Rückerstattung (Art. 182 Abs. 2 BVG)
1 Sind die Bedingungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt oder wird das
Projekt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beendet, so fordert das zuständige Amt die Rückerstattung der Anzahlungen, die vom Tag der Auszahlung an mit einem Jahreszins von 5 Prozent belastet werden.
Art. 82
Anzahlung (Art. 185 BVG)
1 Die Ausrichtung einer Anzahlung verpflichtet den Staat nicht zur Genehmigung der Schlussabrechnung der Arbeiten.
Art. 83
Schlussabrechnung (Art. 186 BVG)
1 Um die Beiträge zu erhalten, legt der Bauherr nach der Abnahme der Arbeiten das Dossier der Schlussabrechnung vor, das insbesondere eine Aufstellung der Ausgaben und die quittierten Originalbelege sowie einen Bericht
über die Ausführung der Arbeiten enthält.
5.2 Fonds für Bodenverbesserungen
Art. 84
Subventionierte Ausgaben (Art. 191 und 192 BVG)
1 Für die Berechnung der Beiträge aus dem Fonds werden dieselben Ausgaben wie für die Bestimmung der ordentlichen Beiträge berücksichtigt.
2 Die Artikel 182–186 BVG und die Artikel 79–83 dieses Reglements sind
anwendbar.
3 Die übrigen Gewährungsbedingungen und die Höchstsätze der Beiträge
werden durch Staatsratsbeschluss festgelegt.
6 Rekurskommission für Bodenverbesserungen
Art. 85
Beisitzer (Art. 204 BVG)
1 Zu den Beisitzern gehören insbesondere:
a) ein Geometer;
b) ein Ingenieur-Agronom;
c) ein Forstingenieur;
d) ein Planer.
2 Sie werden je nach Art der Sache einberufen.
Art. 85a
Entschädigung
1 Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär der Rekurskommission
erhalten die gleichen Entschädigungen wie die nichtständigen Mitglieder der
Gerichtsbehörden. Die Auszahlung der Entschädigung an die Betroffenen
wird von Grangeneuve angewiesen.
Art. 86
Kosten und Erhebung
1 Die Verfahrenskosten werden vom zuständigen Amt erhoben.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 87
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 88
Änderungen
1 Die Vollziehungsverordnung vom 2. November 1954 zum Forstgesetzbuch
des Kantons Freiburg wird wie folgt geändert:
...
Art. 89
Aufhebung
1 Es werden aufgehoben:
a) die Ausführungsverordnung vom 9. April 1968 zum Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen;
b) die Verordnung vom 1. März 1977 betreffend das Verfahren für die
Subventionierung von landwirtschaftlichen Bauten.