§ 1
Beitritt 1 Der Kanton Basel-Stadt tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
Basel-Stadt · 914.200 · statute
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Beitritt 1 Der Kanton Basel-Stadt tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB) 1 Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann das Kriterium «Verlässlichkeit des Preises» berücksichtigt werden.
Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB) 1 Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
Rechtsschutz (Art. 52 IVöB) 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere ermächtigt: a) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen; b) die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB); c) die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 – 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB; d) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB); e) ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen; f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB zu delegieren; g) die für den einheitlichen Vollzug und die Auskunftserteilung sowie Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen; 1) SG 111.100 Submission 914.200 h) die kantonalen Stellen für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1 – 3 IVöB zu bestimmen; i) im Rahmen der staatsvertraglichen Verpflichtungen Bestimmungen zu erlassen, um die Interessen bestimmter Personengruppen oder andere wichtige Themen, insbesondere die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie den Klima- und Umweltschutz, bei öffentlichen Beschaffungen zu fördern; j) Gebühren zu erheben.
Erklärungen, Änderungen, Rechtskraft 1 Der Regierungsrat erklärt den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ gemäss Art. 63 IVöB. 2 Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig. 3 Der Regierungsrat ratifiziert Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind. Ansonsten bedürfen Änderungen der IVöB sowie der Austritt daraus der Zustimmung des Grossen Rates. 4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB beigetreten sind. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2) 2) In Kraft getreten am 1. Februar 2024 Submission 914.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.2022 01.02.2024 Erlass Erstfassung KB 25.06.2022 Submission 914.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.2022 01.02.2024 Erstfassung KB 25.06.2022