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Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht

Graubünden · 370.110 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 vom Obergericht erlassen am 2. Januar 2025
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 vom Obergericht erlassen am 2. Januar 2025

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Entscheiden sowie den Ersatz der Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht. 2 Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren3).

Art. 2

Gebühren 1 Die Gebühren für Ausfertigungen von Entscheiden an die Verfahrensbeteiligten betragen: a) 18 Franken je Originalseite für Ausfertigungen; b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger maximal zwei Exemplare ausgefertigt werden. 2 Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4-Seite erhoben. 3 Die Gebühren für Mitteilungen an die Verfahrensbeteiligten betragen 18 Franken bei postalischer Zustellung.

Art. 3

Barauslagen 1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. 1) BR 110.100 2) BR 370.100 3) BR 370.120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 370.110 2 Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 4

Anpassung der Kosten 1 Sind Ausfertigungen oder Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.

Art. 5

Entschädigung für Zeugnis und schriftliche Auskunft 1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt. 2 Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. 3 Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen. 4 Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet. 370.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-003 370.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-003

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