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Reglement über die Benennung der Diplome der schulischen Berufe der Sonderpädagogik im Rahmen der Bologna-Reform und der Weiterbildungsabschlüsse im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Intercantonal · 4.5-1.11 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 I. Diplomstudien
  3. Art. 3
  4. Art. 4 
  5. Art. 5 
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Grundsatz6 Das Reglement regelt die Benennung der Diplome der schulischen Berufe der Sonderpädagogik auf Hochschulstufe im Rahmen der Bologna-Reform sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CAS) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

Art. 2 I. Diplomstudien

Titelstruktur 1Der Titel umfasst die folgenden Elemente: a. "Bachelor" oder "Master", b. Fachbereich oder methodischer Zugang: "of Arts" oder "of Science", c. verleihende Hochschule. 2Zusätzlich kann vor oder nach dem Element gemäss Absatz 1 litera c die fachliche Ausrichtung gemäss Artikel 3 angefügt werden. 3Die Elemente gemäss Absatz 1 literae a und b können wie folgt abgekürzt werden: a. BA oder BSc b. MA oder MSc 4Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang gemäss Absatz 1 litera b ein Studiengang zugeordnet werden soll. 5Die Elemente gemäss Absatz 1 literae a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente gemäss literae a und b beigefügt werden. 6 Änderung vom 28. März 2019; Inkrafttreten am 1. Januar 2020. 6Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule gemäss Absatz 1 litera c eine einheitliche Benennung festzulegen.

Art. 3

Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung7 1Wird eine fachliche Ausrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 2 in englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini zu verwenden: a. für Sonderpädagogik: "in Special Needs Education" b. für Logopädie: "in Speech and Language Therapy" und c. für Psychomotoriktherapie: "in Psychomotor Therapy". 2Die in Absatz 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt. 3 aufgehoben II. Weiterbildungen8 

Art. 4 

1Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: "Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]). 2Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: "Diploma of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]). 7 Änderung vom 28. März 2019; Inkrafttreten am 1. Januar 2020. 8 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten. 3Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: "Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]). III. Schlussbestimmungen

Art. 5 

Titelschutz Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 Diplomanerkennungsvereinbarung geschützt.

Art. 6

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Bern, 28. Oktober 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl 

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