1 Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Tox Info Suisse.
2 Das BAG schliesst mit dem Tox Info Suisse eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung für seine Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.
Art. 80
1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die:
a. aufgrund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt darstellen können; oder
b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind.
2 Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben:
a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der ausländischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt;
b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigenschaften des Stoffs gedient haben;
c. die bekannten Verwendungszwecke;
d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen;
e. soweit vorhanden und von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht wurde.
3 Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entstehenden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).
Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrolle
1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen:
a. die Beurteilung und die Einstufung;
b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.
2 Sie können die Anmeldestelle beauftragen:
a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen;
b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.
3 Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin:
a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben;
b. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.
4 Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.
5 Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG.
6 Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.
7 Für kosmetische Mittel sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und Zusatzstoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen. Die Mitwirkung des BAFU richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
SR 172.010
Art. 82 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten sind.
Art. 83 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.
3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.
Art. 84
Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die folgenden Anhänge an:
a. Anhang 2:1. Es bezeichnet die massgebende Fassung der Anhänge der EU-CLP-Verordnung.
2. Es berücksichtigt die Änderungen der Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bezeichnet die massgebende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 und des Handbuchs der UNO über Prüfungen und Kriterien zur Bestimmung physikalischer Gefahren (UN Manual of Tests and Criteria).
3. Es bezeichnet die massgebende Fassung des Anhangs II der EU-REACH-Verordnung.
b. Anhang 3 (Kandidatenliste). Es berücksichtigt dabei die Änderungen der «Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe» nach Artikel 59 Absatz 1 der EU-REACH-Verordnung.
c. Anhang 4. Es berücksichtigt dabei die Änderungen der Anhänge III und VII–XI der EU-REACH-Verordnung.
d. Anhang 7. Es berücksichtigt dabei die europäische Entwicklung.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.
Das Handbuch kann im Internet bei der UNO kostenlos abgerufen werden unter:
www.unece.org
> Our work > Transport > Dangerous Goods > Legal Instruments and Recommendations > un manual of tests and criteria.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs.2 Bst.f.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Art. 85
1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
2 Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:
a. die Überprüfung der Selbstkontrolle;
b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen;
c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG;
d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.
Art. 86
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005.
SR 813.153.1
Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.
2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:
a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 24, 34, 48, 52, 53) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 46) erfüllt worden sind;
b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 8 und 9) entspricht;
c. die Kennzeichnung und der UFI den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 10–13) und den UFI (Art. 15a) entsprechen;
d. die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts (Art. 21–23) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind;
e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 60) und die Warenmuster (Art. 68) eingehalten werden;
f. die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 71), erfüllt worden ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
1 Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 81 Absatz 1.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Proben.
3 Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 90a für die Verfügungen zuständigen Behörden.
4 Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Art. 89
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Art. 90 Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen über den Umgang (Art. 55–59, 61–67 und 69) eingehalten werden. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.
2 Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden
Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 87 Absatz 2, 88 Absatz 1 und 90 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtigen ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, die nötigen Massnahmen. Bei Verstössen gegen die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Bestimmungen kann auch die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verstösse begangen wurden, verfügen. Die Kantone koordinieren die nötigen Massnahmen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Art. 91 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 wird aufgehoben.
[AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805, 1135; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103; 2013 201, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857]
Art. 92 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.
Art. 93
1 Für Zubereitungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach den Artikeln 35–50 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 verpackt und gekennzeichnet worden sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a. Sie dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden, wenn für sie ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung erstellt und eine Meldung nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung vorgenommen wurde; handelt es sich dabei um flüssige, für private Verwenderinnen bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 nicht erfüllen, so dürfen sie nur noch bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
b. Eine doppelte Kennzeichnung nach den Artikeln 35–50 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 und nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung ist nicht zulässig.
c. Für den Umgang gelten die Bestimmungen nach dem 4. Titel der vorliegenden Verordnung.
2 Aerosolpackungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verpackt und gekennzeichnet worden sind, nicht in den Geltungsbereich des LMG fallen und die Anforderungen der Artikel 9 und 11 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden.
3 Wird eine Zubereitung, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach den Artikeln 39–50 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 in der Fassung vom 1. Dezember 2012 gekennzeichnet worden ist, aus der Originalverpackung in kleinere Verpackungen umgefüllt, ohne dass die Zusammensetzung oder der Verwendungszweck geändert werden, so darf sie auch in diesen kleineren Verpackungen bis zum 31. Mai 2017 mit bisheriger Kennzeichnung abgegeben werden.
4 Der Pflicht zur Erstellung von Expositionsszenarien nach Artikel 16 muss die Herstellerin für Stoffe, die jährlich in Mengen von 10 bis 100 Tonnen in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2018 nachkommen
[AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805, 1135; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103; 2013 201, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857]
Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Fassung gemäss ABl. L 350 vom 6.12.2014, S. 1.
SR 817.0
Art. 93a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
1 Herstellerinnen von Stoffen, Zubereitungen und Nanomaterialien nach Artikel 48, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 31. Januar 2018 bereits in Verkehr gebracht worden sind und die nach Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2018 erneut in Verkehr gebracht werden, müssen der Meldepflicht nach den Artikeln 48–54 spätestens drei Monate nach dem erneuten Inverkehrbringen nachkommen.
2 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125).
Art. 93b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
Herstellerinnen dürfen die folgenden Zubereitungen, wenn diese am 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügen, noch längstens bis zum 31. Dezember 2025 ohne Angabe des UFI nach Artikel 15a in Verkehr bringen:
a. Zubereitungen, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind;
b. Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125).
Art. 93c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
1 Stoffe und Zubereitungen dürfen bis zum 31. Dezember 2025 mit bisheriger Kennzeichnung an Dritte abgegeben werden.
2 Beabsichtigt eine Herstellerin, Versuche an Wirbeltieren durchzuführen, so muss sie für Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht wurden und neu der Anmeldepflicht unterliegen, die Voranfragepflicht nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Oktober 2023 erfüllen. Hat sie diese erfüllt, so darf sie den Stoff noch bis zum 30. April 2027 ohne Anmeldung in Verkehr bringen. Die Anmeldestelle kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Beabsichtigen mehrere Herstellerinnen, den gleichen Stoff anzumelden, so teilt die Anmeldestelle dies den Herstellerinnen unverzüglich nach Ablauf der Voranfragefrist mit. Artikel 31 Absatz 4 gilt sinngemäss.
3 Neue Stoffe, die nicht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind und nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen noch bis zum 30. April 2024 ohne Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Die Anmeldestelle kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
4 Für alte Stoffe, die vor Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind, gilt:
a. Die Anmelderin ist von den Pflichten nach den Artikeln 46 und 47 entbunden, die Alleinvertreterin und die Importeurin von der Pflicht nach Artikel 46.
b. Die Ausnahme nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe k gilt nicht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 15. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711).
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 15. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711).