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Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG

Schaffhausen · 837.103 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Die Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) werden auch an Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, ausgerichtet, sofern die betroffene Person: a) seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in Büsingen oder in Büsingen und im Kanton Schaffhausen hat und b) zuvor bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat

§ 2

1 Die Gemeinde Büsingen beteiligt sich an den Kosten dieser Leistungen mit dem Gemeindebeitrag analog der Kostenbeteiligung der Gemeinden des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 18 AHG i.V.m. § 21 und 22 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz zuzüglich ein Drittel des anteilsmässigen Kantonsanteiles. Der auf die Gemeinde Büsingen entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet.

§ 3

1 Dieser Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden. 1) Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 17. Februar 1997, SHR 837.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 837.103 Kanton Schaffhausen

§ 4

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu publizieren2) und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 2018, S. 27. Kanton Schaffhausen 837.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 27 837.103 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2018, S. 27

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