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Gesetz über den Tourismus

Fribourg · 951.1 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz will die Entwicklung und die Förderung des Tourismus des Kantons Freiburg begünstigen. 2 Es hat insbesondere zum Ziel: a) den Tourismus im Kanton und die erforderlichen Infrastrukturen namentlich im Einklang mit der Raumplanung und nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung auszubauen; b) die Schätze der Natur, der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons für den Tourismus zu nutzen; c) die Synergien zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschaftsaktivitäten, insbesondere denjenigen des Primärsektors, zu nutzen; d) die Aufgaben der öffentlichen Körperschaften und der offiziellen Tourismusträger zu definieren; e) eine zweckmässige Organisation einzuführen, um die Tätigkeit der offiziellen Tourismusträger zu koordinieren; f) die Grundsätze für die Finanzierung der Tourismusträger und der Beiträge an die Investitionen auf dem Gebiet festzulegen; g) die offiziellen Freizeitwegnetze für den Tourismus zu nutzen.

Art. 2

Rahmen und Begriffe 1 Das Kantonsgebiet ist in Regionen unterteilt, die jeweils mindestens einem Bezirk gemäss der Kantonsverfassung entsprechen. Die zu den einzelnen Bezirken gehörenden Gemeinden schliessen sich zu Verbänden zusammen, die sich mit den Fragen zum Tourismus beschäftigen. 2 Jede Region kann ihre regionale Tourismusorganisation gründen, deren Aufgaben das vorliegende Gesetz festlegt. 3 Die regionalen Tourismusorganisationen können Rechtseinheiten enthalten, die Aufgaben erfüllen, die durch das vorliegende Gesetz anerkannt sind. 4 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als a) Tourismusdienstleister alle touristischen Akteure, die eine Leistung für den Tourismus erbringen; b) touristische Anlagen alle festen oder mobilen Infrastrukturen, die für ein bestimmtes Tourismusangebot unerlässlich sind und deren Nutzung direkt für das Tourismusangebot benötigt wird.

Art. 3

Befugnisse – im Allgemeinen 1 Die öffentlichen Aufgaben im Bereich Tourismus werden zwischen dem Staat, den Regionen und den Gemeinden, sofern sie sich damit befassen, dem Freiburger Tourismusverband (FTV) und den regionalen Tourismusorganisationen aufgeteilt. 2 Die für den Tourismus zuständigen Organe setzen sich dafür ein, ihre Tätigkeiten und Verfahren bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu rationalisieren, zu koordinieren und zu digitalisieren. Sie können ihre Aufgaben auch in Zusammenarbeit mit Organisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons ausführen. 3 Soweit möglich und je nach Bedarf fördern sie die Zusammenarbeit mit den kantonalen Kompetenzzentren, insbesondere den Hochschulen des Kantons Freiburg.

Art. 4

Befugnisse – Staat 1 Der Staat hat insbesondere die Aufgabe: a) die Politik, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusförderung auf kantonaler Ebene festzulegen und umzusetzen; b) die vom offiziellen kantonalen Tourismusträger aufgestellte Strategie zu genehmigen; c) die Tätigkeit dieses Tourismusträgers zu unterstützen; d) die Aktivitäten des Tourismusförderungsfonds und des Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing zu unterstützen; e) die Tätigkeit des FTV im Bereich der offiziellen Freizeitwegnetze finanziell zu unterstützen. 2 Er hat die Oberaufsicht über die Tourismusträger. 3 Er erfüllt seine Aufgaben über die für den Tourismus zuständige Direktion 1) (die Direktion).

Art. 5

Befugnisse – Regionen 1 Die Regionen haben insbesondere die Aufgabe: a) die Politik, die Strategie, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusförderung auf regionaler Ebene festzulegen, zu genehmigen und umzusetzen; b) die Tätigkeit des offiziellen Tourismusträgers zu unterstützen, der für ihr Gebiet zuständig ist; c) Beiträge an Projekte in Verbindung mit den Hilfen des Tourismusförderungsfonds zu leisten; d) dafür zu sorgen, dass die offiziellen Freizeitwegnetze in ihrer Region in das touristische Angebot eingebunden werden. 2 Für die Aufgaben nach Absatz 1 können sie die Kompetenzen der regionalen Tourismusorganisationen in Anspruch nehmen.

Art. 6

Befugnisse – Gemeinden 1 Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe: a) die Politik, die Planung und die Entwicklung des Tourismus in der Region, in der sie sich befinden, mitzubestimmen und umzusetzen; b) gegebenenfalls Beiträge an Projekte in Verbindung mit den Hilfen des Tourismusförderungsfonds zu leisten; c) sich mit der Unterstützung von Aktivitäten, Anlässen und Veranstaltungen, die auf ihrem Gebiet organisiert werden, an der touristischen Entwicklung zu beteiligen. 1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion. 2 Offizielle Tourismusträger 2.1 Im Allgemeinen

Art. 7

1 Die offiziellen Tourismusträger sind der FTV auf Kantonsebene und die regionalen Tourismusorganisationen. 2 Die offiziellen Tourismusträger und die Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind und touristische Aufgaben für sie erfüllen, werden als gemeinnützig anerkannt. Sie sind von der Steuerpflicht befreit. 3 Sie können in der Regel gegen Entgelt von öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen Aufträge übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Tourismus stehen oder ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe helfen. 2.2 Der Freiburger Tourismusverband

Art. 8

Stellung 1 Der FTV ist eine gemeinnützige privatrechtliche Rechtseinheit; seine Statuten werden vom Staatsrat genehmigt. 2 Der Staat sowie drei aktive Vertreterinnen oder Vertreter der wichtigsten Bereiche der Tourismusbranche sind von Amtes wegen in den leitenden Organen des FTV vertreten. 3 Der FTV legt dem Staatsrat jedes Jahr sein Tätigkeitsprogramm, seinen Tätigkeitsbericht, seinen Voranschlag und seine Jahresrechnung vor. 4 Er nimmt Stellung, wenn der Staat ihn vor einem Entscheid, der die Entwicklung der Tourismusbranche beeinflussen kann, dazu auffordert oder konsultiert.

Art. 9

Befugnisse 1 Der FTV hat insbesondere die Aufgabe: a) die touristischen Interessen des Kantons auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zu vertreten; b) die kantonale Tourismusstrategie zusammen mit den Tourismusregionen und den Tourismusdienstleistern auszuarbeiten; c) Dienstleistungen zu erbringen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der kantonalen Tourismuspolitik abzugeben; d) das Freiburger Tourismusangebot in Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen und den Berufsverbänden zu fördern, bei Bedarf zu vermarkten und bekannt zu machen; e) einen Tourismus zu fördern, der auf bewährter Gastfreundlichkeit gründet und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt sowie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einhält; f) die Ziele und Strategien des kantonalen Tourismusmarketings festzulegen; g) koordinierte Marketingprogramme im Einvernehmen mit den regionalen Tourismusorganisationen aufzustellen und Werbeprojekte der Tourismusregionen mit Hilfe des kantonalen Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing zu unterstützen; h) die Tourismusträger offiziell anzuerkennen; i) für die offiziellen Tourismusträger die Aufenthaltstaxen einzuziehen; j) die offiziellen Freizeitwegnetze auf kantonaler Ebene für den Tourismus zu nutzen und die Aufgaben zu übernehmen, die ihm durch die Gesetzgebung über die Mobilität im Bereich der offiziellen Freizeitwegnetze übertragen werden. 2 Der FTV kann externe Leistungsanbieter oder anerkannte private Fachorganisationen mit der Ausführung aller oder einzelner Aufgaben beauftragen, die ihm übertragen wurden. 3 Das Ausführungsreglement bezeichnet die anerkannten privaten Fachorganisationen und legt die Regeln für die Gewährung und den Inhalt der Aufträge fest.

Art. 10

Finanzielle Mittel 1 Die wichtigsten finanziellen Mittel des FTV stammen aus: a) einem jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons; b) dem Ertrag der kantonalen Aufenthaltstaxe; c) Mitgliederbeiträgen, Schenkungen und anderen eigenen Mitteln. 2.3 Regionale Tourismusorganisationen

Art. 11

Stellung 1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die im Sinne von Artikel 12 anerkannten Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind und touristische Aufgaben für sie erfüllen, werden als privatrechtliche gemeinnützige Einheiten anerkannt. 2 Die Vereinigungen, die mit der allgemeinen Standortwerbung der Region beauftragt sind, können diese Aufgabe ebenfalls übernehmen.

Art. 12

Anerkennung 1 Die regionalen Tourismusorganisationen und die Rechtseinheiten, die ihnen angegliedert sind, müssen vom FTV offiziell anerkannt werden. Zu diesem Zweck müssen sie: a) in ihrem Zuständigkeitsbereich die wichtigsten touristischen Werte der Region vertreten; b) die Werbung für das Tourismusangebot übernehmen; c) über professionelle Strukturen und geeignete technische Fähigkeiten sowie für die Erfüllung ihres Auftrags über ausreichende Mittel verfügen; d) gegenüber dem FTV die Verwendung der Aufenthaltstaxe im Interesse der Gäste nachweisen. 2 Das Reglement legt das Anerkennungsverfahren und die obligatorischen statutarischen Bestimmungen für die regionalen Tourismusorganisationen sowie die Mindestanforderungen an deren Organisation fest. 3 Nur offiziell anerkannte regionale Tourismusorganisationen können finanzielle Leistungen des kantonalen Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing erhalten.

Art. 13

Befugnisse 1 Die regionalen Tourismusorganisationen haben hauptsächlich die Aufgabe: a) sich an der Ausarbeitung der Tourismusstrategie der Region, der sie angehören, zu beteiligen; b) das Tourismusmarketing und die Tourismusförderung auf regionaler Ebene zu koordinieren und auszuführen; c) insbesondere durch die Entwicklung des Angebots einen Tourismus zu fördern, der auf bewährter Gastfreundlichkeit gründet und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt sowie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einhält; d) die Gäste zu empfangen und zu betreuen; e) die natürlichen, historischen, kulturellen und traditionellen Schätze und Werte ihrer Region für den Tourismus zu nutzen; f) öffentliche Anlagen, welche die touristische Entwicklung fördern und den Aufenthalt der Gäste angenehmer gestalten, zu betreiben, zu signalisieren oder zu überwachen; g) Veranstaltungen, Anlässe und Aktivitäten von touristischem Interesse durchzuführen oder zu unterstützen.

Art. 14

Touristische Aktivitäten 1 Die regionalen Tourismusorganisationen können bestimmte Aufgaben im Bereich ihrer Befugnisse für touristische Aktivitäten an lokale Organisationen übertragen.

Art. 15

Marketing 1 Als Marketing gelten alle Aktionen im Bereich von Werbung, Kommunikation, Vermarktung, Verkaufsförderung und Werbevertretung sowie alle ähnlichen Aktivitäten, die es gestatten, den Bekanntheitsgrad des regionalen Tourismusangebots zu verbessern und die touristische Nachfrage von ausserhalb der Region zu wecken und anzuregen.

Art. 16

Entzug der Anerkennung 1 Der FTV entzieht die offizielle Anerkennung, wenn eine regionale Tourismusorganisation oder eine Rechtseinheit, die ihr angegliedert ist, die Anforderungen nach Artikel 12 ff. nicht mehr erfüllt oder keine ihrem Auftrag entsprechende Tätigkeit nachweisen kann.

Art. 17

Stellvertretung 1 Fehlt eine anerkannte regionale Tourismusorganisation, so werden die im Gesetz definierten Aufgaben und Rechte an eine andere vom FTV anerkannte regionale Tourismusorganisation übertragen. 2 In diesem Fall gelten Artikel 12 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 und 3 und Artikel 16 sinngemäss. 3 Finanzierung 3.1 Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing

Art. 18

Zweck 1 Der Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing (der Marketingfonds) dient der finanziellen Unterstützung von Projekten, die im kantonalen Jahresprogramm für koordiniertes Marketing aufgeführt sind.

Art. 19

Finanzielle Mittel 1 Der Marketingfonds wird namentlich durch einen im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons gespiesen.

Art. 20

Verwaltung 1 Der Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing wird vom FTV in Koordination mit den Vertreterinnen und Vertretern der regionalen Tourismusorganisationen und der Tourismusdienstleister organisiert und verwaltet. 2 Der FTV führt das Sekretariat und die Buchhaltung des Fonds. 3 Projekte nach Artikel 18 werden mit einem Beitrag von höchstens 50 % der Kosten unterstützt. 4 Im Reglement werden die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen für die Verwendung der Mittel bestimmt. 3.2 Aufenthaltstaxe 3.2.1 Grundsatz und Taxpflicht

Art. 21

Kantonale und regionale Aufenthaltstaxen 1 Kantonale und regionale Aufenthaltstaxen werden auf dem gesamten Kantonsgebiet erhoben. Die Inkassostelle betreibt zu diesem Zweck eine Online-Plattform.

Art. 22

Vereinfachte Taxe 1 Eine vereinfachte Taxe, welche die kantonale und regionale Aufenthaltstaxe umfasst, kann gestützt auf einen einheitlichen Tarif erhoben werden, der im Einvernehmen mit dem FTV festgelegt wird.

Art. 23

Verwendung 1 Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden. 2 Er wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touristische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren. 3 Die Einnahmen aus den Taxen werden gestützt auf die Informationen über ihre Nutzung im Interesse der Gäste verteilt, welche die regionalen Tourismusorganisationen dem FTV regelmässig zustellen. 4 Der Saldo der Einnahmen aus den Taxen wird vom FTV auf eine Rückstellung für künftige Ausgabe im Interesse der Gäste und den Tourismusförderungsfonds aufgeteilt.

Art. 24

Taxpflicht 1 Die Aufenthaltstaxe wird von allen Gästen bezahlt, die zu Besuch weilen, insbesondere: a) in Beherbergungsbetrieben gemäss Definition im Reglement; b) in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wohnschiffen gemäss Definition im Reglement; c) in Kurbetrieben oder paramedizinischen Institutionen; d) in Zelten, Wohnanhängern, Wohnwagen und Wohnmobilen.

Art. 25

Ausnahmen 1 Von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit sind: a) Personen, die einen Aufenthalt von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen pro Jahr aus beruflichen Gründen nachweisen können und zu diesem Zweck ein Objekt gekauft haben oder mieten; b) die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr, solange sie befohlenen Dienst leisten; c) Patientinnen und Patienten sowie Pensionärinnen und Pensionäre von Spitälern, Heimen und Betrieben mit sozialem Charakter für Behinderte oder Betagte mit Ausnahme von Kurbetrieben und paramedizinischen Institutionen; d) Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen, wenn sich der Liegeplatz im Hafen oder der Ankerplatz an ihrem oder seinem Wohnort befindet; e) Kinder unter 16 Jahren; f) Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, in der die Taxe erhoben wird, mit Ausnahme der Besitzer von Objekten gemäss Artikel 24 Abs. 1 Bst. b.

Art. 26

Datenschutz 1 Die bei der Erhebung der Aufenthaltstaxen registrierten Personendaten werden unter Beachtung der Gesetzgebung über den Datenschutz bearbeitet. Sie können zu statistischen Zwecken benützt werden. 3.2.2 Berechnung der Taxe

Art. 27

Erhebungsweise 1 Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben.

Art. 28

Tarif 1 Die Tarife der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen werden im Reglement festgelegt.

Art. 29

Taxe pro Übernachtung 1 Die Taxe pro Übernachtung beträgt a) höchstens 3 Franken pro Übernachtung für die kantonale Aufenthaltstaxe; b) höchstens 3 Franken pro Übernachtung für die regionale Aufenthaltstaxe.

Art. 30

Monatliche Taxen 1 Die monatliche Aufenthaltstaxe beträgt a) höchstens 5 Franken pro Monat und pro Person für die kantonale Aufenthaltstaxe; b) höchstens 5 Franken pro Monat und pro Person für die regionale Aufenthaltstaxe.

Art. 31

Pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt – Kategorien 1 Folgende Kategorien von Personen müssen eine pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt entrichten: a) die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können; b) die Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer; c) die Mieterinnen und Mieter eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt; d) die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen. 2 In diesem Pauschalbetrag sind die den Personen nach Absatz 1 nahestehenden Familienmitglieder inbegriffen. Das Reglement bestimmt die betroffenen Personen.

Art. 32

Pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt – Berechnungsweise 1 Die Pauschaltaxe berechnet sich auf der Grundlage von: a) 150 Übernachtungen pro Jahr für Zweitwohnungen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b); b) 120 Übernachtungen pro Jahr und Parzelle für Campingplätze (Art. 31 Abs. 1 Bst. c); c) 60 Übernachtungen pro Jahr für Wohnschiffe (Art. 31 Abs. 1 Bst. d). 3.2.3 Erhebung der Taxe

Art. 33

Erhebung 1 Die kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen werden von der Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (die Zentralkasse) erhoben und kontrolliert. Die Zentralkasse wird vom FTV betrieben, der den Anspruchsberechtigten die ihnen zustehenden Taxen gestützt auf das Gesetz auszahlt. 2 Die Zentralkasse kann eine Kommission von höchstens 5 % als Beitrag an die Inkassokosten abziehen.

Art. 34

Inkasso 1 Personen, die ein Hotel oder einen Parahotelleriebetrieb, einen Campingplatz oder einen anderen Beherbergungsbetrieb betreiben, sind für das Einziehen der von den Gästen geschuldeten Aufenthaltstaxe verantwortlich. 2 Die Plattformen für Online-Reservation und Vermietung von Unterkünften können die vereinfachte Taxe im Sinne von Artikel 22 gestützt auf eine Vereinbarung mit der Zentralkasse einziehen. 3 Personen, die ihre Zweitwohnung oder andere Räumlichkeiten oder andere Unterkunftsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 24 vermieten oder taxpflichtigen Gästen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die Zahl der Übernachtungen der Zentralkasse mitzuteilen. Sie ziehen die Aufenthaltstaxen selber ein und haften persönlich für deren Bezahlung. 4 Auf nicht fristgemäss bezahlten Taxen wird ein Zins von 5 % pro Jahr sowie eine Verzugsgebühr gemäss Reglement erhoben. 5 Für jede Mahnung, Zahlungsaufforderung oder Stufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird im Reglement festgelegt.

Art. 35

Einschätzung von Amtes wegen 1 Wer Aufenthaltstaxen schuldet oder für das Inkasso verantwortlich ist und falsche oder unvollständige Angaben macht, oder die verlangten Angaben verweigert, wird nach einer erfolglosen Aufforderung von Amtes wegen eingeschätzt. 2 Die Einschätzung von Amtes wegen wird von der Zentralkasse anhand von bekannten Angaben, Schätzungen und Vergleichen mit ähnlichen Fällen vorgenommen. 3 Für die Einschätzung von Amtes wegen wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird im Reglement festgelegt. 3.3 Tourismustaxe

Art. 36

Grundsatz und Taxpflicht 1 Die Gemeinden können bei den auf dem Gemeindegebiet tätigen natürlichen und juristischen Personen, die direkt oder indirekt Einkommen aus dem Tourismus erzielen, eine jährliche Tourismustaxe erheben. 2 Die Tourismustaxe wird von der Gemeinde festgelegt, die sie erhebt. Sie darf höchstens 5000 Franken pro Jahr betragen.

Art. 37

Verwendung 1 Die Einnahmen aus der Tourismustaxe werden ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Veranstaltungen oder Werbeaktionen eingesetzt, die von der Gemeinde organisiert werden, welche die Taxe erhebt.

Art. 38

Gemeindereglement 1 Das Gemeindereglement legt fest, wer die Tourismustaxe bezahlen muss und wie hoch deren Betrag ist. 4 Touristische Anlagen – Beiträge 4.1 Tourismusförderungsfonds

Art. 39

Zweck 1 Der Tourismusförderungsfonds (der Fonds) dient der Finanzierung von touristischen Anlagen gemäss Artikel 2 Abs. 4 Bst. b, die auf dem Kantonsgebiet gebaut oder geplant sind.

Art. 40

Finanzielle Mittel 1 Der Fonds wird durch einen jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons von mindestens 500'000 Franken, durch einen Anteil am Ertrag der Betriebsabgaben gemäss der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten, durch die Einnahmen aus der Aufenthaltstaxe, die gemäss Artikel 22 Abs. 4 nicht zugunsten der Gäste aufgewendet wurden, und durch Kapitalzinsen finanziert. 2 Per Dekret können dem Fonds zusätzliche Beiträge bewilligt werden.

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