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3 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG3 im Kanton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im
Sinne von § 68 Abs. 2 VSG3 besuchen oder besuchen möchten.
2 Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Privatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unterrichten.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen,
wenn
a. die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
b. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass
sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu
verlegen,
c. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene
Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.
Überprüfung
§ 3 und Berichterstattung
Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu
sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.
Inkrafttreten§ 4.2 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18. August
2014) in Kraft.
1 OS 66, 910; Begründung siehe ABl 2011, 3177.
2 Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABl 2013-08-23).
3 LS 412.100.