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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
  3. Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
  4. Art. 4 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Einstufung von Stoffen
  7. Art. 7 Einstufung von Zubereitungen
  8. Art. 8 Verpackung
  9. Art. 9 Verpackung von Aerosolpackungen
  10. Art. 10 Kennzeichnung
  11. Art. 10a Amtssprachen
  12. Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen
  13. Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
  14. Art. 13
  15. Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
  16. Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
  17. Art. 15a Eindeutiger Rezepturidentifikator
  18. Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios
  19. Art. 17 Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios
  20. Art. 18 Zweck des Sicherheitsdatenblatts
  21. Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
  22. Art. 20 Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts
  23. Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
  24. Art. 22 Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts
  25. Art. 23 Pflicht zur Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts
  26. Art. 24 Anmeldepflicht
  27. Art. 25 Stoffe, die nicht mehr registriert sind
  28. Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
  29. Art. 27 Form und Inhalt der Anmeldung
  30. Art. 28 Stoffsicherheitsbericht
  31. Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
  32. Art. 30 Schutzdauer für Daten
  33. Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
  34. Art. 32 Entschädigungsanspruch für die gemeinsame Nutzung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
  35. Art. 33 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
  36. Art. 34 Mitteilungspflicht
  37. Art. 35 Form und Inhalt der Mitteilung
  38. Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen
  39. Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
  40. Art. 38 Ergänzung der Unterlagen
  41. Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung
  42. Art. 40 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen
  43. Art. 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
  44. Art. 42 Grundsatz
  45. Art. 43 Anforderungen
  46. Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
  47. Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen
  48. Art. 46 Folgeinformationen
  49. Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen
  50. Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
  51. Art. 49 Inhalt der Meldung
  52. Art. 50 Erweiterte Meldung
  53. Art. 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung
  54. Art. 52 Änderungen
  55. Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
  56. Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht
  57. Art. 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin
  58. Art. 56 Ausbringen in die Umwelt
  59. Art. 57 Aufbewahrung
  60. Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
  61. Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson
  62. Art. 60 Werbung
  63. Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
  64. Art. 62 Aufbewahrung
  65. Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung
  66. Art. 64 Abgabebeschränkungen
  67. Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe
  68. Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe
  69. Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
  70. Art. 68 Warenmuster
  71. Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen
  72. Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
  73. Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
  74. Art. 72 Produkteregister
  75. Art. 73 Vertrauliche Angaben
  76. Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
  77. Art. 75 Austausch von Informationen und Daten
  78. Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
  79. Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
  80. Art. 78 Beurteilungsstellen
  81. Art. 79 Auskunftsstelle für Vergiftungen
  82. Art. 80
  83. Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrolle
  84. Art. 82 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
  85. Art. 83 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
  90. Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
  91. Art. 89
  92. Art. 90 Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens
  93. Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden
  94. Art. 91 Aufhebung eines anderen Erlasses
  95. Art. 92 Änderung anderer Erlasse
  96. Art. 93
  97. Art. 93a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
  98. Art. 93b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
  99. Art. 93c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
  100. Art. 94

100 provisions

Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung

1 Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen. 2 Wurde eine gezielte Risikobewertung durchgeführt, so enthält die Verfügung die angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Risiken.

Art. 40 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen

Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

Art. 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen

Ein mitteilungspflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Mitteilung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs der Mitteilung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 30 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

Art. 42 Grundsatz

1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der für die Gefahren- und Risikobeurteilung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 1bis Sie darf keine Versuche an Wirbeltieren durchführen, falls die Gefahren mittels anderer Methoden bewertet werden können oder falls der Versuch aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig ist. 2 Das EDI, das UVEK und das WBF können je in ihrem Bereich technische Einzelheiten regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).

Art. 43 Anforderungen

1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind nach den Prüfmethoden gemäss den in Anhang 2 Ziffer 2 genannten technischen Vorschriften durchzuführen. 2 Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn: a. keine Methode nach Absatz 1 vorgeschrieben ist; b. die Herstellerin begründen kann, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch-chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist; oder c. die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-REACH-Verordnung anerkannt ist. 3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen, dass diese: a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen. 4 Die nicht-klinischen Prüfungen zur Bestimmung von gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach der Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Gute Laborpraxis durchzuführen. 5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f. SR 813.112.1

Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu einstufen, kennzeichnen und verpacken, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, die sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können; e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, aufgrund neuer Angaben oder aufgrund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.

Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt. 2 Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unterlagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.

Art. 46 Folgeinformationen

1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn: a. Angaben nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1–6 oder nach Artikel 35 Absatz 2 ändern; b. die in Verkehr gebrachte Menge voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 47 Absatz 1 erreicht hat; in diesem Fall gibt die Anmelderin an, welche Prüfungen sie vorzunehmen gedenkt, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 47 Absatz 1 beizubringen; c. die in Verkehr gebrachte Menge sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffs auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht bekannt gegeben hat; f. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über das technische Dossier nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen; g. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über das technische Dossier nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b hinausgehen. 2 Die Folgeinformationen nach Absatz 1 müssen in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden. 3 Die Alleinvertreterin muss sicherstellen, dass sie über aktualisierte Angaben verfügt, insbesondere über die Stoffmengen, die von den von ihr vertretenen Importeurinnen jährlich eingeführt werden. 4 Importeurinnen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffs durch eine Alleinvertreterin vertreten werden, müssen diese jährlich über die eingeführte Menge des betreffenden Stoffs informieren.

Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen

1 Die Anmelderin muss der Anmeldestelle gestützt auf die in Verkehr gebrachte Menge folgende zusätzliche Angaben liefern: a. für Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 9 Buchstabe b und Ziffer 10 Buchstabe b sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 28; b. für Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 8 Buchstabe b, Ziffer 9 Buchstabe c, Ziffer 10 Buchstabe c sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 28; c. für Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 9 Buchstabe d, Ziffer 10 Buchstabe d sowie einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 28. 2 Nach Erhalt der Information nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b informiert die Anmeldestelle die Anmelderin gemäss Artikel 31 Absatz 3, über welche Daten sie bereits verfügt. 3 Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte. 4 Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen. 5 Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kosten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffs verbieten. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2018 angepasst.

Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen

1 Die Herstellerin muss folgende Stoffe und Zubereitungen innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden: a. die in Artikel 19 genannten Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss; b. Nanomaterialien, die nicht unter Buchstabe a fallen und die gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 µm enthalten. 2 Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).

Art. 49 Inhalt der Meldung

1 Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist; c. bei Stoffen:1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d der EU-CLP-Verordnung, 2. die CAS-Nr., 3. die EG-Nr., 4. die Einstufung und die Kennzeichnung, 5. die Verwendungszwecke, 6. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, 7. bei Nanomaterialien:– die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung, und – die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10–100 Kilogramm, 100–1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, 8. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt, 9. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann; d. bei Zubereitungen:1. den Handelsnamen, 1a. den UFI, 2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt, 3. die Einstufung und die Kennzeichnung, 4. die Verwendungszwecke, 5. den Aggregatszustand, 6. bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10– 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, 7. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die folgenden Daten, soweit sie im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, deren Teilchenform und mittlere Korngrösse sowie die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung. 2 Handelt es sich bei den Bestandteilen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, die der Zubereitung beigefügt werden, ausschliesslich um ein Parfüm oder ein Farbmittel, so dürfen die generischen Produktidentifikatoren «Parfüm» oder «Farbmittel» angegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Die folgenden Konzentrationen werden nicht überschritten:1. bei Parfümen: insgesamt 5 Gewichtsprozent, 2. bei Farbmitteln: insgesamt 25 Gewichtsprozent; b. Besonders besorgniserregende Stoffe nach Anhang 3 in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent sind in der Meldung angegeben. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).

Art. 50 Erweiterte Meldung

Für gefährliche Zubereitungen, die für private Verwenderinnen erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Bestandteile, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, können mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benannt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).

Art. 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung

Die Meldung und die erweiterte Meldung haben wie folgt zu erfolgen: a. elektronisch in dem von der Anmeldestelle verlangten Format; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

Art. 52 Änderungen

1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 49 und 50 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden. 2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 und Buchstabe d Ziffer 6 zu melden. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2022 angepasst.

Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht

Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 48 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 15) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 50 verlangt werden. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2022 angepasst.

Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. Zwischenprodukte, die:1. nicht an Dritte abgegeben werden, 2. den Herstellungsstandort nicht verlassen, oder 3. in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; b. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke in Verkehr gebracht werden; bbis. Stoffe, die ausschliesslich zu Bildungszwecken in Verkehr gebracht werden; c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden; d. … e. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 einer Bewilligung unterliegen; f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g. Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern:1. der Handelsname, die Zusammensetzung, der UFI und der Verwendungszweck unverändert sind, und 2. der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird; h. Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen; hbis. Gase und Gasmischungen, die ausschliesslich in der Gefahrenkategorie «Gase unter Druck» eingestuft sind; i. Zubereitungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind und sich in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml Inhalt befinden, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die berufliche oder private Verwenderin abgegeben werden; j. Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind; k. Stoffe, die die Herstellerin nach Artikel 24 angemeldet hat; l. auf Wunsch formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden, sofern:1. die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 8 der EU-CLP-Verordnung eingehalten werden, oder 2. die möglichen gesundheitsgefährlichen Farbmittel in der Konzentration, in der sie maximal zugemischt werden, in der Meldung der Basisfarbe angegeben sind; in diesem Fall ist das Produkt mit dem UFI der Basisfarbe zu kennzeichnen; m. Frisch- und Fertigbeton, Gips und Zement, die den Standardrezepturen gemäss Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung entsprechen und die mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet sind. 2 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel nicht ausgenommen sind: a. Zwischenprodukte nach Absatz 1 Buchstabe a in Form von Monomeren, die neue Stoffe sind; b. Zubereitungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, h, i und j, die über einen UFI verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 1. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711). SR 941.411 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022 (AS 2022 220). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

Art. 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

1 Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden. 2 Die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden.

Art. 56 Ausbringen in die Umwelt

1 Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist. 2 Dabei sind: a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen; b. Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; und c. Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden. 3 Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.

Art. 57 Aufbewahrung

1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen. 2 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden. 4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitungen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. 5 Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren. 6 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können. b. Der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden. c. Sie müssen den Anforderungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen. d. Sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen

Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts kennen und interpretieren können.

Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson

1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mitteilen. 2 Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest. 3 Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.

Art. 60 Werbung

1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten. 2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden. 3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die private Verwenderin kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen. 4 Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind. 5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen: a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält. 2 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen: a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Art. 62 Aufbewahrung

1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 57. 2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind. 3 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, die mit den zutreffenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet sind.

Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung

1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.

Art. 64 Abgabebeschränkungen

1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen gewerblich nicht an private Verwenderinnen abgegeben werden. 2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an handlungsfähige Personen abgegeben werden. 3 An minderjährige Personen dürfen Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 abgegeben werden, sofern diese urteilsfähig sind und mit diesen Stoffen oder Zubereitungen im Rahmen ihrer Ausbildung oder beruflich oder gewerblich umzugehen haben. 4 Die Abgabebeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Motorkraftstoff.

Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 gewerblich an berufliche Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diese bei der Abgabe ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informieren. 2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an private Verwenderinnen abgibt, muss diese bei der Abgabe ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informieren. 3 Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können. 4 Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Motorkraftstoff.

Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe

1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich: a. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen; b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwenderinnen abgibt. 2 Das EDI kann regeln: a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksichtigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung; b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis. 3 Die Artikel 10 und 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) gelten sinngemäss. 4 Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff. SR 814.81

Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

1 Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 muss die bestohlene Person beziehungsweise die Person, die den Stoff oder die Zubereitung verloren hat, unverzüglich die Polizei benachrichtigen. 2 Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis. 3 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde unverzüglich benachrichtigen und ihr die folgenden Informationen liefern: a. alle Angaben, die für eine genaue Identifizierung des Stoffs oder der Zubereitung erforderlich sind; b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen kann; c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung bezogen hat und an wen sie oder er den Stoff oder die Zubereitung abgegeben hat; d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf. 4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob und wie auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.

Art. 68 Warenmuster

Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen abgegeben werden.

Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen

1 Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 62, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 2 und 3, 66 Absatz 1 Buchstabe b, 67 Absätze 3 und 4 und 68 sinngemäss. 2 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

1 Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 3 (Kandidatenliste) aufgeführt sind. 2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgeführt ist, in Anhang 1.17 ChemRRV aufgenommen wird. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f. SR 814.81

Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

1 Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss die folgenden Informationen abgeben: a. den Namen des betreffenden Stoffs; b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese der Abgeberin vorliegen. 2 Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben: a. beruflichen Verwenderinnen und Händlerinnen: unaufgefordert; b. privaten Verwenderinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.

Art. 72 Produkteregister

1 Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: a. diese Verordnung; b. ChemRRV; c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005; d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025; e. Düngerverordnung vom 1. November 2023. 1bis Die nach Artikel 27 Absatz 1 TabPV erhobenen Daten zu den Zubereitungen werden ebenfalls in das Produkteregister aufgenommen. 2 Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die: a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 oder 1bis erhoben oder erarbeitet worden sind; b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden. SR 814.81 SR 813.12 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). SR 916.161 Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 15. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711). SR 916.171 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491).

Art. 73 Vertrauliche Angaben

1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht. 2 Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 75 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden. 3 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses, einschliesslich: a. der Angaben über die Identität von Zwischenprodukten; b. der vollständigen Zusammensetzung einer Zubereitung; c. der in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffs oder einer Zubereitung; d. der Informationen über Nanomaterialien nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 7 und Buchstabe d Ziffer 7. 4 Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln. 5 In keinem Fall als vertraulich gelten: a. der Handelsname; b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person; c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung; e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen; f. der Reinheitsgrad eines Stoffs und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe; g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen, ausgenommen die Identität von Zwischenprodukten; i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt. 6 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkteregisters, die in keinem Fall als vertraulich gelten, veröffentlichen. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2022 angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).

Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen

Auf Verlangen der Anmeldestelle, der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel und der Beurteilungsstellen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, sind folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf:1. die Düngerverordnung vom 1. November 2023, 2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011; b. Daten, die vom BLV erhoben werden gestützt auf:1. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025, 2. die Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung; c. Daten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit aus den Zollanmeldungen; d. Daten, die vom SECO, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79) erhoben werden; f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 ChemRRV erhoben werden; g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). SR 916.171 SR 916.307 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). SR 916.161 SR 817.042 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. SR 814.81

Art. 75 Austausch von Informationen und Daten

1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, selbst erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. 2 Sie stellen den kantonalen und eidgenössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. 3 Sie dürfen Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern für sie die Daten für den Vollzug notwendig sind: a. den Zollbehörden; b. den Behörden gemäss Absatz 2; c. der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79). 4 Sie können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Folgendes: a. Im Abrufverfahren dürfen die Daten nur den kantonalen Behörden nach Absatz 2 und nur zum Zweck der Überprüfung des UFI zugänglich gemacht werden. b. Eine Weitergabe an die Behörden und Stellen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist nur zulässig, wenn sie:1. von einer Strafverfolgungsbehörde verlangt wird; 2. der Beantwortung medizinischer Anfragen, insbesondere in Notfällen, dient; oder 3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt zum Ziel hat. 6 Die Kantone informieren das BAG über die Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihm die ihnen verfügbaren Daten zur Innenraumluft weiter. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 15. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711).

Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen

1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben. 2 Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn: a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss

1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen. 2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter: a. BAG; b. BLW; c. BAFU; d. SECO; e. BLV. 3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle; b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle; c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle. 4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

Art. 78 Beurteilungsstellen

Beurteilungsstellen sind: a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen; b. das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen; c. das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.

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