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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Schaffhausen · 831.300 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9 Kanton Schaffhausen 831.300
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17

16 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im folgenden Bundesgesetz) und den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 2

Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen 1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen. 2 Der Regierungsrat kann bei der Bemessung der maximal anrechenbaren Tagestaxe die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit berücksichtigen. 3 Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden.

Art. 3

Persönliche Auslagen 1 Bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden die persönlichen Auslagen höchstens bis zu 35 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende als Ausgabe angerechnet. 1) SR 831.30. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 831.300 Kanton Schaffhausen 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen fest, wobei er Abstufungen nach der Art des Heimes oder Spitales vornehmen kann. Art. 4 * Vermögensverzehr 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sind 20 Prozent des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.

Art. 5

Krankheits- und Behinderungskosten 1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes besteht im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3–5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze. 2 Organisation

Art. 6

AHV-Ausgleichskasse 1 Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt dieses Gesetz als übertragene Aufgabe gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) selbständig durch. 2 Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben.

Art. 7

Gemeindezweigstellen 1 Die Gemeindezweigstellen wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben der Gemeindezweigstellen.

Art. 8

Aufsicht 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Aufsichtsbehörde des Bundes gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes zuständig ist.

Art. 9 Kanton Schaffhausen 831.300

Ergänzendes Recht zur Organisation 1 Betreffend Organisation, Aufsicht und Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung sinngemäss. 3 Finanzierung

Art. 10

Ergänzungsleistungen 1 Der Kanton trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

Art. 11

Geldmittel 1 Der Kanton überweist der AHV-Ausgleichskasse rechtzeitig die zur Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel.

Art. 12

Verwaltungskosten 1 Sämtliche Kosten, die der AHV-Ausgleichskasse aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden ihr vergütet. 2 Der Kanton trägt diese Kosten, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden. 3 Der Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement vereinbart mit der AHV-Ausgleichskasse die Art und Weise der Abrechnung über die Verwaltungskosten. 4 Verfahren

Art. 13

Information 1 Die AHV-Ausgleichskasse sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für eine angemessene Information der Bezugsberechtigten und der Bevölkerung. 831.300 Kanton Schaffhausen

Art. 14

Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung.

Art. 15

Rechtsmittel 1 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 5 Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 22. Juni 1998 wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Es untersteht im Rahmen von Art. 4 des Gesetzes über die Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen (NFA-Gesetz) dem Referendum. 3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2)3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 2007, S. 813. 3) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 16. Januar 2009. Kanton Schaffhausen 831.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 813 11.01.2016 01.07.2016 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2016, S. 62, S. 817 831.300 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.06.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 813 Art. 4 11.01.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 62, S. 817

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