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Radio- und Fernsehverordnung

Confederation · 784.401 · ordinance

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite
  2. Art. 2 Meldepflicht
  3. Art. 3 Korrespondenzadresse
  4. Art. 4 Jugendschutz
  5. Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG
  8. Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
  9. Art. 9 Verbreitungspflichten
  10. Art. 10 Information in Krisensituationen
  11. Art. 11 Begriffe
  12. Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung
  13. Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm
  14. Art. 14 Interaktive Werbung
  15. Art. 15 Virtuelle Werbung
  16. Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke
  17. Art. 17 Politische Werbung
  18. Art. 18 Einfügung der Werbung
  19. Art. 19 Dauer der Werbung
  20. Art. 20 Sponsornennung
  21. Art. 21 Produkteplatzierung
  22. Art. 22 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG
  23. Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG
  24. Art. 24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter
  25. Art. 25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen
  26. Art. 26 Auskunftspflicht
  27. Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern
  28. Art. 28 Aufzeichnungspflicht
  29. Art. 29 Organisation
  30. Art. 30 Beschaffung der Daten
  31. Art. 31 Verwendung der Daten
  32. Art. 32 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse
  33. Art. 33 Archive der SRG
  34. Art. 33a Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern
  35. Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe
  36. Art. 35
  37. Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme
  38. Art. 37
  39. Art. 38 Versorgungsgebiete
  40. Art. 39 Festlegung des Abgabenanteils
  41. Art. 40 Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund
  42. Art. 41 Pflichten des Konzessionärs
  43. Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs
  44. Art. 43 Konzessionierungsverfahren
  45. Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer
  46. Art. 44a
  47. Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung
  48. Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
  49. Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
  50. Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung
  51. Art. 49
  52. Art. 50 Förderungswürdige Verbreitungstechnologien
  53. Art. 51 Art und Bemessung der Förderleistungen
  54. Art. 52 Programme ausländischer Veranstalter
  55. Art. 53 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
  56. Art. 54 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen
  57. Art. 55
  58. Art. 56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
  59. Art. 57 Höhe der Abgabe
  60. Art. 58 Erhebung der Abgabe
  61. Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
  62. Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung
  63. Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht
  64. Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle
  65. Art. 63 Rechnungslegung und Revision
  66. Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht
  67. Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht
  68. Art. 66 Überweisung der Abgabe
  69. Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten
  70. Art. 67a Bezug von Daten aus Ordipro
  71. Art. 67b Höhe der Abgabe
  72. Art. 67c Unternehmensabgabegruppen
  73. Art. 67d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen
  74. Art. 67e Rechnungsstellung
  75. Art. 67f Rückerstattung
  76. Art. 67g Überweisung der Abgabe
  77. Art. 67h Verzugszins
  78. Art. 67i Berichterstattung durch die ESTV
  79. Art. 67j
  80. Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen
  81. Art. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen
  82. Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung
  83. Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
  84. Art. 72 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden
  85. Art. 73 Medienforschung
  86. Art. 74
  87. Art. 75 Zusammensetzung
  88. Art. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen
  89. Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen
  90. Art. 78 Grundsatz
  91. Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr
  92. Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  93. Art. 80a Vollzug
  94. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  95. Art. 82 Zur Verfügung stehender Betrag
  96. Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung
  97. Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien
  98. Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren
  99. Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung
  100. Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System
  101. Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe
  102. Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone
  103. Art. 90 Datenlieferung des EDA
  104. Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht
  105. Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems
  106. Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe
  107. Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht
  108. Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte
  109. Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit
  110. Art. 96a
  111. Art. 96b
  112. Art. 97

112 provisions

Art. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen

(Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG) 1 Drittveranstalter, die das Recht auf direkten Zugang zu einem öffentlichen Ereignis geltend machen, haben sich rechtzeitig anzumelden: a. bei geplanten Ereignissen: mindestens 10 Tage vor Ereignisbeginn; b. bei kurzfristig angesetzten Ereignissen und bei Ereignissen, für die sich das besondere Interesse des Drittveranstalters aufgrund besonderer Umstände erst kurzfristig ergibt: zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 2 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden frühestmöglich und bei Ereignissen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5 Tage vor Ereignisbeginn über den Zugang. 3 Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, wird jenen Drittveranstaltern Vorrang eingeräumt, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten oder die beispielsweise aufgrund ihres Leistungsauftrags oder eines engen Bezugs des Ereignisses zu ihrem Verbreitungsgebiet ein besonderes Interesse an der Berichterstattung über das Ereignis nachweisen. 4 Wird der Zugang verweigert, so kann der Drittveranstalter dem BAKOM Massnahmen nach Artikel 72 Absatz 4 RTVG beantragen. Er hat dieses Gesuch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zu stellen. 5 Der direkte Zugang von Drittveranstaltern muss so ausgeübt werden, dass die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte möglichst nicht beeinträchtigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung

(Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG) 1 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen. 2 Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.

Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

(Art. 73 Abs. 1 RTVG) 1 Der freie Zugang zu einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist gewährleistet, wenn in jeder Sprachregion jeweils mindestens 80 Prozent der Haushalte die Übertragung ohne zusätzliche Ausgaben empfangen können. 2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind dem Publikum in der Regel zeitgleich in Teil- oder Gesamtberichterstattung zugänglich zu machen. Eine zeitversetzte Teil- oder Gesamtberichterstattung ist ausreichend, falls dies im öffentlichen Interesse liegt. 3 Kann ein Veranstalter, der zur Übertragung des Ereignisses einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, den freien Zugang nicht garantieren, so hat er das Übertragungssignal einem oder mehreren andern Programmveranstaltern zu angemessenen Bedingungen zu überlassen.

Art. 72 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden

(Art. 76 RTVG) Das BAKOM fördert die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden in erster Linie durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Institutionen, welche kontinuierlich ein bedeutendes Aus- und Weiterbildungsangebot im Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen führen.

Art. 73 Medienforschung

(Art. 77 RTVG) 1 Für die Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen ist in der Regel mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe zu verwenden. 2 Unterstützt werden namentlich wissenschaftliche Forschungsprojekte, deren Ergebnisse Hinweise auf programmliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen bei Radio und Fernsehen liefern und es damit der Verwaltung und der Branche ermöglichen, auf diese Entwicklungen zu reagieren. 3 Das BAKOM entscheidet über die Vergabe der Beiträge an Forschungsprojekte. Die Beiträge werden in der Regel auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben; das BAKOM kann Schwerpunktthemen vorgeben sowie den Höchstanteil eines Beitrags an den anrechenbaren Kosten eines Forschungsprojekts festlegen.

Art. 74

1 Die Stiftung für Nutzungsforschung (Stiftung) sowie die von ihr beherrschten Unternehmen müssen dem UVEK bis Ende April des Folgejahres einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Das Reglement der Stiftung legt Inhalt und Darstellung der Berichterstattung fest. Die Stiftung und von ihr beherrschte Unternehmen unterliegen der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 RTVG. 2 Die von der Stiftung nach Artikel 79 Absatz 1 RTVG jährlich zu veröffentlichenden wichtigsten Ergebnisse umfassen mindestens: a. die Möglichkeiten zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen und den Gebrauch dieser Möglichkeiten durch die in der Schweiz wohnhafte Bevölkerung; b. die Nutzung der konzessionierten und anderer Radio- und Fernsehprogramme, die in der Schweiz zu empfangen sind. Die Nutzungsdaten sind auszudrücken in Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteil. Die Aufschlüsselung der Nutzungsdaten nach Wochentagen, Programmgruppen sowie soziodemografischen Merkmalen muss nach Sprachregionen erfolgen. Die Daten der konzessionierten Radio- und Fernsehprogramme sind für deren Versorgungsräume auszuweisen. 3 Das UVEK regelt die Einzelheiten. 4 Das Reglement der Stiftung muss festlegen, welche Daten: a. nach Artikel 78 Absatz 2 RTVG als hinreichend für Programmveranstalter und wissenschaftliche Forschung betrachtet werden; b. nach Artikel 79 Absatz 2 RTVG als grundlegende Nutzungsdaten gelten und zu kostendeckenden Preisen abgegeben werden müssen.

Art. 75 Zusammensetzung

(Art. 82 RTVG) Bei der Wahl der unabhängigen Beschwerdeinstanz sorgt der Bundesrat für eine angemessene Vertretung beider Geschlechter und der verschiedenen Sprachregionen.

Art. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 91 RTVG) Das Geschäftsreglement der Beschwerdeinstanz (Art. 85 Abs. 2 RTVG) regelt die Einzelheiten der Wahl und Geschäftstätigkeit der drei Ombudsstellen und die Aufsicht über sie.

Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen

(Art. 93 Abs. 5 RTVG) 1 Die Ombudsstellen finanzieren sich durch die Rechnungsstellung nach Artikel 93 Absatz 5 RTVG. 2 Sie stellen den betroffenen Programmveranstaltern die Verfahrenskosten nach Zeitaufwand in Rechnung. 3 Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

Art. 78 Grundsatz

(Art. 100 RTVG) 1 Die nach Artikel 100 RTVG erhobene Verwaltungsgebühr bemisst sich nach Zeitaufwand. 2 Es gilt ein Stundenansatz von 210 Franken. 3 Für die Festlegung der Konzessionsabgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn der Programmveranstalter durch sein Verhalten ausserordentlichen Aufwand verursacht. 4 Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte nach Artikel 2 erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt. 5 Für die Bearbeitung von Anfragen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn die Anfrage einen ausserordentlichen Aufwand verursacht. Das BAKOM unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).

Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr

(Art. 100 RTVG) 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms gilt ein reduzierter Stundensatz von 84 Franken. 2 Die Verwaltungsgebühr nach Absatz 1 kann weiter reduziert und diejenige für die übrigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten reduziert werden für: a. Programmveranstalter, welchen eine Konzession für die Ausstrahlung eines werbefreien Programms erteilt wurde; b. Programmveranstalter, die nachweisen, dass sie einen Betriebsertrag von weniger als 1 Million Franken haben. Als Betriebsertrag gelten die Einnahmen, die mit der Betriebstätigkeit zusammenhängen, insbesondere Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie Beiträge und Subventionen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).

Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

(Art. 100 RTVG) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 80a Vollzug

(Art. 103 und 104 Abs. 2 RTVG) 1 Das UVEK erlässt die administrativen und technischen Vorschriften. 2 Das BAKOM kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. 3 Das BAKOM kann den Bund in internationalen Gremien vertreten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 wird aufgehoben. [AS 1997 2903; 1999 1845; 2001 1680; 2002 1915 Art. 20, 3482; 2003 4789; 2004 4531; 2006 959, 4395]

Art. 82 Zur Verfügung stehender Betrag

(Art. 109a RTVG) 1 Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109a Absätze 1 und 2 RTVG stehen 45 Millionen Franken zur Verfügung. 2 Das BAKOM legt die Beträge fest, die für die verschiedenen Zwecke nach Artikel 84 und 85 zur Verfügung stehen.

Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung

(Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG) 1 Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil. Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungen im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. 2 Unterstützt werden insbesondere: a. Mitarbeitende, die professionelle Angebote externer Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie journalismus- und mediennaher Institutionen und Organisationen nutzen; b. Veranstalter, die ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit externen Fachpersonen von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen eine spezifische interne Aus- bzw. Weiterbildung ermöglichen; c. komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter, die kontinuierlich mehrere Praktikantinnen und Praktikanten gleichzeitig ausbilden und dafür entsprechende Fachpersonen angestellt haben; d. spezifische Aus- und Weiterbildungsangebote von Aus und Weiterbildungsinstitutionen sowie von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen, die auf die konkreten Bedürfnisse von lokalen und regionalen Veranstaltern mit Abgabenanteil ausgerichtet sind; e. die Organisation von Weiterbildungstagungen in erster Linie im Bereich neuer Medien, welche sich an die Mitarbeitenden der Veranstalter mit Abgabenanteil richten. 3 Anrechenbar sind insbesondere, soweit sie nicht durch andere Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt sind: a. Kurskosten für Angebote nach Absatz 2 Buchstabe a; b. Kosten für externe Fachpersonen nach Absatz 2 Buchstabe b; c. Kosten für Fachpersonen nach Absatz 2 Buchstabe c; d Kosten für die Planung und Durchführung von Ausbildungs- sowie Tagungsangeboten inklusive die Erarbeitung entsprechender Schulungsdokumentationen nach Absatz 2 Buchstaben d und e. 4 Die Unterstützung beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. 5 Das BAKOM legt den zur Verfügung stehenden Betrag periodisch fest und überprüft die Wirksamkeit der verwendeten Mittel.

Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG) 1 Die Förderleistung zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent: a. der Entschädigung, die der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitung seines Programms leistet; b. der Investitionen, die für die Aufbereitung für neue Verbreitungstechnologien notwendig sind. 2 Das UVEK bezeichnet die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG) 1 Die Förderleistung zugunsten von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen. 2 Das UVEK bestimmt die förderungswürdigen Fernsehproduktionsverfahren. 3 Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung

(Art. 109b Abs. 2 RTVG) 1 Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019. 2 Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58–70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006] sowie bisherige Art. 57–67). 3 Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519). AS 2007 737 AS 2007 787 6657; 2010 5219; 2014 3849

Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System

(Art. 109b Abs. 4 RTVG) 1 Die Empfangsgebühr wird bis zum Systemwechsel erhoben. 2 Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt in den letzten 12 Monaten vor dem Systemwechsel die Gebühr für die jeweils verbleibende Zeit gemäss der bisherigen Staffelung (Artikel 60a Absatz 2) in Rechnung. 3 Für Rechnungsstellung und Fälligkeit gilt: a. Die Rechnungen der ersten Monatsstaffel werden am Anfang des Monats gestellt und innert 30 Tagen fällig; b. Die Rechnungen der letzten drei Monatsstaffeln werden alle am Ende des Vormonats des drittletzten Monats gestellt und Ende des drittletzten Monats fällig; c. Die Rechnungen der übrigen Monatsstaffeln werden am Ende des Vormonats gestellt und Ende des Monats fällig. AS 2010 5219

Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe

1 Im ersten Jahr der Erhebung wird die gestaffelte Rechnungsstellung für die Haushaltabgabe nach Artikel 58 Absatz 1 aufgebaut. Die Erhebungsstelle legt verkürzte Abgabeperioden zwischen einem und elf Monaten fest. 2 Sämtliche Rechnungen nach Absatz 1 werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und werden innert 30 Tagen fällig. 3 Ein Teil der Haushalte erhält bereits eine Rechnung über 12 Monate. Die Fälligkeit richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone

(Art. 69g RTVG) 1 Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Die erste Lieferung muss den vollen Datenbestand zu allen Merkmalen umfassen. 2 Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel. 3 Ein Beitrag nach Artikel 69g Absatz 4 RTVG beträgt einmalig höchstens: a. 2000 Franken an eine Gemeinde; b. 25 000 Franken an einen Kanton. 4 Voraussetzungen für einen Beitrag nach Absatz 3 sind: a. ein Gesuch des Kantons bzw. der Gemeinde an die Erhebungsstelle; b. der Beleg über die effektiven, spezifischen Investitionskosten; c. das Vorliegen einer Bestätigung der Erhebungsstelle nach Absatz 2. 5 Ohne Beleg nach Absatz 4 Buchstabe b wird ein Pauschalbetrag ausgerichtet. Dieser beträgt je Gemeinde 500 Franken und je Kanton 5000 Franken.

Art. 90 Datenlieferung des EDA

(Art. 69g RTVG) Das EDA stellt der Erhebungsstelle die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten nach Artikel 67a spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung.

Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht

(Art. 69b und 109b RTVG) 1 Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt der neuen Erhebungsstelle spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die nachfolgenden Daten zu gebührenbefreiten Personen (bisheriger Art. 64) zur Verfügung, soweit die Daten vorhanden sind: a. Name und Vorname; b. Wohnadresse; c. Geburtsdatum; d. Korrespondenzsprache; e. Name und Vorname der Personen, die im selben Privathaushalt wohnen wie die gebührenbefreite Person. 2 Die Einzelheiten richten sich nach dem bisherigen Artikel 66 Absatz 3. AS 2007 787, 6657 AS 2007 787

Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems

(Art. 109b RTVG) 1 Ab dem Systemwechsel gelten für Sachverhalte, die sich bis zum Systemwechsel ereignet haben, einschliesslich der Zuständigkeiten, weiterhin die Artikel 68–70 und 101 Absatz 1 RTVG 2006 sowie die bisherigen Artikel 57–67 dieser Verordnung, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen vorsieht. 2 Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle oder eine andere externe Stelle für einen begrenzten Zeitraum für die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben beauftragen. 3 Die im Zeitpunkt des Systemwechsels offenen Forderungen des Bundes gegenüber gebührenpflichtigen Personen und Betrieben sind weiterhin geschuldet. 4 Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle beziehungsweise einer anderen externen Stelle nach Absatz 2 übernimmt das BAKOM sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Erhebung der Empfangsgebühren. Der Rechtsweg richtet sich abweichend von Artikel 69 Absatz 5 RTVG 2006 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, sofern das BAKOM Verfügungen erlässt. 5 Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle übernimmt die neue Erhebungsstelle die Verlustscheine für ausstehende Empfangsgebühren. 6 Die Verjährungsfrist für die Empfangsgebühren richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Artikel 61 Absatz 3. 7 Der Aufwand der externen Stellen und des BAKOM nach den Absätzen 2 und 4 wird aus dem Ertrag der Empfangsgebühren gedeckt. Reicht dieser Ertrag nicht aus, wird der Aufwand aus dem Ertrag der Abgabe gedeckt. 8 Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren die Entschädigungszahlungen nach Absatz 7 übertrifft, fliesst er der SRG zu. AS 2007 737 AS 2007 787 6657; 2010 5219; 2014 3849 AS 2007 787

Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe

(Art 109b Abs. 5 RTVG) 1 Fällt der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs, so erfolgt die Einstufung in die Tarifkategorien gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer. 2 Im ersten Jahr stellt die ESTV die Abgabe sämtlichen abgabepflichtigen Unternehmen, zu deren Einstufung in eine Tarifkategorie die nötigen Informationen vorliegen, im ersten Monat nach dem Systemwechsel elektronisch in Rechnung. Den übrigen Unternehmen stellt die ESTV elektronisch Rechnung, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht

(Art 109c Abs. 1 RTVG) 1 Ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe kann nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden. 2 Jede Person, die auf der Abgaberechnung aufgeführt ist, kann ein Gesuch stellen. Dieses gilt für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts. 3 Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Das Gesuch kann nur auf diesem Formular gestellt werden. Das BAKOM gibt den Inhalt des Formulars vor. 4 Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum Ablauf der betreffenden Abgabeperiode. Die Erhebungsstelle stellt den volljährigen Personen des Haushaltes eine schriftliche Bestätigung zu. 5 Für die Behandlung des Gesuchs wird keine Gebühr erhoben. 6 Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die von der Abgabe befreiten Haushalte und deren Mitglieder. 7 Wird ein Haushalt aufgelöst, so erlischt die Befreiung seiner bisherigen Mitglieder von der Abgabepflicht.

Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte

(Art. 109c Abs. 2 RTVG) Zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignete Geräte sind: a. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten; b. multifunktionale Geräte, falls diese hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.

Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit

(Art. 109c Abs. 4 RTVG) 1 Die Empfangsmöglichkeit nach Artikel 109c Absatz 4 RTVG ist der Erhebungsstelle schriftlich zu melden. 2 Jedes volljährige Mitglied des Privathaushalts ist für die Meldung verantwortlich. 3 Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereitstellens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt. 4 Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu abgabepflichtigen Haushalte und deren Mitglieder.

Art. 96a

1 Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 44 RTVG erfüllt sind, werden bisherige Konzessionen mit Leistungsauftrag (Art. 38 und 43 RTVG) auf Gesuch des Veranstalters bis 31. Dezember 2024 verlängert. 2 Das UVEK kann die bisherigen Konzessionen auf den Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Konzession geendet hätte, entschädigungslos abändern oder die Verlängerung verweigern, sofern dies aufgrund von veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erforderlich ist.

Art. 96b

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Konzessionen nach den Artikeln 38 und 43 RTVG gelten bis zum 31. Dezember 2024 die bisherigen Fassungen der Anhänge 1 und 2. AS 2007 3555; 2012 3667; 2014 3849; 2016 2151; 2017 5931

Art. 97

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Ursprünglich: Art. 83

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