Law

Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen

Zürich · 412.101.3 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2014-08-18, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 07d80e939c05dcc26b843fc408069ffa7ecf493917b18d3bc8afcb6d9ad73440

Contents: 3 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Aufnahmevoraussetzungen
  3. § 3 und Berichterstattung

3 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG3 im Kanton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG3 besuchen oder besuchen möchten. 2 Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Privatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unterrichten.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn a. die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder b. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen, c. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll. Überprüfung

§ 3 und Berichterstattung

Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht. Inkrafttreten§ 4.2 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18. August 2014) in Kraft. 1 OS 66, 910; Begründung siehe ABl 2011, 3177. 2 Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABl 2013-08-23). 3 LS 412.100.

← Find another law