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12 provisions
Art. 1
Inhalt
1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen zwischen der Stadt Schaffhausen und den Städtischen Werke Schaffhausen (SH POWER) bezüglich der Versorgung mit Wärme und
Kälte im Gebiet der Stadt Schaffhausen durch SH POWER.
2Er basiert auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Propose a changeArt. 2
Ziel und Zweck
1Dieser Versorgungsauftrag regelt die Grundsätze zum Bau, Betrieb,
Unterhalt und zur Finanzierung der Wärme- und Kälteversorgung in
der Stadt Schaffhausen. Die Einzelheiten werden im dazugehörigen
Anschluss- und Abgabereglement der Verwaltungskommission SH
POWER festgehalten, das vom Stadtrat zu genehmigen ist.
2Ziel des Versorgungsauftrages ist die sichere, wirtschaftliche und
umweltschonende Versorgung des Versorgungsgebietes mit Wärme
und Kälte unter Berücksichtigung der energiepolitischen Vorgaben
der kantonalen Richtplanung und des städtischen Energierichtplans.
3Die Wärme oder Kälte kann entweder durch SH POWER selbst
oder durch Dritte produziert werden.
Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15
Propose a changeArt. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 2
Auftrag an SH POWER
1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August
1998 (SHR 120.100),
Art. 53 Abs. 2 der Stadtverfassung Schaffhausen vom
25. August 2011 (RSS 100.1),
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Städtischen Werke Schaffhausen vom
21. Februar 2006 (RSS 7000.1),
SH POWER das Recht und damit den Auftrag, auf dem Gebiet der
Stadt Schaffhausen die bedarfsgerechte Versorgung mit Wärme und
Kälte sicherzustellen.
2SH POWER hat die Kundinnen und Kunden des Versorgungsgebietes der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer
Netze mit Wärme und Kälte zu Heiz-, Kühlungs- und Lüftungszwecken sowie zur Warmwasserbereitung und weiteren Zwecken zu
möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen. SH POWER erstellt, betreibt und unterhält die dafür notwendigen Netze.
3Im Rahmen des Service public gewährleistet SH POWER einen Pikettdienst rund um die Uhr und bietet adäquate Dienstleistungen im
Bereich Wärme- und Kälteversorgung an.
Propose a changeArt. 4
Pflichten von SH POWER
1SH POWER ist verpflichtet, das Versorgungsnetz im Versorgungsgebiet in der Stadt Schaffhausen im Rahmen der genehmigten Kredite zu erschliessen. Ein Ausbau des Versorgungsnetzes erfolgt nur,
wenn dieser für die SH POWER wirtschaftlich ist.
2SH POWER ist verpflichtet, die Lage aller ihrer Netze in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen den zuständigen Stellen
der Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen.
3SH POWER ist unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet, sämtliche
Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig den zuständigen
Stellen der Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination
mit anderen Bauvorhaben gewährleistet ist.
Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15
Propose a changeArt. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 3
Rechte von SH POWER sowie von Drittbetreibern
1Auf öffentlichem Grund wird das Versorgungsnetz grundsätzlich
durch SH POWER oder deren Beauftragte erstellt, betrieben und unterhalten. Der Stadtrat kann dieses Recht auf Gesuch einer Bewerberin oder eines Bewerbers hin für definierte Gebiete des öffentlichen Grundes mittels Verleihung nach Art. 16 Abs. 2 Strassengesetz
an Dritte abtreten. Für Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt innerhalb der Bauzone ist das Einvernehmen der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich (Art. 16 Abs. 3 lit. b Strassengesetz).
2Die Stadt Schaffhausen erteilt SH POWER das Recht, Gebiete ausserhalb der Stadt Schaffhausen im Einvernehmen mit den jeweils
zuständigen Behörden selber zu erschliessen und mit Wärme und
Kälte zu versorgen bzw. andere Gemeinden mit Wärme und Kälte
zu beliefern.
Propose a changeArt. 6
Pflichten der Trägergemeinde
1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, SH POWER vor Erlass von
Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören.
2Sie gestattet SH POWER, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze,
Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb der Netze zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen Nachteile für die übrige
öffentliche Benützung entstehen. Auf die Bedürfnisse und Interessen der Stadt Schaffhausen ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Bauvorhaben auf den Grundstücken der Stadt Schaffhausen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden.
3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem
Grund rechtzeitig SH POWER.
Propose a changeArt. 7
Ausnahmen von der Betriebs- und Versorgungspflicht
Die Betriebs- und Versorgungspflicht entfällt oder kann eingeschränkt werden bei höherer Gewalt, notwendigem Betriebsunterhalt, Produktionsausfällen oder –engpässen bei Drittlieferanten (Art.
2 Abs. 2) oder behördlichen Einschränkungen. Sie kann unter Vorbehalt der Abdeckung des lebensnotwendigen Grundbedarfs eingeschränkt werden gegenüber Kundinnen und Kunden, die gegen das
Anschluss- und Abgabereglement verstossen.
Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15
Propose a changeArt. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 4
Haftung
1SH POWER ist verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen.
2Die Haftung von SH POWER richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsbestimmungen in Spezialgesetzen. Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.
Propose a changeArt. 9
Verhältnis zu Dritten
Das Verhältnis der SH POWER zu den Kundinnen und Kunden wird
im Anschluss- und Abgabereglement für Wärme und Kälte der Verwaltungskommission SH POWER festgehalten, das vom Stadtrat zu
genehmigen ist.
Propose a changeArt. 10
Budgetierung und Tarifgestaltung
1Die Budgetierung von SH POWER erfolgt nach den Prinzipien der
Globalbudgetierung gemäss Art. 53 Abs. 2 Stadtverfassung. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für SH POWER
dabei die Grundsätze gemäss Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend.
2 Die Durchleitungstarife sowie – wenn SH POWER selbst die
Wärme oder Kälte liefert – die Tarife für Wärme und Kälte für die
einzelnen Bezugsgruppen und pro Wärme- und Kälteverbund werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der Geschäftsleitung von SH POWER unter Vorbehalt der übergeordneten gesetzlichen Regelungen festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung durch
den Stadtrat.
3Grundsätzlich soll der Betrieb der Netze der Wärme- und Kälteverbünde von SH POWER moderat gewinnorientiert sein. Die Tarife
sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes so zu gestalten,
dass der Free Cash-flow (Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn von SH POWER nach
Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im
Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind und aus dem Free Cashflow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst finanziert werden können.
Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15
Propose a changeArt. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 5
Übergangsbestimmungen für bestehende
Wärmeverbünde
1Bestehende Wärmeverbünde haben Anspruch auf eine Bewilligung
nach Art. 5 Abs. 1 zur weiteren Nutzung ihrer Netze auf öffentlichem
Grund, sofern der Zustand der Netze einen sicheren Weiterbetrieb
erlaubt.
2Verzichten sie auf die Weiterführung der Nutzung, so ist SH
POWER berechtigt, diese Netze zum vollen Ertragswert zu übernehmen.
Propose a changeArt. 12
Inkrafttreten
1Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b in Verbindung mit
Art. 11 der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
2Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.1)
Fussnoten:
1) In Kraft ab 13. Oktober 2020 (Stadtratsbeschluss vom
13. Oktober 2020).
Propose a change