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Gesetz über die Enteignung

Nidwalden · 266.1 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60

58 provisions

Art. 43

Zahlung 1 Die Entschädigung für weitere Nachteile (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3), Enteignungsbann (Art. 28) und vorbereitende Handlungen (Art. 21) sowie diejenige an Mieter und Pächter (Art. 18 Abs. 1) wird den Berechtigten unmittelbar ausbezahlt. 2 Im übrigen ist die Entschädigung dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.

Art. 44

Wirkung der Zahlung 1 Mit seiner Zahlung erwirbt der Enteigner die beanspruchten Rechte; die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde. 2 Steht die endgültige Vermessung der beanspruchten Fläche noch aus, hat die Zahlung einer vorläufig näherungsweise festgesetzten Summe die gleichen Rechtswirkungen.

Art. 45

Aufstellen des Verteilungsplanes 1 Können sich die Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft der Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken2). 2 Er legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Ansprechern, die ihm bekannt sind, je einen Auszug und die nötige Rechtsmittelbelehrung zu.

Art. 46

Anfechtung des Verteilungsplanes 1 Der Verteilungsplan kann binnen der Auflagefrist beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden; bei wichtigen Gründen ist die Frist zu verlängern. 2 Behauptet der Kläger, sein Anspruch sei zu Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt worden, ist die Klage gegen die übrigen Beteiligten zu richten; diese werden durch den Grundbuchverwalter vertreten. 3 Bestreitet der Kläger die Zulassung eines andern Beteiligten, hat er gegen ihn allein zu klagen. 2) SR 281.1

Art. 47

Auszahlung 1 Die Grundpfand- und Grundlastberechtigten erhalten ihre Anteile, sobald diese rechtskräftig festgestellt und die Pfandtitel im Besitze des Grundbuchverwalters sind; der Rest fällt an die übrigen Beteiligten. 2 Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach. 3 Verluste von Pfandgläubigern aus Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen werden vom Grundbuchverwalter beurkundet; die Urkunde hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

Art. 48

Grundbuch- und Titelbereinigung 1 Der Grundbuchverwalter veranlasst die nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln. 2 Solange ein Pfandtitel aussteht, wird der darauf entfallende Betrag bei der Kasse des Grundbuchamtes hinterlegt; der Grundbuchverwalter veranlasst die Änderungen im Grundbuch gleichwohl und macht den Inhaber in angemessener Weise darauf aufmerksam, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalls strafbar ist. 7 Rückforderung

Art. 49

Voraussetzungen 1 Enteignete Rechte können durch Mitteilung an den Enteigner zurückgefordert werden: 1. wenn sie nach fünf Jahren nicht zu einem die Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet worden sind; beruht die Verzögerung auf Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, kann die Enteignungskommission die Frist erstrecken; der Enteignete ist anzuhören; 2. wenn sie für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes enteignet und binnen 25 Jahren hiezu nicht verwendet wurden; 3. bei Zweckentfremdung binnen 25 Jahren seit der Enteignung, das heisst, wenn sie veräussert oder einem andern als jenem Zweck zugeführt werden sollen, zu dem sie enteignet wurden. 2 Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, wenn der Abtretungspflichtige auf die Rückforderung nicht ausdrücklich verzichtet hat.

Art. 50

Berechtigte 1 Rückforderungsberechtigt sind der ehemals Abtretungspflichtige und seine Erben, bei Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur, wenn sie noch Eigentümer des ihnen damals verbliebenen oder des damals berechtigten Grundstücks sind.

Art. 51

Anzeige der Zweckentfremdung an die Berechtigten 1 Der Enteigner muss den Rückforderungsberechtigten benachrichtigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder einem Zweck zuführen will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. 2 Unterlässt er dies und geht das Rückforderungsrecht deshalb verloren, wird er schadenersatzpflichtig.

Art. 52

Verjährung 1 Das Rückforderungsrecht ist ein Jahr, nachdem es geltend gemacht werden konnte oder nachdem der Berechtigte von der Zweckentfremdung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, verwirkt.

Art. 53

Auszutauschende Leistungen 1 Der Enteigner gibt die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand zurück; Verwendungen kann er wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selber möglich ist. 2 Der Rückfordernde gibt die empfangene Verkehrswertentschädigung und, soweit es sich rechtfertigt, die Entschädigung für weitere Nachteile zurück; er schuldet keinen Zins. 3 Hat der Enteigner mittlerweile die Sache verändert oder vernachlässigt und dadurch auf ihren gegenwärtigen Wert eingewirkt, ist die zurückzuzahlende Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

Art. 54

Streitigkeiten, Vollzug 1 Bestreitet der Enteigner das Rückforderungsrecht oder kommt keine Einigung über die auszutauschenden Leistungen zustande, hat der Rückforderungsberechtigte binnen drei Monaten bei der Enteignungskommission Klage zu erheben; der Entscheid der Enteignungskommission unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. 2 Der Rückfordernde hat binnen drei Monaten seit der Vereinbarung oder rechtskräftigen Festsetzung der gegenseitigen Leistungen seine Pflichten zu erfüllen; andernfalls erlischt das Rückforderungsrecht. 8 Kosten

Art. 55

Gebühren, Parteientschädigungen 1 Der Landrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen sowie der Enteignungskommission in einer Verordnung fest und erlässt Vorschriften über die Parteientschädigungen.

Art. 56

Verlegung der Kosten 1 Der Enteigner trägt die Verfahrenskosten aller Instanzen sowie die mit dem Vollzug der Enteignung fällig werdenden Gebühren; für die notwendigen Parteikosten leistet er dem Abtretungspflichtigen eine angemessene Entschädigung. 2 Die Parteientschädigung kann dem Abtretungspflichtigen versagt werden, wenn er ganz oder zum grösseren Teil unterliegt. 3 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können dem Abtretungspflichtigen ein Teil der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt werden. 4 Der Kostenentscheid im Rückforderungsverfahren folgt dem Entscheid in der Hauptsache; von dieser Regel kann bei Unterliegen des Rückfordernden abgewichen werden, wenn ihm der Enteigner begründeten Anlass zur Rückforderung gegeben hat.

Art. 57

Rekurs 1 Gegen den Kostenentscheid unterer Instanzen steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58

Hängige Verfahren 1 Enteignungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1976 hängig gewesen sind, müssen nach den bisherigen Vorschriften behandelt und abgeschlossen werden.

Art. 59

Vollzug 1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 60

Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 135 bis § 145 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1975 01.01.1976 Erlass Erstfassung A 1975, 620 24.04.1994 24.04.1994 Art. 21 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 21 Abs. 2 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 22 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 23 Abs. 2 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 24 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 24 Abs. 3 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 25 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 25 Abs. 2 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 31 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 31 Abs. 2 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 32 Abs. 1 geändert A 1994, 682 09.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 5 geändert A 2010, 1031, 1575 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 1, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 26 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1975 01.01.1976 Erstfassung A 1975, 620 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Art. 21 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 21 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 22 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 23 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 24 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 24 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 25 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 25 Abs. 1, 1. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Art. 25 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 26 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Art. 29 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Art. 30 21.05.2014 01.01.2015 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Art. 30 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 Art. 31 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 31 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 32 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 34 Abs. 5 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

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