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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Schwyz · 520.220.1 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 A. Organe
  7. Art. 7 B. Konkordatsbehörde
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Schulrat
  11. Art. 11
  12. Art. 12 SRSZ 1.1.2015 3
  13. Art. 13 D. Schuldirektion
  14. Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III. Sonderleistungen des Standortkantons
  22. Art. 22 IV. Finanz- und Rechnungswesen
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 V. Abschnitt Personal
  26. Art. 26 SRSZ 1.1.2015 7
  27. Art. 27 VI. Abschnitt Auszubildende
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 VII. Haftung
  35. Art. 35
  36. Art. 36 VIII. Anwendbares Recht
  37. Art. 37
  38. Art. 38 IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 X. Schlussbestimmungen
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45

45 provisions

Art. 41

Ausbildung Dritter 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Art. 42 X. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.2 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Mio. Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 Bst. f SRSZ 1.1.2015 11 bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Beitritt weiterer Kantone Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44

Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Anhang 1 zum Konkordat IPH gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget IPH 13 654 000.-- ./. Botschaftsschutz 400 000.-- ./. Polizeidienstangestellte 320 000.-- ./. Gemeindepolizei 320 000.-- ./. Übrige Dienstleistung * 240 000.-- Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12 374 000.-- * nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1 571 498.-- Basel-Land 8.8 1 088 912.-- Basel-Stadt 14.7 1 818 978.-- Bern Kanton 22.1 2 734 654.-- Luzern Kanton 9.4 1 163 156.-- Nidwalden 1.5 185 610.-- Obwalden 1.0 123 740.-- Solothurn 9.0 1 113 660.-- Schwyz 4.0 494 960.-- Uri 1.2 148 488.-- Zug 3.5 433 090.-- Stadt Bern 9.2 1 138 408.-- Stadt Luzern 2.9 358 846.-- Total 100 12 374 000.-- Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert. 1 Abl 2004 2014. 2 Gemäss RRB 91/2005 ist das Konkordat am 13. Januar 2005 zu Stande gekommen (Abl 2005 147). SRSZ 1.1.2015 13

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