Zweck
Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und
betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung
und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im
Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.
Art. 2
Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zu Gunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3
Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Art. 4
Grundausbildung und Weiterbildung zu Gunsten der Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre
deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an,
namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH
weiterzubilden.
Art. 5
Forschung
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses
Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
SRSZ 1.1.2015 1
II. Organisation
Art. 6 A. Organe
Organe
Organe des Konkordats sind:
a) Konkordatsbehörde
b) Schulrat
c) Schuldirektion
d) externe Buchprüfungsstelle
e) interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
f) unabhängige Rekurskommission.
Art. 7 B. Konkordatsbehörde
Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die
strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
Art. 8
Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer
Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der
Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9
Zuständigkeit
Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen
Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und
entscheidet
- abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden,
welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
- abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im
Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3
der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende
Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig
2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt
haben;
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden;
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
Art. 10 C. Schulrat
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten
ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
Art. 11
Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im
Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten zehn beanspruchten Ausbildungsplätze
sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat
jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12 SRSZ 1.1.2015 3
Zuständigkeit
Der Schulrat
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und
legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
Art. 13 D. Schuldirektion
Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion
a) führt die Schule;
b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung
gestellten Mittel;
c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und
Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15
Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich
selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse
bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16
Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren
Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende
der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen
der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission
Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem
nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur
Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen
Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener
juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen
Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.
Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.
Art. 18
Zuständigkeit
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist
in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.
Art. 19
Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.
Art. 20
Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.
SRSZ 1.1.2015 5
Art. 21 III. Sonderleistungen des Standortkantons
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zu Gunsten der IPH folgende
Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen
Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht und
überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen
Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern.
Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Mio. Franken. Die
Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des
Heimfalls.
Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren.
Weiteres regeln die Konkordatsbehörden und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen
Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein.
Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle
nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene
Heimfallentschädigung vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der
Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen
Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein
zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Mio. Franken, das spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.
Art. 22 IV. Finanz- und Rechnungswesen
Allgemeine Finanzierung
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der
Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Art. 23
Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über
eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde
einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden
Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet
zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24
Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die
Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die
Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und
Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel
entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl
und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird
den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des
Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das
Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs
als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und
Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zu Gunsten
Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
Art. 25 V. Abschnitt Personal
An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige
Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden
durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für
Angestellte des Kantons Luzern.
Art. 26 SRSZ 1.1.2015 7
Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur
Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu
vergüten.
Art. 27 VI. Abschnitt Auszubildende
Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang
ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt
Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfügung
stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der
Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x =
90 % der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x
Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die
Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als
das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner
französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines
anderen Kantons an die IPH entsenden.
Art. 28
Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die
Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29
Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des
entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das
Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten
der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung
verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden
im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der
auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort auf Grund der
Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu
stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
Art. 30
Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die
Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den
Konkordatsmitgliedern (Praktikum, usw.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss
vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur,
namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und
bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen
Rekurskommission anfechten.
Art. 31
Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen
zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige
Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32
Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren
nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so
ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Aus-
SRSZ 1.1.2015 9
bildung entstandenen Kosten pauschal (inklusive Lohn während der Schule) zu
ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um
1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden
entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Art. 33
Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
Art. 34 VII. Haftung
1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zu Gunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika usw.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35
Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden
und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern
für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das
Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Art. 36 VIII. Anwendbares Recht
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen
Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind,
namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht
des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der
Konkordatsmitglieder.
Art. 38 IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer
kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als
möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche
Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Art. 39
Zusammenarbeit mit dem Bund
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die
polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Art. 40
Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.