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Gesetz über den Tourismus

Fribourg · 951.1 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 41

Verwaltungsausschuss 1 Der Fonds wird von einem Verwaltungsausschuss mit sieben bis neun Mitgliedern verwaltet, die vom Staatsrat ernannt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für den Tourismus zuständig ist, hat den Vorsitz. 2 Das Reglement legt die Organisation und Tätigkeit des Verwaltungsausschusses fest.

Art. 42

Verfügungen des Verwaltungsausschusses 1 Die vom Verwaltungsausschuss getroffenen Entscheidungen über Finanzbeiträge sind Verwaltungsverfügungen im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und des Subventionsgesetzes. 2 Der Verwaltungsausschuss kann die Bewilligung von Beiträgen je nach Dossier oder Art der Anlage an spezielle Bedingungen knüpfen. 3 Die Verfügungen und die Bedingungen, unter denen die Beiträge gewährt werden, können im Grundbuch vermerkt werden.

Art. 43

Allgemeine Bedingungen für Beiträge 1 Der Fonds kann Beiträge leisten, wenn: a) das Projekt nicht unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fällt; b) das Projekt nachweislich marktfähig ist und einen positiven Einfluss auf den Tourismus hat, insbesondere auf die Anzahl Gäste, Logiernächte oder Besuche; c) das Projekt aufgrund seiner Art die Grundsätze der Nachhaltigkeit insbesondere in Bezug auf die Wirtschafts-, Umwelt- und Energieaspekte berücksichtigt; d) die betroffenen Regionen und Gemeinden einen Beitrag an das Projekt leisten, für das ein derartiger Beitrag im Gesetz vorgesehen ist; e) die geplanten verfügbaren Mittel des Fonds dies erlauben; f) die Arbeiten am Projekt, für das ein Beitrag beantragt wird, noch nicht begonnen haben; ausser der Verwaltungsausschuss hat den vorgezogenen Beginn der Arbeiten bewilligt, ohne jedoch die Bewilligung eines Beitrags zu garantieren. 2 Das Reglement legt die Bedingungen für die Gewährung des Beitrags und das Verfahren für die Einreichung des Gesuchs fest. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.

Art. 44

Referenzinvestition 1 Die Referenzinvestition für die Beitragsberechnung beläuft sich auf bis zu 100 % der Mittel, die in den touristischen Teil des Projekts, für das ein Fondsbeitrag beantragt wird, investiert werden. 2 Für Anlagen von kantonalem Interesse gemäss Artikel 51 kann die Referenzinvestition bis zu 100 % der Mittel betragen, die in den touristischen Teil des Projekts investiert werden.

Art. 45

Zahlungsmodalitäten 1 Der Beitrag kann in mehreren Tranchen ausgezahlt werden, wobei die erste Tranche nach Abschluss der im Rahmen des Antrags durchgeführten Arbeiten fällig wird. 2 Der Beitrag wird an die Bedingung geknüpft, dass eine Vereinbarung zwischen dem Fonds und dem Projektträger abgeschlossen wird. Die Vereinbarung sieht die Zahlungsmodalitäten des Beitrags und die Überwachung des wirtschaftlichen Einflusses gemäss Artikel 43 Abs. 1 Bst. b vor und enthält eine Klausel über eine allfällige Rückzahlung.

Art. 46

Rückzahlung des Beitrags 1 Der Beitrag muss von der Empfängerin oder vom Empfänger oder von der Käuferin oder vom Käufer einer finanziell unterstützten Anlage zurückgezahlt werden, wenn: a) die Rückzahlungsbedingungen der Vereinbarung erfüllt sind, die gestützt auf Artikel 45 Abs. 2 abgeschlossen wurde; b) die Anlage zu einem anderen Zweck eingesetzt wird, als demjenigen, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, und insbesondere, falls der neue Zweck nicht mehr touristischer Art ist; c) die Anlage die Bedingungen gemäss Artikel 43 Abs. 1 nicht erfüllt. 2 Das Reglement legt die Rückzahlungsmodalitäten fest. 4.2 Beiträge für Kleinprojekte

Art. 47

Grundsatz 1 Ein Beitrag kann für die Ausrüstung und die Einrichtung von Kleinprojekten gewährt werden, die eine Gesamtinvestition von mindestens 500'000 Franken bis höchstens 5 Millionen Franken erfordern. 2 Der Beitrag besteht in der Teilfinanzierung der Mittel, die in den touristischen Teil des Projekts investiert werden.

Art. 48

Festlegung des Beitrags 1 Der Beitrag an Kleinprojekte hängt von der Höhe der Referenzinvestition ab. 2 Der Beitragssatz sinkt mit zunehmender Investition. 3 Im Reglement wird der Beitragssatz festgelegt. 4.3 Beiträge für Grossprojekte

Art. 49

Grundsatz 1 Ein Beitrag kann für die Ausrüstung und die Einrichtung von Grossprojekten gewährt werden, die eine Gesamtinvestition von über 5 Millionen Franken erfordern. 2 Der Beitrag besteht in der Teilfinanzierung der Mittel, die in den touristischen Teil des Projekts investiert werden.

Art. 50

Festlegung des Beitrags 1 Der Beitrag an Grossprojekte wird im Reglement festgelegt. 2 Er darf jedoch eine Million Franken nicht übersteigen. 4.4 Beiträge für Projekte von kantonaler Bedeutung

Art. 51

Grundsatz 1 Ein Beitrag an Projekte von kantonaler Bedeutung und von allgemeinem Interesse, die für die Entwicklung des Freiburger Tourismus entscheidend sind, kann für Anlagen und ihre Einrichtung gewährt werden. Diese können einzeln oder gemeinsam von einem oder mehreren Akteuren einer touristischen Branche vorgelegt werden. 2 Der Beitrag besteht in der Teilfinanzierung der Mittel, die in den touristischen Teil des Projekts investiert werden.

Art. 52

Festlegung des Beitrags 1 Der Beitrag an Projekte von kantonaler Bedeutung wird an die Bedingung geknüpft, dass sich die regionalen Körperschaften und Gemeinden der Regionen, in denen die Projekte realisiert werden sollen, finanziell beteiligen. 2 Er beläuft sich auf das Doppelte des Beitrags der betroffenen regionalen Körperschaften und Gemeinden, aber höchstens auf 49 % der Gesamtinvestition.

Art. 53

Modalitäten 1 Der Verwaltungsausschuss kann im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel den Beitrag an Projekte von kantonaler Bedeutung in Form von bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen gewähren. 2 Eine Anlage kann nur einmal in fünfzehn Jahren in den Genuss dieses Beitrags gelangen. 3 Das Reglement legt die übrigen Modalitäten für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 54

Eigentum und Pacht 1 Eine Anlage, die im Rahmen eines Beitrags an ein Projekt von kantonaler Bedeutung unterstützt wird, geht in das Eigentum einer bestehenden oder zu gründenden gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft über und wird der Betreiberin oder dem Betreiber verpachtet. 2 Der Staatsrat kann in besonderen Fällen auf Antrag des Verwaltungsausschusses Ausnahmen von der Eigentumsübertragung bewilligen. 3 Der Fonds kann sich bis zu einem Anteil von 49 % am Kapital der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft beteiligen, das mehrheitlich von den betroffenen öffentlichen Körperschaften gehalten wird. 5 Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 55

Widerhandlungen 1 Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder absichtlich das Verfahren behindert oder sich weigert, verlangte Auskünfte im Zusammenhang mit der Aufenthaltstaxe zu erteilen, kann mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft werden. 2 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. 3 Die Zahlung der Busse befreit nicht von der Bezahlung der Taxen.

Art. 56

Beschwerde 1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. 6 Übergangsbestimmungen

Art. 57

Neue offizielle Anerkennung – Regionale Tourismusorganisationen (Art. 12) 1 Die regionalen Tourismusorganisationen, die unter bisherigem Recht tätig waren, müssen innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem FTV bekannt geben, ob sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder auf ihre Befugnisse verzichten möchten. 2 Die betroffenen regionalen Tourismusorganisationen verfügen danach über eine Frist von zwölf Monaten, um ihre Statuten anzupassen und die offizielle Anerkennung nach neuem Recht zu beantragen.

Art. 58

Aufenthaltstaxen 1 Die Erhebung der Aufenthaltstaxen richtet sich nach altem Recht bis zum Ende des Jahres, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist. 2 Guthaben oder Reserven, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angehäuft worden sind, werden gemäss ihrem ursprünglichen Zweck verwendet.

Art. 59

Tourismusförderungsfonds (Art. 39 ff.) 1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten ordentlichen Hilfen bleiben dem bisherigen Recht unterstellt. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 08.10.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.10.2021 01.01.2022 2021_123

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