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G vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG)

Liechtenstein · 232.11 · statute

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Contents: 108 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 1a Personenbezeichnungen
  3. Art. 1b Begriff
  4. Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
  5. Art. 3 Relative Ausschlussgründe
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Entstehung des Markenrechts
  8. Art. 6 Anmeldepriorität
  9. Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
  10. Art. 8 Ausstellungspriorität
  11. Art. 9 Prioritätserklärung
  12. Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
  13. Art. 11 Benutzung der Marke
  14. Art. 12 Folgen der Nichtbenutzung
  15. Art. 12a Einrede der Nichtbenutzung
  16. Art. 12b Verfall
  17. Art. 13 Ausschliessliches Recht, Erschöpfungsgrundsatz
  18. Art. 13a Beschränkung der Wirkung der Marke
  19. Art. 13b Verwirkung von Ansprüchen
  20. Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
  21. Art. 15 Bekannte Marke
  22. Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken
  23. Art. 16a Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
  24. Art. 17 Übertragung
  25. Art. 18 Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung
  26. Art. 19 Lizenzen
  27. Art. 20 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung
  28. Art. 20a Angemeldete Marken
  29. Art. 21
  30. Art. 22 Garantiemarke
  31. Art. 23 Kollektivmarke
  32. Art. 24 Markenreglement
  33. Art. 25 Genehmigung des Reglements
  34. Art. 25a Änderungen des Reglements
  35. Art. 26 Rechtswidriges Reglement
  36. Art. 27 Reglementswidrige Benutzung
  37. Art. 28 Übertragung und Lizenz
  38. Art. 28a Verfall
  39. Art. 29 Anmeldung
  40. Art. 30 Anmeldedatum
  41. Art. 31 Entscheid und Eintragung
  42. Art. 31a Widerspruch
  43. Art. 31b Einrede der Nichtbenutzung im Widerspruchsverfahren
  44. Art. 31c Entscheid über den Widerspruch
  45. Art. 31d Parteientschädigung
  46. Art. 31e Grundsatz
  47. Art. 31f Verfahren
  48. Art. 32 Voraussetzungen
  49. Art. 33 Beschwerde
  50. Art. 34 Führung des Registers
  51. Art. 35 Veröffentlichungen
  52. Art. 36 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
  53. Art. 37 Elektronischer Behördenverkehr
  54. Art. 38
  55. Art. 39 Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter
  56. Art. 40
  57. Art. 40a Verarbeitung personenbezogener Daten
  58. Art. 41 Anwendbares Recht
  59. Art. 42 Gesuche um Registrierungen im internationalen Register
  60. Art. 43 Wirkung der internationalen Registrierung in Liechtenstein
  61. Art. 44 Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
  62. Art. 45 Grundsatz
  63. Art. 46 Herkunft von Waren
  64. Art. 47 Herkunft von Dienstleistungen
  65. Art. 47a Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
  66. Art. 48 Besondere Bestimmungen
  67. Art. 49 Produzentenkennzeichen
  68. Art. 49a Beweislastumkehr
  69. Art. 50 Feststellungsklage
  70. Art. 51 Klage auf Übertragung der Marke
  71. Art. 52 Übermittlung von Urteilen
  72. Art. 53 Leistungsklage
  73. Art. 54 Klageberechtigung der interessierten Verbände, Organisationen und Behörden
  74. Art. 55 Einziehung im Zivilverfahren
  75. Art. 56 Gerichtsstand
  76. Art. 57 Einstweilige Verfügungen
  77. Art. 58 Veröffentlichung des Urteils
  78. Art. 59 Markenrechtsverletzung
  79. Art. 60 Betrügerische Markenbenutzung
  80. Art. 61 Reglementswidrige Benutzung einer Garantie- oder Kollektivmarke
  81. Art. 62 Benutzung unzutreffender Herkunftsangaben
  82. Art. 63 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen
  83. Art. 63a Nicht strafbare Handlungen
  84. Art. 64 Aussetzung des Verfahrens
  85. Art. 65 Verantwortlichkeit
  86. Art. 66 Einziehung im Strafverfahren
  87. Art. 67 Verfall
  88. Art. 68 Anzeige verdächtiger Waren
  89. Art. 69 Antrag auf Hilfeleistung
  90. Art. 70 Zurückbehalten von Waren
  91. Art. 70a Proben oder Muster
  92. Art. 70b Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  93. Art. 70c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
  94. Art. 70d Zustimmung
  95. Art. 70e Beweismittel
  96. Art. 70f Schadenersatz
  97. Art. 70g Kosten
  98. Art. 70h Haftungserklärung und Schadenersatz
  99. Art. 70i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
  100. Art. 71 Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge
  101. Art. 72 Vollzug
  102. Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
  103. Art. 74 Angemeldete oder eingetragene Marken
  104. Art. 75 Bisher nicht eintragbare Marken
  105. Art. 76 Benutzungspriorität
  106. Art. 76a Klagebefugnis von Lizenznehmern
  107. Art. 77 Terminologie
  108. Art. 78 Inkrafttreten

108 provisions

Art. 31 Entscheid und Eintragung

1) Das Amt für Volkswirtschaft tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Anmeldung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 nicht entspricht. 2) Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn: a) die Anmeldung den in diesem Gesetz oder in dazu erlassenen Verordnungen festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht; b) die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind; c) absolute Ausschlussgründe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis f und h bis l vorliegen; d) die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Art. 22 bis 24 nicht entspricht. 2a) Liegt ein absoluter Ausschlussgrund nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g oder m vor, wird das Eintragungsgesuch nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist. 3) Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.

Art. 31a Widerspruch

1) Der Inhaber einer älteren Marke kann nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke schriftlich gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch von Personen erhoben werden, die berechtigt sind, Rechte aus einer älteren geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe geltend zu machen. 2) Der Widerspruch kann ausschliesslich darauf gestützt werden, dass die Marke gelöscht werden kann, wegen: a) einer älteren Marke nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a iVm Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c; b) einer älteren notorisch bekannten Marke nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b iVm Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c; c) ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d; oder d) einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e. 3) Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke beim Amt für Volkswirtschaft schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen. 4) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören. 5) Wird ein Widerspruch erhoben, so setzt das Amt für Volkswirtschaft den Markeninhaber darüber in Kenntnis und fordert ihn auf, sich innerhalb von einem Monat zum Widerspruch zu äussern. Innerhalb dieser Frist kann der Markeninhaber auch die Einrede der Nichtbenutzung nach Art. 31b erheben. 6) Erhebt der Markeninhaber innerhalb der Frist nach Abs. 5 keinen Einspruch gegen den Widerspruch, so wird die Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, gelöscht und das Widerspruchsverfahren gilt als abgeschlossen. Wird fristgerecht Einspruch erhoben, so setzt das Amt für Volkswirtschaft den Widersprechenden über den Einspruch in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu innerhalb von zwei Monaten zu äussern. 7) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

Art. 31b Einrede der Nichtbenutzung im Widerspruchsverfahren

Ist der Widerspruch vom Inhaber einer älteren Marke erhoben worden, so hat er, wenn der Widerspruchsgegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, nach Art. 11 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Beim Entscheid werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für welche die Benutzung nachgewiesen worden ist.

Art. 31c Entscheid über den Widerspruch

Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass er für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen begründet ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht und die Wirkungen der Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke gelöscht worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten. Andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.

Art. 31d Parteientschädigung

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Amt für Volkswirtschaft zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.

Art. 31e Grundsatz

1) Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag nach Art. 12b für verfallen erklärt werden. 2) Die Eintragung der Marke kann auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn: a) die Marke nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil sie den Erfordernissen nach Art. 2 nicht genügt; b) die Marke nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil ein älteres Recht nach Art. 3 besteht.

Art. 31f Verfahren

1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge gestellt, so können diese verbunden und in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden. 2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für welche die strittige Marke eingetragen ist, gerichtet sein. 3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wegen absoluter Ausschlussgründe kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Konsumenten, der am Verfahren beteiligt sein kann. 4) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen relativer Ausschlussgründe kann vom Inhaber der in den Art. 3 genannten Rechte gestellt werden. Im Falle der Anmeldung einer Marke nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a gilt dies vorbehaltlich ihrer Eintragung. 5) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt, so stellt das Amt für Volkswirtschaft dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von einem Monat zu dem Antrag zu äussern. 6) Erhebt der Inhaber der eingetragenen Marke gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit keinen Einspruch innerhalb der Frist nach Abs. 5, so wird der Verfall oder die Nichtigkeit erklärt, die Eintragung für diejenigen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Antrag richtet, gelöscht und das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren gilt als abgeschlossen. Wird gegen den Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit fristgerecht Einspruch erhoben, so teilt das Amt für Volkswirtschaft dem Antragsteller den Einspruch mit. Das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren als abgeschlossen. 7) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer älteren Marke erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem der das Widerspruchsverfahren beendende Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt worden ist. War die ältere Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der älteren Marke an diesem Tag nicht für verfallen hätte erklärt werden können. Beim Entscheid werden nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für welche die Benutzung nachgewiesen worden ist. 8) Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist der Entscheid in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.

Art. 32 Voraussetzungen

Das Amt für Volkswirtschaft löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise, wenn: a) der Inhaber die Löschung beantragt; b) die Eintragung nicht verlängert wird; c) die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird; d) die Löschung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erfolgt; e) einem Antrag auf Verfall- oder Nichtigerklärung stattgegeben wird.

Art. 33 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 34 Führung des Registers

Das Amt für Volkswirtschaft führt das Markenregister.

Art. 35 Veröffentlichungen

1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht: a) die Eintragung der Marken (Art. 31 Abs. 3); b) die Verlängerung von Markeneintragungen (Art. 10 Abs. 2); c) die Löschung von Markeneintragungen (Art. 32). 2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche weiteren Eintragungen veröffentlicht werden und bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 36 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

1) Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen. 2) Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen. 3) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird oder in denen einzelne Aktenteile zum Schutz von Marken oder Herkunftsangaben von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.

Art. 37 Elektronischer Behördenverkehr

1) Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden. 2) Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 4) Die Veröffentlichungen des Amtes für Volkswirtschaft können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 38

1) Weist das Amt für Volkswirtschaft in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller schriftlich die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Art. 104 des Landesverwaltungspflegegesetzes. 2) Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden. 3) Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. 4) Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis: a) der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2); b) der Fristen für die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Art. 7 und 8; c) der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Art. 10 Abs. 3; d) der Fristen im Widerspruchsverfahren nach Art. 31a Abs. 3 und 5; e) der Fristen im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren nach Art. 31f.

Art. 39 Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter

1) Wer an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligt ist und weder im Inland noch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat noch in der Schweiz einen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung hat, kann vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er einen im Inland niedergelassenen oder einen im Inland zur vorübergehenden Berufsausübung zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat. 2) Wer an einem in diesen Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligt ist und Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz hat, dem genügt für die Teilnahme vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Art. 40

1) Ausser in den in diesem Gesetz genannten Fällen sind Gebühren zu entrichten für Amtshandlungen, die durch einen besonderen Antrag veranlasst werden. 2) Die Regierung setzt die Gebühren mit Verordnung so fest, dass sie den Verwaltungsaufwand decken.

Art. 40a Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Soweit personenbezogene Daten im Register oder im Publikationsorgan nach Art. 35 Abs. 2 enthalten sind, bestehen nicht: a) das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2016/679; b) die Mitteilungspflicht nach Art. 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679; und c) das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 3) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder im Publikationsorgan nach Art. 35 Abs. 2 nehmen kann.

Art. 41 Anwendbares Recht

1) Dieses Kapitel gilt für internationale Eintragungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 28. Juni 1989 (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des Amtes für Volkswirtschaft veranlasst werden oder die für Liechtenstein wirksam sind. 2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen oder aus dem Madrider Protokoll und aus Teil I nichts anderes ergibt.

Art. 42 Gesuche um Registrierungen im internationalen Register

1) Durch Vermittlung des Amtes für Volkswirtschaft können veranlasst werden: a) die internationale Registrierung einer Marke, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkommens oder von Art. 2 Abs. 1 des Madrider Protokolls ist; b) die Änderung einer internationalen Registrierung, wenn Liechtenstein das Land des Markeninhabers im Sinne des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls ist; c) die internationale Registrierung eines Eintragungsgesuchs, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Madrider Protokolls ist. 2) Für die internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs oder für die Änderung einer internationalen Registrierung sind die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.

Art. 43 Wirkung der internationalen Registrierung in Liechtenstein

1) Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für Liechtenstein hat dieselbe Wirkung wie die Anmeldung beim Amt für Volkswirtschaft und die Eintragung im liechtensteinischen Register. 2) Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für Liechtenstein verweigert wird. 3) Für eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für Liechtenstein wird die Benutzungsfrist der Marke von fünf Jahren von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde Widerspruch erhoben, wird die Frist von dem Tag an gerechnet, an dem ein das Widerspruchsverfahren beendender Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. 4) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. 5) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach Art. 31a Abs. 3 gegen eine internationale Registrierung beginnt mit dem ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung der international registrierten Marke im Veröffentlichungsblatt folgt. 6) An die Stelle der Löschung der Eintragung nach Art. 31a Abs. 6 und Art. 31c tritt die Schutzverweigerung.

Art. 44 Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch

1) Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn: a) das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht wird; b) internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen; c) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die Schutzwirkung für Liechtenstein tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren; d) dieses nationale Eintragungsgesuch allen übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. 2) Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Abs. 1 angemeldet wurden, sind unzulässig.

Art. 45 Grundsatz

1) Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. 2) Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Abs. 1. 3) Unzulässig ist die Benutzung: a) unzutreffender Herkunftsangaben; b) von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind; c) eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. 3a) Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Stil" oder "Nachahmung" benutzt, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für die Benutzung der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten. 3b) Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet. 4) Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.

Art. 46 Herkunft von Waren

1) Die Herkunft einer Ware bestimmt sich nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile. 2) Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein. 3) Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen. 4) Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in Liechtenstein.

Art. 47 Herkunft von Dienstleistungen

1) Die Herkunft einer Dienstleistung bestimmt sich nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt. 2) Der Geschäftssitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung der Person nach Abs. 1 müssen sich im gleichen Land befinden. 3) Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Abs. 1 und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Abs. 2, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend. 4) Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein. 5) Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in Liechtenstein.

Art. 47a Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Zur Durchführung von Art. 46 Abs. 4 kann das Amt für Volkswirtschaft mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Es kann: a) Amtshilfe leisten; b) Verwaltungsvereinbarungen abschliessen; und c) Tätigkeiten an Dritte übertragen.

Art. 48 Besondere Bestimmungen

Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann die Regierung mit Verordnung die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine liechtensteinische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen benutzt werden darf. Sie hört vorher die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an.

Art. 49 Produzentenkennzeichen

Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann die Regierung mit Verordnung vorschreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkennzeichen anzubringen ist.

Art. 49a Beweislastumkehr

Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.

Art. 50 Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Landgericht feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.

Art. 51 Klage auf Übertragung der Marke

1) Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat. 2) Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d iVm Art. 16a. 3) Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz. 4) Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.

Art. 52 Übermittlung von Urteilen

Das Landgericht übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft rechtskräftige Urteile.

Art. 53 Leistungsklage

1) Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Landgericht verlangen: a) eine drohende Verletzung zu verbieten; b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c) den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. 2) Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2a) Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung der Marke im Register erhoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Beklagte vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat. 3) Als Markenrechtsverletzung gilt auch die reglementswidrige Benutzung einer Garantie- oder Kollektivmarke. 4) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 54 Klageberechtigung der interessierten Verbände, Organisationen und Behörden

1) Zu Feststellungsklagen (Art. 50) und Leistungsklagen (Art. 53 Abs. 1), die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt: a) Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind; b) Organisationen, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen; c) das Amt für Volkswirtschaft, soweit die Interessen des Landes gefährdet werden. 2) Verbände und Organisationen nach Abs. 1 Bst. a und b sind zu Klagen nach Art. 50 berechtigt, die eine Garantiemarke (Art. 22 Abs. 1) oder Kollektivmarke (Art. 23) betreffen.

Art. 55 Einziehung im Zivilverfahren

1) Das Landgericht kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. 2) Das Landgericht entscheidet darüber, ob die Marke oder die Herkunftsangabe unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.

Art. 56 Gerichtsstand

1) Das Landgericht ist zur Beurteilung der in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen zuständig, sofern der Wohnsitz des Beklagten, der Ort, wo die Handlung begangen wurde, oder der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist, sich in Liechtenstein befindet. 2) Das Landgericht ist für Klagen wegen der Verletzung einer liechtensteinischen Marke in jedem Falle zuständig.

Art. 57 Einstweilige Verfügungen

1) Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an der Marke oder der Herkunftsangabe verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung einstweiliger Verfügungen beantragen. 2) Er kann insbesondere verlangen, dass das Landgericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet. 3) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Landgericht zuständig.

Art. 58 Veröffentlichung des Urteils

Das Landgericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 59 Markenrechtsverletzung

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er: a) sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt; b) unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder der für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt. 2) Ebenso wird auf Verlangen des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. 3) Wer eine Markenrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

Art. 60 Betrügerische Markenbenutzung

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder Originaldienstleistungen; b) widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt. 2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt. 3) Aufgehoben

Art. 61 Reglementswidrige Benutzung einer Garantie- oder Kollektivmarke

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in reglementswidriger Weise benutzt. 2) Ebenso wird auf Verlangen des Verletzten wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer sich weigert, die Herkunft der reglementswidrig mit einer Garantie- oder Kollektivmarke versehenen und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände anzugeben. 3) Sind nur unwesentliche Bestimmungen des Reglements betroffen, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 4) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

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