Art. 1 Kapitel 1 Anwendungsbereich
Strafarten Der Vollzug unter elektronischer Überwachung ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie für Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.
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Strafarten Der Vollzug unter elektronischer Überwachung ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie für Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.
Strafdauer 1 Elektronische Überwachung setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt. 2 Angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)3. 3 Bei teilbedingten Strafen ist die Dauer des unbedingten Teils massgeblich4. 1 SR 311.0 2 SR 311.01 3 Bruttoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen auf die vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt und angerechnete Haft nicht berücksichtigt wird. Nettoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen die angerechnete Haft von der vom Gericht ausgefällten Strafdauer abgezogen wird. 4 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.
Reststrafen und Gesamtstrafen Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich: a) falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Reststrafe; b) falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Gesamtstrafe.
Persönliche Voraussetzungen Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von elektronischer Überwachung zu kommen: a) ein Gesuch der verurteilten Person; b) keine Fluchtgefahr; c) keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht; d) das Recht, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer Tätigkeit im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzukommen;5 e) 6 f) die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann auch eine Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche zugewiesen werden, wobei kein Anspruch auf eine solche Zuweisung besteht; g) eine Gewähr, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden; h) eine geeignete, dauerhafte Unterkunft. Als Unterkunft kann auch ein Wohnheim oder eine ähnliche, auf eine dauerhafte Unterbringung ausgerichtete Wohnform in Frage kommen, sofern sie für elektronische Überwachung geeignet ist und die Zustimmung der Institutionsleitung vorliegt. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt gewährt wird; i) 7 j) die Zustimmung der in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt gewährt wird; k) die Zustimmung der verurteilten Person zum Vollzugs- und Wochenplan und ihr Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird; l) der Ausschluss von beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründen, die gegen einen EM-Vollzug sprechen8. 5 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 4. April 2019. 6 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025. 7 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025. 8 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.
Aufgaben der Vollzugsbehörde Die Vollzugsbehörde: a) informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform, namentlich über die unter Art. 10 dieses Reglements vorgesehenen Kontrollen; b) setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform; c) prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen; d) entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sowie die Art der elektronischen Überwachung fest.
Einzureichende Unterlagen Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente einzureichen: a) Nachweis des Arbeits- oder des Ausbildungsverhältnisses Unselbständig Erwerbende (Angestellte): eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag, je mit Arbeitsort und Arbeitszeiten, sowie eine aktuelle Lohnabrechnung; Selbständig Erwerbende: einen Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. AHV Quartalsabrechnung, Sozialversicherungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten; Personen in Ausbildung: Eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich ein: einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihre Recht auf eine Ausbildung oder auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sich dieses aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt; b) Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft (bspw. Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung); c) Nachweis über einen Mobil- oder Festnetzanschluss und die in den letzten 2 Monaten bezahlten Telefonkosten; d) Zustimmung aller erwachsenen Personen, die im gleichen Haushalt leben (Formular), zur Durchführung des EM-Vollzugs und deren Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zu allen bewohnten Räumlichkeiten gewährt wird;
Andere Vollzugsform 1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen. 2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist
Vollzugsplan 1 Die zuständige Behörde erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan. 2 Der Vollzugsplan regelt namentlich: a) das Wochenprogramm aufgrund der Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten sowie weiterer Verpflichtungen; b) die psychosoziale Begleitung der verurteilten Person während des Vollzugs; 3 Pro Arbeitstag9 stehen der verurteilten Person max. 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung, namentlich für: a) Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung und Freizeit (eingeschlossen Sport und andere Aktivitäten); b) Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge; c) Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien. 4 Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in ihrer Unterkunft zu verbringen.
Pflichten der verurteilten Person 1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges unter elektronischer Überwachung eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung wie auch jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit. 3 Es ist der verurteilten Person nicht gestattet, während dem Vollzug das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
Kontrollen 1 Während des Vollzugs stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteilte Person ihre Arbeit tatsächlich verrichtet. 2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Je nach angewandter Überwachungstechnik kann sie namentlich jederzeit: a) den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren, dass die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe unter elektronischer Überwachung vollzieht und verlangen, über eine allfällige Abwesenheit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort informiert zu werden; b) sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben. c) die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit abtreten. 3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit delegieren. 9 Der Begriff Arbeit wird unter Art. 4 lit. f) dieses Reglements definiert.
Ausgangsbewilligung 1 An arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, kann der verurteilten Person auf Entscheid der Behörde hin pro Tag maximal freie Zeit10 gemäss nachfolgender Tabelle eingeräumt werden: 1. und 2. Monat 3 Std./Tag 3. und 4. Monat 4 Std./Tag 5. und 6. Monat 6 Std./Tag ab 7. Monat 8 Std./Tag 2 Die oben angegebene freie Zeit ist auf Entscheid der Behörde hin kumulierbar bis maximal 24 Std. vom 3. bis 6. Monat und 36 Std. ab dem 7. Monat. Ein Stundensaldo bleibt gewährt. Kapitel 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während
Erlöschen der Bedingungen 1 Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 2 und 3 nicht mehr erfüllt wird die elektronische Überwachung abgebrochen. 2 Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung kann von einem Abbruch der elektronischen Überwachung abgesehen werden, sofern die verurteilte Person innerhalb von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in dieser Übergangszeit deren Betreuung sichergestellt ist. 3 Bei einem Widerruf der elektronischen Überwachung erfolgt die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft.
Verwarnung 1 Die Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn die verurteilte Person die an die elektronische Überwachung geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn sie das ihr entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner anderen Weise verletzt, namentlich wenn sie: - die Zeit ausserhalb ihrer Unterkunft missbraucht; - den Wochenplan missachtet; - Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt; - gegen eine allfällige Auflage, namentlich betreffend die Absolvierung einer Therapie oder die Alkoholabstinenz, verstösst; - die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht; - die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert. 2 Eine Kürzung der freien Zeit zu Lasten der verurteilten Person bleibt vorbehalten. 10 Unter freier Zeit im Sinne von Art. 79b Abs. 3 StGB verseht man die Zeit, über die die verurteilte Person ausserhalb ihrer Unterkunft frei verfügen kann.
Widerruf der Vollzugsform 1 Wenn die verurteilte Person trotz formeller Verwarnung an ihrem Verhalten festhält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung im Normalvollzug oder, sofern dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird. 2 In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.
Aussetzung Die Behörde kann diese Vollzugsform aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme (z. B. Gefahr der Begehung neuer Straftaten) vorläufig aussetzen. Die Restfreiheitsstrafe wird unverzüglich im Normalvollzug vollstreckt. Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.
Strafuntersuchung Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann der Vollzug der elektronischen Überwachung ausgesetzt oder widerrufen werden.
Modalitäten 1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung. 2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.
Modalitäten 1 Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den Kosten des Strafvollzugs beteiligen. 2 Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt. 3 Die verurteilte Person leistet regelmässige Anzahlungen. 4 Die beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden Kosten sowie allfällige andere Kosten, die sich aus Anforderungen aus dem Vollzugsplan ergeben, wie eine Abstinenzkontrolle, eine therapeutische Betreuung, usw., trägt die verurteilte Person. 5 Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
Verzicht Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von elektronischer Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im ordentlichen Haftregime zu vollziehen.
Bedingte Entlassung Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die bedingte Entlassung (Art. 86 ff. StGB) Anwendung. Titel II Elektronische Überwachung an Stelle von Arbeits- und Wohnexternat (Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB)
Grundsatz 1 Elektronische Überwachung kann an Stelle von Arbeitsexternat und / oder Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten gewährt werden. 2 Sie wird im Sinne einer zusätzlichen Strafvollzugsstufe gewährt.
Anwendbare Vorschriften Die unter Titel I dieses Reglements definierten Regeln gelten analog, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Zeitliche Voraussetzungen Die elektronische Überwachung kann grundsätzlich gewährt werden, sobald die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist: a) entweder an Stelle eines Arbeitsexternats; b) oder im Anschluss an eine erste Stufe des Arbeitsexternats im Sinne von Art. 77a Abs. 1 StGB, an Stelle des Arbeits- und Wohnexternats.
Persönliche Voraussetzungen 1 Grundsätzlich kann die verurteilte Person in den Genuss von elektronischer Überwachung kommen, wenn sie 6 Monate offenen Strafvollzug zufriedenstellend verbüsst und mehrere Urlaube erfolgreich bestanden hat. 2 Falls eine erste Vollzugsstufe Arbeitsexternat gewährt wurde, kann die verurteilte Person in Genuss von elektronischer Überwachung kommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsexternats zufriedenstellend vollzogen hat (unter Berücksichtigung der bedingten und/oder definitiven Entlassung).
Widerruf der Vollzugsform Bei Widerruf der elektronischen Überwachung wird die Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat vollzogen.
Verzicht Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von elektronischer Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im Normalvollzug zu vollziehen oder, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat.
Grundsatz 1 Die verurteilte Person haftet für alle durch sie verursachten Schäden (EM-Material, Sach- und Personenschäden, etc.). Sie sorgt für eine angemessene Versicherungsdeckung. 2 Die verurteilte Person wird während des Vollzugs der elektronischen Überwachung nicht vom Staat gegen Unfall versichert.
Zugriff auf die Daten Während des Strafvollzugs sind die sich aus der Nutzung eines Ortungssystems ergebenden Daten zugänglich für: a) die zuständige Vollzugsbehörde und allenfalls für Stellen, an welche Kompetenzen abgetreten wurden; b) die Überwachungszentrale, gemäss den Modalitäten ihres Pflichtenheftes; c) den technischen Betreibern mit entsprechender Bewilligung.
Verweis Im Weiteren finden die kantonalen Regeln über den Datenschutz Anwendung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über den Freiheitsentzug mittels elektronischer Überwachung anzupassen. 3 Der Titel I dieses Reglements findet auch auf Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt, aber noch nicht vollzogen wurden. 4 Der Titel II dieses Reglements richtet sich nach Art. 388 Abs. 3 StGB. 5 Das vorliegende Reglement wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren. Der Generalsekretär Die Vorsitzende: Blaise Péquignot Béatrice Métraux Regierungsrätin Inhaltsverzeichniss Titel I Elektronische Überwachung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) ____________________________________________________________________________________________ 1 Kapitel 1 Anwendungsbereich ________________________________________________________________________________ 1 Art. 1 Strafarten __________________________________________________________________________________________ 1 Art. 2 Strafdauer _________________________________________________________________________________________ 1 Art. 3 Reststrafen und Gesamtstrafen ________________________________________________________________________ 2 Kapitel 2 Voraussetzungen ___________________________________________________________________________________ 2 Art. 4 Persönliche Voraussetzungen _________________________________________________________________________ 2 Kapitel 3 Vorgehen __________________________________________________________________________________________ 3 Art. 5 Aufgaben der Vollzugsbehörde _______________________________________________________________________ 3 Art. 6 Einzureichende Unterlagen ___________________________________________________________________________ 3 Art. 7 Andere Vollzugsform________________________________________________________________________________ 3 Kapitel 4 Umsetzung ________________________________________________________________________________________ 4 Art. 8 Vollzugsplan _______________________________________________________________________________________ 4 Art. 9 Pflichten der verurteilten Person ______________________________________________________________________ 4 Art. 10 Kontrollen _________________________________________________________________________________________ 4 Art. 11 Ausgangsbewilligung _______________________________________________________________________________ 5 Kapitel 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs _____________ 5 Art. 12 Erlöschen der Bedingungen __________________________________________________________________________ 5 Kapitel 6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans ______________________________________________________ 5 Art. 13 Verwarnung _______________________________________________________________________________________ 5 Art. 14 Widerruf der Vollzugsform ___________________________________________________________________________ 6 Art. 15 Aussetzung ________________________________________________________________________________________ 6 Art. 16 Strafuntersuchung __________________________________________________________________________________ 6 Kapitel 7 Anrechnung von Teilzahlungen _______________________________________________________________________ 6 Art. 17 Modalitäten ________________________________________________________________________________________ 6 Kapitel 8 Beteiligung an den Vollzugskosten ____________________________________________________________________ 6 Art. 18 Modalitäten ________________________________________________________________________________________ 6 Kapitel 9 Beendigung der elektronischen Überwachung ___________________________________________________________ 6 Art. 19 Verzicht ___________________________________________________________________________________________ 6 Art. 20 Bedingte Entlassung _________________________________________________________________________________ 7 Titel II Elektronische Überwachung an Stelle von Arbeits- und Wohnexternat (Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB) ______________ 7 Kapitel 10 Anwendungsbereich ________________________________________________________________________________ 7 Art. 21 Grundsatz _________________________________________________________________________________________ 7 Art. 22 Anwendbare Vorschriften ____________________________________________________________________________ 7 Kapitel 11 Voraussetzungen ___________________________________________________________________________________ 7 Art. 23 Zeitliche Voraussetzungen ___________________________________________________________________________ 7 Art. 24 Persönliche Voraussetzungen _________________________________________________________________________ 7 Kapitel 12 Besondere Vorschriften ______________________________________________________________________________ 7 Art. 25 Widerruf der Vollzugsform ___________________________________________________________________________ 7 Art. 26 Verzicht ___________________________________________________________________________________________ 7 Titel III Verantwortlichkeit __________________________________________________________________________________ 8 Art. 27 Grundsatz _________________________________________________________________________________________ 8 Titel IV Datenschutz ________________________________________________________________________________________ 8 Art. 28 Zugriff auf die Daten ________________________________________________________________________________ 8 Art. 29 Verweis ___________________________________________________________________________________________ 8 Titel V Abschliessende Bestimmungen _______________________________________________________________________ 8 Art. 30 Übergangs- und Schlussbestimmungen ________________________________________________________________ 8