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13 provisions
Art. 1
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte unterstehen dem Kantonsarzt bzw.
der Kantonsärztin.
2 Ein Bezirksarzt oder eine Bezirksärztin kann für mehrere Bezirke zuständig
sein.
3 … *
4 Der Staat haftet subsidiär für seine beziehungsweise ihre Amtshandlungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
811.110
Art. 2
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind keine Angestellten im Sinne
des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November
2010.
2 Sie werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt.
3 Jeder Rücktritt während der Amtszeit muss dem Staatsrat unterbreitet werden.
Art. 3
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen.
2 Zur Erfüllung rechtsmedizinischer Aufgaben kann der Kantonsarzt der Abteilung für Rechtsmedizin des Zentralinstituts der Spitäler (ZIS), die Bezirksärzte zur Verfügung stellen *
3 Im Falle eines aussergewöhnlichen oder gewaltsamen Todes (unnatürlicher Tod) oder eines Todes unbekannter Ursache (unklare Todesart), kann
die Staatsanwaltschaft die Abteilung für Rechtsmedizin des ZIS anfordern,
welche in Ausnahmefällen bestimmte Aufgaben an die Bezirksärzte delegieren kann. *
4 Im Falle eines assistierten Suizids bietet die Staatsanwaltschaft vorrangig
die Bezirksärzte für die Feststellung des Todes und die Legalinspektion vor
Ort auf. *
5 Bei jeder durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde beauftragten Untersuchung, Legalinspektion und äussere Leichenschau, muss ein schriftlicher Bericht an die Staatsanwaltschaft und die Abteilung für Rechtsmedizin
Art. 4 des ZIS gesendet werden. *
1 Auf Antrag des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin treffen oder veranlassen die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Sofortmassnahmen zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit insbesondere bei Katastrophen, übertragbaren Krankheiten, Vergiftungsfällen sowie bei Verdacht auf Verunreinigung der Trinkwasserversorgung.
811.110
Art. 5
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten im Bereich der Meldung
und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit dem Kantonsarzt oder
der Kantonsärztin und der kantonalen Abteilung für Infektionskrankheiten
Art. 6 des ZIS zusammen. *
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten bei Todesfeststellungen
und Autopsien mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin, und mit dessen
Art. 7 Zustimmung mit der rechtsmedizinischen Abteilung des ZIS. *
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten weitere Aufgaben wie Untersuchungen, Kontrollen und/oder Gutachten übertragen.
Art. 8
1 Der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin unterstützt den Kantonsarzt oder die
Kantonsärztin bei bewilligten Exhumierungen und achtet auf die Anwendung
der Gesundheitsmassnahmen in solchen Fällen.
2 Er oder sie kann sich ausnahmsweise von einem Arztkollegen oder einer
Arztkollegin vertreten lassen.
3 Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin.
Art. 9
1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten namentlich bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012
(Epidemiengesetz, EpG) sowie für einige Aufgaben bei rechtsmedizinischen
Angelegenheiten, besondere Kompetenzen übertragen. *
811.110
Art. 10
1 Bei einer längeren Abwesenheit kann sich der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonsärztin von einem Arzt oder einer Ärztin vertreten lassen, der oder die
über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt und auf Bezirks- oder
Kantonsgebiet tätig ist.
Art. 11
1 Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann die Bezirksärzte
und Bezirksärztinnen in besonderen Lagen einberufen.
Art. 12
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden gemäss geltendem Staatsratsbeschluss über die Tarife der Experten entschädigt.
Art. 13
Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten
1 Alle diesem Beschluss widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte
vom 9. Januar 1968.
2 Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
811.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.2014 05.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2014
28.08.2019 01.10.2019 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075
15.01.2025 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 3 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-006
811.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.08.2014 05.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2014
Ingress 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Art. 1 Abs. 3 28.08.2019 01.10.2019 aufgehoben RO/AGS 2019-075
Art. 3 Abs. 2 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075
Art. 3 Abs. 2 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Art. 3 Abs. 3 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006
Art. 3 Abs. 4 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006
Art. 3 Abs. 5 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006
Art. 5 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075
Art. 5 Abs. 1 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Art. 6 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075
Art. 6 Abs. 1 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Art. 9 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075