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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bodenverbesserungen

Fribourg · 917.11 · regulation

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Contents: 91 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 Güterzusammenlegungen
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 85a
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90

91 provisions

Art. 1

Weisungen (Art. 5 und 7 BVG) 1 Grangeneuve oder das Amt für Wald und Natur (das zuständige Amt) kann Weisungen in Bezug auf den technischen und administrativen Bereich, die Honorare, die Buchhaltung usw. erlassen, um die rationelle Ausführung aller Haupt- und Nebenarbeiten zu gewährleisten. 2 …

Art. 2

Geschäftsführung (Art. 5 Abs. 3 Bst. c und 40 BVG) 1 Der Vorstand unterbreitet dem zuständigen Amt vor jeder Generalversammlung einen Bericht über die finanzielle Lage der Körperschaft. 2 Auf Ersuchen des zuständigen Amtes legen die kommunalen oder privatrechtlichen Unternehmen einen Geschäftsbericht vor. 3 Das zuständige Amt kann sich jederzeit die Buchführung des subventionierten Unternehmens vorlegen lassen und falls erforderlich eine Buchprüfung verlangen.

Art. 3

…

Art. 4

Genehmigung (Art. 7 BVG) 1 Der zwischen dem Bauherrn und dem Ingenieur oder dem Architekten abgeschlossene Vertrag ist dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 5

Initianten (Art. 9 BVG) 1 Die Initianten einer Bodenverbesserung wenden sich vor jeder Projektierung an das zuständige Amt, das sie über die zu erfüllenden Bedingungen und das erforderliche Vorgehen informiert.

Art. 6

Vernehmlassung (Art. 14 BVG) 1 Handelt es sich um ein bedeutendes Bodenverbesserungsprojekt, so unterbreitet das zuständige Amt das Vorprojekt den interessierten Stellen und Organisationen. 2 Das Vorprojekt wird beim zuständigen Amt hinterlegt, das den Interessierten eine Frist zur Mitteilung ihrer Bemerkungen setzt.

Art. 7

Öffentliche Auflage (Art. 16 BVG) 1 Der Bauherr legt die Auflageakten vor jeder öffentlichen Auflage dem zuständigen Amt zur Genehmigung vor. 2 Die aufgelegten Dokumente enthalten das Datum ihrer Erstellung sowie die Unterschrift von Verfasser und Bauherr. Gleichzeitig ist ein Bericht aufzulegen. 3 Die Bekanntmachung der Auflage gibt die aufzulegenden Gegenstände und Dokumente an. Das zuständige Amt kann verlangen, dass weitere, rein informatorische Dokumente beigelegt werden. 4 Die Bekanntmachung der Auflage nennt das Lokal, wo diese Dokumente eingesehen werden können, und dessen Öffnungszeiten. 5 Bei kommunalen und interkommunalen Unternehmen wird die Auflage lediglich den vom Bau des Werkes direkt betroffenen Eigentümern, und zwar mit eingeschriebenem Brief, bekanntgemacht. 6 Der Bauherr führt ein Einsprachenverzeichnis. Nach der Auflage werden die Auflageakten mit einer vom Bauherrn unterzeichneten Bescheinigung, dass allfällige Einsprachen oder Beschwerden erledigt sind, an das zuständige Amt zurückgesandt. 2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen 2.1 Bodenverbesserungskörperschaften 2.1.1 Gründung der Körperschaft

Art. 8

Einberufung der Gründungsversammlung (Art. 25 BVG) 1 Als bekannt gilt der Eigentümer, dessen Adresse beim Grundbuchamt oder bei der Gemeindeverwaltung erhältlich ist.

Art. 9

Anmerkung (Art. 32 BVG) 1 Der Wortlaut der Anmerkung gibt klar an, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt. 2 Ist eine Anmerkung gegenstandslos geworden, so ersucht das zuständige Amt um deren Löschung im Grundbuch.

Art. 10

Beschlüsse (Art. 36 und 38 BVG) 1 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem Handmehr gefasst, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 2.1.2 Organisation der Körperschaft

Art. 11

Vorstand (Art. 39 BVG) – Einberufung 1 Der Präsident beruft den Vorstand regelmässig ein. 2 Er beruft ihn ebenfalls auf Ersuchen eines Vorstandsmitglieds, der Schätzungskommission oder des zuständigen Amtes ein.

Art. 12

Vorstand (Art. 39 BVG) – Beschlüsse 1 Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. 3 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und ein schriftliches Gesuch stellt, kann die Auszüge der Sitzungsprotokolle des Vorstandes mit dessen Einverständnis einsehen.

Art. 13

Vorstand (Art. 39 BVG) – Aufgaben (Art. 40 BVG) 1 Zur Leitung des Unternehmens hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: a) Er unterbreitet der Generalversammlung einen Bericht und informiert das zuständige Amt regelmässig über den Fortgang der Arbeiten. b) Er vertritt die Körperschaft nach innen und nach aussen und verpflichtet sie durch die Unterschrift des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten und des Sekretärs bzw. des Kassiers. c) Er wacht über die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, der Schätzungskommission und der Rekurskommission sowie über die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Beitragsbedingungen. d) Er erhebt die Beiträge der Mitglieder und von Dritten an die Verbesserungs- und Unterhaltskosten.

Art. 14

Sekretär (Art. 40 BVG) 1 Der Sekretär hat neben den üblichen Sekretariatsarbeiten folgende Aufgaben: a) Er führt das Protokoll der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. b) Er übermittelt dem zuständigen Amt und der technischen Leitung eine Kopie der Protokolle und den relevanten Briefwechsel. c) Er führt das Dossier der Körperschaft ab deren Gründung.

Art. 15

Schätzungskommission – Einsetzung (Art. 43 und 29 Abs. 1 Bst. c BVG) 1 Die Einsetzung einer Schätzungskommission ist nicht notwendig, wenn es sich um ein Unternehmen von geringer Bedeutung handelt und die Eigentümer sich einig sind.

Art. 16

Schätzungskommission – Organisation und Entschädigung (Art. 43 BVG) 1 Der Stellvertreter nimmt an den Sitzungen der Schätzungskommission teil. Er verfügt über beratende Stimme, wenn die Kommission vollzählig tagt. 2 Die Mitglieder der Schätzungskommission werden gemäss dem von der Direktion erstellten Tarif entschädigt.

Art. 17

Schätzungskommission – Befugnisse (Art. 44 BVG) 1 Die Schätzungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Sie legt den endgültigen Perimeter und die Entschädigungen fest und erstellt den Verteiler für die Ausführungs- und Unterhaltskosten. b) Sie behandelt die in ihre Zuständigkeit fallenden Einsprachen, die bei den Auflagen erhoben werden. c) Bei Güterzusammenlegungen schätzt sie zudem den Wert der Böden und des Waldbestandes und teilt die neuen Parzellen zu. 2 Sie kann die Körperschaft nur mit dem Einverständnis des Vorstandes und des zuständigen Amtes zum Bau eines Werkes verpflichten. 2.1.3 Der Perimeter und seine Änderungen

Art. 18

Auflageakten (Art. 48, 53 und 120 Abs. 1 Bst. a BVG) 1 Die Auflageakten umfassen mindestens: a) den Bericht der Schätzungskommission; b) den Plan des Perimeters, gegebenenfalls des Unterperimeters bzw. der Unterperimeter; c) das Verzeichnis der Eigentümer und Parzellen.

Art. 19

Änderung der Anmerkungen (Art. 52 und 47 Abs. 2 BVG) 1 Werden die Anmerkungen wesentlich geändert, so legt das zuständige Amt dem Begehren an das Grundbuch das Protokoll der Generalversammlung, die sie beschlossen hat, sowie den Plan des endgültigen Perimeters bei. 2.1.4 Ausführung der Arbeiten

Art. 20

Regiearbeiten, beschränkte Ausschreibung (Art. 60 BVG) 1 Bei besonderen oder geringfügigen Arbeiten oder bei Arbeiten, die der Bauherr selbst ausführt, kann das zuständige Amt auf Ersuchen der Körperschaft Regiearbeiten oder eine beschränkte Ausschreibung bewilligen. 2.1.5 Verteilung und Bezahlung der Kosten

Art. 21

Befreiung von der Beitragspflicht (Art. 62 Abs. 2 BVG) 1 Bevor der Vorstand beschliesst, ein Mitglied der Körperschaft ganz oder teilweise von seiner Beitragspflicht zu befreien, holt er die Stellungnahme der Schätzungskommission ein.

Art. 22

Öffentliche Sachen (Art. 62 und 85 Abs. 4 BVG) 1 Für Parzellen, die zu den öffentlichen Sachen gehören, wird kein Jahresbeitrag erhoben, sofern ihnen aus der Zusammenlegung kein Vorteil erwächst.

Art. 23

Zu verteilender Betrag (Art. 63 BVG) 1 Der zu verteilende Betrag umfasst insbesondere: a) die tatsächlichen Kosten des Unternehmens unter Abzug der Beiträge und allfälliger weiterer Beteiligungen; b) die nicht subventionierten Kosten, wie Verwaltungskosten, Zinsen, Entschädigungen; c) einen Betrag, der für die Erledigung der Einsprachen und Beschwerden sowie die Schlussabrechnung vorgesehen ist; d) gegebenenfalls einen vom Vorstand festgesetzten, für den Unterhaltsfonds bestimmten Betrag.

Art. 24

Auflageakten (Art. 63 und 120 Abs. 1 Bst. j BVG) 1 Die Auflageakten umfassen insbesondere: a) den Bericht der Schätzungskommission; b) den Kostenverteiler; c) gegebenenfalls die Tabelle der Ausgleichszahlungen. 2.2 Privatrechtliche Unternehmen

Art. 25

Unternehmen des Staates (Art. 74 BVG) 1 Unternehmen, die der Staat auf seinen Grundstücken ausführt, sind privatrechtlichen Unternehmen gleichgestellt.

Art. 26

Inhalt der Vereinbarung (Art. 75 BVG) 1 Die Vereinbarung enthält zumindest die genaue Umschreibung des Projekts sowie die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten. 2 Sie bestimmt ausserdem den Richter, der bei allfälligen Streitfällen entscheidet. 3 Die verschiedenen Bodenverbesserungsarten 3.1 Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

Art. 27

Änderung der Grundstücke (Art. 86 BVG) 1 Als Änderung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich das Erstellen von Gebäuden und Wegen, das Drainieren, das Urbarmachen sowie das Fällen von Einzelbäumen und das Beseitigen von Hecken. 2 Änderungen, die ohne die notwendige Bewilligung ausgeführt werden, haben keinen Entschädigungsanspruch zur Folge und binden die Schätzungskommission nicht.

Art. 28

Holzschläge (Art. 86 BVG) 1 Wer Einzelbäume fällen oder Hecken beseitigen will, braucht eine Bewilligung von Grangeneuve; für das Säubern von Waldrändern ist die Bewilligung des Amtes für Wald und Natur erforderlich. 2 Der Eigentümer muss sein schriftliches Gesuch um Bewilligung vor dem 1. Oktober an das zuständige Amt richten. 3 Die Zuständigkeit der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 29

Nicht eingetragene Rechte (Art. 87 BVG) 1 Die Inhaber von nicht eingetragenen dinglichen Rechten werden vom Grundbuchverwalter wie folgt aufgefordert, die Eintragung dieser Rechte zu beantragen: a) durch persönliche Mitteilung an die Eigentümer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften, an die Inhaber von eingetragenen selbständigen und dauernden Rechten und gegebenenfalls an die Eigentümer der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften; b) durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt, das erste Mal sogleich nach der Auflage des Perimeters der Körperschaft, das zweite Mal einen Monat später, und c) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Rechte: durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemeinden und in den Nachbargemeinden. 2 Der Artikel 19 Absatz 4 des Ausführungsreglements vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch ist in Bezug auf den Inhalt der Bekanntmachung sinngemäss anwendbar.

Art. 30

Mutationen (Art. 88 BVG) 1 In der Zeitspanne zwischen der Auflage des neuen Zustandes und der Genehmigung des Übergangskatasters ist den im Hinblick auf eine Mutation vorgelegten Belegen ein Auszug aus den Plänen und den Dokumenten der Güterzusammenlegung beizulegen, der auch die Übereinstimmung mit dem neuen Zustand zeigt.

Art. 31

Unbekannte Eigentümer (Art. 91 und 110 Abs. 4 BVG) 1 Kann die Schätzungskommission einen Eigentümer trotz ihrer Nachforschungen nicht ausfindig machen, so ersucht sie das Friedensgericht um die Einsetzung einer Beistandschaft oder um die Ernennung eines Verwalters. 2 Die allfällige Ausgleichszahlung wird bei der Gemeinde hinterlegt, auf deren Gebiet sich die Liegenschaft befindet. 3 Sie fällt der Gemeinde zu, wenn der Eigentümer sie nicht innert zehn Jahren zurückfordert.

Art. 32

Alter Zustand (Art. 91 BVG) – Begriff und Inhalt 1 Der alte Zustand ist die genaue Umschreibung jedes Grundstücks vor Beginn der Zusammenlegungsarbeiten. Er umfasst: a) die im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte oder die nicht eingetragenen, aber geltend gemachten dinglichen Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte; b) die Vormerkungen und Anmerkungen; c) die Elemente, die einen Einfluss auf die Zusammenlegungsarbeiten haben können, wie die Kulturart und soweit als möglich die Wasserleitungen, Quellen, Fassungen usw.

Art. 33

Alter Zustand (Art. 91 BVG) – Kontrolle der Flächenmasse 1 Der Geometer der Körperschaft bestimmt die für die Berechnung des Bodenwerts zu berücksichtigende Parzellenfläche (Fläche gemäss Güterzusammenlegung). 2 Überschreitet die Differenz zwischen der Fläche gemäss Güterzusammenlegung und der im Grundbuch eingetragenen Fläche die übliche Toleranzgrenze, so ist die Fläche gemäss Güterzusammenlegung in Form einer Bemerkung in der Liegenschaftsbeschreibung des Grundbuchs einzutragen. 3 Diese Eintragung untersteht der Genehmigung des Amtes für Geoinformation und von Grangeneuve.

Art. 34

Alter Zustand (Art. 91 BVG) – Auflage (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Die Auflageakten umfassen mindestens: a) den Bericht der Schätzungskommission; b) die Pläne und Fichen, die den Besitzstand, die Dienstbarkeiten, die Grundlasten, die Vormerkungen und die Anmerkungen enthalten (Art. 32 Bst. a und b); c) die Pläne und Dokumente mit weiteren Elementen, die einen Einfluss auf die Zusammenlegungsarbeiten haben können (Art. 32 Bst. c). 2 Die Eigentümer müssen die nicht aufgezeichneten oder nicht sichtbaren Elemente wie Quellen, unterirdische Leitungen und besondere Wertobjekte des Untergrunds während der Auflagefrist schriftlich anmelden, sofern sie bewiesen werden können.

Art. 35

Mitteilung des Grundbuchverwalters (Art. 91 Abs. 4 BVG) 1 Die Mitteilung muss innert zehn Tagen seit der Eintragung erfolgen.

Art. 36

Generelles Wegnetz (Art. 94 und 153 BVG) – Hauptmerkmale 1 Die Hauptmerkmale eines Weges umfassen insbesondere die Länge, die Breite, das Längsgefälle und die Art des Belags.

Art. 37

Generelles Wegnetz (Art. 94 und 153 BVG) – Auflage (Art. 120 Abs. 1 Bst. d BVG) 1 Das nach der Auflage angenommene Gesamtprojekt kann bei einer späteren Auflage, die eine Realisierungsetappe betrifft, nicht mehr angefochten werden. 2 Die Auflage des Detailprojekts für jede Etappe ist unter Vorbehalt von Sonderfällen nicht erforderlich, wenn die Auflageakten des generellen Netzes insbesondere folgende Dokumente umfassen: a) den Plan des Netzes im Massstab 1:2000 oder 1:5000; b) das Normalprofil; c) einen Bericht mit der genauen Beschreibung der Linienführung und der technischen Merkmale.

Art. 38

Generelles Wegnetz (Art. 94 und 153 BVG) – Verkehrsregelung (Art. 96 und 157 BVG) 1 Der Verkehr auf Bodenverbesserungswegen ist so zu regeln, dass das Werk in gutem Zustand erhalten werden kann und seine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist. Anderen schützenswerten Interessen ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

Art. 39

Generelles Wegnetz (Art. 94 und 153 BVG) – Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen (Art. 96 und 157 BVG) 1 Bei Verkehrsbeschränkungen oder wenn Wege dem Gemeingebrauch zugewiesen werden sollen oder nicht, hört die Schätzungskommission die Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen an (Art. 10 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr).

Art. 40

Bonitierung – Grosse Flächen (Art. 100 und 101 BVG) 1 Werden grosse Flächen, deren Grenzen wahrscheinlich nur geringfügig geändert werden, in den Perimeter einbezogen, so wird lediglich der voraussichtlich von der Änderung betroffene Bereich bonitiert. Für den Rest werden jedoch einige Punkte bonitiert, um einen Mittelwert zu erhalten.

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