Art. 40 Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund
(Art. 68a und 109a RTVG)
1 Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach den Artikeln 68a und 109a Absätze 1 und 2 RTVG werden in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.
2 Das BAKOM veröffentlicht den Ertrag und die Verwendung der Abgabenanteile nach Absatz 1.
3 Nicht verwendeter Ertrag wird bei der nächsten Festlegung der Höhe der Abgabetarife berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).
Art. 41 Pflichten des Konzessionärs
(Art. 41 Abs. 1 RTVG)
1 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen erstellen:
a. eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen;
b. ein Redaktionsstatut; und
c. ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt.
2 Das UVEK kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit Abgabenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.
3 Das UVEK kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages zuwiderlaufen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs
(Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG)
Das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm eines Veranstalters mit Leistungsauftrag muss in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden.
Art. 43 Konzessionierungsverfahren
(Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1 Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.
2 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a. Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b. Umschreibung des Leistungsauftrags;
c. bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters;
d. Dauer der Konzession;
e. Zuschlagskriterien.
3 Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4 Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.
5 Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer
(Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1 Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2 Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.
3 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.
4 Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).
Art. 44a
1 Das UVEK kann mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung auf Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung zur Sicherstellung von regionaler Berichterstattung sowie zuverlässigen Basisdienstleistungen für alle Sprachregionen abschliessen.
2 Der Bund kann sich an den ungedeckten Kosten der förderberechtigten Dienstleistungen mit höchstens vier Millionen Franken pro Jahr beteiligen.
3 Die Unterstützung kann gewährt werden, wenn die Agentur eine nach Sparten gegliederte Rechnung führt und diese Rechnung den Nachweis der ungedeckten Kosten der förderberechtigten Sparten ermöglicht.
4 Sie wird aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert.
5 Die Leistungsvereinbarung wird jeweils für eine Dauer von höchstens zwei Jahren abgeschlossen.
6 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sind anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
SR 616.1
Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung
(Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1 Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2 Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a. schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b. mehrere Tonkanäle;
c. Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d. Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e. programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f. Dolby Digital;
g. Informationen für den elektronischen Programmführer.
2 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3 Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).
Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
(Art. 54 Abs. 1 RTVG und Art. 22a Abs. 4 FMG)
1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
2 Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
3 Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.
Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
SR 784.10
Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung
(Art. 55 Abs. 2 RTVG)
1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:
a. die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und
b. einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten.
2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:
a. Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin.
b. Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet.
c. Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung.
d. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen.
e. Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.
Art. 49
1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
2 Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.
3 Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.
3bis Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.
4 Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.
5 In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).
(Art. 58 RTVG)
1 Das BAKOM kann Beiträge an die Einführung von «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» ausrichten.
2 Das UVEK legt vorgängig fest, ab wann ausreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten und deren Nutzung.
3 Beiträge für eine bestimmte Verbreitungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).
Art. 51 Art und Bemessung der Förderleistungen
(Art. 58 RTVG)
1 Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Sie werden nur an schweizerische Programmveranstalter ausgerichtet.
3 Die Förderleistung beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms. Anrechenbar sind nur Verbreitungskosten, die im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind.
4 Reichen die verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Das UVEK kann eine Prioritätenordnung festlegen.
5 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ist anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).
SR 616.1
Art. 52 Programme ausländischer Veranstalter
(Art. 59 Abs. 2 RTVG)
1 Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:
a. im Rahmen aufwändiger redaktioneller Formate vertieft über gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Phänomene berichten;
b. künstlerischen Filmproduktionen breiten Raum gewähren;
c. besondere redaktionelle Beiträge zur Bildung des Publikums liefern;
d. besondere redaktionelle Beiträge für jugendliche, alte oder sinnesbehinderte Menschen ausstrahlen; oder
e. regelmässig schweizerische Beiträge ausstrahlen oder sich regelmässig mit schweizerischen Themen befassen.
2 Die ausländischen Programme nach Absatz 1 sowie das Gebiet, in welchem sie über Leitungen verbreitet werden müssen, sind im Anhang aufgeführt.
Art. 53 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
(Art. 59 Abs. 3 und 60 Abs. 2 RTVG)
Die Höchstzahl der nach den Artikeln 59 und 60 RTVG in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreitenden Programme beträgt:
a. für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen: 25;
b. für die digitale Verbreitung von Radioprogrammen: 50;
c. …
d. für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen: 30.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).
Art. 54 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen
(Art. 59 Abs. 4 RTVG)
1 Zur Verbreitung verpflichtet sind programmverbreitende Fernmeldedienstanbieterinnen, die mindestens 100 Haushalte erreichen.
1bis Das UVEK kann die Pflicht zur analogen Verbreitung der Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG aufheben, sofern diese digital verbreitet und von einer überwiegenden Mehrheit des Publikums digital empfangen werden. Es kann dies für alle oder für bestimmte Programme sowie für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete tun.
2 …
3 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 965). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).
Art. 55
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).
Art. 56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
(Art. 64 RTVG)
1 Verwendet die Fernmeldedienstanbieterin ein anderes Verfahren zur Aufbereitung als der Veranstalter, so sind die Programme und die daran gekoppelten Dienste so auszustrahlen, dass das Publikum sie in einer den Anforderungen von Artikel 45 entsprechenden Qualität nutzen kann.
2 Bestehen internationale Standards für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen oder bezüglich offener Schnittstellen, kann das UVEK diese Standards für verbindlich erklären, soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.
3 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Veranstalter die Verwaltung seiner Kundenbeziehungen zu ermöglichen. Fernmeldedienstanbieterinnen und Veranstalter regeln die technische und die kommerzielle Umsetzung der Verwaltung der Kundenbeziehungen vertraglich. Das UVEK kann technische und administrative Anforderungen erlassen.
4 Die Fernmeldedienstanbieterin darf Daten, die sie im Zusammenhang mit der Umsetzung von Absatz 3 erhalten hat, nicht zu anderen Zwecken verwenden und insbesondere nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen und Dritte weitergeben.
Art. 57 Höhe der Abgabe
(Art. 68a RTVG)
Die Abgabe je Haushalt beträgt pro Jahr:
Franken
a. für einen Privathaushalt
[tab]335.–
b. für einen Kollektivhaushalt
[tab]670.–
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
Art. 58 Erhebung der Abgabe
(Art. 69 RTVG)
1 Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.
2 Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.
3 Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.
4 Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
(Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1 Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2 Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3 Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.
Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung
(Art. 68 RTVG)
1 Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
Franken
a. für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
2.–
b. für eine Mahnung
5.–
c. für eine zu Recht angehobene Betreibung
20.–
2 Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht
(Art. 69b RTVG)
1 Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG noch gegeben ist. Ist die Voraussetzung nicht mehr gegeben, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall.
2 Die Mitglieder eines Haushaltes sind verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend zu melden, dass die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG nicht mehr gegeben ist.
3 Von der Abgabepflicht befreit sind:
a. das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
b. die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
c. die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
4 Von der Abgabe befreit sind taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person angehört. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle
(Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1 Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2 Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3 Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
Art. 63 Rechnungslegung und Revision
(Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1 Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR) und der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2 Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3 Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4 Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
SR 220
SR 221.432
Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht
(Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1 Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b. Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c. Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d. Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e. Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2 Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3 Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4 Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5 Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
SR 220
Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht
(Art. 69e Abs. 4 RTVG)
Die Erhebungsstelle veröffentlicht bis spätestens Ende April des Folgejahres die Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR), den Revisionsbericht (Art. 728b Abs. 2 OR) sowie den Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1.
SR 220
Art. 66 Überweisung der Abgabe
(Art. 69e RTVG)
Die Erhebungsstelle überweist die Erträge an die ihr vom BAKOM mitgeteilten Berechtigten.
Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten
(Art. 69g RTVG)
1 Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle:
a. die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, o-s und u des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG);
b. andere Daten nach Artikel 7 RHG, welche für die Identifizierung der abgabepflichtigen Personen und die Rechnungsstellung erforderlich sind.
2 Die Lieferung erfolgt in strukturierter und standardisierter Form über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.
3 Jeder Kanton sorgt dafür, dass die Daten zu den Haushalten aller in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen zentral oder durch die Gemeinden an die Erhebungsstelle geliefert werden.
4 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst die Einträge, die seit der vorangegangenen Lieferung geändert wurden. Einmal pro Jahr muss der Kanton beziehungsweise die Gemeinde zu einem vom BAKOM bestimmten Zeitpunkt den vollen Datenbestand liefern.
SR 431.02
Art. 67a Bezug von Daten aus Ordipro
(Art. 69g RTVG)
1 Das EDA stellt der Erhebungsstelle die folgenden Angaben aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen zur Verfügung, die nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG von der Abgabe befreit werden:
a. Name und Vorname;
b. Wohnadresse;
c. Geburtsdatum;
d. Legitimationskartendaten;
e. AHV-Nummer.
2 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes zu liefern. Jede Lieferung umfasst den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal. Das BAKOM bezeichnet in einer Weisung die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 26 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
Art. 67b Höhe der Abgabe
(Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
1 Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
2 Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr:
Umsatz in Franken
Abgabe in Franken
a. Stufe 1
[tab] 500 000 bis 749 999
[tab] 160
b. Stufe 2
[tab] 750 000 bis 1 199 999
[tab] 235
c. Stufe 3
[tab] 1 200 000 bis 1 699 999
[tab] 325
d. Stufe 4
[tab] 1 700 000 bis 2 499 999
[tab] 460
e. Stufe 5
[tab] 2 500 000 bis 3 599 999
[tab] 645
f. Stufe 6
[tab] 3 600 000 bis 5 099 999
[tab] 905
g. Stufe 7
[tab] 5 100 000 bis 7 299 999
[tab] 1 270
h. Stufe 8
[tab] 7 300 000 bis 10 399 999
[tab] 1 785
i. Stufe 9
[tab] 10 400 000 bis 14 999 999
[tab] 2 505
j. Stufe 10
[tab] 15 000 000 bis 22 999 999
[tab] 3 315
k. Stufe 11
[tab] 23 000 000 bis 32 999 999
[tab] 4 935
l. Stufe 12
[tab] 33 000 000 bis 49 999 999
[tab] 6 925
m. Stufe 13
[tab] 50 000 000 bis 89 999 999
[tab] 9 725
n. Stufe 14
[tab] 90 000 000 bis 179 999 999
[tab]13 665
o. Stufe 15
[tab] 180 000 000 bis 399 999 999
[tab]19 170
p. Stufe 16
[tab] 400 000 000 bis 699 999 999
[tab]26 915
q. Stufe 17
[tab] 700 000 000 bis 999 999 999
[tab]37 790
r. Stufe 18
[tab]1 000 000 000 und mehr
[tab]49 925.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
Art. 67c Unternehmensabgabegruppen
(Art. 70 RTVG)
1 Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen.
2 Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes einer Unternehmensabgabegruppe werden sämtliche Umsätze der Gruppenmitglieder zusammengerechnet.
3 Die Unternehmensabgabegruppe ist an Stelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Für die Mithaftung der Gruppenmitglieder gelten die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) und 22 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV).
4 Die Bildung, Veränderungen im Bestand, die Auflösung und die Vertretung von Unternehmensabgabegruppen richten sich sinngemäss nach dem Artikel 13 MWSTG sowie nach den Artikeln 15–17, 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a, 19 und 20 Absätze 1 und 2 MWSTV. Gesuche um die Bildung einer Gruppe und um den Eintritt in eine Gruppe sowie Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.
5 Die Aufnahme in eine Unternehmensabgabegruppe setzt voraus, dass das Unternehmen die ESTV schriftlich vom Steuergeheimnis gegenüber der Vertretung der Gruppe entbindet, soweit dies für die Erhebung und den Bezug der Abgabe dienlich ist.
SR 641.20
SR 641.201
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).
Art. 67d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen
(Art. 70 RTVG)
1 Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens.
2 Für die Zusammenschlüsse gelten Artikel 12 Absätze 1 und 2 MWSTG sowie Artikel 12 Absatz 1 MWSTV. Artikel 67c Absätze 2, 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.
SR 641.20
SR 641.201
Art. 67e Rechnungsstellung
(Art. 70a RTVG)
1 Die ESTV versendet monatlich elektronische Jahresrechnungen an abgabepflichtige Unternehmen, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.
2 Sobald der ESTV alle Informationen vorliegen, die ihr die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie ermöglichen, stellt sie dem Unternehmen den Gesamtbetrag der Abgabe mit dem nächsten Rechnungsversand elektronisch in Rechnung.
3 Hat die ESTV die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
Art. 67f Rückerstattung
Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:
a. einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b. einen Verlust auswiesen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
Art. 67g Überweisung der Abgabe
(Art. 70a RTVG)
1 Die ESTV überweist den Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe monatlich an das BAKOM oder stellt diesem bei einem Aufwandüberschuss Rechnung.
2 Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem:
a. die Debitorenverluste;
b. die Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe;
c. die Rückerstattungen nach Artikel 67f.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).
Art. 67h Verzugszins
(Art. 70b Abs. 1 RTVG)
Verzugszinsen werden von der ESTV ab einem Zinsbetrag von 100 Franken in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn die Forderung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht wird. Die Rechnung wird elektronisch gestellt.
Art. 67i Berichterstattung durch die ESTV
(Art. 70c Abs. 2 RTVG)
Die ESTV veröffentlicht spätestens Ende April des Folgejahres mindestens Angaben zu:
a. der Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen, nach Tarifkategorie;
b. den in Rechnung gestellten, einkassierten und sistierten Forderungen, nach Tarifkategorie;
c. …
d. den Debitorenverlusten;
e. den in Rechnung gestellten Verzugszinsen;
f. den Ermessenseinschätzungen, nach Tarifkategorie;
g. den Mahnungen und Betreibungen;
h. den Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe;
i. der Anzahl der Zusammenschlüsse (Art. 67c und 67d) und der Rückerstattungen (Art. 67f).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).
Art. 67j
1 Das BAKOM publiziert jährlich:
a. für die Haushalt- und für die Unternehmensabgabe sowie konsolidiert für beide:1. die Gesamteinnahmen der Abgabe,
2. die Erhebungskosten;
b. die Verwendung der Einnahmen nach Verwendungszweck.
2 Die Erhebungsstelle und die ESTV liefern dem BAKOM die nötigen Angaben.
Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen
(Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1 Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2 Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3 Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.