Bonitierung – Auflageakten (Art. 102 und 120 Abs. 1 Bst. c
BVG)
1 Die Auflageakten umfassen insbesondere:
a) den Bericht der Schätzungskommission mit den Bonitierungsgrundsätzen;
b) den Plan der Bonitierungsmuster;
c) den Plan der Detailbonitierungen mit dem Parzellenregister und den
wichtigsten Flurnamen.
Art. 42
Gemeinnützige Werke (Art. 104 BVG)
1 Das für den Bau von gemeinnützigen Werken erforderliche Land kann
freihändig erworben werden, dem öffentlichen Eigentum des Kantons oder
einer Gemeinde entzogen werden oder aus Urbarmachungen wie Auffüllungen oder Abtragungen stammen.
2 Der Staatsrat ordnet gegebenenfalls die Übernahme in Form eines prozentualen Abzuges an.
Art. 43
Vorübergehende Werte (Art. 105 BVG) – Begriff
1 Als vorübergehende Werte gelten insbesondere:
a) Bäume, Schächte, Leitungsstangen, Masten;
b) Spezialkulturen;
c) Bauten und Anlagen;
d) Dienstbarkeiten und Leitungen.
Art. 44
Vorübergehende Werte (Art. 105 BVG) – Schätzung
1 Die Schätzungskommission schätzt die sichtbaren und unsichtbaren vorübergehenden Werte von Amtes wegen.
Art. 45
Mehr- und Minderwerte (Art. 106 BVG) – Begriff
1 Als Mehrwerte gelten insbesondere Entwässerungen, Rodungen, Planierungen und Kolmatierungen.
2 Als Minderwerte gelten insbesondere Böschungen und die Schattenwirkung
von neuen Bestockungen.
Art. 46
Mehr- und Minderwerte (Art. 106 BVG) – Ausgleich
1 Der Landausgleich wird lediglich auf der Grundlage der vor der Erstellung
des neuen Zustandes durchgeführten besonderen Schätzung vorgenommen.
Art. 47
Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Änderung der Gemeindegrenzen
1 Die Schätzungskommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden die Anpassung und die Änderung der Gemeindegrenzen gemäss
dem neuen Zustand der Parzellen vor.
2 Die geplanten Änderungen der Gemeindegrenzen werden auf dem Plan der
Parzellenneuzuteilung angegeben.
3 Der Artikel 22 des Gesetzes vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung ist auf die Anpassungen anwendbar.
Art. 48
Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Verbesserung der Perimetergrenzen (Art. 56 und 59 BVG)
1 Die Schätzungskommission verbessert die Perimetergrenzen, um eine rationelle Vermarkung zu ermöglichen.
2 Die Verbesserungsvorschläge werden grundsätzlich zur gleichen Zeit wie
der neue Zustand aufgelegt.
3 Die Nachbarn der Körperschaft werden von der Schätzungskommission informiert. Die Auflage wird ihnen zudem durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht.
4 Die diesbezüglichen Modifikationsverbale sind integrierender Bestandteil
des Übergangskatasters.
Art. 49
Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Quellenrecht
1 Das belastete Grundstück wird soweit als möglich dem Inhaber des Quellenrechts zugeteilt.
Art. 50
Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Auflageakten (Art. 112 und 120
Abs. 1 Bst. f BVG)
1 Die Auflageakten umfassen mindestens:
a) den Bericht der Schätzungskommission;
b) den Plan des neuen Zustandes mit dem Wegnetz;
c) den Plan der öffentlichen Fusswege und der lokalisierbaren aufgehobenen oder geänderten Dienstbarkeiten;
d) die Fichen der beibehaltenen, neuen und aufzuhebenden Dienstbarkeiten;
e) die Eigentümerfichen mit dem Nettoanspruch (Flächen und Werte des
neuen Zustandes);
f) die vergleichende Flächen- und Werttabelle (Nettoanspruch) sowie die
Ausgleichszahlungen;
g) das Verzeichnis der Eigentümer;
h) das Verzeichnis der Parzellen.
Art. 51
Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Ausgleichszahlungen
1 Bei Güterzusammenlegungen werden die Ausgleichszahlungen in der Regel
auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenlegung aufgelegten Flächen
berechnet.
2 Die Ausgleichszahlungen werden spätestens ein Jahr nach der Erledigung
der bei der Auflage des neuen Zustandes eingegangenen Einsprachen ausgerichtet.
Art. 52
Mitwirkung des Grundbuchverwalters (Art. 116 BVG)
1 Im Hinblick auf die Erstellung des Übergangskatasters zieht der Geometer
den Grundbuchverwalter bei, wenn er den Wortlaut der Eintragungen, der
Vormerkungen und der Anmerkungen festsetzt.
2 Die Pläne und die Grundstückbeschreibung des Übergangskatasters werden
gemäss den unter Mitwirkung des Amtes für Geoinformation ausgearbeiteten
Weisungen erstellt und von diesem Amt kontrolliert.
Art. 53
Veröffentlichung (Art. 118 BVG)
1 Der Staatsratsbeschluss zur Genehmigung des Übergangskatasters und damit des neuen Zustandes wird einmal im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 54
Vermarkung (Art. 119 BVG)
1 Die Versicherung der Grenzpunkte und die Erstellung der Vermarkungspläne erfolgen gemäss den Weisungen des zuständigen Amtes und des Amtes
für Vermessung und Geomatik.
2 Geringfügige Änderungen, die zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse
vorgenommen werden, müssen nicht auf den Vermarkungsplänen aufgeführt
werden.
3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte
Art. 55 Güterzusammenlegungen
Vorprojekt (Art. 122 BVG)
1 Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird unter der Leitung des zuständigen Amtes und in Zusammenarbeit mit den betroffenen öffentlichen Ämtern ausgearbeitet. Es umfasst insbesondere:
a) den Perimeter des Unternehmens;
b) das Wegnetz und die übrigen wichtigen Werke;
c) eine Schätzung der Kosten des Unternehmens sowie einen Vorschlag
für die Verteilung der Kosten.
Art. 56
Landbedarf eines Grossunternehmens (Art. 124 BVG)
1 Im Hinblick auf die vorzeitige Inbesitznahme übergibt der Bauherr eines
Werkes von öffentlichem Interesse der Körperschaft einen Plan, der für jeden
Eigentümer und jede Parzelle die für das Werk und für die Einrichtungen
(Zufahrten, Deponien usw.) benötigte Fläche angibt. Die Übergabe des Plans
muss bei landwirtschaftlichen Böden spätestens sechs Monate vor Beginn der
Arbeiten, bei forstwirtschaftlichen Böden spätestens ein Jahr vor Beginn der
Arbeiten erfolgen.
Art. 57
Wiederinstandsetzung
1 Die Schätzungskommission und der Bauherr des Werkes von öffentlichem
Interesse überprüfen nach Abschluss der Arbeiten gemeinsam, ob die Wiederinstandsetzung der vorübergehend beanspruchten Deponien und Grundstücke ordentlich ausgeführt wurde.
2 Der Vorstand, gegebenenfalls die Gemeinde, und der Bauherr des Werkes
von öffentlichem Interesse überprüfen den Zustand der von der Körperschaft
gebauten Wege, die bei der Erstellung des Werkes von öffentlichem Interesse
benutzt wurden.
3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen
Art. 58
Änderung des Rebbaukatasters (Art. 129 BVG)
1 Bei einer rebbaulichen Güterzusammenlegung kann die Schätzungskommission eine Änderung des Rebbaukatasters beantragen.
3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
Art. 59
Landabtretungen (Art. 133 BVG)
1 Die auf dem Areal der gemeinschaftlichen Arbeiten gelegenen Baumbestände werden von der Körperschaft aufgerüstet und vermarktet.
Art. 60
Technische Arbeiten (Art. 135 BVG)
1 Die technischen Arbeiten umfassen:
a) die vermessungstechnischen Arbeiten;
b) die von der Körperschaft ausgeführten gemeinschaftlichen Arbeiten.
Art. 61
Technische Leitung (Art. 135 und 136 BVG)
1 Die technische Leitung umfasst insbesondere die Koordination und die allgemeine Führung der technischen Arbeiten der Körperschaft.
2 Der Geometer besorgt die vermessungstechnischen Arbeiten.
3 Der Forstingenieur arbeitet mit der Schätzungskommission zusammen für
die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes sowie
für die Erstellung des neuen Zustandes.
4 Die gemeinschaftlichen Arbeiten und das Sekretariat der Schätzungskommission können mit dem Einverständnis der zuständigen Ämter dem Forstingenieur oder dem Geometer übertragen werden.
Art. 62
Mitteilung an die Eigentümer (Art. 138 BVG)
1 Der Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verboten ist, wird den Waldeigentümern durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben.
3.5 Alpverbesserungen
Art. 63
Generelles Wegnetz (Art. 153 BVG)
1 Bei der Auflage wird das generelle Netz der Alpwege im Gelände markiert.
Art. 64
Auflageakten (Art. 155 BVG)
1 Die Auflageakten umfassen mindestens:
a) den Bericht der Schätzungskommission;
b) den vom Geometer auf der Grundlage einer Katasteraufnahme der Wege erstellten Plan und die Änderung der Grenzen;
c) die durch den Wegebau bedingte Nachführung der Rechte.
Art. 65
Schneeräumung (Art. 158 BVG)
1 Sofern die Statuten oder das Unterhaltsreglement nichts anderes bestimmen,
ist die Schneeräumung nicht Teil der Unterhaltsarbeiten.
3.6 Mehrzweckunternehmen
Art. 66
Definition des Projekts (Art. 163 BVG)
1 Das Projekt umfasst die Prüfung der Massnahmen, die sich zur Verwirklichung der geplanten Vorhaben eignen. Es bildet den allgemeinen Rahmen für
die Detailstudien.
2 Die Koordination zwischen den betroffenen Ämtern ist zu gewährleisten.
3.7 Landwirtschaftliche Hochbauten
Art. 67
Gewinnbringende Veräusserung (Art. 179 Abs. 2 und Abs. 4
BVG)
1 Grangeneuve fordert die vollständige oder teilweise Rückerstattung der eidgenössischen und kantonalen Beiträge, wenn landwirtschaftliche Hochbauten, für die öffentliche Beiträge gewährt wurden, innert zwanzig Jahren seit
der Auszahlung der letzten Beitragsrate gewinnbringend veräussert werden.
4 Erhaltung der Bodenverbesserung
Art. 68
Änderung des Werkgebrauchs (Art. 170 BVG)
1 Der an einer Änderung interessierte Eigentümer wendet sich zuerst an das
zuständige Amt.
Art. 69
Zweckentfremdung (Art. 171 BVG) – Zerstückelungsverbot
1 Damit ein Rechtsgeschäft, das die Zerstückelung einer mit öffentlichen Beiträgen zusammengelegten Parzelle nach sich zieht, ins Grundbuch eingetragen werden kann, muss es vom zuständigen Amt bewilligt werden.
Art. 70
Zweckentfremdung (Art. 171 BVG) – Rückerstattung der Beiträge
a) Grundsatz
1 Die Direktion fordert die Rückerstattung der Beiträge gemäss den Grundsätzen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2 Eine Kopie des Rückforderungsentscheids wird der betroffenen Gemeinde
zugestellt, damit diese ihre eigenen Beiträge im gleichen Verhältnis zurückfordern kann.
Art. 71
Zweckentfremdung (Art. 171 BVG) – Rückerstattung der Beiträge
b) Verfahren
1 Das zuständige Amt kann die Verbale und andere Urkunden zurückbehalten, bis die Beiträge zurückerstattet werden.
Art. 72
Zweckentfremdung (Art. 171 BVG) – Rückerstattung der Beiträge
c) Betrag
1 Der rückzahlbare Betrag wird grundsätzlich im Verhältnis zur zweckentfremdeten Fläche und unter Berücksichtigung der entstandenen Vorteile berechnet.
Art. 73
Unterhaltsreglement (Art. 173 und 174 BVG)
1 Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Staatsrat für die Annahme und die Änderungen des Unterhaltsreglements zuständig.
2 Das Unterhaltsreglement bestimmt insbesondere die Art des Unterhalts der
Werke, ihre Finanzierung und die Kostenverteilung. Die Befugnisse der
Schätzungskommission bleiben vorbehalten.
Art. 74
…
Art. 75
Unterhalt der Gemeinschaftswerke (Art. 173 BVG)
1 Allfällige von den Gemeinden erhobene Beiträge werden von allen Eigentümern geschuldet, die innerhalb des Perimeters des Verteilers für die Unterhaltskosten gelegen sind.
Art. 76
Unterhaltskörperschaft (Art. 174 BVG)
1 Die Statuten der Unterhaltskörperschaft können den Ausschluss von Bauzonen aus dem Perimeter sowie Änderungen des Perimeters vorsehen.
5 Beiträge
5.1 Ordentliche Beiträge
Art. 77
Beitragsgesuche (Art. 180 BVG)
1 Die Beitragsgesuche sind rechtzeitig an das zuständige Amt zu richten, damit sie vor Beginn der Arbeiten geprüft werden können.
2 Das Amt prüft, ob für die geplanten Arbeiten Beiträge möglich sind. Sind
Beiträge möglich, lässt es ein Dossier erstellen und legt dessen Inhalt fest.
3 Das Amt informiert den Gesuchsteller, wenn das Beitragsgesuch nicht den
gesetzlichen Bedingungen entspricht.
Art. 78
Berechnung des Beitrags bei Arbeiten von öffentlichem Interesse
(Art. 180 BVG)
1 Bei Arbeiten von öffentlichem Interesse wird der Beitrag gemäss den
Kosten des Unternehmens berechnet, nachdem die vom Bauherrn des Werks
von öffentlichem Interesse erbrachten Leistungen abgezogen worden sind.
Art. 79
Beitragsgewährung und Beginn der Arbeiten (Art. 179 Abs. 2
BVG)
1 Die Arbeiten dürfen ausser mit der ausdrücklichen Bewilligung des zuständigen Amtes nicht vor dem Entscheid über die Beitragsgewährung begonnen
werden.
2 Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf Beitragsgewährung.
Art. 80
Vorauszahlungen (Art. 185 BVG)
1 Der Staatsrat kann der Körperschaft vor Beginn der Arbeiten Anzahlungen
ausrichten, sofern die Eigentümer und gegebenenfalls die betroffenen
Gemeinden einen verhältnismässigen Anteil leisten.