Law

Versorgungsauftrag Wärme und Kälte

Schaffhausen (city) · 7000.15 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-10-13, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 6e052005bf6b1859fb2863339cceb0559181b95912b12cbb4092ffdbb2fd39e7

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 4
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 5
  12. Art. 12

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

12 provisions

Art. 1

Inhalt 1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen zwischen der Stadt Schaffhausen und den Städtischen Werke Schaffhausen (SH POWER) bezüglich der Versorgung mit Wärme und Kälte im Gebiet der Stadt Schaffhausen durch SH POWER. 2Er basiert auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Propose a change

Art. 2

Ziel und Zweck 1Dieser Versorgungsauftrag regelt die Grundsätze zum Bau, Betrieb, Unterhalt und zur Finanzierung der Wärme- und Kälteversorgung in der Stadt Schaffhausen. Die Einzelheiten werden im dazugehörigen Anschluss- und Abgabereglement der Verwaltungskommission SH POWER festgehalten, das vom Stadtrat zu genehmigen ist. 2Ziel des Versorgungsauftrages ist die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung des Versorgungsgebietes mit Wärme und Kälte unter Berücksichtigung der energiepolitischen Vorgaben der kantonalen Richtplanung und des städtischen Energierichtplans. 3Die Wärme oder Kälte kann entweder durch SH POWER selbst oder durch Dritte produziert werden. Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15

Propose a change

Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 2

Auftrag an SH POWER 1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf  Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100),  Art. 53 Abs. 2 der Stadtverfassung Schaffhausen vom 25. August 2011 (RSS 100.1),  Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Städtischen Werke Schaffhausen vom 21. Februar 2006 (RSS 7000.1), SH POWER das Recht und damit den Auftrag, auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen die bedarfsgerechte Versorgung mit Wärme und Kälte sicherzustellen. 2SH POWER hat die Kundinnen und Kunden des Versorgungsgebietes der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer Netze mit Wärme und Kälte zu Heiz-, Kühlungs- und Lüftungszwecken sowie zur Warmwasserbereitung und weiteren Zwecken zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen. SH POWER erstellt, betreibt und unterhält die dafür notwendigen Netze. 3Im Rahmen des Service public gewährleistet SH POWER einen Pikettdienst rund um die Uhr und bietet adäquate Dienstleistungen im Bereich Wärme- und Kälteversorgung an.

Propose a change

Art. 4

Pflichten von SH POWER 1SH POWER ist verpflichtet, das Versorgungsnetz im Versorgungsgebiet in der Stadt Schaffhausen im Rahmen der genehmigten Kredite zu erschliessen. Ein Ausbau des Versorgungsnetzes erfolgt nur, wenn dieser für die SH POWER wirtschaftlich ist. 2SH POWER ist verpflichtet, die Lage aller ihrer Netze in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen den zuständigen Stellen der Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen. 3SH POWER ist unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet, sämtliche Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig den zuständigen Stellen der Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit anderen Bauvorhaben gewährleistet ist. Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15

Propose a change

Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 3

Rechte von SH POWER sowie von Drittbetreibern 1Auf öffentlichem Grund wird das Versorgungsnetz grundsätzlich durch SH POWER oder deren Beauftragte erstellt, betrieben und unterhalten. Der Stadtrat kann dieses Recht auf Gesuch einer Bewerberin oder eines Bewerbers hin für definierte Gebiete des öffentlichen Grundes mittels Verleihung nach Art. 16 Abs. 2 Strassengesetz an Dritte abtreten. Für Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt innerhalb der Bauzone ist das Einvernehmen der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich (Art. 16 Abs. 3 lit. b Strassengesetz). 2Die Stadt Schaffhausen erteilt SH POWER das Recht, Gebiete ausserhalb der Stadt Schaffhausen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden selber zu erschliessen und mit Wärme und Kälte zu versorgen bzw. andere Gemeinden mit Wärme und Kälte zu beliefern.

Propose a change

Art. 6

Pflichten der Trägergemeinde 1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, SH POWER vor Erlass von Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören. 2Sie gestattet SH POWER, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze, Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb der Netze zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die Bedürfnisse und Interessen der Stadt Schaffhausen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken der Stadt Schaffhausen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden. 3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig SH POWER.

Propose a change

Art. 7

Ausnahmen von der Betriebs- und Versorgungspflicht Die Betriebs- und Versorgungspflicht entfällt oder kann eingeschränkt werden bei höherer Gewalt, notwendigem Betriebsunterhalt, Produktionsausfällen oder –engpässen bei Drittlieferanten (Art. 2 Abs. 2) oder behördlichen Einschränkungen. Sie kann unter Vorbehalt der Abdeckung des lebensnotwendigen Grundbedarfs eingeschränkt werden gegenüber Kundinnen und Kunden, die gegen das Anschluss- und Abgabereglement verstossen. Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15

Propose a change

Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 4

Haftung 1SH POWER ist verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen. 2Die Haftung von SH POWER richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsbestimmungen in Spezialgesetzen. Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.

Propose a change

Art. 9

Verhältnis zu Dritten Das Verhältnis der SH POWER zu den Kundinnen und Kunden wird im Anschluss- und Abgabereglement für Wärme und Kälte der Verwaltungskommission SH POWER festgehalten, das vom Stadtrat zu genehmigen ist.

Propose a change

Art. 10

Budgetierung und Tarifgestaltung 1Die Budgetierung von SH POWER erfolgt nach den Prinzipien der Globalbudgetierung gemäss Art. 53 Abs. 2 Stadtverfassung. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für SH POWER dabei die Grundsätze gemäss Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend. 2 Die Durchleitungstarife sowie – wenn SH POWER selbst die Wärme oder Kälte liefert – die Tarife für Wärme und Kälte für die einzelnen Bezugsgruppen und pro Wärme- und Kälteverbund werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der Geschäftsleitung von SH POWER unter Vorbehalt der übergeordneten gesetzlichen Regelungen festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. 3Grundsätzlich soll der Betrieb der Netze der Wärme- und Kälteverbünde von SH POWER moderat gewinnorientiert sein. Die Tarife sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes so zu gestalten, dass der Free Cash-flow (Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn von SH POWER nach Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind und aus dem Free Cashflow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst finanziert werden können. Versorgungsauftrag Wärme und Kälte 7000.15

Propose a change

Art. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. Oktober 2020) 5

Übergangsbestimmungen für bestehende Wärmeverbünde 1Bestehende Wärmeverbünde haben Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 zur weiteren Nutzung ihrer Netze auf öffentlichem Grund, sofern der Zustand der Netze einen sicheren Weiterbetrieb erlaubt. 2Verzichten sie auf die Weiterführung der Nutzung, so ist SH POWER berechtigt, diese Netze zum vollen Ertragswert zu übernehmen.

Propose a change

Art. 12

Inkrafttreten 1Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b in Verbindung mit Art. 11 der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. 2Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.1) Fussnoten: 1) In Kraft ab 13. Oktober 2020 (Stadtratsbeschluss vom 13. Oktober 2020).

Propose a change

← Find another law