Art. 1
Grundsatz 1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.
Bern · 166.21 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 de2de3c6bce48f3c94519be953b9eace3fc9284182004fc3f8f86b5c4bbf7b67
Grundsatz 1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.
Bemessung 1 Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen. 2 Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abgegolten. 3 Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur entschädigt.
Ansätze 1. Mitglieder 1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde. 2 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. 1) BSG 168.11 2) BSG 169.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-121 166.21 2 3 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. Für mündliche Prüfungen, die während der Arbeitszeit abgenommen werden, ist in Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.
2. Protokollführerinnen und Protokollführer 1 Die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde. Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, beträgt die Entschädigung 60 Franken pro Stunde. 2 Protokollführerinnen und Protokollführer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Prüfung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet. 3 In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.
3. Präsidentinnen und Präsidenten 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten zusätzlich zur individuellen Prüfungsentschädigung eine Pauschalentschädigung von 1800 Franken pro Jahr. 2 Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder zum Kanton stehen, beträgt die Pauschalentschädigung 1200 Franken pro Jahr.
Auszahlung 1 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt für die Anwaltsprüfungen durch das Obergericht, für die Notariatsprüfungen durch die Direktion für Inneres und
Entschädigungen als Drittmittel 1 Die Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bern gelten als Drittmittel im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)3). 3) BSG 436.11 3 166.21
Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Fürsprecher und für Notare (BSG 166.21) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft. Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger 166.21 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-121 02.09.2020 01.11.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 20-091 5 166.21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-121 Art. 6 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091