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Ausführungsverordnung zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

Chur · 663 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 18. November 2004
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 $$$ 663

Proposed changes to this act

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12 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 18. November 2004

Fahrverbot a) Grundsatz Für den im Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt definierten Bereich gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder.

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Art. 2

b) Ausnahmen Zusätzlich zu den im Gesetz erwähnten Ausnahmen gilt das allgemeine Fahrverbot nicht für: a) Güterumschlag von Montag bis Freitag 06.30 Uhr bis 11.30 Uhr und am Samstag von 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr; b) Gehbehinderte mit Parkerleichterungskarte; c) Inhaberinnen und Inhaber privater Garagen und Parkplätze und für Personen, die nachweislich mit den vorgeschriebenen Blockzeiten ungenügend bedient sind; d) Fahrzeuge der öffentlichen Dienste; e) Taxi und Cars auf Bestellung, Ärztinnen und Ärzte im Dienst sowie für Fahrten bei dringenden, nicht aufschiebbaren Einsätzen mit Start oder Ziel innerhalb der Fussgängerzone; f) Übernachtende Hotelgäste mit Gepäck; g) Inhaberinnen und Inhaber einer befristeten Spezialbewilligung.

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Art. 3

Nachtfahrverbot a) Grundsatz, Dauer Im ganzen Altstadtbereich gilt zudem ein Nachtfahrverbot von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

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Art. 4

b) Ausnahmen Vom Nachtfahrverbot ausgenommen sind: a) Fahrten gemäss Art. 2 lit. b-g; b) der Hofplatz, die St. Luzi-, die Hof-, die Museumstrasse und der obere Teil der Süsswinkelgasse. 663 $$$

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Art. 5

Weg, Abstellen von Fahrzeugen, Parkplätze 1 Die Zu- und Wegfahrt hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. 2 Die Stadtpolizei kann die Zu- und Wegfahrt für Fahrzeuge gemäss Art. 2 und 4 besonders regeln und vorschreiben.

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Art. 6

Bewilligungen a) Jahresbewilligung Personen gemäss Art. 2 lit. c müssen eine jährlich zu erneuernde Bewilligung besitzen.

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Art. 7

b) Spezialbewilligung Einer Spezialbewilligung bedarf es für Fahrten gemäss Art. 2 lit. g. Diese Bewilligung wird nur für Fahrten erteilt, bei welchen die Blockzeiten nachweislich nicht ausreichend sind.

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Art. 8

c) Gesuch, Zuständigkeit Bewilligungen werden auf Gesuch hin von der Stadtpolizei erteilt.

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Art. 9

Kanzleigebühr Die Gebühr beträgt für eine Jahresbewilligung Fr. 50.– und für eine Spezialbewilligung maximal Fr. 30.–. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber mit Sitz innerhalb der Fussgängerzone.

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Art. 10

Handhabung der Bewilligung 1 Die Bewilligung ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Dies gilt sowohl während der Fahrt wie auch beim Abstellen des Fahrzeuges. 2 Die Bewilligung ist der Stadtpolizei zurück zu geben, sobald die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. 3 Bei Missbrauch wird die Bewilligung entzogen.

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Art. 11

Rechtsmittel und Strafbestimmungen Rechtsmittel und Strafbestimmungen richten sich nach dem städtischen Polizeigesetz.

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Art. 12 $$$ 663

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten der Teilrevision dieser Ausführungsverordnung nach der Annahme durch den Gemeinderat.1 1 Mit Beschluss des Stadtrates vom 18. April 2005 (SRB 264) auf den 1. Juni 2005 in Kraft gesetzt

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