Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ca366923b248b02aeee71e215eeb9615dab080cffe9609dfef31460c05b2b1d1
5 provisions
Art. 1 vom Obergericht erlassen am 2. Januar 2025
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von
Entscheiden sowie den Ersatz der Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren
vor dem Obergericht.
2 Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung
über die Kosten in Verwaltungsverfahren3).
Art. 2
Gebühren
1 Die Gebühren für Ausfertigungen von Entscheiden an die Verfahrensbeteiligten
betragen:
a) 18 Franken je Originalseite für Ausfertigungen;
b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro
Empfänger maximal zwei Exemplare ausgefertigt werden.
2 Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4-Seite erhoben.
3 Die Gebühren für Mitteilungen an die Verfahrensbeteiligten betragen 18 Franken
bei postalischer Zustellung.
Art. 3
Barauslagen
1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
1) BR 110.100
2) BR 370.100
3) BR 370.120
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
370.110
2 Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und
Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.
Art. 4
Anpassung der Kosten
1 Sind Ausfertigungen oder Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die
Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.
Art. 5
Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft
1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und
Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2 Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder
dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro
Tag.
3 Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen.
4 Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.
370.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-003
370.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-003