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Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell

Appenzell Innerrhoden · 810.010 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Organisationsform und Führungsstruktur des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2

Organe 1 Das Gesundheitszentrum hat folgende Organe: a) Verwaltungsrat; b) Geschäftsleitung.

Art. 3

Verwaltungsrat a) Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Finanzdepartement sind im Verwaltungsrat je mit einem Mitglied vertreten. 2 Bei der Besetzung des Verwaltungsrates ist darauf zu achten, dass das Fachwissen in Betriebswirtschaft, Medizin und Pflege, insbesondere für die Langzeitversorgung von Betagten, angemessen abgedeckt ist. 3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 810.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

b) Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre.

Art. 5

c) Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Gesundheitszentrums. Er fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Zuständigkeit gilt. 2 Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Hauptaufgaben: a) strategische Führung des Gesundheitszentrums und Erteilung der nötigen Weisungen; b) Erlass eines Reglements über die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung; c) Wahlvorschlag für den Vorsitz und Ernennung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung; d) Beaufsichtigung der Geschäftsleitung; e) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung; f) mehrjährige Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung einschliesslich Budgetantrag; g) Festlegung des Qualitätsmanagements. h) periodische Berichterstattung gegenüber der Standeskommission über seine Tätigkeit und den Stand der Zielerreichung.

Art. 6

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszentrums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.

Art. 7

Infrastruktur 1 Der Kanton stellt dem Gesundheitszentrum die zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderliche bauliche Infrastruktur zur Verfügung.

Art. 8

Handlungsspielraum 1 Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig. Kanton Appenzell Innerrhoden 810.010 2 Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbudget festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel.

Art. 9

Änderung bestehenden Rechts 1 Die Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben. 2 In Art. 5 der Verordnung über die Departemente vom 26. März 2001 wird „Spital und Pflegeheim Appenzell“ ersetzt durch „Spitäler, Alters- und Pflegeheime“.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) am 1. Januar 2019 in Kraft. 810.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung -- Kanton Appenzell Innerrhoden 810.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.10.2018 01.01.2019 Erstfassung --

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