Zahlung
1 Die Entschädigung für weitere Nachteile (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3), Enteignungsbann (Art. 28) und vorbereitende Handlungen (Art. 21) sowie diejenige an Mieter und Pächter (Art. 18 Abs. 1) wird den Berechtigten unmittelbar ausbezahlt.
2 Im übrigen ist die Entschädigung dem Grundbuchamt zur Verteilung zu
überweisen.
Art. 44
Wirkung der Zahlung
1 Mit seiner Zahlung erwirbt der Enteigner die beanspruchten Rechte;
die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde.
2 Steht die endgültige Vermessung der beanspruchten Fläche noch aus,
hat die Zahlung einer vorläufig näherungsweise festgesetzten Summe
die gleichen Rechtswirkungen.
Art. 45
Aufstellen des Verteilungsplanes
1 Können sich die Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft der Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die
Zwangsverwertung von Grundstücken2).
2 Er legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Ansprechern, die ihm bekannt sind, je einen Auszug und die nötige
Rechtsmittelbelehrung zu.
Art. 46
Anfechtung des Verteilungsplanes
1 Der Verteilungsplan kann binnen der Auflagefrist beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden; bei wichtigen Gründen ist die
Frist zu verlängern.
2 Behauptet der Kläger, sein Anspruch sei zu Unrecht abgewiesen oder
herabgesetzt worden, ist die Klage gegen die übrigen Beteiligten zu
richten; diese werden durch den Grundbuchverwalter vertreten.
3 Bestreitet der Kläger die Zulassung eines andern Beteiligten, hat er
gegen ihn allein zu klagen.
2) SR 281.1
Art. 47
Auszahlung
1 Die Grundpfand- und Grundlastberechtigten erhalten ihre Anteile, sobald diese rechtskräftig festgestellt und die Pfandtitel im Besitze des
Grundbuchverwalters sind; der Rest fällt an die übrigen Beteiligten.
2 Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.
3 Verluste von Pfandgläubigern aus Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen werden vom Grundbuchverwalter beurkundet; die Urkunde hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.
Art. 48
Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Der Grundbuchverwalter veranlasst die nötigen Änderungen von
Grundbuch und Pfandtiteln.
2 Solange ein Pfandtitel aussteht, wird der darauf entfallende Betrag bei
der Kasse des Grundbuchamtes hinterlegt; der Grundbuchverwalter veranlasst die Änderungen im Grundbuch gleichwohl und macht den Inhaber in angemessener Weise darauf aufmerksam, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalls
strafbar ist.
7 Rückforderung
Art. 49
Voraussetzungen
1 Enteignete Rechte können durch Mitteilung an den Enteigner zurückgefordert werden:
1. wenn sie nach fünf Jahren nicht zu einem die Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet worden sind; beruht die Verzögerung auf Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, kann
die Enteignungskommission die Frist erstrecken; der Enteignete
ist anzuhören;
2. wenn sie für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes
enteignet und binnen 25 Jahren hiezu nicht verwendet wurden;
3. bei Zweckentfremdung binnen 25 Jahren seit der Enteignung, das
heisst, wenn sie veräussert oder einem andern als jenem Zweck
zugeführt werden sollen, zu dem sie enteignet wurden.
2 Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, wenn der
Abtretungspflichtige auf die Rückforderung nicht ausdrücklich verzichtet
hat.
Art. 50
Berechtigte
1 Rückforderungsberechtigt sind der ehemals Abtretungspflichtige und
seine Erben, bei Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur, wenn sie noch Eigentümer des ihnen damals verbliebenen
oder des damals berechtigten Grundstücks sind.
Art. 51
Anzeige der Zweckentfremdung an die Berechtigten
1 Der Enteigner muss den Rückforderungsberechtigten benachrichtigen,
wenn er das enteignete Recht veräussern oder einem Zweck zuführen
will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2 Unterlässt er dies und geht das Rückforderungsrecht deshalb verloren,
wird er schadenersatzpflichtig.
Art. 52
Verjährung
1 Das Rückforderungsrecht ist ein Jahr, nachdem es geltend gemacht
werden konnte oder nachdem der Berechtigte von der Zweckentfremdung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, verwirkt.
Art. 53
Auszutauschende Leistungen
1 Der Enteigner gibt die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand zurück;
Verwendungen kann er wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung
der Sache selber möglich ist.
2 Der Rückfordernde gibt die empfangene Verkehrswertentschädigung
und, soweit es sich rechtfertigt, die Entschädigung für weitere Nachteile
zurück; er schuldet keinen Zins.
3 Hat der Enteigner mittlerweile die Sache verändert oder vernachlässigt
und dadurch auf ihren gegenwärtigen Wert eingewirkt, ist die zurückzuzahlende Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
Art. 54
Streitigkeiten, Vollzug
1 Bestreitet der Enteigner das Rückforderungsrecht oder kommt keine
Einigung über die auszutauschenden Leistungen zustande, hat der
Rückforderungsberechtigte binnen drei Monaten bei der Enteignungskommission Klage zu erheben; der Entscheid der Enteignungskommission unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
2 Der Rückfordernde hat binnen drei Monaten seit der Vereinbarung
oder rechtskräftigen Festsetzung der gegenseitigen Leistungen seine
Pflichten zu erfüllen; andernfalls erlischt das Rückforderungsrecht.
8 Kosten
Art. 55
Gebühren, Parteientschädigungen
1 Der Landrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen sowie der Enteignungskommission in einer
Verordnung fest und erlässt Vorschriften über die Parteientschädigungen.
Art. 56
Verlegung der Kosten
1 Der Enteigner trägt die Verfahrenskosten aller Instanzen sowie die mit
dem Vollzug der Enteignung fällig werdenden Gebühren; für die notwendigen Parteikosten leistet er dem Abtretungspflichtigen eine angemessene Entschädigung.
2 Die Parteientschädigung kann dem Abtretungspflichtigen versagt werden, wenn er ganz oder zum grösseren Teil unterliegt.
3 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können dem Abtretungspflichtigen ein Teil der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt
werden.
4 Der Kostenentscheid im Rückforderungsverfahren folgt dem Entscheid
in der Hauptsache; von dieser Regel kann bei Unterliegen des Rückfordernden abgewichen werden, wenn ihm der Enteigner begründeten Anlass zur Rückforderung gegeben hat.
Art. 57
Rekurs
1 Gegen den Kostenentscheid unterer Instanzen steht der Rekurs an
das Verwaltungsgericht offen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58
Hängige Verfahren
1 Enteignungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1976 hängig gewesen
sind, müssen nach den bisherigen Vorschriften behandelt und abgeschlossen werden.
Art. 59
Vollzug
1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
Art. 60
Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 135 bis § 145 des Gesetzes vom 30. April 1911
betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1975 01.01.1976 Erlass Erstfassung A 1975, 620
24.04.1994 24.04.1994 Art. 21 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 21 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 22 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 23 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 24 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 24 Abs. 3 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 25 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 25 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 31 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 31 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 32 Abs. 1 geändert A 1994, 682
09.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 5 geändert A 2010, 1031, 1575
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 1, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 26 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.1975 01.01.1976 Erstfassung A 1975, 620
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 21 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 21 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 22 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 23 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 24 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 24 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 25 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 25 Abs. 1, 1. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 25 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 26 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 29 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 30 21.05.2014 01.01.2015 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 30 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 31 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 31 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 32 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 34 Abs. 5 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575