einwohnerregisters 1. Zwingende Datenerfassung Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die kantonalen Merkmale gemäss Anhang zu enthalten.

§ 3

2. Fakultative Datenerfassung 1 Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt der Gemeinde das Prüfergebnis mit. 3 Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen. Dieser Entscheid ist endgültig.

§ 4

Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen, Ledignamen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und Todesfall. 2 Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterlichen Sorge.

§ 5

Abrufverfahren 1. Rollen- und Berechtigungskonzept 1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen- und Berechtigungskonzept, in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden. SRSZ 1.1.2015 1 111.111 2 Das Rollen- und Berechtigungskonzept wird im Internet aufgeschaltet. Es umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch diese einsehbaren Merkmalsgruppen. 3 Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen- und Berechtigungskonzept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit. Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.

§ 6

2. Nutzungsarten Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden: a) Abfrage; b) Datenexport; c) Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen; d) Administration der Zugriffsrechte.

§ 7

3. Merkmale und Merkmalsgruppen Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen zusammengefasst: a) Personendaten I: Name, Ledigname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Korrespondenzsprache, Zivilstand, Trennung, Geburtsort, Name Eltern, Adresse, Zuzug/Wegzug, Nationalität, Heimatort, Versichertennummer, Aufenthaltsstatus, Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort; b) Personendaten II: Konfession; c) Beziehungen I: Ehepartner, registrierter Partner, Eltern bei Minderjährigen; d) Beziehungen II: elterliches Sorgerecht, Minderjährige unter Vormundschaft, umfassende Beistandschaft; e) Haushalt: Personen im gleichen Haushalt (gegliedert nach: Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Personen im Haushalt).

§ 8

4. Zugriffsberechtigung 1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Voraussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 20073 und § 21 EMG. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbeauftragten ein. 3 Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft periodisch deren weitere Notwendigkeit.

§ 9

5. Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. 2 Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) Bezeichnung der gesuchstellenden Person; 111.111 b) Kurzbeschreibung der Aufgabe, für die eine Abfrage des Personenregisters erforderlich ist; c) Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart; d) Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.

§ 10

6. Technische Umsetzung und Kontrolle 1 Die technische Umsetzung des Rollen- und Berechtigungskonzepts erfolgt durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst und die Rollenzuteilung hinterlegt. 2 Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für Informatik auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über stichprobenweise ausgewählte Benutzer. 3 Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

§ 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.4 SRSZ 1.1.2015 3 111.111 Anhang Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV Nr. Merkmal Ausprägung 1 Elterliches Sorgerecht 2 Bevormundung von Kindern 3 Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen a) umfassende Beistandschaft b) validierter Vorsorgeauftrag 4.1 Berufliche Tätigkeit Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige 4.2 Arbeitgeber Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige 4.3 Arbeitsort Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige 5 Trennungsstatus a) freiwillige Trennung b) gerichtliche Trennung 1 GS 24-24. 2 SRSZ 111.110. 3 SRSZ 140.410. 4 Abl 2014 2758.

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