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4 provisions
§ 1
1 Die Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) werden auch an
Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, ausgerichtet, sofern die betroffene
Person:
a) seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in Büsingen oder in Büsingen
und im Kanton Schaffhausen hat und
b) zuvor bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat
§ 2
1 Die Gemeinde Büsingen beteiligt sich an den Kosten dieser Leistungen mit
dem Gemeindebeitrag analog der Kostenbeteiligung der Gemeinden des
Kantons Schaffhausen gemäss Art. 18 AHG i.V.m. § 21 und 22 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz zuzüglich ein Drittel des anteilsmässigen
Kantonsanteiles. Der auf die Gemeinde Büsingen entfallende Anteil wird
nach der Wohnbevölkerung berechnet.
§ 3
1 Dieser Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
1) Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 17. Februar 1997, SHR 837.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
837.103 Kanton Schaffhausen
§ 4
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu publizieren2) und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2018, S. 27.
Kanton Schaffhausen 837.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 27
837.103 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2018, S. 27