1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) eine unzutreffende Herkunftsangabe benutzt;
b) eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung benutzt;
c) eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft benutzt.
2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer zur Privatanklage berechtigten Person wahrnehmen.
Art. 63 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen
Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Art. 63a Nicht strafbare Handlungen
Handlungen nach Art. 13 Abs. 2a sind nicht strafbar.
Art. 64 Aussetzung des Verfahrens
1) Das Landgericht kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Beschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
2) Wendet der Beschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm vom Landgericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist angesetzt werden.
3) Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
Art. 65 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 66 Einziehung im Strafverfahren
1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können
a) Waren, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und
b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder bestimmt sind,
eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
Art. 67 Verfall
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 59 bis 63 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.
2) Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.
Art. 68 Anzeige verdächtiger Waren
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist.
2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Art. 69 stellen kann.
Art. 69 Antrag auf Hilfeleistung
1) Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so kann er bzw. sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.
2) Die Antragsteller können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:
a) im ordentlichen Verfahren (Art. 70c bis 70h); oder
b) im vereinfachten Verfahren (Art. 70i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3) Sie können im Antrag nach Abs. 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten.
4) Der Antrag nach Abs. 2 Bst. a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 70 Abs. 3 und 4 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, was als Kleinsendung gilt; sie berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
6) Die Antragsteller müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben machen, die die zuständige Stelle benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.
7) Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 70 Zurückbehalten von Waren
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 69 Abs. 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so:
a) behält sie die Ware zurück; und
b) teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
2) Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Art. 69 Abs. 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 69 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Art. 70i.
3) Die zuständige Stelle behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Abs. 1 Bst. b erhalten hat, zurück, damit dieser einstweilige Verfügungen erwirken kann.
4) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Art. 70a Proben oder Muster
1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
Art. 70b Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 70 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 70a Abs. 1.
2) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 70c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 70 Abs. 1 mit.
Art. 70d Zustimmung
1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 70 Abs. 3 und 4 ausdrücklich ablehnt.
Art. 70e Beweismittel
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 70f Schadenersatz
1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.
2) Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 70g Kosten
1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 70e entscheidet das Landgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 70f Abs. 1.
Art. 70h Haftungserklärung und Schadenersatz
1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Art. 70i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
1) Die zuständige Stelle behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
a) sie aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 69 Abs. 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist; und
b) ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 69 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.
3) Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Abs. 2 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Stelle dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 70 Abs. 3 und 4, Art. 70a, 70b und 70h.
4) Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Stelle die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Abs. 2 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Art. 69 Abs. 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.
5) Die zuständige Stelle informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- und Ausland der nach Abs. 4 vernichteten Waren.
Art. 71 Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 68 bis 70i wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet kann die Regierung:
a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;
b) Dritte,
betrauen.
3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Art. 72 Vollzug
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1928 Nr. 13;
b) Gesetz vom 7. August 1952 betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1952 Nr. 21;
c) Gesetz vom 9. Januar 1964 über die Abänderung des Gesetzes vom 26. Oktober 1928 betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1964 Nr. 12;
d) Gesetz vom 19. Dezember 1985 über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Schutz der Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1986 Nr. 19.
Art. 74 Angemeldete oder eingetragene Marken
1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldeten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch folgende Bestimmungen:
a) Die Priorität richtet sich nach altem Recht.
b) Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausgenommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht.
c) Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden.
d) Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unterliegt den gleichen Formvorschriften wie eine Anmeldung.
Art. 75 Bisher nicht eintragbare Marken
Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken hängig, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Anmeldedatum der Tag des Inkrafttretens.
Art. 76 Benutzungspriorität
Wer eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Waren oder deren Verpackung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zuerst benutzt hat, ist gegenüber dem ersten Anmelder besser berechtigt, sofern er die Marke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmeldet und zugleich den Zeitpunkt angibt, in dem die Marke in Benutzung genommen wurde.
Art. 76a Klagebefugnis von Lizenznehmern
Art. 53 Abs. 4 ist nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 3. September 2015 abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
Art. 77 Terminologie
Der Ausdruck "Fabrik- und Handelsmarken" wird in sämtlichen Erlassen durch den Begriff "Marken" ersetzt.
Art. 78 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 31. März 1997 in Kraft.
2) Art. 18, 42 Abs. 1 Bst. c und Art. 44 sowie Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 soweit auf das Madrider Protokoll Bezug genommen wird, treten nach Ratifizierung des Markenrechtsvertrages vom 27. Oktober 1994 und des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen