1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Marken und Herkunftsangaben, insbesondere:
a) die Entstehung, den Bestand, den Inhalt und die Beschränkungen sowie die Änderungen des Markenrechts;
b) die Garantiemarke und Kollektivmarke;
c) die Eintragung der Marke und die internationale Markeneintragung;
d) die Herkunft von Waren und Dienstleistungen; sowie
e) den Rechtsschutz.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 1b Begriff
1) Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist:
a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; und
b) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
2) Marken können insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form, Aufmachung oder Verpackung der Ware, Klänge oder die Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können;
d) Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich sind;
e) Zeichen, die ausschliesslich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die bzw. das:
1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist;
2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; oder
3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;
g) Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen;
h) Marken, die nach liechtensteinischem Recht, nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die Ursprungsbezeichnung und geografischen Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
i) Marken, die nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
k) Marken, die nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
l) Marken, die aus einer im Einklang mit dem liechtensteinischen Recht, mit den EWR-Rechtsvorschriften oder mit internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen;
m) Marken, die bösgläubig angemeldet worden sind.
2) Abs. 1 Bst. b bis d findet keine Anwendung, wenn sich die Marke vor dem Zeitpunkt des Entscheids über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Marken, die:
a) mit der älteren Marke identisch sind und die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet oder eingetragen worden sind, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für welche die ältere Marke Schutz geniesst;
b) wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, welche die Gefahr einschliesst, dass die Marken mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden;
c) mit einer älteren Marke identisch sind oder dieser ähnlich sind, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden sollen oder eingetragen worden sind, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke im Inland bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marken die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;
d) der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne Zustimmung des Markeninhabers auf seinen eigenen Namen angemeldet hat oder nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;
e) aufgrund des Rechts des Inhabers einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht benutzt werden dürfen.
2) Als ältere Marken gelten:
a) angemeldete oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6 bis 8) geniessen;
b) Marken, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des unter Abs. 1 fallenden Zeichens im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in Liechtenstein notorisch bekannt sind.
3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Sie werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Entstehung des Markenrechts
Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
Art. 6 Anmeldepriorität
Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst anmeldet.
Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1) Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger für die Anmeldung der gleichen Marke in Liechtenstein das Prioritätsrecht der Erstanmeldung beanspruchen, sofern die Anmeldung in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgt.
2) Die Erstanmeldung in einem Staat, welcher Liechtenstein Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
Art. 8 Ausstellungspriorität
Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder einer anderen von der Regierung anerkannten Ausstellung vorstellt, kann für die Anmeldung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anmeldet und einen beglaubigten Nachweis der Ausstellungsleitung hierüber vorlegt.
Art. 9 Prioritätserklärung
1) Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat eine Prioritätserklärung abzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.
2) Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.
3) Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.
Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
1) Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Anmeldedatum an gültig.
2) Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und die Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls die Klassengebühr (Art. 29 Abs. 4) bezahlt sind.
2a) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den im Register eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung. Für eine unterbliebene Unterrichtung wird nicht gehaftet.
3) Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden.
4) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Art. 11 Benutzung der Marke
1) Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die sie beansprucht wird.
2) Als Benutzung der Marke gelten auch:
a) die Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist; und
b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachungen oder Verpackungen, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind.
3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch diesen selbst.
4) Als Benutzung der Marke gilt auch ihre Benutzung auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz.
Art. 12 Folgen der Nichtbenutzung
1) Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder, falls Widerspruch erhoben wurde, ab dem Tag, an dem der das Widerspruchsverfahren beendende Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde, nicht ernsthaft benutzt, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Wird die Benutzung der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme der Benutzung niemand die Nichtbenutzung der Marke nach Abs. 1 geltend gemacht hat.
3) Wer die Nichtbenutzung der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis der Benutzung obliegt sodann dem Markeninhaber.
Art. 12a Einrede der Nichtbenutzung
Der Markeninhaber kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie die Rechte des Inhabers nicht nach Art. 12b zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können. Auf Verlangen des Beklagten hat der Markeninhaber den Nachweis zu erbringen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich die Klage stützt, ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern das Eintragungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.
Art. 12b Verfall
1) Eine Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
3) Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Markeninhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
4) Eine Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt, wenn:
a) sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie beansprucht wird;
b) sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
5) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
1) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu benutzen und darüber zu verfügen.
2) Der Markeninhaber hat, unbeschadet der von Inhabern vor dem Anmeldezeitpunkt oder Prioritätstag erworbenen Rechte, das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn:
a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen ist;
b) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, welche die Gefahr einschliesst, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
3) Liegt eine Voraussetzung nach Abs. 2 vor, kann der Markeninhaber insbesondere verbieten:
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
c) unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d) unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
e) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;
f) das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu benutzen;
g) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
4) Die Ansprüche nach Abs. 3 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
5) Der Markeninhaber hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder in einem der übrigen EWR-Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht worden sind.
6) Abs. 5 findet keine Anwendung, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
7) Der Markeninhaber hat nur das Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Land ausserhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, falls sich aus der Benutzung eine Täuschungsgefahr für den inländischen Abnehmer ergibt.
8) Wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel wie Etiketten, Anhänger, Aufnäher oder dergleichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Abs. 2 und 3 untersagt wäre, kann der Markeninhaber ferner Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr:
a) ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln anzubringen;
b) Aufmachungen, Verpackungen oder andere Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; oder
c) Aufmachungen, Verpackungen oder andere Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, ein-, aus- oder durchzuführen.
Art. 13a Beschränkung der Wirkung der Marke
1) Der Markeninhaber darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
a) den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist;
b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung; oder
c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
2) Abs. 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Art. 13b Verwirkung von Ansprüchen
1) Der Markeninhaber hat nicht das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.
2) Im Fall des Abs. 1 kann der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzung der älteren Marke nicht untersagen.
1) Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Anmeldung benutztes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu benutzen.
2) Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
Art. 15 Bekannte Marke
1) Der Inhaber einer bekannten Marke kann anderen deren Benutzung für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn eine solche Benutzung die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2) Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Bekanntheit erlangt hat, bleiben unberührt.
Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken
Ist in einem Wörterbuch, in einem anderen Nachschlagewerk oder in einem ähnlichen Werk eine eingetragene Marke ohne einen Hinweis auf ihre Eintragung wiedergegeben, so kann der Markeninhaber vom Verleger, Herausgeber oder Verteiler des Werkes verlangen, spätestens bei einem Neudruck einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.
Art. 16a Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
1) Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden oder ist die Marke nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen geblieben, so ist der Markeninhaber berechtigt:
a) sich der Benutzung der Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen; und/oder
b) die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Agenten oder Vertreters vorliegen.
Art. 17 Übertragung
1) Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen.
2) Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
3) Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.
4) Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen.
Art. 18 Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung
1) Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.
2) Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.
3) Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Anmelde- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.
Art. 19 Lizenzen
1) Die Marke kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, Gegenstand von ausschliesslichen oder nicht ausschliesslichen Lizenzen für Liechtenstein insgesamt oder einen Teil davon sein.
2) Der Markeninhaber kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstösst hinsichtlich:
a) der Dauer der Lizenz;
b) der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf;
c) der Art der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz erteilt wurde;
d) des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf; oder
e) der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.
3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Sofern der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung der Marke erhoben hat, kann auch der Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz diese Klage erheben.
4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.
5) Die Lizenz wird auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers unter Nachweis der Zustimmung des anderen Teils in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
Art. 20 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung
1) Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.
2) Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.
Art. 20a Angemeldete Marken
Die Art. 17, 19 und 20 gelten entsprechend für durch die Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Art. 21
1) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2) Gewähren für Liechtenstein verbindliche völkerrechtliche Verträge weitergehende Rechte als dieses Gesetz, so gelten diese auch für liechtensteinische Staatsangehörige.
Art. 22 Garantiemarke
1) Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen benutzt wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.
2) Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmens benutzt werden.
3) Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt die Benutzung der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen gestatten, welche die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufweisen.
Art. 23 Kollektivmarke
1) Die Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2) Vereinigungen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen oder Händlern, welche die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schliessen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.
Art. 24 Markenreglement
1) Der Anmelder einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem Amt für Volkswirtschaft ein Reglement über die Benutzung der Marke einreichen.
2) Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über die Benutzung der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3) Das Reglement der Kollektivmarke muss mindestens enthalten:
a) den Namen und Sitz der Vereinigung;
b) den Zweck und die Vertretung der Vereinigung;
c) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
d) die Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen;
e) die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke; sowie
f) die Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
4) Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Art. 25 Genehmigung des Reglements
Das Reglement muss vom Amt für Volkswirtschaft genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 erfüllt sind.
Art. 25a Änderungen des Reglements
1) Jede Änderung des Reglements ist dem Amt für Volkswirtschaft mitzuteilen.
2) Im Fall von Änderungen des Reglements sind die Art. 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
3) Änderungen des Reglements werden erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Register wirksam.
Art. 26 Rechtswidriges Reglement
Erfüllt das genehmigte Reglement die Voraussetzungen nach Art. 24 nicht oder nicht mehr und schafft der Markeninhaber nicht innerhalb einer vom Landgericht anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
Art. 27 Reglementswidrige Benutzung
Duldet der Markeninhaber eine wiederholte Benutzung der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Landgericht anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
Art. 28 Übertragung und Lizenz
Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
Art. 28a Verfall
Die Eintragung einer Garantie- oder Kollektivmarke wird ausser aus den in Art. 12b genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt, wenn:
a) der Inhaber der Garantie- oder Kollektivmarke nicht mehr besteht;
b) der Inhaber der Garantie- oder Kollektivmarke keine geeigneten Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Garantie- oder Kollektivmarke missbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder dem Reglement widersprechenden Weise benutzt wird;
c) die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum irregeführt wird; oder
d) eine Änderung des Reglements entgegen Art. 25a Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Garantie- oder Kollektivmarke das Reglement erneut so ändert, dass der Verfallsgrund nicht mehr besteht.
Art. 29 Anmeldung
1) Jede Person kann eine Marke anmelden.
2) Für die Anmeldung sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen:
a) das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Anmelders;
b) die Wiedergabe der Marke;
c) das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3) Für jede Anmeldung muss eine Anmeldegebühr bezahlt werden, welche von der Regierung auf dem Verordnungswege festgelegt wird.
4) Die Regierung kann ausserdem eine Zuschlagsgebühr festsetzen, die im Verhältnis zum Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses steht (Klassengebühr).
5) Die Regierung regelt die näheren Modalitäten des Eintragungsverfahrens mit Verordnung. Sie bestimmt insbesondere, welche Unterlagen einzubringen, welche Fristen einzuhalten und wie die Marken zu publizieren sind.
Art. 30 Anmeldedatum
1) Eine Marke gilt als angemeldet, sobald die in Art. 29 Abs. 2 genannten Unterlagen eingereicht sind.
2) Wird die Marke nach der Anmeldung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Anmeldedatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden.