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Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

Luzern · 722a · intercantonal agreement

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18

18 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee. 2 Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält. 1 SR 923.0 2 SAR Nr. 935.200 3 SRL Nr. 720 4 Diese Übereinkunft wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 27. Oktober 2021 und vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 16. November 2021 beschlossen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-090 2 Nr. 722a 2. Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

§ 2

Berechtigung zur Angelfischerei 1 Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder ein gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt. 2 Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer a. mindestens zehn Jahre alt ist und b. den eidgenössischen Sachkundenachweis (SaNa) oder einen entspre-chenden Fähigkeitsausweis erlangt hat. 3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent. 4 Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

§ 3

Berechtigung zur Netzfischerei 1 Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfischereipatent kann erworben werden, wenn a. die Voraussetzungen für den Erwerb der Fischereikarte oder des Fi-schereipatents nach § 2 gegeben sind, b. die Bewerbenden ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei vorweisen können und c. ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Netzfischerei nachhaltig auszuüben. 2 Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangausübung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

§ 4

Fischereistatistik 1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau. 3. Aufsicht

§ 5

Fischereiaufsicht 1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane. Nr. 722a 3 4. Ausübung der Fischerei

§ 6

Köderfische 1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden. 2 Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fangmindestmass aufweisen.

§ 7

Bootsfischerei 1 Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfischen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

§ 8

Schleppangeln und Angelfischerei 1 Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.

§ 9

Nachtfischerei 1 Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt. 5. Fischereimanagement

§ 10

Bewirtschaftung 1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest. 2 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen.

§ 11

Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen) 1 Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipatent zulässig. 2 Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische. 4 Nr. 722a

§ 12

Laichfischfang 1 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibehörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

§ 13

Brut- und Aufzuchtanlagen 1 Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen. 2 Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen Fischereibehörden. 6. Schonbestimmungen

§ 14

Schongebiete 1 Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des kantonalen und des Bundesrechts.

§ 15

Schonzeiten 1 Es gelten folgende Schonzeiten: a. Felchen: 1. Dezember bis 10. Februar, b. Atlantische Forelle: 16. September bis 25. Dezember, c. Hecht: 1. Februar bis 30. April, d. Zander: 1. April bis 31. Mai.

§ 16

Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen 1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a. Felchen: 25 cm, b. Forelle: 50 cm, c. Egli: 15 cm, d. Hecht: 50 cm, e. Zander: 50 cm, f. Karpfen: 35 cm. 2 Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen: a. Felchen: 25 Fische, b. Forelle: 1 Fisch, c. Egli: 30 Fische, d. Hecht: 3 Fische. Nr. 722a 5 7. Strafbestimmungen

§ 17

Strafbestimmungen 1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 19915 und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft. 8. Schlussbestimmungen

§ 18

Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Luzern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund6 am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. 5 SR 923.0 6 Vom Bund genehmigt am 2. Dezember 2021. 6 Nr. 722a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 27.10.2021 01.01.2022 Erstfassung G 2021-090 Nr. 722a 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 27.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-090

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