Law

Beschluss über die Befugnisse von Bezirksärztinnen und Bezirksärzten

Valais · 811.110 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0517015a46c9653120fd1e445be3c39cb0d9aab87e3deb63d8dae21dfcb4c4e4

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 des ZIS gesendet werden. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6 des ZIS zusammen. *
  7. Art. 7 Zustimmung mit der rechtsmedizinischen Abteilung des ZIS. *
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte unterstehen dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin. 2 Ein Bezirksarzt oder eine Bezirksärztin kann für mehrere Bezirke zuständig sein. 3 … * 4 Der Staat haftet subsidiär für seine beziehungsweise ihre Amtshandlungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 811.110

Art. 2

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind keine Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010. 2 Sie werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt. 3 Jeder Rücktritt während der Amtszeit muss dem Staatsrat unterbreitet werden.

Art. 3

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen. 2 Zur Erfüllung rechtsmedizinischer Aufgaben kann der Kantonsarzt der Abteilung für Rechtsmedizin des Zentralinstituts der Spitäler (ZIS), die Bezirksärzte zur Verfügung stellen * 3 Im Falle eines aussergewöhnlichen oder gewaltsamen Todes (unnatürlicher Tod) oder eines Todes unbekannter Ursache (unklare Todesart), kann die Staatsanwaltschaft die Abteilung für Rechtsmedizin des ZIS anfordern, welche in Ausnahmefällen bestimmte Aufgaben an die Bezirksärzte delegieren kann. * 4 Im Falle eines assistierten Suizids bietet die Staatsanwaltschaft vorrangig die Bezirksärzte für die Feststellung des Todes und die Legalinspektion vor Ort auf. * 5 Bei jeder durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde beauftragten Untersuchung, Legalinspektion und äussere Leichenschau, muss ein schriftlicher Bericht an die Staatsanwaltschaft und die Abteilung für Rechtsmedizin

Art. 4 des ZIS gesendet werden. *

1 Auf Antrag des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin treffen oder veranlassen die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Sofortmassnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit insbesondere bei Katastrophen, übertragbaren Krankheiten, Vergiftungsfällen sowie bei Verdacht auf Verunreinigung der Trinkwasserversorgung. 811.110

Art. 5

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten im Bereich der Meldung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und der kantonalen Abteilung für Infektionskrankheiten

Art. 6 des ZIS zusammen. *

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten bei Todesfeststellungen und Autopsien mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin, und mit dessen

Art. 7 Zustimmung mit der rechtsmedizinischen Abteilung des ZIS. *

1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten weitere Aufgaben wie Untersuchungen, Kontrollen und/oder Gutachten übertragen.

Art. 8

1 Der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin unterstützt den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei bewilligten Exhumierungen und achtet auf die Anwendung der Gesundheitsmassnahmen in solchen Fällen. 2 Er oder sie kann sich ausnahmsweise von einem Arztkollegen oder einer Arztkollegin vertreten lassen. 3 Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin.

Art. 9

1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten namentlich bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG) sowie für einige Aufgaben bei rechtsmedizinischen Angelegenheiten, besondere Kompetenzen übertragen. * 811.110

Art. 10

1 Bei einer längeren Abwesenheit kann sich der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonsärztin von einem Arzt oder einer Ärztin vertreten lassen, der oder die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt und auf Bezirks- oder Kantonsgebiet tätig ist.

Art. 11

1 Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann die Bezirksärzte und Bezirksärztinnen in besonderen Lagen einberufen.

Art. 12

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden gemäss geltendem Staatsratsbeschluss über die Tarife der Experten entschädigt.

Art. 13

Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten 1 Alle diesem Beschluss widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte vom 9. Januar 1968. 2 Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 811.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.08.2014 05.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2014 28.08.2019 01.10.2019 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2019-075 28.08.2019 01.10.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-075 28.08.2019 01.10.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075 28.08.2019 01.10.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075 28.08.2019 01.10.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075 15.01.2025 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-006 15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-006 15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-006 15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-006 15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2025-006 15.01.2025 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-006 15.01.2025 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-006 811.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.08.2014 05.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2014 Ingress 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006 Art. 1 Abs. 3 28.08.2019 01.10.2019 aufgehoben RO/AGS 2019-075 Art. 3 Abs. 2 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075 Art. 3 Abs. 2 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006 Art. 3 Abs. 3 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006 Art. 3 Abs. 4 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006 Art. 3 Abs. 5 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006 Art. 5 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075 Art. 5 Abs. 1 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006 Art. 6 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075 Art. 6 Abs. 1 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006 Art. 9 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075

← Find another law