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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Basel-Landschaft · 250 · statute

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Contents: 37 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3a
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6 Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.4
  8. § 7 Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.4
  9. § 8 Buchstabe b um die Hälfte überschreiten.1
  10. § 9
  11. § 10 I. Grundsätze
  12. § 11
  13. § 12 II. Verfahrensarten
  14. § 13
  15. § 14 I. Parteien
  16. § 15
  17. § 16 II. Verteidigung und Verbeiständung
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22 I. Verfahrensgrundsätze
  24. § 23
  25. § 23a Sistierungsverfügungen werden den Parteien mitgeteilt.3
  26. § 24
  27. § 25
  28. § 26
  29. § 27
  30. § 27a
  31. § 28 II. Zustellungen und Fristen
  32. Artikel 28a f. Medienschaffende nach Massgabe von
  33. Artikel 29 (
  34. Artikel 30 Pflichten und die Folgen des falschen Gutachtens gemäss
  35. § 33 allfällige Entschädigung gemäss
  36. Artikel 41 benenfalls eine kurze Begründung im Sinne von
  37. Artikel 49 d. in Verfahren gemäss

37 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO2)).

§ 2

Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht 1 Die Bestimmungen der StPO3) gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht. 2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften. 2 Staatsanwaltschaft

§ 3

Unabhängigkeit 1 Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO4)). § 4 Aufsicht 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. 2 Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. 3 In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen. 1) In der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 angenommen. 2) SR 312.0 3) SR 312.0 4) SR 312.0 2 250 § 5 Fachkommission 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht unter Beizug einer Fachkommission aus. 2 Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 1 Aktuarin oder 1 Aktuar. Mindestens 1 Mitglied ist Präsidentin oder Präsident eines basellandschaftlichen Gerichts. Die Mitglieder müssen ausgewiesene Fachleute im Bereich Strafprozessrecht und Strafrecht sein. Die Fachkommission bestimmt das Aktuariat. * 3 Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommission. Das Kantonsgericht hat ein Vorschlagsrecht für das gerichtliche Mitglied der Fachkommission. Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie Parteivertreter, die vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesgericht vertreten. * 4 Die Fachkommission führt im Auftrag des Regierungsrats oder von sich aus Inspektionen durch. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis. 5 … * § 5a * Inspektionsbericht der Fachkommission 1 Die Fachkommission erstattet dem Regierungsrat gestützt auf die Inspektion, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft anzuhören ist, einen Inspektionsbericht und kann ihm Anträge für Massnahmen stellen. § 5b * Entscheid durch den Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf den Inspektionsbericht über die Anträge der Fachkommission. 2 Er leitet seine Beschlüsse zusammen mit dem Inspektionsbericht der Fachkommission an die Justiz- und Sicherheitskommission weiter. 3 Die Beschlüsse des Regierungsrats und der Inspektionsbericht der Fachkommission sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu veröffentlichen. Der Inspektionsbericht ist in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit seiner Einreichung beim Regierungsrat durch diesen zu veröffentlichen. § 5c * Stellungnahme der Justiz- und Sicherheitskommission 1 Die Justiz- und Sicherheitskommission nimmt zuhanden des Landrats Stellung zum Bericht der Fachkommission und zu den Beschlüssen des Regierungsrats. 3 250 § 5d * Bericht über die Umsetzung 1 Der Regierungsrat berichtet der Fachkommission und der Justiz- und Sicherheitskommission über die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen. § 6 Gebühren 1 Die Staatsanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis CHF 60'000.–, ausnahmsweise bis CHF 500'000.– erheben. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand. 3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. § 7 Leitung 1 Die Staatsanwaltschaft wird von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt geleitet. 2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Sie oder er ist für die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft und für eine koordinierte Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich. b. Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen. c. Sie oder er ist für die Qualitätssicherung verantwortlich. d. Sie oder er führt in ausgewählten Fällen die Strafuntersuchung und erhebt Anklage beim Gericht. § 8 Grundzüge der Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden. 2 Jede Hauptabteilung ist für eine oder mehrere Deliktsgruppen zuständig. 3 Die Leitenden Staatsanwälte und die Leitenden Staatsanwältinnen bilden zusammen mit der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung. § 9 Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft 1 Die Geschäftsleitung stellt die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft sicher. 2 Die Geschäftsleitung unterstützt den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin bei der Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Aufgaben. 3 In der Dienstordnung können der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen werden. 4 250 § 10 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen 1 Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrats gebunden. 2 Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrats die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. 3 Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Er kann für die Dauer der Behandlung einzelner Fälle eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt anstellen. 4 Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an. § 11 Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen. 2 In Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder bei langjähriger Tätigkeit in der Strafverfolgung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden. § 12 Untersuchungsbeauftragte 1 Die Untersuchungsbeauftragten sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 2 Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten (Arbeitstage 8–12 Uhr und 13.30–18 Uhr) die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. * § 12a * Strafbefehle durch Untersuchungsbeauftragte 1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Untersuchungsbeauftragte, welche die Voraussetzungen von § 11 erfüllen, ermächtigen, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen. § 13 Dienstordnung 1 Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Staatsanwaltschaft. § 13a * Datenschutzberatung 1 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater. 5 250 2 Sie oder er: a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten, b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG5)) und c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen. 3 Gerichte in Strafsachen: sachliche Zuständigkeit § 14 Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht 1 Als erstinstanzliches Gericht beurteilt: a. das Präsidium des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft: 1. * eine Geldstrafe oder 2. * … 3. eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder 4. eine Busse bis zu CHF 1'000'000.– oder 5. * eine Massnahme, ausgenommen solche nach den Art. 59 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs6) (Art. 19 StPO7)), oder 6. den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 18 Monate Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätze Geldstrafe beträgt oder 7. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 5 hiervor beantragt. b. die Dreierkammer des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft: 1. * eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren oder 2. eine Busse von CHF 1'000'001.– bis 2'500'000.– oder 3. eine Massnahme, ausgenommen eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs8), oder 4. * den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt oder 5. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 3 hiervor beantragt. 5) SGS 162 6) SR 311.0 7) SR 312.0 8) SR 311.0 6 250 c. die Fünferkammer des Strafgerichts alle übrigen Straftaten. 2 Geht das Strafgerichtspräsidium oder die Dreierkammer des Strafgerichts in einem ihm überwiesenen Fall davon aus, dass eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen werden sollte, die über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt und seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an die Dreier- respektive an die Fünferkammer. Unterschreitet die Dreier- oder Fünferkammer seine Zuständigkeitslimiten, findet keine Überweisung an die Dreierkammer respektive das Präsidium statt. 3 Verbindungsstrafen und zusätzliche Übertretungsstrafen verändern die Zuständigkeiten nicht. 4 Das Zwangsmassnahmengericht nimmt folgende Aufgaben wahr: * a. Aufgaben gemäss Art. 18 StPO9); b. weitere durch Gesetz übertragene Aufgaben. § 15 Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz 1 Als Berufungsgericht beurteilt: a. die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59–63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)10), eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird; b. die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alle anderen Verbrechen und Vergehen. 2 Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. 4 Rechtshilfe 4.1 Nationale Rechtshilfe § 16 Straftaten des kantonalen Rechts 1 Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet. 9) SR 312.0 10) SR 311.0 7 250 4.2 Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung § 17 Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)11) bestimmt sich nach § 14. 2 Betrifft der ausländische Strafentscheid ein Kind oder eine jugendliche Person, richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Jugendstrafrechtspflege. § 18 Verfahren 1 Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wird in der Regel schriftlich durchgeführt. § 19 Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung ist die Berufung zulässig. 2 Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 15. § 20 Benutzung einer Anstalt durch das Ausland 1 Zuständige Behörde für die Bewilligung der Benutzung einer vom Kanton Basel-Landschaft geführten Anstalt durch das Ausland gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)12) ist die Sicherheitsdirektion. 5 Besondere Bestimmungen § 20a * Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO) 1 Die beschuldigte Person kann im Übertretungsstrafverfahren jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. § 20b * Zeugeneinvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft (Art. 142 Abs. 2 StPO) 1 Die Staatsanwaltschaft beauftragt im Einzelfall namentlich bezeichnete Angehörige der Polizei Basel-Landschaft mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen. 11) SR 351.1 12) SR 351.1 8 250 § 21 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen (Art. 156 StPO13)) 1 Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensleitung zuständig für anderweitige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 StPO14). 2 Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO15) und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden. § 22 Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO16)) 1 Die Verfahrensleitung oder die Polizei können Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen. 2 Belohnungen von mehr als CHF 10'000.– müssen genehmigt werden: a. bei Aussetzung durch die Polizei von der Sicherheitsdirektion; b. bei Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat; c. bei Aussetzung durch ein Gericht vom Präsidium des Kantonsgerichts. § 22a * Vorgehen der Polizei Basel-Landschaft bei vorläufiger Festnahme (Art. 219 Abs. 5 StPO17)) 1 Für die Anordnung einer länger als 3-stündigen Festhaltung aufgrund einer Übertretung ist jedes Kadermitglied der Polizei Basel-Landschaft zuständig. 6 Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft § 23 Vollzug der Haft (Art. 235 Abs. 5 StPO18)) 1 Untersuchungshaft wird in den kantonalen Gefängnissen vollzogen. Ausnahmsweise und für längstens 7 Tage können verhaftete Personen auf einem Polizeiposten untergebracht werden. 2 Wenn Gründe aus dem Strafverfahren (namentlich Kollusionsgefahr) oder dem Vollzug und der Betreuung (namentlich besondere Gefährlichkeit oder besondere Anforderungen an die Betreuung) dies erfordern, können sie in geeigneten Institutionen ausserhalb des Kantons platziert werden. 13) SR 312.0 14) SR 312.0 15) SR 312.0 16) SR 312.0 17) SR 312.0 18) SR 312.0 9 250 3 Auf Antrag der verhafteten Person und wenn nicht wichtige Gründe des Verfahrens entgegenstehen, kann die Verfahrensleitung verfügen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen wird. Bei Verlegungen in Massnahmeanstalten holt die Staatsanwaltschaft vor ihrem Entscheid das Einverständnis des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein. 4 Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement. 5 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. § 24 Gefangenenbetreuung 1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten Personen durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis. 2 Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen, wenn durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht. § 25 Medizinische Versorgung (Art. 234 Abs. 2 StPO19)) 1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die medizinische Versorgung der verhafteten Personen. 2 Reicht die im Bezirksgefängnis oder auf dem Polizeiposten mögliche Versorgung nicht aus, verlegt die Verfahrensleitung die verhaftete Person in Absprache mit der Sicherheitsdirektion in eine geeignete Einrichtung. 3 Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung an. § 26 Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO20)) 1 Der vorzeitige Massnahmenvollzug nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs21) sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung22) erfolgt in Absprache mit der Vollzugsbehörde. Die Verfahrensleitung übermittelt ihr bei Bedarf die erforderlichen Akten. 19) SR 312.0 20) SR 312.0 21) SR 311.0 22) SR 312.0 10 250 7 Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen § 27 Pflicht zur Anzeige (Art. 302 Abs. 2 StPO23)) 1 Die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an ein Polizeiorgan, leitet es diese unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter. 2 Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen: a. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168, 169, 172 oder 173 StPO24) zusteht; b. Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt; c. * Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder und Mitarbeitende der Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Mitarbeitende der Berufsbeistandschaft; d. im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen. 3 Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. § 28 Mitwirkung von Verwaltungsbehörden 1 Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie, soweit möglich zuvor, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr im Verzug ist. 2 Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ab. 3 Wenn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern. 4 Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen der Verwaltungsbehörde dieselben Informationsrechte zu wie der Privatklägerschaft. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr. 23) SR 312.0 24) SR 312.0 11 250 § 29 Meldung von Strafverfahren und Strafurteilen an weitere Behörden (Art. 75 StPO25)) 1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, soweit diese die Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. 2 Die verfahrenserledigende Strafbehörde stellt das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids der allfälligen Anstellungs-, Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde zu, wenn: a. es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere Weise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt; b. die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB26) oder im Bereich Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB verübt wurde, sofern ein schwerwiegender Fall vorliegt; c. bereits eine Meldung gemäss § 30 erfolgt ist. 3 Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn: a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegt, oder b. im Fall von Abs. 2 Bst. c. 4 Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben. 5 Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafbehörde den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben. Soweit erforderlich, kann Akteneinsicht gewährt werden. 6 Auf Ersuchen oder von sich aus informieren das Gericht oder die Strafbehörde die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. Sie übermitteln die notwendigen Angaben und gewähren Akteneinsicht, soweit die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Bestimmungen der Abs. 2–5 sowie § 30 sind nicht anwendbar. * § 30 Meldung während des Strafverfahrens 1 Über ein hängiges Strafverfahren erfolgt eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2– 5, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist. 25) SR 312.0 26) SR 311.0 12 250 2 Über ein hängiges Strafverfahren kann eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2 Bst. b erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB27) oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB28) zum Gegenstand hat. 3 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Präsidium leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter. 4 Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über die Genehmigung der Meldung. 5 Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig. 6 Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums. 7 Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben. 8 Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben. § 31 Aufführen der Meldungen 1 Meldungen nach § 29 Abs. 2-5 und § 30 sind aufgeführt: a. in der Nichtanhandnahmeverfügung; b. in der Anklageschrift; c. im Strafbefehl; d. im Einstellungsbeschluss; e. im Urteilsdispositiv. § 32 Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 StPO29)) * 1 Bei einer Überwachung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern nach Art. 170–173 StPO30) leitet das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts die Triage. * 27) SR 311.0 28) SR 311.0 29) SR 312.0 30) SR 312.0 13 250 8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts § 33 Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden geändert: 1. Haftungsgesetz: Das Gesetz vom 24. April 200831) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...32) 2. Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Das Kantonale Gesetz vom 20. Mai 199633) über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wird wie folgt geändert: ...34) 3. Gesetz über die politischen Rechte: Das Gesetz vom 7. September 198135) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...36) 4. Landratsgesetz: Das Gesetz vom 21. November 199437) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert: ...38) 5. Geschäftsordnung des Landrats: Das Dekret vom 21. November 199439) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert: ...40) 6. Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 6. Juni 198341) über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...42) 7. Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Dekret vom 6. Juni 198343) zum Verwaltungsorganisationsgesetz wird wie folgt geändert: ...44) 8. Personalgesetz: Das Gesetz vom 25. September 199745) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...46) 9. Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret): Das Dekret vom 8. Juni 200047) zum Personalgesetz (Personaldekret) wird wie folgt geändert: ...48) 31) GS 36.732, SGS 105 32) GS 37.94 33) GS 32.581, SGS 112 34) GS 37.94 35) GS 27.820, SGS 120 36) GS 37.95 37) GS 32.58, SGS 131 38) GS 37.95 39) GS 32.77, SGS 131.1 40) GS 37.95 41) GS 28.436, SGS 140 42) GS 37.96 43) GS 28.448, SGS 140.1 44) GS 37.96 45) GS 32.1008, SGS 150 46) GS 37.96 47) GS 33.1248, SGS 150.1 48) GS 37.97 14 250 10. Gesetz über den Ombudsman: Das Gesetz vom 23. Juni 198849) über den Ombudsman wird wie folgt geändert: ...50) 11. Gerichtsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 22. Februar 200151) über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...52) 12. Gerichtsorganisationsdekret: Das Dekret vom 22. Februar 200153) zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...54) 13. Verwaltungsverfahrensgesetz: Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 198855) wird wie folgt geändert: ...56) 14. Anwaltsgesetz: Das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober 200157) wird wie folgt geändert: ...58) 15. Gemeindegesetz: Das Gesetz vom 28. Mai 197059) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...60) 16. Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts: Das Gesetz vom 17. Oktober 200261) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...62) 17. Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 199563) über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...64) 18. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Das Einführungsgesetz vom 19. September 199665) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...66) 19. Strafvollzugsgesetz: Das Gesetz vom 21. April 200567) über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) wird wie folgt geändert: ...68) 49) GS 29.704, SGS 160 50) GS 37.96 51) GS 34.161, SGS 170 52) GS 37.98 53) GS 34.216, SGS 170.1 54) GS 37.102 55) GS 29.677, SGS 175 56) GS 37.103 57) GS 34.523, SGS 178 58) GS 37.103 59) GS 24.293, SGS 180 60) GS 37.103 61) GS 34.809, SGS 212 62) GS 37.104 63) GS 32.210, SGS 223 64) GS 37.104 65) GS 32.753, SGS 233 66) GS 37.104 67) GS 35.1092, SGS 261 68) GS 37.105 15 250 20. Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 199369) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...70) 21. Steuergesetz: Das Gesetz vom 7. Februar 197471) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...72) 22. Sachversicherungsgesetz: Das Gesetz vom 12. Januar 198173) über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...74) 23. Gesetz über die Enteignung: Das Gesetz vom 19. Juni 195075) über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...76) 24. Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz: Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November 195277) betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...78) 25. Gesetz über den Anbau und die Weitergabe von Hanf und Hanfprodukten: Das Gesetz vom 12. Mai 200579) über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten wird wie folgt geändert: ...80) 26. Gastgewerbegesetz: Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 200381) wird wie folgt geändert: ...82) 27. Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen: Die Verordnung (des Landrates) vom 21. März 198583) zum Bundesgesetz über das Messwesen wird wie folgt geändert: ...84) 28. Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 1996 (PolG)85) wird wie folgt geändert: ...86) 29. Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA): Das Gesetz vom 24. Januar 200887) über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) wird wie folgt geändert: ...88) 69) GS 31.847, SGS 271 70) GS 37.106 71) GS 25.427, SGS 331 72) GS 37.106 73) GS 27.690, SGS 350 74) GS 37.107 75) GS 20.169, SGS 410 76) GS 37.107 77) GS 20.520, SGS 486.1 78) GS 37.107 79) GS 35.681, SGS 517 80) GS 37.107 81) GS 34.1331, SGS 540 82) GS 37.108 83) GS 29.44, SGS 563.1 84) GS 37.108 85) GS 32.778, SGS 700 86) GS 37.108 87) GS 36.562, SGS 814 88) GS 37.110 16 250 30. Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit: Die Verordnung (des Landrates) vom 27. Oktober 198389) zum Bundesgesetz über die Heimarbeit wird wie folgt geändert: ...90) 31. Spitalgesetz: Das Spitalgesetz vom 24. Juni 197691) wird wie folgt geändert: ...92) 32. Spitaldekret: Das Spitaldekret vom 22. November 200193) wird wie folgt geändert: ...94) § 34 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. Das Gesetz vom 3. Juni 199995) betreffend die Strafprozessordnung (StPO). b. Das Dekret vom 29. März 198296) über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 9 Schlussbestimmung § 35 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes97). 89) GS 28.366, SGS 824.1 90) GS 37.110 91) GS 26.187, SGS 930 92) GS 37.110 93) GS 34.449, SGS 930.1 94) GS 37.110 95) GS 33.825, SGS 251 96) GS 28.73, SGS 261.1 97) Vom Regierungsrat am 18. Mai 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. 17 250 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.03.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0085 03.03.2011 01.07.2011 § 14 Abs. 4 geändert GS 37.528 08.03.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 37.912 22.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. geändert GS 37.1007 22.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. b., 4. geändert GS 37.1007 16.01.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 § 20a eingefügt GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 § 20b eingefügt GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 § 22a eingefügt GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 § 32 Titel geändert GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 2014.045 16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 28.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 6 eingefügt GS 2017.072 28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.072 02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 3 geändert GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 5 aufgehoben GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 5a eingefügt GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 5b eingefügt GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 5c eingefügt GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 5d eingefügt GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 § 12a eingefügt GS 2018.006 02.11.2017 01.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.006 06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. geändert GS 2019.055 06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. aufgehoben GS 2019.055 06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 5. geändert GS 2019.055 06.06.2019 01.11.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.055 14.01.2021 01.01.2022 § 13a eingefügt GS 2021.106 14.01.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.106 18 250 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.03.2009 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0085 § 5 Abs. 2 02.11.2017 01.03.2018 geändert GS 2018.006 § 5 Abs. 3 02.11.2017 01.03.2018 geändert GS 2018.006 § 5 Abs. 5 02.11.2017 01.03.2018 aufgehoben GS 2018.006 § 5a 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006 § 5b 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006 § 5c 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006 § 5d 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006 § 12 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045 § 12a 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006 § 13a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. 06.06.2019 01.11.2019 geändert GS 2019.055 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. 06.06.2019 01.11.2019 aufgehoben GS 2019.055 § 14 Abs. 1, Bst. a., 5. 06.06.2019 01.11.2019 geändert GS 2019.055 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. 22.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1007 § 14 Abs. 1, Bst. b., 4. 22.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1007 § 14 Abs. 4 03.03.2011 01.07.2011 geändert GS 37.528 § 20a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045 § 20b 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045 § 22a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045 § 27 Abs. 2, Bst. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.912 § 29 Abs. 6 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072 § 32 16.01.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.045 § 32 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045 Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.072 Anhang 1 02.11.2017 01.03.2018 Inhalt geändert GS 2018.006 Anhang 1 06.06.2019 01.11.2019 Inhalt geändert GS 2019.055 Anhang 1 14.01.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.106 Vademecum SGS 250 1/2 Erlasstitel: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) SGS-Nr. 250 GS-Nr. 37.0085 Erlassdatum 12.03.2009 (2008/148, Erlass EG StPO) In Kraft seit 01.01.2011 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 14.01.2020 2021.106 01.01.2022 2020/477, Anpassung an europ. Datenschutzrecht 06.06.2019 2019.055 01.11.2019 2019/89, Motion 2017/059, stationäre Massnahmen vor 3er-Kammer Strafgericht 02.11.2017 2018.006 01.03.2018 2016/121, Organisation Aufsicht, Strafbefehlskompetenz 28.09.2017 2017.072 01.01.2018 2016/324, Bedrohungsmanagement, Entbindung Schweigepflicht 16.01.2014 2014.045 01.01.2015 2012/227, Revision Polizeigesetz 22.03.2012 37.1007 01.01.2013 2011/296, Entlastungspaket 12/15 08.03.2012 37.912 01.01.2013 2011/295, Rev. EG ZGB betr. Kindes-/Erwachsenenschutzrecht 03.03.2011 37.528 01.07.2011 2010/224, Beitritt VICLAS-Konkordat Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlass Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) Vgl. Anhang 2 SGS-Nr. 251 GS-Nr. 33.825 Vademecum SGS 250 2/2 Erlassdatum 03.06.1999 (1998/143, Revision StPO) Dauer 01.01.2000–31.12.2010 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148, Erlass EG StPO; Erlass aufgehoben 18.10.2007 36.516 01.02.2008 2006/242, Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte 16.11.2006 36.213 01.08.2007 2005/052, Totalrevision EG ZGB 02.11.2006 36.7 01.01.2007 2006/163, Anpassung Bund eingetragene Partnerschaft 23.06.2005 35.657 01.01.2006 2005/076, Entlastungspaket GAP 21.04.2005 35.1099 01.01.2007 2004/235, Rev. EG StGB / Erlass StVG 22.05.2003 34.1272 01.01.2004 2002/294, Teilrev. div. Punkte 22.02.2001 34.197 01.04.2002 2000/090, Weiterführung Gerichtsreform 1 In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen. 2 GS 27.672, SGS 242 3 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 4 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) Vom 3. Juni 19991 GS 33.0825 Hinweis: Dieses Gesetz ist nicht mehr in Kraft. Es wurde aufgehoben mit dem Einführungsgesetz vom 19. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO); GS 37.85, SGS 250 Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verfolgung und Beurteilung von1 strafbaren Handlungen sowie für den Vollzug von Strafentscheiden durch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft. Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.2 2 A. Örtliche und sachliche Zuständigkeit I. Örtliche Zuständigkeit § 2 Artikel 340 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs3 Die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte richtet1 sich nach den Bestimmungen der Artikel 340 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB).4 Diese Bestimmungen finden auf die örtliche Zuständigkeit der Statthalterämter2 der einzelnen Bezirke des Kantons entsprechend Anwendung. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig, wo eine Untersuchung anzuheben oder weiterzuführen ist. Bis zu dessen Entscheid sind alle Statthalterämter, die nach Lage der Sache für die Durchführung der Untersuchung in Betracht fallen könnten, befugt und gegebenenfalls verpflichtet, 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 2 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die ohne Gefahr des Verzuges nicht unterlassen werden können. Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines Statthalteramtes sind nicht3 schon seiner örtlichen Unzuständigkeit wegen ungültig. Die örtliche Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramtes umfasst4 das ganze Kantonsgebiet. II. Sachliche Zuständigkeit § 3 Kammern des Strafgerichts, Dreiergericht1 Die Kammern des Strafgerichts beurteilen Straftaten, die nicht in die Zuständig-1 keit des Dreiergerichts und des Strafgerichtspräsidiums fallen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Strafbefehl. Das Dreiergericht beurteilt Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft mit2 Zustimmung des Strafgerichtspräsidiums eine Busse bis zu 2'500'000 Fr. oder eine Freiheitsstrafe beantragt, deren Höhe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulassen würde, und die nicht in die Zuständigkeit des Strafgerichtspräsidiums fallen. Das Dreiergericht kann Massnahmen gemäss den Artikeln 56 - 63 StGB sowie3 andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 - 73 StGB verhängen. Im Falle der Nichtbewährung gemäss Artikel 46 StGB darf die gesamte Straf-4 dauer oder die neu festgesetzte Gesamtstrafe die Höchstdauer nach Absatz 2 um die Hälfte überschreiten.

§ 3a

Strafgerichtspräsidium2 Das Strafgerichtspräsidium beurteilt Straftaten, für welche die Staatsanwalt-1 schaft mit seiner Zustimmung eine Busse bis zu 1'000'000 Fr. oder eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis höchstens 1 Jahr beantragt; Das Strafgerichtspräsidium kann ambulante Massnahmen gemäss Artikel 632 sowie andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 - 73 StGB verhängen. Im Falle der Nichtbewährung gemäss Artikel 46 Absatz 1 StGB darf die ge-3 samte Strafdauer oder die neu festgesetzte Gesamtstrafe die Höchstdauer nach Absatz 1 um die Hälfte überschreiten.

§ 4

Änderung der Zuständigkeit Hält das Strafgerichtspräsidium oder das Dreiergericht in einem ihm überwiese-1 nen Fall dafür, dass eine Strafe ausgesprochen werden sollte, die seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an das zuständige Gericht. 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 4 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007. 5 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 6 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), SR 780.1. 7 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 8 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. Das zuständige Gericht ist in der Beurteilung der Strafsache und im Strafmass2 frei.

§ 5

Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts, Dreierkammer, Präsidium1 Die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts beurteilt:1 2 a. Appellationen gegen Urteile der Kammern des Strafgerichts im Verfahren auf öffentliche Klage (§ 177); b. Beschwerden gegen ablehnende W iederaufnahmeentscheide der Kammern des Strafgerichts (§ 206 Absatz 1). Die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts2 beurteilt:3 a. Appellationen gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums und des Dreiergerichts im Verfahren auf öffentliche Klage (§ 177); b. Appellationen gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf Privatklage (§ 219 Absatz 1); c. ...4 d. Beschwerden gegen ablehnende W iederaufnahmeentscheide der Statthalterin oder des Statthalters (Strafbefehl), des Strafgerichtspräsidiums und des Dreiergerichts (§ 206 Absatz 1); e. Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen auf Bestellung einer notwendigen oder unentgeltlichen Verteidigung (§ 147 Absatz 3); f. Beschwerden gegen Entscheide über die Neubeurteilung (§ 200 Absatz 2). g. Beschwerden gemäss Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c BÜPF (§ 102a5 6 Buchstabe c). Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts beurteilt3 Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf Privatklage (§ 210 Absatz 1).7

§ 6 Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.4

Verfahrensgericht in Strafsachen Das Verfahrensgericht in Strafsachen übt als Rechtsmittelbehörde die Aufsicht1 über das Verfahren vor der Untersuchungsbehörde und vor der Anklagebehörde aus.8 Das Verfahrensgericht in Strafsachen ist insbesondere zuständig für die Beur-2 teilung von Beschwerden 3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008. 4 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 5 GS 22.34, SGS 221 a. gegen den Verzicht auf die Verfahrenseröffnung (§ 128 Absatz 3); b. gegen die Einstellung des Verfahrens (§ 136 Absatz 2). Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist insbesondere zu-3 ständig für: a. die Beurteilung von Beschwerden gegen Haftbefehle des Statthalteramts (§1 81 Absatz 3) sowie von Beschwerden gegen abgewiesene Haftentlassungsgesuche (§ 85 Absätze 3 und 4), welche durch das Statthalteramt, die Staatsanwaltschaft oder das Besondere Untersuchungsrichteramt ausgesprochen wurden; b. die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Verfahrensleitung, die vor Überweisung des Falles an das Gericht ergangen sind (§ 120 Absatz 1); c. die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, der2 Beschlagnahme von Sendungen und des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte (§§ 102a f.); d. die Genehmigung des Einsatzes von V-Personen (§ 110 Absatz 2); e. die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen im Sinne der §§ 77–89 (§ 26 Absatz 2); f. den Entscheid über die Zuständigkeit für die Durchführung der Untersuchung (§ 2 Absatz 2 und § 9 Absatz 2). g. die Genehmigung der Meldung an Behörden und Privatpersonen während3 des Strafverfahrens gemäss § 27a.

§ 7 Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.4

Statthalteramt, Strafbefehl Die Statthalterämter sind zuständig für:1 a. die Untersuchung von Straftaten, vorbehältlich besonderer Bestimmungen; b. den Erlass von Strafbefehlen, wenn bei Straftaten eine Busse bis zu 500'0004 CHF, eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis höchstens 6 Monate oder ambulante Massnahmen gemäss Artikel 63 StGB oder andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 und 67b - 73 StGB ausgesprochen werden sollen. Im Strafbefehl dürfen frühere bedingt vollziehbare Strafen nur widerrufen werden, soweit deren Dauer 180 Tage bzw. Tagessätze nicht überschreitet; c. den Erlass von Strafbefehlen bei Verstössen gegen Verbote gemäss den §§ 247 ff. des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) .5 1 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Im Falle der Nichtbewährung gemäss Artikel 46 StGB darf die gesamte Straf-2 dauer oder die neu festgesetzte Gesamtstrafe die Höchstdauer nach Absatz 1

§ 8 Buchstabe b um die Hälfte überschreiten.1

Besonderes Untersuchungsrichteramt Das Besondere Untersuchungsrichteramt ist zuständig für:1 a. die Untersuchung von bestimmten Straftaten im Bereich der W irtschaftskriminalität und die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht; b. die Untersuchung von Straftaten im Bereich des organisierten Verbrechens und die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht. Als bestimmte Straftaten im Bereich der W irtschaftskriminalität gelten ins-2 besondere Verbrechen und Vergehen des zweiten, zehnten und elften Titels sowie Straftaten gemäss den Artikeln 305 und 305 StGB:bis ter a. die auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs begangen wurden, b. denen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, und c. deren Untersuchung besondere wirtschaftliche oder besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert. Als Straftaten im Bereich des organisierten Verbrechens gelten solche:3 a. an denen kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260 StGB beteiligtter sind, oder b. die der Unterstützung krimineller Organisationen dienen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt hat innerhalb seines Zuständigkeits-4 bereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft.

§ 9

Verfahren Die Statthalterämter orientieren das Besondere Untersuchungsrichteramt1 umgehend über Strafhandlungen gemäss § 8. Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt verständigen2 sich im Einzelfall über die Zuständigkeit für die Durchführung der Strafuntersuchung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig. B. Strafverfolgung

§ 10 I. Grundsätze

Strafverfolgung von Amtes wegen Strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Ausgenommen sind1 Antragsdelikte, deren Verfolgung und Bestrafung einen gültigen Strafantrag voraussetzt. Vorbehalten bleibt das Verfahren auf Privatklage.2 Die Strafverfolgung findet nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen3 statt und steht nur den Organen zu, die das Gesetz hierfür bezeichnet.

§ 11

Strafantrag Setzt die Verfolgung und Bestrafung einer Handlung einen Strafantrag voraus1 oder ist dies wegen der noch nicht feststehenden Qualifikation der Handlung vorerst ungewiss, so ist die berechtigte Person unter Hinweis auf die gesetzliche Verwirkungsfrist danach zu befragen, ob sie, gegebenenfalls vorsorglich, Strafantrag stellen will. Der Strafantrag gilt vorbehältlich einer gegenteiligen W illensäusserung der2 berechtigten Person für alle in Frage kommenden Antragsdelikte. Der Strafantrag ist in der Regel schriftlich zu stellen und von der berechtigten3 Person zu unterzeichnen. Die Strafverfolgung setzt erst ein, wenn der Strafantrag bei den Strafverfol-4 gungsbehörden gestellt worden ist. Die notwendigen Vorkehren zur Ermittlung des Sachverhalts und der Täterschaft sowie sichernde Massnahmen nach § 122 werden unabhängig davon umgehend getroffen.

§ 12 II. Verfahrensarten

Öffentliche Klage Auf öffentliche Klage hin, die durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird, beur-1 teilt das Gericht alle Straftaten, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Verfolgung durch die Privatklage vorbehalten oder durch Strafbefehl erledigt worden sind. Die Staatsanwaltschaft ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,2 zur Anklageerhebung verpflichtet.

§ 13

Privatklage Auf Privatklage hin beurteilt das Strafgerichtspräsidium ohne Mitwirkung der1 Staatsanwaltschaft Ehrverletzungen (Artikel 173–178 StGB). Treffen Straftaten zusammen, die teils auf Privatklage und teils auf öffentliche2 Klage hin zu verfolgen sind, so können sie alle im Verfahren auf öffentliche Klage verfolgt und beurteilt werden. 1 SR 312.5 C. Parteien und ihre Vertretung

§ 14 I. Parteien

Verfahren auf öffentliche Klage Parteien im Verfahren auf öffentliche Klage sind: a. die angeschuldigte oder angeklagte Person; b. das Opfer gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) ;1 c. die geschädigte Person, die im Strafverfahren gegen die angeschuldigte Person privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen geltend macht (Zivilpartei); d. die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor den Gerichten.

§ 15

Verfahren auf Privatklage Parteien im Verfahren auf Privatklage sind die Klägerin oder der Kläger (klagende Partei) und die Beklagte oder der Beklagte (beklagte Partei).

§ 16 II. Verteidigung und Verbeiständung

Recht auf Verteidigung Die angeschuldigte Person hat das Recht, sich jederzeit durch Personen ihrer1 W ahl verteidigen zu lassen. Für die Teilnahme an untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gilt § 47. Zieht sie mehrere Verteidigerinnen oder Verteidiger bei, hat sie eine oder einen2 davon als Hauptverteidigung zu bezeichnen. Diese gilt als Zustelladresse und ist zur Vornahme der Vertretungshandlungen vor den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten befugt. Auf das Recht zum Beizug von Verteidigerinnen und Verteidigern ist die an-3 geschuldigte Person zu Beginn des untersuchungsrichterlichen Verfahrens, spätestens jedoch zu Beginn der ersten Einvernahme vor dem Statthalteramt in verständlicher Form hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in das Protokoll aufzunehmen. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Rechte der angeschul-4 digten Person sowohl von ihr persönlich als auch von ihrer Verteidigung ausgeübt werden, von der Verteidigung jedoch nicht gegen den ausdrücklichen W illen der angeschuldigten Person. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Anwesenheit der angeschuldigten Person zwingend erforderlich ist. Für alle Vertretungshandlungen in einer Strafsache vor den Strafverfolgungs-5 behörden und den Gerichten ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen.

§ 17

Beschränkung der Verteidigung Bei erheblichem Kollusions- oder Fluchthilfeverdacht gegenüber der Verteidi-1 gung kann ihr die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft auf Antrag der Verfahrensleitung das Mandat entziehen oder in Haftfällen den Verkehr mit der angeschuldigten Person beschränken oder untersagen. In dringenden Fällen kann die Verfahrensleitung die genannten Massnahmen2 unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft vorsorglich und notfalls ohne vorhergehende Anhörung der Betroffenen verfügen.

§ 18

Notwendige Verteidigung Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig:1 a. für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von 8 W ochen aufrecht erhalten bleibt; b. wenn einschliesslich eines allfälligen W iderrufs früherer bedingt aufgeschobener Strafen eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist; c. wenn die angeschuldigte Person wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen oder wegen ihrer Jugend oder Unerfahrenheit nicht in der Lage ist, sich selbst hinreichend zu verteidigen, und wenn anzunehmen ist, dass die Verbeiständung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nicht genügt; d. wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage. Bestellt die angeschuldigte Person in einem dieser Fälle nicht selbst eine2 Verteidigung, ist sie dazu nicht in der Lage oder lehnt die von ihr bestellte Verteidigung das Mandat ab, gibt ihr das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen oder das Präsidium des Gerichts, an das der Fall überwiesen wurde, eine Verteidigung bei. Den Wünschen der angeschuldigten Person ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Erweist sich im Verlauf des Verfahrens, dass die Voraussetzungen der notwen-3 digen Verteidigung nicht mehr erfüllt sind, kann das Mandat eingeschränkt oder beendet werden.

§ 19

Unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung Ist die angeschuldigte Person mittellos und sind die Voraussetzungen der1 notwendigen Verteidigung erfüllt, wird ihr auf Antrag eine unentgeltliche Verteidigung beigegeben. 1 SR 312.5 Liegen besondere Umstände vor, kann auch dem Opfer oder der Zivilpartei eine2 unentgeltliche Verbeiständung beigegeben werden. Zuständig ist bis zur Überweisung des Falles an das Gericht das Präsidium des3 Verfahrensgerichts in Strafsachen, danach das Präsidium des zuständigen Gerichts.

§ 20

Prozessbeistand Unmündigen Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) wird zur W ahr-1 1 nehmung ihrer Verfahrensrechte, namentlich auch des Aussageverweigerungsrechts, ein Prozessbeistand beigegeben, sofern ihre Rechte durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nicht hinreichend gewahrt werden können. Die Person des Prozessbeistands wird nach Anhörung der Fachstellen (z.B.2 vormundschaftliche Behörden, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Opferhilfe) bestimmt. Die Zuständigkeit für die Bestellung des Prozessbeistands richtet sich nach3 § 19 Absatz 3.

§ 21

Entschädigung der amtlich bestellten Verteidigung oder Verbeiständung Die Behörde, die den verfahrensabschliessenden Entscheid fällt, legt die1 angemessene Entschädigung für die Bemühungen und Auslagen der unentgeltlichen Verteidigung oder Verbeiständung fest. Über diese vom Staat ausgerichtete Entschädigung hinaus darf kein Honorar verlangt werden. Die Kosten der notwendigen Verteidigung trägt die angeschuldigte Person,2 wenn ihr nicht die unentgeltliche Verteidigung oder Verbeiständung bewilligt wurde. Soweit sich diese Kosten nicht einbringen lassen, werden sie vom Staat getragen; dieser tritt im entsprechenden Umfang in die Rechte der Verteidigung ein. D. Durchführung des Strafverfahrens

§ 22 I. Verfahrensgrundsätze

Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte stellen die für die Beurteilung1 der Anschuldigung bedeutsamen Umstände von Amtes wegen fest. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung alle Massnahmen zu treffen, die zur Aufdeckung des wahren Sachverhalts dienen können. Zwang dürfen sie nur nach Massgabe dieses Gesetzes anwenden. 25110 1 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Jede im Strafverfahren tätige Behörde ist verpflichtet, alle belastenden und2 entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Hat die angeschuldigte Person ein Geständnis abgelegt, ist insbesondere3 nachzuforschen, ob das Geständnis freiwillig und unzweideutig erfolgt ist und mit den übrigen ermittelten Umständen übereinstimmt.

§ 23

Beschleunigungsgebot, Sistierung Strafverfahren sind beförderlich durchzuführen und abzuschliessen. Haftfälle1 sind beschleunigt zu behandeln. Die Verfahrensleitung kann das Strafverfahren sistieren, wenn der Ausgang2 anderer Verfahren oder andere künftige Ereignisse auf den Entscheid in der Strafsache Einfluss haben können. Die Sistierung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Gefahr der Verjährung droht.

§ 23a Sistierungsverfügungen werden den Parteien mitgeteilt.3

Provisorische Verfahrenseinstellung gemäss Artikel 55a StGB1 Zuständige Behörde für die provisorische Einstellung von Verfahren gemäss1 Art. 55a StGB ist die Verfahrensleitung. Sie kann die provisorische Einstellung davon abhängig machen dass bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt sind. Die provisorische Einstellung sowie die allfällige Wiederaufnahme des Verfah-2 rens wird den Parteien mitgeteilt. Zuständige Behörde für die definitive Einstellung von Verfahren gemäss Art.3 55a Absatz 3 StGB ist die Staatsanwaltschaft. Gegen die Ablehnung der provisorischen Einstellung ist kein Rechtsmittel4 gegeben.

§ 24

Erledigungsgrundsatz Jedes Strafverfahren ist durch eine der folgenden Arten zu beenden: a. Verurteilung; b. Freispruch; c. Strafbefehl; d. Einstellung des Verfahrens; e. dem Verfahren wird keine weitere Folge gegeben.

§ 25

Anklagegrundsatz Die gerichtliche Beurteilung findet nur auf Anklage statt und erstreckt sich1 ausschliesslich auf jene Personen und Sachverhalte, die in der Anklage genannt sind. Ausgenommen ist das Verfahren auf Privatklage.2 25111 2 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.

§ 26

Verfahrensleitung, Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen Zuständig für die Anordnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Untersu-1 chungsmassnahmen sind vorbehältlich besonderer Bestimmungen: a. während des Untersuchungsverfahrens die Statthalterin oder der Statthalter unter Berücksichtigung von § 122; b. nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens bis zur Überweisung des Falles an das Gericht vorbehältlich Absatz 2 die Staatsanwaltschaft; c. im gerichtlichen Verfahren das Präsidium des zuständigen Gerichts. Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss den §§ 77-812 und 86-89 ist das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen:1 a. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung bis zur Überweisung des Falles an das Gericht; b. auf Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramts während des Untersuchungsverfahrens bis zur Überweisung des Falles an das Gericht. Bei schuldhafter Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Untersuchungs-3 verfahren kann die Verfahrensleitung Ordnungsbussen bis zu 1'000 Franken aussprechen.

§ 27

Aktengeheimnis Allen mit einem Strafverfahren befassten Behörden ist es untersagt, aus den Akten einer hängigen Untersuchung Mitteilungen an Drittpersonen zu machen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen a. eine Mitteilung dem Zweck der Untersuchung förderlich ist; b. ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht.

§ 27a

Meldung an Behörden und Privatpersonen während des2 Strafverfahrens Eine Meldung gemäss § 175a erfolgt, wenn dessen Voraussetzungen sinn-1 gemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist. Eine Meldung gemäss § 175a Absatz 1 Buchstabe b kann erfolgen, wenn2 dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und ein Strafverfahren gemäss Artikel 197 Ziffer 1 StGB oder wegen Kinderpornografie gemäss Artikel 197 Ziffer 3 und StGB eröffnet worden ist.3bis Die Verfahrensleitung (...) reicht dem Präsidium des Verfahrensgerichts in3 Strafsachen einen Antrag bezüglich einer beabsichtigten Meldung gemäss Absatz 1 oder 2 samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Gericht leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter. 25112 1 SR 235.1 3 SGS 170 4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellung-4 nahme über die Genehmigung der Meldung. Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig.5 Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen6 einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums. Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es aufgrund der7 Amts- oder beruflichen Schweigepflicht, Artikel 12 DSG und Artikel 328 OR2 in1 Verbindung mit Artikel 292 StGB3 untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben. Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde den8 Empfängern oder den Empfängerinnen der Meldung die notwendigen Angaben.

§ 28 II. Zustellungen und Fristen

Zustellungen Zustellungen erfolgen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener1 Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der Polizei. Haben Verfahrensbeteiligte eine Rechtsvertretung, so erfolgen Zustellungen in2 der Regel an diese, ausser wenn es sich um persönliche Vorladungen handelt. Erfordern es die Umstände, können Verfahrensbeteiligte dazu angehalten3 werden, ein Rechtsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wohin Zustellungen rechtsgültig möglich sind. Bezeichnen Parteien nach § 14 Buchstabe b oder c mit W ohnsitz oder Aufenthalt im Ausland kein solches Rechtsdomizil, können Zustellungen rechtsgültig mit normaler Post erfolgen.2 § 29 Fristberechnung, Wiedereinsetzung in den früheren Stand Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG ).1 3 4 Die W iedereinsetzung in den früheren Stand kann verlangen, wer wegen Frist-2 versäumnis einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er oder sie unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Das Begehren muss innert 10 Tagen seit W egfall des Hindernisses schriftlich3 und unter Beifügung der nötigen Beweise gestellt werden. Ist die Frist für ein Rechtsmittel versäumt worden, muss gleichzeitig mit dem4 Begehren um W iedereinsetzung in den früheren Stand das Rechtsmittel erhoben 25113 1 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004. 2 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. Über die W iedereinsetzung entscheidet die Behörde, für deren Verfahren die5 Fristbestimmung massgebend ist. III. Verfahrenskosten § 30 Umfang der Verfahrenskosten Die Gebühren für die behördlichen Entscheidungen und für andere Amtshand-1 lungen sowie für alle Spesen und Auslagen, die im Verlauf eines Strafverfahrens entstehen, bilden die Verfahrenskosten. Die Kosten für Übersetzungen trägt der Staat. Nicht zu den Verfahrenskosten zählen die Kosten des Urteilsvollzugs ein-2 schliesslich jener für die angerechnete Untersuchungshaft und den vorläufigen Straf- oder Massnahmevollzug. ...3 1 § 31 Kostenpflicht W ird die angeschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten.1 W ird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt2 oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, trägt in der Regel der Staat die Verfahrenskosten. Sie können der angeschuldigten Person ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat. In allen Fällen kann die zuständige Behörde von einer Kostenauflage ganz oder3 teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzwecks dies erfordern, oder die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeder Möglichkeit steht. Der Anzeigerin, dem Anzeiger oder der Zivilpartei können die Verfahrenskosten4 ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie oder er arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat oder offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen die Anzeige erstattet oder Anträge gestellt hat. Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss auch für Beschwerdeverfahren, über die5 ausserhalb der Hauptsache selbständig entschieden wird.2 § 32 Entscheid über die Kostentragung Der Entscheid bestimmt, in welchem Verhältnis die am Verfahren Beteiligten die1 Kosten zu tragen haben. Bei Ableben einer Partei haftet deren Nachlass in der Regel für die Verfahrens-2 kosten. Die zuständige Behörde kann von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern oder die Einbringlich- 25114 2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 3 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. keit der Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeder Möglichkeit steht. IV. Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung und für Parteikosten1 § 33 Voraussetzungen, Zuständigkeit, Frist W ird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt1 oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen. Der verurteilten Person kann auf Antrag eine Haftentschädigung zugesprochen2 werden, wenn die gemäss Artikel 51 StGB anrechenbare Untersuchungshaft die ausgefällte Strafe wesentlich übersteigt.2 Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte3 oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde, die das Verfahren ab-4 schliesst. Der Antrag ist innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu stellen. Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid hinzuweisen. Die bei Verfahren nach § 31 Absatz 5 anfallenden Kosten für anwaltliche5 Vertretung sowie für anderweitige Nachteile können in dem Masse den Parteien zugesprochen werden, als sie mit ihren Anträgen obsiegen. Die Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.3 V. Beweismittel 1. Allgemeines § 34 Protokollierung, Aktuariat, Ton- und Bildaufnahmen Über alle Verhandlungen und Verfügungen werden Protokolle geführt. Diese1 geben Auskunft über Zeit und Ort der Handlung, über die Namen der anwesenden Personen sowie über die wesentlichen Aussagen und Feststellungen. Aussagen sind in der Regel in direkter Rede zu protokollieren. In entscheiden-2 den Bereichen sollen auch die gestellten Fragen protokolliert werden. Die einvernommene Person hat das Protokoll durchzulesen und dessen Richtig-3 25115 keit unterschriftlich zu bestätigen. W eigert sie sich, wird dies festgehalten. Ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen worden, unterzeichnet auch sie oder er das Protokoll. Die Verfahrensleitung kann zu wichtigen Einvernahmen eine Aktuarin oder4 einen Aktuar beiziehen, die oder der das Protokoll führt und mitunterzeichnet. Aufnahmen auf Ton- und Bildträger zur Unterstützung der Protokollierung sind5 zulässig, wenn dies den Beteiligten zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt wird. § 35 Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen Personen mit eingeschränktem W ahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen können sich bei Einvernahmen, Augenscheinen oder Verhandlungen durch eine Person ihres Vertrauens begleiten lassen, sofern dadurch keine Beeinträchtigung des Verfahrens zu befürchten ist. Die Vertrauensperson unterzeichnet das Protokoll ebenfalls. § 36 Fremdsprachige Personen W ird eine Person einvernommen, die der deutschen Sprache nicht genügend1 mächtig ist, zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, sofern sie selbst die fremde Sprache nicht hinreichend beherrscht. W ichtige Angaben können zusätzlich in der Fremdsprache wiedergegeben werden. W ird die Einvernahme nicht in deutscher Sprache geführt, so wird dies im2 Protokoll vermerkt. Die beigezogene Übersetzerin oder der Übersetzer gilt als sachverständige3 Person und ist auf deren Pflichten aufmerksam zu machen. § 37 Beweisantragsrecht Die Parteien können zu jeder Zeit Beweisanträge stellen.1 Die Verfahrensleitung lehnt den Beweisantrag ab, wenn:2 a. das Beweismittel oder das Beweisthema unzulässig ist; b. der Beweis offensichtlich nicht erforderlich ist; c. das Beweismittel offensichtlich ungeeignet oder unerreichbar ist; d. der Antrag offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird; e. der Antrag offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen gestellt wird. Abgelehnte Beweisanträge können im gerichtlichen Verfahren wiederholt3 § 38 Teilnahmerechte, Termine und Verschiebung, Ungültigkeit der Beweiserhebung Die angeschuldigte Person und ihre Verteidigung können an Einvernahmen von1 25116 1 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilnehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist. Sie können, wenn die Verfahrensleitung ihre Befragungen abgeschlossen hat, selbst Fragen stellen lassen. Termine sind den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig mitzuteilen. Soweit mög-2 lich, soll dies auch im Falle von § 42 erfolgen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen, ist aber in einem Protokollvermerk fest-3 zuhalten. Bei Verhinderung besteht kein Anspruch auf Verschiebung. Beweiserhebungen nach Absatz 1 sind ungültig, wenn der Termin der an-4 geschuldigten Person oder ihrer Verteidigung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. § 39 Ausschluss von der Teilnahme Die Verfahrensleitung kann die angeschuldigte Person von der Teilnahme an1 Beweiserhebungen ausschliessen, wenn a. deren Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde; b. die Anwesenheit der angeschuldigten Person für andere Beteiligte in besonderer W eise unzumutbar ist; c. die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Dasselbe gilt sinngemäss für die Verteidigung der angeschuldigten Person,2 soweit bei dieser Gründe nach Absatz 1 vorliegen. Bei Ausschluss der angeschuldigten Person ist ihr Gelegenheit zu geben,3 Einvernahmen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen durch ihre Verteidigung oder auf andere geeignete W eise mitzuverfolgen oder davon Kenntnis zu erhalten sowie Fragen und Anträge zu stellen. Sofern die Mitteilung des Ausschlusses Gefahren für den Untersuchungszweck,4 das Opfer oder andere Verfahrensbeteiligte oder die öffentliche Ordnung hervorruft, können die Mitteilung sowie die Vorkehren nach Absatz 3 auch nachträglich erfolgen. Beides ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Gefahr ausreichend gebannt erscheint.1 § 40 Schutz von Verfahrensbeteiligten W enn besondere Umstände vorliegen, kann ausnahmsweise zum persönlichen Schutz von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen, sachverständigen Personen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern deren Identität im Strafverfahren geheim gehalten werden. § 41 Unzulässig erlangte Beweise Auf unzulässige W eise erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, es sei1 25117 1 SR 312.5 denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person. Unverwertbare Beweise sind von Amtes wegen nicht zu den Akten zu nehmen2 oder daraus zu entfernen. An ihrer Stelle ist ein Hinweis auf den Vorgang in das Protokoll aufzunehmen. Unverwertbare Beweise sind nach Möglichkeit nachträglich in rechtlich zulässi-3 ger W eise zu erheben. § 42 Vorsorgliche Beweiserhebung Besteht die Gefahr, dass ein Beweismittel untergehen oder eine Zeugin, ein Zeuge oder eine Auskunftsperson in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einvernommen werden könnte, kann die Verfahrensleitung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Beweissicherung treffen. § 43 Mitwirkungspflicht der Zivilpartei Die Zivilpartei ist gehalten, der Verfahrensleitung die nötigen Angaben zur1 Begründung des Zivilanspruches zu machen, die ihr bekannten Beweismittel anzugeben und Urkunden, die sich in ihren Händen befinden oder die sie leicht beschaffen kann, ohne Verzug einzureichen. Die Verfahrensleitung hat auch diejenigen Beweismassnahmen zu treffen, die2 zur Beurteilung der Zivilklage notwendig sind, wenn damit kein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) .1 2. Einvernahmen a. Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte § 44 Erste Einvernahme Die Verfahrensleitung stellt bei der ersten Einvernahme die Personalien der1 angeschuldigten Person fest und teilt ihr, falls dies nicht schon geschehen ist, die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mit. Anschliessend belehrt sie die angeschuldigte Person in verständlicher Form2 über ihre Rechte. Diese Rechtsbelehrung ist in das Protokoll aufzunehmen. § 45 Gegenstand der Einvernahme Die Verfahrensleitung teilt der angeschuldigten Person zu Beginn den Grund1 der Beschuldigung mit und fordert sie auf, sich über jede der ihr zur Last gelegten Tatsachen sowie über sämtliche Umstände des Falles zu erklären. 25118 Die persönlichen Verhältnisse der angeschuldigten Person sind soweit fest-2 zustellen, als dies für die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist. Die angeschuldigte Person ist aufzufordern, Beweismittel zu ihrer Darstellung3 zu nennen. § 46 Aussageverweigerung, Einwirkung auf Angeschuldigte Die angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann nicht1 dazu gezwungen werden. Verweigert sie die Aussage, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. Bei der Einvernahme sind alle auf Einwirkung einer Aussage und insbesondere2 eines Geständnisses abzielenden Zwangsmittel sowie Gewaltmassregeln, Drohungen, Versprechungen, falsche Vorspiegelungen und verfängliche Fragen (Suggestivfragen) untersagt. § 47 Teilnahme der Verteidigung Die Verteidigung der angeschuldigten Person kann an allen untersuchungs-1 richterlichen Einvernahmen teilnehmen. Dieses Recht kann von der Verfahrensleitung bei Gefährdung des Untersu-2 chungszwecks eingeschränkt werden. Eine Verschiebung der Einvernahme wegen Verhinderung der Verteidigung3 oder nicht erfolgter Bestellung einer Verteidigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen und von der Verschiebung kein Nachteil für das Verfahren zu befürchten ist. § 48 Einzeleinvernahme und Konfrontation Mehrere angeschuldigte Personen werden in der Regel getrennt einvernommen. Die Verfahrensleitung kann sie einander oder anderen Verfahrensbeteiligten gegenüberstellen. § 49 Vorstrafenverzeichnis Die Verfahrensleitung erhebt ein Vorstrafenverzeichnis der angeschuldigten Person. § 50 Mitbeteiligte In gleicher Sache Mitbeteiligte sind stets nach den Bestimmungen über die1 Einvernahme der angeschuldigten Person einzuvernehmen. Sie dürfen auch dann nicht als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen werden,2 wenn ihr Verfahren abgetrennt oder rechtskräftig entschieden wurde. 25119 b. Auskunftsperson, Zeugin und Zeuge § 51 Auskunftsperson Personen, deren Verfahrensrolle noch nicht feststeht (Partei, Zeugin oder1 Zeuge) oder denen keine der anderen Verfahrensrollen zukommt, sind als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Sobald ihnen eine andere Verfahrensrolle zukommt, sind sie unter Beachtung2 der entsprechenden Vorschriften nochmals einzuvernehmen. Ebenfalls als Auskunftspersonen sollen Personen mit eingeschränktem3 W ahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen einvernommen werden. Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet, ihre Aussagen sollen4 jedoch der W ahrheit entsprechen. Darauf sind sie zu Beginn der Einvernahme hinzuweisen. § 52 Zeugin und Zeuge, Wahrheitspflicht Jede Person, die nicht den Bestimmungen über die angeschuldigte Person, die1 Auskunftsperson oder die sachverständige Person unterliegt, gilt als Zeugin oder Zeuge. Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, auf die ihnen vorgelegten Fragen hin2 nach bestem W issen und Gewissen wahrheitsgemäss auszusagen. § 53 Befragung Zeuginnen und Zeugen sind vor der Einvernahme auf die W ahrheitspflicht und1 auf das Zeugnisverweigerungsrecht, sofern dieses in Frage kommt, sowie auf die Straffolgen der falschen Zeugenaussage (Artikel 307 StGB) und der unberechtigten Zeugnisverweigerung (§ 56) aufmerksam zu machen. Zu Beginn der Einvernahme sind Name, Beruf, Alter sowie W ohn- und Heimat-2 ort der Zeuginnnen und Zeugen festzustellen. Sie sind ferner über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen sowie über allfällige Umstände, die ihre Glaubwürdigkeit beeinflussen können. Zeuginnnen und Zeugen sind zuerst zu einer zusammenhängenden Darstellung3 ihrer W ahrnehmungen zu veranlassen; anschliessend sind zur Erläuterung und Behebung von W idersprüchen einzelne Fragen zu stellen. Die Einvernahme erstreckt sich auf alle Tatsachen, deren Feststellung für die Strafuntersuchung von Bedeutung ist. § 46 Absatz 2 gilt sinngemäss. § 54 Zeugnisverweigerungsrecht Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1 25120 1 Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.7), in Kraft seit 1. Januar 2007. 3 SR 312.5 4 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 5 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. a. Personen, die mit der angeschuldigten Person verheiratet, verschwägert1 oder verlobt sind oder mit ihr in einer eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft leben; nach Auflösung einer solchen Verbindung beschränkt sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen, sofern sie keine gemeinsamen Kinder haben, auf Vorgänge vor der Auflösung; b. wer mit der angeschuldigten Person in gerader Linie verwandt ist und deren2 Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder und Stiefgeschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie Pflegeeltern und Pflegekinder; c. wer durch Beantwortung einer ihm gestellten Frage sich selbst oder eine der in den Buchstaben a oder b genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder der ernstlichen Gefahr eines anderen schweren Nachteils aussetzen würde; d. Opfer gemäss den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) ;3 e. Personen, die gesetzlich (namentlich Artikel 321 StGB, Artikel 4 Absatz 4 OHG) zur W ahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, bezüglich Fragen, die sich auf ein strafrechtlich geschütztes Geheimnis beziehen;

Artikel 28a f. Medienschaffende nach Massgabe von

StGB;4 g. Mitglieder von Behörden und öffentliche Bedienstete des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie über Geheimnisse auszusagen hätten, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung anvertraut worden sind und sie nicht ausdrücklich vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind. h. Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate über die angeschul-5 digte Person sowie ihre Hilfspersonen, sofern sie über Geheimnisse auszusagen hätten, die ihnen im Rahmen ihres Mandats anvertraut worden sind. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g wird2 nur verweigert, wenn und solange die Sicherheit und das W ohl des Gemeinwesens es verlangt. Zuständig für die Entbindung ist: a. die vom Bundesrecht bezeichnete Behörde für die Mitglieder von Bundesbehörden und die öffentlichen Bediensteten des Bundes; b. das Präsidium des Landrats für die Ratsmitglieder, die Landschreiberinnen6 und Landschreiber, die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts sowie den Ombudsman und die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle; c. der Regierungsrat für seine Mitglieder, die Mitglieder der von ihm eingesetzten Kommissionen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung einschliesslich der selbständigen kantonalen Betriebe; 25121 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. d. das Präsidium des Kantonsgerichts für die Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen7 und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der übrigen Gerichte; e. die Landschreiberin oder der Landschreiber, der Ombudsman und die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. der Gemeinderat für seine Mitglieder, die Mitglieder anderer kommunaler Behörden sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verwaltung; g. das Präsidium des Einwohnerrats und des Bürgerrats für die Ratsmitglieder. § 55 Verzicht auf die Zeugnisverweigerung Zeuginnen und Zeugen können in den Fällen von § 54 Absatz 1 Buchstaben1 a–d und f auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichten. Dieser Verzicht kann während der Einvernahme widerrufen werden, bereits erfolgte Aussagen verbleiben jedoch im Protokoll. W er durch das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe2 e geschützt wird, kann die Zeugin oder den Zeugen von der Pflicht zur Geheimniswahrung entbinden. Die Zeugin oder der Zeuge kann dennoch vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. § 56 Unberechtigte Zeugnisverweigerung Verweigert eine Zeugin oder ein Zeuge trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens unberechtigterweise die Aussage, kann gegen sie oder ihn ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung

Artikel 29 (

StGB) eingeleitet werden. § 57 Entschädigung Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen erhalten eine angemessene Ent-1 schädigung für Zeitversäumnis und notwendige Auslagen; ein allfälliger Verzicht ist zu protokollieren. Das Kantonsgericht kann für die Bemessung dieser Entschädigung Grundsätze2 aufstellen.2 3. Augenschein § 58 Voraussetzung und Durchführung Erfordern die Umstände die Feststellung von Tatsachen durch unmittelbare1 sinnliche W ahrnehmung, nimmt die Verfahrensleitung einen Augenschein vor. 25122 Sie kann die Anwesenheit von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten am2 Augenschein anordnen und diese wenn nötig an Ort und Stelle einvernehmen. Ist für den Augenschein das Betreten von Gebäuden, anderen umschlossenen3 Räumlichkeiten, eingefriedeten Flächen oder Fahrzeugen erforderlich, gelten dafür die Bestimmungen über die Durchsuchung (§§ 95 ff.). Die Feststellungen anlässlich des Augenscheins werden protokolliert. Allfällige4 Pläne, Zeichnungen, Photographien und dergleichen werden im Augenscheinsprotokoll aufgeführt und diesem beigelegt. 4. Gutachten § 59 Beizug von sachverständigen Personen, Parteirechte Sind zur Feststellung oder zur Beurteilung eines Sachverhalts besondere1 Fachkenntnisse nötig, über welche die Verfahrensleitung nicht verfügt, zieht sie sachverständige Personen bei. Sie umschreibt genau deren Aufgabe und die zu beantwortenden Fragen und gewährt soweit nötig Akteneinsicht. Als sachverständige Person kann nur ernannt werden, wer die erforderlichen2 Fachkenntnisse besitzt und nicht als Richterin oder Richter abgelehnt werden könnte. W er bereits in derselben Angelegenheit befasst war, kann nicht sachverständi-3 ge Person sein. Die Ernennung der sachverständigen Person und die Umschreibung ihres4 Auftrages wird den Parteien mitgeteilt. Sie können sich dazu äussern sowie schriftlich Fragen an die sachverständige Person stellen. § 60 Pflichten der sachverständigen Personen Jede Person, die nach diesem Gesetz zur Zeugnisablegung verpflichtet ist und1 das 60. Altersjahr nicht überschritten hat, ist verpflichtet, eine Ernennung als sachverständige Person anzunehmen. Sie hat den ihr erteilten Auftrag gewissenhaft zu erfüllen und die vorgelegten2 Fragen nach bestem W issen und Gewissen zu beantworten. W eigert sich die sachverständige Person unbefugt und schuldhaft, den Auftrag3 zu erfüllen, wird sie wie eine Zeugin oder ein Zeuge behandelt, die oder der unberechtigt das Zeugnis verweigert. Die Verfahrensleitung kann sie jedoch aus wichtigen Gründen von ihren Verpflichtungen entbinden. § 61 Beauftragung Die Ernennung wird der sachverständigen Person in der Regel schriftlich1 mitgeteilt, unter genauer Bezeichnung der ihr gestellten Aufgabe und mit der Anordnung, ob sie ihr Gutachten mündlich oder schriftlich zu erstatten habe. 25123 Die sachverständige Person kann von der Verfahrensleitung jederzeit Erläute-2 rungen zur ihr gestellten Aufgabe verlangen. Die sachverständige Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages3 notwendig ist, zu Beweiserhebungen beigezogen werden. Sie kann auch zu ihrer weiteren Aufklärung weitere Beweiserhebungen verlangen. Die Verfahrensleitung macht die sachverständige Person ausdrücklich auf ihre4

Artikel 30 Pflichten und die Folgen des falschen Gutachtens gemäss

StGB aufmerksam. § 62 Fristansetzung Die Verfahrensleitung kann der sachverständigen Person, die ihr Gutachten1 schriftlich zu erstatten hat, für dessen Einreichung eine Frist setzen und nötigenfalls erstrecken. Hält die sachverständige Person die Frist nicht ein und bringt sie dafür keine2 genügenden Entschuldigungsgründe vor, kann ihr die Verfahrensleitung eine Ordnungsbusse gemäss § 26 Absatz 3 auferlegen. Gleichzeitig ist ihr eine letzte Frist zu setzen, nach deren unbenutztem Ablauf sie den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung unterliegt. § 63 Ergänzung des Gutachtens, Ernennung neuer sachverständiger Personen Ist das Gutachten unklar oder unvollständig oder stützt es sich auf Tatsachen,1 die sich durch die Untersuchung als unrichtig herausgestellt haben, kann die Verfahrensleitung Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an die sachverständige Person stellen. Die Verfahrensleitung kann jederzeit, wenn dies erforderlich erscheint, neue2 sachverständige Personen ernennen. § 64 Schriftproben, Schriftenvergleich Die Verfahrensleitung kann einen Schriftenvergleich unter Zuziehung von sach-1 verständigen Personen anordnen. Zeugnispflichtige Personen können zur Ablegung von Schriftproben verpflichtet2 werden. Verweigern sie diese unberechtigterweise, unterliegen sie den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung. § 65 Entschädigung Die sachverständige Person erhält eine angemessene Entschädigung, deren Höhe die Verfahrensleitung bestimmt. Gegen diesen Entscheid können die sachverständige Person und diejenige Partei, die gegebenenfalls mit der Übernahme der entsprechenden Kosten belastet wird, gemäss § 120 Beschwerde erheben. 25124 5. Gutachten bei Leichen § 66 Leichenschau Bei gewaltsamen Todesfällen oder solchen, deren Ursache unbekannt oder1 verdächtig ist, begibt sich die Statthalterin oder der Statthalter zur Leichenschau an Ort und Stelle. Sie oder er hält die Umstände fest, unter denen der Leichnam aufgefunden worden ist, und lässt diesen von einer, in wichtigen Fällen von zwei medizinisch sachverständigen Personen untersuchen und die Todesursache feststellen. Medizinalpersonen, welche die verstorbene Person in der dem Tod unmittelbar2 vorangegangenen Zeit behandelt haben, sollen in der Regel nicht als sachverständige Personen ernannt werden. Sie können jedoch zur Auskunfterteilung beigezogen werden. Nach Beendigung der Untersuchung ist der Leichnam den Angehörigen zur3 Bestattung zu überlassen; sind keine solchen auffindbar oder verweigern sie die Entgegennahme, wird der Leichnam den Behörden der Gemeinde, in deren Gebiet er aufgefunden worden ist, übergeben. Ausnahmsweise dürfen der Leichnam oder Teile davon zurückbehalten werden,4 solange der Zweck der Untersuchung es erfordert. § 67 Leichenexhumierung Ist der Leichnam bereits bestattet oder ergibt sich der Verdacht auf einen unna-1 türlichen Todesfall erst nach der Bestattung, lässt die Statthalterin oder der Statthalter oder, falls ein Strafverfahren hängig ist, die Verfahrensleitung den Leichnam ausgraben. Nach Beendigung der Untersuchung sorgt die Statthalterin oder der Statthalter2 oder, falls ein Strafverfahren hängig ist, die Verfahrensleitung für eine sofortige angemessene Bestattung des Leichnams. § 68 Leichenidentifizierung Vor der Übergabe des Leichnams an die sachverständige Person stellt die1 Statthalterin oder der Statthalter oder die Verfahrensleitung soweit möglich dessen Identität fest. Ist eine Identifizierung nicht möglich, wird die Beschreibung des Leichnams in2 geeigneter W eise veröffentlicht. § 69 Gutachten über die Todesursache Das Gutachten über die Todesursache enthält: a. die Bezeichnung des Fundortes und eine genaue Beschreibung der Lage des Leichnams; b. Zeit und Ort der Leichenöffnung; c. eine Beschreibung des äusseren Zustandes des Leichnams; 25125 d. eine Beschreibung des äusseren und inneren Zustandes der drei Haupthöhlen (Kopf, Brust, Bauch); e. die Beschreibung und Erklärung allfälliger Verletzungen und der Todesursache. VI. Zwangsmassnahmen 1. Vorladung, Vorführung § 70 Wirkung der Vorladung W er von einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht vorgeladen wird, ist zum Erscheinen verpflichtet. § 71 Form der Vorladung Die Vorladung erfolgt schriftlich und enthält:1 a. die Bezeichnung der vorgeladenen Person, b. Zeit und Ort des Erscheinens, c. den Grund der Vorladung, sofern dies der Untersuchungszweck nicht verbietet, d. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen, mit dem Hinweis auf die möglichen Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens, e. die Bezeichnung und Unterschrift der Person, von der die Vorladung ausgeht, und das Datum der Ausstellung. Entspricht die Vorladung nicht den Bestimmungen von Absatz 1, so hat ihre2 Nichtbefolgung keine Rechtsnachteile für die vorgeladene Person zur Folge. § 72 Voraussetzungen der Vorführung W er einer Vorladung keine Folge leistet, ohne sich begründet zu entschuldigen,1 kann zwangsweise vorgeführt werden. Ausserdem kann eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (§ 26 Absatz 3). Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Vorführungsbefehl.2 Ohne vorhergehende Vorladung kann die Vorführung angeordnet werden, wenn3 Gefahr im Verzug ist. § 73 Vorführungsbefehl, Vollzug Der Vorführungsbefehl muss den für die Vorladung aufgestellten Erfordernissen1 entsprechen und ausserdem den Hinweis enthalten, dass die mit der Vorführung beauftragte Person ermächtigt sei, die Vorführung zwangsweise zu vollziehen. Die Vorführung erfolgt mit möglichster Schonung.2 25126 Die vorzuführende Person wird unverzüglich der Person zugeführt, die den3 Vorführungsbefehl ausgestellt hat. 2. Vorläufige Festnahme, Festhalten durch Privatpersonen § 74 Vorläufige Festnahme, Beistandspflicht, Schadenersatz Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeiorgane können Personen, die1 einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtigt werden, sofort vorläufig festnehmen, wenn nach den Umständen das Vorliegen eines Haftgrundes angenommen werden muss und Gefahr im Verzug ist. Jede Person ist verpflichtet, der Polizei auf deren Aufforderung hin bei der2 Festnahme einer bei der Begehung einer Straftat ertappten Person Beistand zu leisten. Von dieser Pflicht entbunden sind die Angehörigen der verfolgten Person sowie Personen, die ein enges persönliches Verhältnis zu ihr haben. Der Staat haftet für Schaden, der einer zum Beistand aufgeforderten Person in3 Ausübung dieser Pflicht entsteht. § 75 Festhalten durch Privatpersonen Jede Person ist befugt, eine bei der Begehung eines Vergehens oder Ver-1 brechens ertappte Person festzuhalten. Die Polizei oder das Statthalteramt ist unverzüglich zu benachrichtigen; sie oder2 es trifft die nötigen Vorkehrungen. § 74 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Ausgenommen sind Fälle, in denen3 die Privatperson unverhältnismässig vorgegangen ist und der ihr entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist. § 76 Einvernahme und weiteres Vorgehen Die vorläufig festgenommene Person ist unverzüglich zum Tatverdacht und zu1 den Gründen, die zur Festnahme geführt haben, zu befragen. Sie untersteht den für die Untersuchungshaft geltenden Haftbedingungen.2 Kann die vorläufig festgenommene Person aufgrund der ersten Abklärungen3 nicht umgehend, spätestens aber innert 24 Stunden seit der Festnahme, freigelassen werden, ist sie vor Ablauf dieser Frist von der Statthalterin oder dem Statthalter anzuhören. Erachtet die Statthalterin oder der Statthalter eine weitere Inhaftierung als4 notwendig, erlässt sie oder er nach der Anhörung einen Haftbefehl. 25127 3. Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen § 77 Haftgründe Die Verhaftung einer Person ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder1 Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a. zur Flucht; b. zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c. zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der2 genannten Haftgründe besteht. § 78 Verhältnismässigkeit Untersuchungshaft darf, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, nicht1 angeordnet oder muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist. Unverhältnismässig ist die Untersuchungshaft insbesondere, wenn:2 a. Ersatzmassnahmen nach § 79 möglich und ausreichend sind; b. sie die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht.1 § 79 Ersatzmassnahmen Anstelle von Untersuchungshaft kann die zuständige Behörde geeignete Er-1 satzmassnahmen anordnen. Die Staatsanwaltschaft und das Besondere Untersuchungsrichteramt können Ersatzmassnahmen nur im Zusammenhang mit einer Haftentlassung nach § 85 anordnen.2 Als solche kommen namentlich einzelne oder mehrere der folgenden Mass-2 nahmen in Frage: a. die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung; b. die Schriftensperre; c. die Verpflichtung, sich periodisch bei einer bestimmten Amtsstelle zu melden; d. das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder einen bestimmten Bezirk zu verlassen; e. eine therapeutische Begleitung; f. andere geeignete Auflagen, mit welchen den Gefahren von § 77 Absatz 1 Buchstaben a–c ausreichend begegnet werden kann. 25128 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte einschliesslich deren fester3 Verbindung mit der zu überwachenden Person ist zulässig. Erweist sich, dass Ersatzmassnahmen nicht ausreichen oder nicht eingehalten4 werden, kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 77 und 78 erfüllt sind. § 80 Verfall und Verwendung der Sicherheitsleistung Ist eine Sicherheitsleistung angeordnet worden, verfällt diese der Staatskasse,1 wenn die angeschuldigte Person sich der Untersuchung, dem weiteren Strafverfahren oder der Vollstreckung des Strafurteils schuldhaft entzieht. Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet das Verfahrensgericht in2 Strafsachen oder das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist oder zuletzt anhängig war. Dieser Entscheid ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Ist die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt, haftet sie vorbehältlich eines3 Entscheids im Sinne von Artikel 73 StGB vorerst für die Bezahlung der Geldbussen und der Verfahrenskosten sowie für allfällige Ansprüche der Zivilpartei.1 Der in die Staatskasse fallende Überschuss kann der angeschuldigten Person4 durch das zuständige Gericht zurückerstattet werden, wenn sie sich vor Ablauf der Strafverjährungsfrist stellt. § 81 Haftbefehl, Beschwerde Die Anordnung von Untersuchungshaft erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl.1 Dieser enthält: a. die Bezeichnung der zu verhaftenden Person; b. die Anschuldigung, derer sie dringend verdächtigt wird; c. den Haftgrund; d. die Höchstdauer der angeordneten Haft und den Hinweis auf die Möglichkeit von Haftverlängerungen (§ 86); e. den Hinweis, dass gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben werden kann (§ 81 Absatz 3) und jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (§ 85); f. die Zeit und das Datum der Ausstellung, der Anhaltung, der Inhaftierung und der Eröffnung des Haftbefehls; g. die Bezeichnung der zuständigen Behörde sowie den Namen und die Unterschrift der zuständigen Person; h. die Angabe, an wen Mitteilung erfolgt. Der verhafteten Person und deren Verteidigung ist eine Kopie des Haftbefehls2 auszuhändigen. Gegen den Haftbefehl des Statthalteramts kann die angeschuldigte Person3 25129 2 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. innert 3 Arbeitstagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Haftbefehle von Gerichtspräsidien sind nicht anfechtbar.1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende W irkung. Für das Verfahren ist § 854 Absätze 5 ff. sinngemäss anwendbar. In der Stellungnahme zur Beschwerde kann gleichzeitig das Gesuch um Haftverlängerung gestellt werden.2 § 82 Ausschreibung Ist der Aufenthalt der zu verhaftenden Person unbekannt, kann sie von der1 Verfahrensleitung zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Die Polizeileitung oder das Statthalteramt können bei schweren Straftaten eine2 Belohnung für Angaben aussetzen, die zur Festnahme der zu verhaftenden Person führen. § 83 Freies Geleit Die Verfahrensleitung kann einer Person, die in einem Strafverfahren vorzuladen ist, das freie Geleit zusichern. In diesem Fall darf keine Verhaftung erfolgen. § 84 Durchführung der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung,3 Benachrichtigung der Familie und der Opfer Die zuständige Behörde informiert, sofern dies möglich ist und der Untersu-2 chungszweck es nicht verbietet, über die vorläufige Festnahme oder die Verhaftung, die Haftverlängerung, die Haftentlassung sowie die Verlegung nach § 89: a. die Familie oder eine andere nahestehende Person, sofern die vorläufig festgenommene oder verhaftete Person damit einverstanden ist, b. das oder die Opfer. § 85 Haftentlassungsgesuch, Beschwerde4 Die verhaftete Person kann jederzeit bei der Verfahrensleitung schriftlich das1 Gesuch um Haftentlassung stellen. Über das Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. W eist ein Gerichtspräsidium das Gesuch ab, ist sein Entscheid endgültig.2 W eist ein Statthalteramt, die Staatsanwaltschaft oder das Besondere Untersu-3 chungsrichteramt das Gesuch ab, kann die verhaftete Person innert 5 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende W irkung. Die Beschwerde ist bei der verfügenden Behörde einzureichen. Diese erstellt4 Kopien der haftrelevanten Akten und leitet sie zusammen mit der Beschwerde und einer kurzen Stellungnahme umgehend, spätestens aber innert 3 Arbeits- 25130 2 Ergänzung bzw. Berichtigung vom 25. August 2004 (GS 35.231), in Kraft seit 1. Januar 2004. tagen, an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen weiter. In der Stellungnahme kann gleichzeitig das Gesuch um Haftverlängerung gestellt Das Präsidium kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Behörde, die5 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat, kann auf Antrag von der Teilnahme dispensiert werden. Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen über die Beschwerde. Sein6 Entscheid ist endgültig. § 86 Periodische Haftüberprüfung, Haftverlängerung1 Hat die Untersuchungshaft 4 W ochen gedauert und hält die Verfahrensleitung1 die weitere Inhaftierung für unerlässlich, stellt sie mindestens 5 Arbeitstage vor Ablauf der Haftdauer beim Verfahrensgericht in Strafsachen den Antrag auf Haftverlängerung und legt diesem Kopien der haftrelevanten Akten bei. Nach Überweisung des Falles an das Gericht entscheidet das Präsidium, in der Regel das für das Hauptverfahren zuständige, über Haftverlängerungen endgültig. Die Untersuchungshaft kann für die notwendige Frist, jedoch um jeweils höch-2 stens 8 W ochen oder in besonderen Fällen um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden. Besteht der Haftgrund nach Ablauf der Haftverlängerung weiter, können weitere Verlängerungen bewilligt werden. Das zuständige Präsidium entscheidet über die Haftverlängerung vor Ablauf der3 Haftdauer in einem schriftlichen oder mündlichen kontradiktorischen Verfahren. Die gesuchstellende Behörde kann auf Antrag von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dispensiert werden.2 Die angeschuldigte Person kann auf die Haftüberprüfung von Amtes wegen4 schriftlich verzichten. Dieser Verzicht kann jederzeit widerrufen werden; mit dem W iderruf beginnt die achtwöchige Frist von Absatz 2 neu. § 87 Vollzug der Haft Verhaftete Personen werden im Bezirksgefängnis untergebracht, ausnahms-1 weise und nur für kurze Zeit auf einem Polizeiposten. Zeit, Ort und Umstände der Verhaftung werden protokolliert. Verhafteten Personen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die im2 Interesse des Verfahrens oder zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind. Verhafteten Personen werden bei der Verhaftung alle Gegenstände, die sie bei3 sich tragen, abgenommen. Davon wird ein Verzeichnis erstellt, welches sie zu unterschreiben haben. Verhaftete Personen können jederzeit schriftlich sowie im Rahmen der Anstalts-4 ordnung persönlich frei und unkontrolliert mit ihrer Verteidigung verkehren. Vorbehalten bleibt § 17. 25131 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Mit anderen Personen dürfen verhaftete Personen nur mit Bewilligung der5 Verfahrensleitung und im Rahmen der Hausordnung verkehren. Die Bewilligung darf nur eingeschränkt oder verweigert werden, wenn durch diesen Verkehr Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft.6 § 88 Gefangenenbetreuung, Medizinische Versorgung Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten1 Personen durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis. Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen, wenn2 durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sorgt für die medizinische Versorgung3 der verhafteten Personen. Ist die ambulante Versorgung im Bezirksgefängnis nicht ausreichend möglich, wird die verhaftete Person in eine geeignete Einrichtung verlegt. Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Absatz 3 nicht4 gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung an. § 89 Verlegung in eine Vollzugsanstalt, Vorzeitiger Straf- oder Massnahmeantritt Auf Antrag der verhafteten Person kann die Untersuchungshaft in einer ge-1 eigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen werden. Die Verfahrensleitung gibt dem Antrag statt, wenn nicht wichtige Interessen der Untersuchung entgegenstehen. Vor einer Verlegung in eine Massnahmevollzugsanstalt holt sie das Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein.1 Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt2 befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement. Mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis kann auf die Haftüberprüfung von Amtes wegen, nicht aber auf die Möglichkeit von Haftentlassungsgesuchen verzichtet werden. Liegt kein Haftgrund mehr vor, ist jedoch mit grosser W ahrscheinlichkeit eine3 Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu erwarten, kann die Vollzugsbehörde auf Antrag der verhafteten Person und im Einverständnis mit der Verfahrensleitung den vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt bewilligen. Bei Massnahmen holt sie das Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein. Wird die Bewilligung 25132 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. erteilt, findet unter Vorbehalt von Absatz 4 keine Haftüberprüfung mehr statt.1 Der Antrag auf Verlegung in eine Vollzugsanstalt oder vorzeitigen Straf- oder4 Massnahmeantritt ist widerrufbar, kann jedoch in diesem Fall nicht erneut gestellt Die verhaftete Person ist über die Möglichkeiten der Verlegung in eine Straf-5 oder Massnahmeanstalt und des vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritts sowie über die Folgen ihrer Entscheidung ausführlich zu informieren. Der Antrag auf vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt hat keine Auswirkungen auf eine

§ 33 allfällige Entschädigung gemäss

4. Erkennungsdienstliche Massnahmen § 90 Voraussetzungen, Anwendung von Zwang Soweit es für die Durchführung des Strafverfahrens nötig ist, hat sich die an-1 geschuldigte Person den von der Verfahrensleitung angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen zu unterziehen. Im Falle der W eigerung können diese Massnahmen zwangsweise vorgenom-2 men werden. Dabei ist jede unnötige Härte zu vermeiden. 5. Durchsuchung und Untersuchung von Personen § 91 Durchsuchung von Personen Die Durchsuchung von Personen kann angeordnet werden, wenn wahrschein-1 lich ist, dass dadurch Spuren oder Folgen einer strafbaren Handlung oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden werden können. Die Durchsuchung einer nicht angeschuldigten Person ist ohne deren Einwil-2 ligung nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Spuren oder Folgen einer strafbaren Handlung festzustellen oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände zu finden. Personen dürfen ohne ihr ausdrückliches gegenteiliges Einverständnis nur von3 Personen gleichen Geschlechts oder von medizinischen Fachpersonen durchsucht werden. Die Durchsuchung von Personen beschränkt sich auf das unentbehrliche Mass4 und respektiert Menschenwürde und Schamgefühl. § 92 Körperliche Untersuchung Soweit es zur Abklärung einer Straftat erforderlich ist, können die körperliche1 Untersuchung der angeschuldigten Person, die Entnahme von Blut- oder Gewe- 25133 beproben und die Sicherstellung von Körperausscheidungen angeordnet werden. Die körperliche Untersuchung einer nicht angeschuldigten Person ist ohne2 deren Einwilligung nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Spuren oder Folgen einer Straftat festzustellen, deren Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht schliesst die Vornahme einer körperlichen Untersuchung nicht aus. Körperliche Untersuchungen dürfen nur von medizinischen Fachpersonen3 vorgenommen werden. § 93 Zweifelhafter Geisteszustand der angeschuldigten Person, Anstaltseinweisung Erfordert eine Begutachtung der angeschuldigten Person im Sinne von Artikel1 13 StGB die zwangsweise Vorführung zuhanden der sachverständigen Person oder die vorübergehende Einweisung in eine Anstalt, ohne dass ein Haftgrund vorliegt, kann diese Massnahme von der sachverständigen Person beantragt Die Bestimmungen über die Vorführung und über die Anordnung von Untersu-2 chungshaft gelten sinngemäss. 6. Durchsuchung von Sachen, Beschlagnahme § 94 Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern, Versiegelung Sind Schriftstücke oder Datenträger zu durchsuchen oder zu beschlagnahmen,1 wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Papiere oder Datenträger wenn möglich Gelegenheit gegeben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. W er berechtigt ist, das Zeugnis zu verweigern, kann nicht gezwungen werden,2 eigene schriftliche Aufzeichnungen herauszugeben. Ist strittig, auf welche Dokumente dies zutrifft, werden diese bei der Beschlagnahme versiegelt; über die weitere Verwendung entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen oder, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens, das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts.1 § 95 Durchsuchung von Räumlichkeiten, Durchsuchungsbefehl Das Betreten und Durchsuchen von Gebäuden, anderen umschlossenen Räum-1 lichkeiten, eingefriedeten Flächen oder Fahrzeugen kann angeordnet werden, wenn a. dringender Tatverdacht besteht, und 25134 b. anzunehmen ist, dass mit der Durchsuchung die Feststellung einer strafbaren Handlung, das Auffinden einer verdächtigen Person oder von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, ermöglicht wird. Die Durchsuchung darf nur aufgrund eines schriftlichen Befehls der Verfahrens-2 leitung vorgenommen werden. Dieser bezeichnet den Durchsuchungszweck sowie die zu durchsuchenden Objekte und enthält das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Verfahrensleitung. Kein Durchsuchungsbefehl ist erforderlich, wenn:3 a. Gefahr im Verzug ist; b. nicht eingefriedete Grundstücke betreten und durchsucht werden und dabei keine Grabungen oder ähnliche Eingriffe vorgenommen werden. Über die Durchsuchung wird ein Protokoll aufgenommen.4 § 96 Gewaltsame Durchsuchung Ist das zu durchsuchende Objekt verschlossen, erlässt die mit der Durch-1 suchung beauftragte Person die Aufforderung, dieses zu öffnen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann das Objekt mit Gewalt geöffnet werden. Im übrigen ist bei der Durchsuchung mit möglichster Schonung vorzugehen; es2 soll auch dafür Sorge getragen werden, dass Personen und Eigentum geachtet § 97 Beizug der Inhaberin oder des Inhabers Ist die Inhaberin oder der Inhaber des zu durchsuchenden Objekts anwesend, wird sie oder er zur Durchsuchung beigezogen. Ist sie oder er in Haft und erachtet die Verfahrensleitung den Beizug nicht als wünschbar, kann sie oder er eine andere Person bezeichnen, die der Durchsuchung beiwohnen soll. § 98 Sicherheitsvorkehren Vor und während der Durchsuchung ergreift die damit beauftragte Person die nötigen Sicherheitsvorkehren, damit der Durchsuchungszweck ungestört erreicht wird. Namentlich kann sie Personen daran hindern, während dieser Zeit das Objekt zu verlassen oder zu betreten. § 99 Beschlagnahme von Beweismitteln, Kennzeichnung Gegenstände, die mit der zu untersuchenden strafbaren Handlung in irgend-1 einem Zusammenhang stehen und insbesondere als Beweismittel von Bedeutung scheinen, können beschlagnahmt werden. Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt schriftlich und ist kurz zu begründen.2 In dringenden Fällen kann sie auch mündlich erfolgen, muss jedoch sobald als möglich schriftlich bestätigt werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst ab Zustellung der schriftlichen Anordnung zu laufen. 25135 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Verweigert die Inhaberin oder der Inhaber der zu beschlagnahmenden Gegen-3 stände deren Herausgabe, ist die mit der Durchführung der Beschlagnahme beauftragte Behörde berechtigt, die Beschlagnahme mit angemessener Gewalt zu erzwingen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit einem Erkennungszeichen4 versehen. § 100 Beschlagnahme von Vermögenswerten Vermögenswerte, die direkt oder indirekt das Ergebnis der Straftat darstellen,1 können im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt oder durch Verfügungsbeschränkungen sichergestellt werden. Betrifft die Verfügungsbeschränkung ein Grundstück, wird dies dem zuständigen Grundbuchamt angezeigt (Artikel 960 ZGB). Im übrigen gilt Artikel 71 Absatz 3 StGB.1 Entzieht sich eine angeschuldigte Person, die keine Sicherheit geleistet hat, der2 Untersuchung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen geboten, kann von ihrem Vermögen so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Busse und von allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen voraussichtlich erforderlich ist. § 101 Verzeichnis, Verwahrung und Verwaltung Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wird ein Ver-1 zeichnis erstellt. Die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber hat das Verzeichnis zu unterschreiben und erhält ein Doppel. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden sicher2 verwahrt und verwaltet. Droht ihre Zerstörung oder erhebliche Entwertung oder ist ihre Verwahrung mit3 unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so ist, wenn damit keine Beeinträchtigung des Verfahrens verbunden ist, im Rahmen der Verwaltung eine Verwertung zulässig.2 § 102 Aufhebung der Beschlagnahme, Entscheid über die weitere Verwendung Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr1 notwendig ist, spätestens jedoch mit der Beendigung des Verfahrens. Die für die Beendigung des Verfahrens zuständige Behörde entscheidet über2 die weitere Verwendung der beschlagnahmten Sachen. 25136 1 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.213), in Kraft seit 1. August 2007. 2 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 5 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. Die Verfahrensleitung beauftragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit der3 Verwahrung, Versteigerung, Verwertung und Entsorgung von beschlagnahmten oder eingezogenen Gütern. Ein allfälliger Verwertungserlös ist nach Abzug der Lager- und Verwertungskosten der Verfahrensleitung zurückzuerstatten. Das Nähere regelt der Regierungsrat.1 7. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Überwachungsgeräte § 102a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs: zuständige2 Behörden Die zuständigen Behörden gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind: a. anordnende Behörde nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 4 BÜPF: die Statthalterämter oder das Besondere Untersuchungsrichteramt; b. genehmigende Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c BÜPF: das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen; c. Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c BÜPF: die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts; d. richterliche Behörde gemäss Artikel 4 Absatz 6 BÜPF: das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen; e. verantwortliche Behörde gemäss Artikel 8 Absätze 1-3 und Artikel 9 Absatz 3 BÜPF: die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt. § 103 Einsatz technischer Überwachungsgeräte: Voraussetzungen3 Die Verfahrensleitung kann den Einsatz technischer Überwachungsgeräte1 (Artikel 179bis ff. StGB) anordnen, wenn:4 a. eine Straftat verfolgt wird, deren Schwere oder Eigenart den Eingriff recht-5 fertigt, b. bestimmte Tatsachen den Verdacht erwecken, dass die zu überwachende Person die Tat begangen oder daran teilgenommen hat, und c. die notwendigen Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert würden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen. Die Anordnung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch das Präsi-2 dium des Verfahrensgerichts in Strafsachen. 25137 1 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004. § 104 Überwachung von Drittpersonen Sind die Voraussetzungen gemäss § 103 erfüllt, so können Drittpersonen1 überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie für die angeschuldigte oder verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Drittpersonen, die gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe e das2 Zeugnis verweigern dürfen. ...3 1 § 105 Verfahren Die Verfahrensleitung reicht dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsa-1 chen innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Präsidium entscheidet anhand der Begründung und der Akten innert 52 Arbeitstagen über die Zulässigkeit der Verfügung. Sie wird aufgehoben bei Feststellung einer Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen.3 Das Präsidium sorgt dafür, dass die Überwachung nach Ablauf der Frist oder4 bei Aufhebung der Anordnung eingestellt wird. Das Genehmigungsverfahren ist auch gegenüber Betroffenen geheim.5 § 106 Dauer der Überwachung Die Verfügung, mit der die Überwachung angeordnet worden ist, bleibt höch-1 stens 3 Monate in Kraft; sie kann jeweils um weitere 3 Monate verlängert werden. Die Verlängerungsverfügung ist dem Präsidium des Verfahrensgerichts in2 Strafsachen samt den Akten und der Begründung innert 10 Tagen vor Ablauf der Frist zur Genehmigung einzureichen. Die Verfahrensleitung stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwen-3 dig ist oder die Verfügung, mit der sie angeordnet worden ist, aufgehoben wird oder abgelaufen ist. § 107 Mitteilungspflicht Spätestens nach Abschluss der Untersuchung ist den betroffenen Personen1 mitzuteilen, dass die Massnahme des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte gegen sie ergriffen worden ist.2 Die Mitteilung kann jedoch mit Zustimmung des Präsidiums des Verfahrens-2 gerichts in Strafsachen unterbleiben, wenn für ein laufendes oder ein unmittelbar bevorstehendes Strafverfahren schwere Nachteile, die den Verzicht auf die Mitteilung überwiegen, zu befürchten wären. 25138 Die Verfahrensleitung informiert das Präsidium des Verfahrensgerichts in3 Strafsachen über den Abschluss des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte.1 § 108 Verwendung der Überwachungsergebnisse2 Die Verfahrensleitung sichtet die eingegangenen Überwachungsergebnisse und1 entscheidet über deren weitere Verwendung. Aufzeichnungen, die für die Untersuchung nicht notwendig sind oder aus dem Verkehr mit Personen herrühren, die gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe e zeugnisverweigerungsberechtigt sind, dürfen im Verfahren nicht verwendet werden. Ist die Verwendung zulässig, so werden Überwachungsergebnisse, die als2 Beweismittel dienen, zu den Akten genommen. Überwachungsergebnisse, die lediglich als Fahndungshilfe dienen, sind gesondert unter Verschluss zu halten und spätestens nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zu vernichten. Die Aufzeichnungen sind gesondert unter Verschluss zu halten und nach3 Abschluss des Verfahrens zu vernichten, sofern nicht im Einstellungsbeschluss oder im Endurteil etwas anderes verfügt wird. § 109 Zufallsfunde Ergeben sich aus einer Überwachung Hinweise auf bisher nicht bekannte Straftaten, so können diese mit nachträglicher Genehmigung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen verfolgt werden, wenn auch bezüglich dieser Taten die Voraussetzungen der Überwachung gemäss § 103 erfüllt sind. 8. Einsatz von V-Personen § 110 Anordnung, Genehmigung des Einsatzes und Vertraulichkeitszusage Als V-Person im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer:1 a. aufgrund eines besonderen Auftrages im Rahmen der Strafverfolgung zur Aufklärung eines schweren Vergehens oder Verbrechens eingesetzt wird, und b. konkretisierend auf das Handlungsgeschehen einwirkt, ohne gegenüber Dritten Identität und Funktion offen zu legen. Die Verfahrensleitung kann den Einsatz von V-Personen anordnen. Die An-2 ordnung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen. Die Anordnung bleibt höchstens 3 Monate in Kraft. Sie kann durch die Verfah-3 rensleitung in begründeten Fällen um jeweils höchstens drei Monate verlängert 25139 werden. Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen. Die Genehmigung kann auf begründeten Antrag der Verfahrensleitung mit der4 Vertraulichkeitszusage verbunden werden. Die Vertraulichkeit wird zugesagt, wenn zureichende Gründe zur Befürchtung Anlass geben, dass der V-Person oder Dritten bei Bekanntwerden der wahren Identität schwerwiegende Nachteile drohen. Durch die Vertraulichkeitszusage wird die wahre Identität der V-Person auch5 nach Abschluss eines Einsatzes geheimgehalten, insbesondere im gerichtlichen Verfahren und in den Verfahrensakten. Ungeachtet der Vertraulichkeitszusage teilt das Präsidium des Verfahrens-6 gerichts in Strafsachen die wahre Identität dem Strafgerichtspräsidium beziehungsweise dem Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts auf Anfrage hin mit. Diese sind ihrerseits gebunden an die Vertraulich-1 keitszusage gegenüber Dritten, eingeschlossen die Richterinnen und Richter. § 111 Voraussetzungen des Einsatzes Der Einsatz von V-Personen ist zulässig, wenn:1 a. die Schwere oder Eigenart der Straftat, für die Tatverdacht besteht, diese Massnahme rechtfertigt, und b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen. Die Straftat wiegt insbesondere schwer, wenn es sich um Verbrechen handelt2 und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bezüge zur organisierten Kriminalität aufweist. § 112 Instruktion, Begleitung und Überwachung des Einsatzes von V- Personen Die Verfahrensleitung instruiert, begleitet und überwacht die V-Personen.1 Die V-Personen berichten der Verfahrensleitung regelmässig über ihren Einsatz2 und über ihre Feststellungen. Den V-Personen dürfen keine Erfolgsprämien ausgerichtet werden.3 Der Einsatz der V-Personen, insbesondere Instruktion, Berichterstattung und4 Überwachung, werden aktenmässig festgehalten. Die Akten über nichtbeschuldigte Personen werden vernichtet, wenn sie für das5 Verfahren nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. § 113 Unzulässiges Verhalten der V-Person Die V-Personen dürfen keine Aktivitäten entfalten, die geeignet sind:1 25140 a. den Tatentschluss der verdächtigten Person hervorzurufen; b. den bestehenden Tatentschluss zu erweitern. Überschreiten die V-Personen die Schranken des zulässigen Verhaltens, so2 dürfen die dadurch unmittelbar gewonnenen Erkenntnisse nicht zum Nachteil der angeschuldigten Person verwendet werden. § 114 Abbruch des Einsatzes der V-Person Die Verfahrensleitung bricht den Einsatz von V-Personen unverzüglich ab, wenn: a. die Voraussetzungen des Einsatzes nicht mehr erfüllt sind; b. die V-Personen die Grenzen des zulässigen Einsatzes überschritten haben; c. die V-Personen in schwerwiegender Weise von den Instruktionen abgewichen sind. § 115 Mitteilungspflicht Spätestens nach Abschluss der Untersuchung ist den betroffenen Personen1 mitzuteilen, dass die Massnahme des Einsatzes von V-Personen gegen sie ergriffen worden ist. Die Mitteilung kann jedoch mit Zustimmung des Präsidiums des Verfahrens-2 gerichts in Strafsachen unterbleiben, wenn für ein laufendes oder ein unmittelbar bevorstehendes Strafverfahren schwere Nachteile, die den Verzicht auf die Mitteilung überwiegen, zu befürchten wären. Die Verfahrensleitung informiert das Präsidium des Verfahrensgerichts in3 Strafsachen über den Abschluss des Einsatzes der V-Person. § 116 Zufallsfunde W erden den V-Personen bei der ordnungsgemässen Auftragserfüllung andere Straftaten als die in der Anordnung aufgeführten bekannt, so können diese mit nachträglicher Genehmigung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen verfolgt werden, wenn auch bezüglich dieser Straftaten die Voraussetzungen des Einsatzes von V-Personen gemäss § 111 erfüllt waren. § 117 Einvernahme als Zeugin oder Zeuge Die angeschuldigte Person hat das Recht, die V-Personen vor Gericht als1 Zeuginnen oder Zeugen befragen zu lassen. Das Gericht trifft die für den Schutz der V-Personen und für die Einhaltung der2 Vertraulichkeitszusage erforderlichen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck: a. auf die Bekanntgabe der Personalien der V-Personen verzichten; b. die Öffentlichkeit für die Befragung der V-Personen auschliessen; c. durch geeignete Massnahmen wie optische Abschirmung oder Stimmenverzerrung die Identität der V-Personen verbergen. 25141 Bei Vorliegen der Vertraulichkeitszusage ist in jedem Fall auf die Bekanntgabe3 der Personalien der V-Personen zu verzichten. In den Fällen von Absatz 2 vergewissert sich das Präsidium des Strafgerichts4 beziehungsweise das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts, dass die V-Person glaubwürdig ist.1 § 118 Akteneinsichtsrecht Die angeschuldigte Person hat das Recht, in die Akten über den Einsatz der V-1 Personen Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht wird verweigert oder eingeschränkt, soweit dies aufgrund der2 Vertraulichkeitszusage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden Interesses einer Drittperson oder der V-Person erforderlich erscheint. Die Verfahrensleitung ist für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig.3 Zweiter Teil: Die einzelnen Strafverfahren A. Verfahren auf öffentliche Klage I. Untersuchungsverfahren 1. Allgemeines § 119 Untersuchungsorgane, Zweck der Untersuchung Die Verfahrensleitung führt das Untersuchungsverfahren unter Beteiligung der1 Parteien und unter Aufsicht des Verfahrensgerichts in Strafsachen durch. Sie forscht mit allen ihr verfügbaren Mitteln den in Frage stehenden Handlungen2 und deren Täterschaft nach und trifft die erforderlichen Verfügungen. Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass entweder ein gerichtlicher Ent-3 scheid erfolgen oder das Verfahren eingestellt werden kann. § 120 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren Die Parteien können gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Untersu-1 chungsverfahren und im Anklageverfahren, durch die ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Für die Beschwerde gegen den Haftbefehl und für die Beschwerde gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch gelten die §§ 81 und 85. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 6.2 Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies von der Be-3 25142 3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 4 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. schwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird; sie kann weitere vorsorgliche Massnahmen anordnen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet raschmöglichst; soweit nötig trifft sie4 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Ihr Ent-1 scheid ist endgültig; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen. Droht wegen eines Rechtsmittelverfahrens eine wesentliche Verzögerung des5 Strafverfahrens, soll ein Aktendoppel erstellt werden. Dieses wird während des weiteren Verfahrens nach Bedarf nachgeführt. § 121 Recht und Pflicht zur Anzeige Jede Person ist berechtigt und die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1 der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, dem Statthalteramt mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an ein Polizeiorgan, leitet es diese unverzüglich an das Statthalteramt weiter. Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:2 a. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 54 Absatz 12 Buchstaben a-f oder h zusteht; b. Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt; c. Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate über die angeschul-3 digte Person, Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden und Mitarbeitende der Amtsvormundschaften; d. im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen.4 Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von3 Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. § 122 Polizeiliche Erhebungen Die Organe der Polizei Basel-Landschaft haben bei strafbaren Handlungen und1 bei Vorfällen, bei denen solche vermutet werden, unverzüglich die Spuren festzustellen und zu sichern sowie alle Massnahmen zu treffen, die ohne Gefahr nicht aufgeschoben werden können. Die Organe der Polizei Basel-Landschaft können von der Verfahrensleitung mit2 weiteren Ermittlungen beauftragt werden. In diesem Fall stehen den Verfahrensbeteiligten gegenüber den Polizeiorganen dieselben Rechte zu wie gegenüber den Untersuchungsbehörden; darauf sind sie in verständlicher W eise aufmerksam zu machen. 25143 § 123 Amtshilfe Die Verfahrensleitung kann zur Vornahme von Untersuchungshandlungen1 kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindeorgane beiziehen. Diese Behörden sind zur Mithilfe verpflichtet. In einfachen Fällen kann den Polizeiorganen, kantonalen Verwaltungsstellen2 oder Gemeindeorganen die Durchführung von Befragungen zur Abklärung des Sachverhalts übertragen werden, soweit diese nicht unter gesetzlicher Wahrheitspflicht erfolgen. § 124 Mitwirkung von Verwaltungsbehörden1 Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie zuvor in ihrem Zustän-1 digkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr im Verzug ist. Das Statthalteramt klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständi-2 gen Verwaltungsbehörde ab. W enn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen,3 kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern. Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen ihr dieselben Informationsrechte zu wie der Zivilpartei. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr. § 125 Akteneinsicht Die Verfahrensleitung gewährt den Parteien auf Antrag Akteneinsicht. Vor-1 behalten bleibt § 118. Sie kann das Akteneinsichtsrecht auf anwaltliche Parteivertretungen beschrän-2 ken, mit Auflagen versehen, gänzlich verweigern oder wieder entziehen, wenn die Untersuchung durch die Akteneinsicht ernsthaft gefährdet wäre. Nach der Mitteilung der Verfahrensleitung an die Parteien, dass die wesentli-3 chen Untersuchungshandlungen vorgenommen sind (§ 130 Absatz 1), hat die angeschuldigte Person volles Akteneinsichtsrecht. Der Zivilpartei und dem Opfer steht es soweit zu, als dies für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlich ist. 2. Durchführung der Untersuchung § 126 Eröffnung des Untersuchungsverfahrens Ergeben sich genügend Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht der1 Täter- oder Teilnehmerschaft einer oder mehrerer bestimmter Personen, eröffnet das Statthalteramt gegen die verdächtigten Personen das Untersuchungsverfahren. 25144 1 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004. 3 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004. 4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. 5 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens soll schriftlich erfolgen und ist2 Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber der betroffenen Person. Sie kann mit der Anordnung von Zwangsmassnahmen verbunden werden.3 Gegen die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ist kein Rechtsmittel gege-4 ben. § 127 Mitteilung der Verfahrenseröffnung Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt, wenn1 und solange dadurch keine Flucht- oder Kollusionsgefahr hervorgerufen wird. Die Mitteilung an die anderen Parteien erfolgt in der Regel nicht vor der Mitteilung an die verdächtigte Person. ...2 1 Die Mitteilung über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens enthält:3 a. die Personalien der verdächtigten Person, soweit sie bekannt sind, sowie jede andere Bezeichnung, die geeignet ist, sie kenntlich zu machen; b. die Anschuldigung, derer sie verdächtigt wird; c. den Hinweis auf das Recht der verdächtigten Person zum Beizug einer Verteidigung ihrer W ahl; d. das Datum der Mitteilung und die Bezeichnung der zuständigen Behörde.2 e. ...3 Die bei der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens festgehaltenen Sach-4 verhalte und Anschuldigungen sind für das weitere Verfahren nicht bindend. § 128 Verzicht auf die Verfahrenseröffnung Die Verfahrensleitung verzichtet auf die Eröffnung des Untersuchungsverfah-1 4 rens, wenn: a. keine ausreichenden Anhaltspunkte nach § 126 Absatz 1 vorliegen b. kein gültiger Strafantrag vorliegt; c. aufgrund bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verjährung keine Aussicht auf eine materielle Beurteilung besteht; d. feststeht, dass derselbe Sachverhalt bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen ist und keine neuen Tatsachen aufgetreten sind; e. offensichtlich keine Straftat begangen wurde; f. die angeschuldigte Person gestorben ist. g. Gründe im Sinne der Artikel 52 - 54 StGB vorliegen;5 25145 Der Verzicht auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ergeht durch2 Verfügung und wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft eröffnet. Die Verfügung enthält: a. alle Angaben gemäss § 127 Absatz 3; b. den Grund für den Verzicht; c. die Kostenregelung in sinngemässer Anwendung der §§ 30 ff.; d. den Hinweis, dass die Akten während der Einsprachefrist bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft zur Einsicht aufliegen; e. die Rechtsmittelbelehrung. Die Parteien und die Staatsanwaltschaft können gegen die Verfügung innert 103 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 6. § 129 Zusammenlegung und Trennung von Verfahren Mehrere Untersuchungen gegen dieselbe angeschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten oder gegen Tatbeteiligte werden in einem einzigen Verfahren durchgeführt, wenn nicht überwiegende Gründe getrennte Verfahren rechtfertigen. 3. Beendigung der Untersuchung § 130 Abschluss des Untersuchungsverfahrens Erachtet die Verfahrensleitung die wesentlichen Untersuchungshandlungen als1 vorgenommen, teilt sie dies den Parteien mit. Sie schliesst das Untersuchungsverfahren und2 a. erlässt einen Strafbefehl, oder b. übermittelt die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens. In komplizierten oder umfangreichen Fällen, oder wenn es anderweitig geboten scheint, verfasst sie einen Schlussbericht. II. Strafbefehlsverfahren § 131 Grundsatz Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines1 Strafbefehls vorliegen (§ 7 Buchstaben b und c), setzt die Statthalterin oder der Statthalter im Strafbefehl eine der Schwere der Verfehlung entsprechende Strafe sowie allfällige Nebenstrafen, andere Massnahmen oder W eisungen fest. Im Strafbefehlsverfahren können privatrechtliche Ansprüche an die Zivilgerichts-2 barkeit verwiesen werden, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen nicht einwand- 25146 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 2 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008. 3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. frei aus dem Beweisverfahren ergeben oder aus anderen Gründen kein sofortiger Entscheid möglich ist. § 132 Persönliche Befragung Eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person durch das Statthalteramt sowie eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse muss vorgenommen werden, wenn: a. eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden soll; b. der Sachverhalt sonst nicht ausreichend geklärt werden kann; c. dies zur Festlegung von Strafart und Strafmass notwendig ist. § 133 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls Der Strafbefehl enthält:1 a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen; b. eine kurze Schilderung des Sachverhalts; c. die angewendeten Gesetzesbestimmungen; d. die ausgesprochene Strafe, Nebenstrafen, andere Massnahmen und gege-1

Artikel 41 benenfalls eine kurze Begründung im Sinne von

StGB; e. allfällige Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs; f. den Entscheid über die Anrechnung von Untersuchungshaft; g. den Entscheid über die Vollstreckbarkeit bedingter Vorstrafen; h. den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände; i. den Entscheid über Sicherheitsleistungen; k. den Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche; l. den Entscheid über die Gebühren und Verfahrenskosten; m. die Rechtsmittelbelehrung; n. den Hinweis, dass das zuständige Gericht im Falle einer Einsprache den Fall frei prüft und in keiner Weise an den Strafbefehl gebunden ist; o. den Hinweis, dass die Akten während der Einsprachefrist bei der Kanzlei des Statthalteramts oder, in den Fällen gemäss § 134 Absatz 1 Buchstabe c, bei jener der Staatsanwaltschaft zur Einsicht aufliegen. p. eine allfällige Meldung gemäss § 175a gilt sinngemäss.2 Die festgesetzten Sanktionen werden kurz begründet, soweit dies für das2 Verständnis der getroffenen Anordnung notwendig ist.3 Der Strafbefehl wird eröffnet:3 a. der angeschuldigten Person; 25147 b. dem Opfer und der Zivilpartei, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt haben und der Strafbefehl ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann; c. der Staatsanwaltschaft zusammen mit den Verfahrensakten, wenn der Strafbefehl wegen eines Verbrechens oder Vergehens ergangen ist oder mit ihm eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist. § 134 Einsprache Gegen den Strafbefehl können innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Ein-1 sprache beim Statthalteramt erheben: a. die angeschuldigte Person; b. das Opfer und die Zivilpartei, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt haben und soweit der Strafbefehl ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann; c. die Staatsanwaltschaft gegen Strafbefehle wegen Verbrechen oder Vergehen und solche, mit denen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. W ird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, verfährt die Verfahrensleitung2 gemäss § 130 Absatz 2 Buchstabe b. Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl, wenn nötig mit Ergänzungen, als Anklageschrift an das Gericht weiterleiten .1 Die Einsprache kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor dem Straf-3 gerichtspräsidium zurückgezogen werden. Erscheint die Einsprecherin oder der Einsprecher auf die Vorladung hin ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, so gilt die Einsprache als zurückgezogen. Das Strafgerichtspräsidium auferlegt ihr oder ihm die Kosten des Einspracheverfahrens. W urde innert Frist keine gültige Einsprache erhoben oder die Einsprache zu-4 rückgezogen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. III. Beschlussfassung durch die Staatsanwaltschaft § 135 Ergänzung der Untersuchung, Beschlussfassung Die Staatsanwaltschaft prüft die eingegangenen Akten. Hält sie die in der1 Untersuchung getroffenen Feststellungen für nicht ausreichend, um einen Beschluss im Sinne von Absatz 3 fassen zu können, kann sie von sich aus die Ergänzung der Untersuchung vornehmen oder damit das Statthalteramt beauftragen. Bis zur Beschlussfassung oder Antragstellung nimmt die Staatsanwaltschaft2 jede Eingabe der Parteien zu den Akten. Sie kann den Parteien eine Frist zur Einreichung von Eingaben und zur Stellung von Anträgen einräumen. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, erhebt sie,3 wenn nicht das abgekürzte Verfahren durchgeführt wird, Anklage beim zuständigen Gericht oder sie stellt das Verfahren ein. 25148 1 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007. 2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008. 4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. § 136 Einstellung des Verfahrens Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren oder Teile davon einstellen, wenn:1 a. ein Grund nach § 128 Absatz 1 vorliegt; b. mit grösster W ahrscheinlichkeit eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist; c. ...1

Artikel 49 d. in Verfahren gemäss

StGB die neu in Frage stehenden Straftaten2 gegenüber den zur Anklage gelangenden oder bereits beurteilten nicht ins Gewicht fallen; e. sonstwie das öffentliche Interesse mit anderen Massnahmen besser gewahrt werden kann als durch ein Strafverfahren. Eine allfällige Meldung gemäss § 175a ist im Einstellungsbeschluss auf-1 bis zuführen. § 175a gilt sinngemäss.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet ihren Beschluss den Parteien. Diese können2 dagegen innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 6. IV. Abgekürztes Verfahren § 137 Grundsatz4 Die angeschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung in jedem Verfahrens-1 stadium bis vor die Erhebung der Anklage das abgekürzte Verfahren beantragen. Die Verfahrensleitung übermittelt den Antrag samt einer Stellungnahme un-2 verzüglich der Staatsanwaltschaft. Diese kann dem Antrag stattgeben, wenn a. der der angeschuldigten Person zur Last gelegte Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung der Tat und die Festlegung der Sanktion erheblich ist, unbestritten ist, und b. allfällige privatrechtliche Ansprüche von Zivilparteien anerkannt oder durch Vergleich erledigt sind. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft wird nicht begründet und ist nicht anfecht-3 bar. § 138 Ankündigung Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für das abgekürzte Verfahren, teilt sie1 dies den Parteien mit und setzt den Zivilparteien für die Anmeldung ihrer Forderungen eine Frist von 10 Tagen. Forderungen, die nicht innert Frist angemeldet werden, müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. 25149 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008. 4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004. In Bundesstrafsachen verständigt sich die Staatsanwaltschaft mit der Bundes-2 anwaltschaft. § 139 Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft arbeitet aufgrund der Akten die Anklageschrift in Form1 eines Entwurfs des Urteilsdispositivs aus und eröffnet diese den Parteien. Die Anklageschrift enthält insbesondere:2 a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen; b. die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der angeklagten Person zur Last gelegt werden; c. die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind; d. das vorgesehene Strafmass und gegebenenfalls eine kurze Begründung im1 Sinne von Artikel 41 StGB; e. allfällige Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs; f. allfällige Nebenstrafen oder Massnahmen; g. allfällige Sicherheitsleistungen; h. die Regelung über die Vollstreckbarkeit allfälliger bedingt vollziehbarer Vorstrafen; i. die Regelung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche; k. die Gebühren und Verfahrenskosten; l. den Hinweis, dass die Parteien sowie in Bundesstrafsachen die Bundes-2 anwaltschaft unwiderruflich dem abgekürzten Verfahren zugestimmt und auf Rechtsmittel verzichtet haben. m. eine allfällige Meldung gemäss § 175a. § 175a gilt sinngemäss.3 § 140 Eröffnung der Anklageschrift, Zustimmung4 Die Anklageschrift wird den Parteien und in Bundesstrafsachen der Bundes-1 anwaltschaft eröffnet. Die angeschuldigte Person hat innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich zu2 erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmt oder nicht. Eine Zustimmung muss ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet werden und einen Verzicht auf Rechtsmittel enthalten. Die übrigen Parteien sowie in Bundesstrafsachen die Bundesanwaltschaft3 können innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich ihre Ablehnung der Anklageschrift erklären. Erfolgt keine solche Erklärung, gilt dies als Zustimmung. Stimmen alle Beteiligten gemäss den Absätzen 2 und 3 zu, wird die Ankla-4 geschrift samt den Verfahrensakten und Zustimmungserklärungen an das zu- 25150 ständige Gericht weitergeleitet. Andernfalls wird das ordentliche Verfahren weitergeführt. § 141 Gerichtsverfahren Das gerichtliche Bestätigungsverfahren erfolgt in öffentlicher Verhandlung.1 Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung kann verzichtet werden. Das2 Urteil wird in jedem Fall öffentlich verkündet.1 Das Gericht entscheidet ohne weitere Beweismassnahmen, im Falle einer3 Parteiverhandlung aber nach Anhörung der Parteien, in der Regel innert eines Monats seit Eingang der Akten. § 142 Gerichtsentscheid Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren rechtmässig und1 angebracht ist, und ob die Anklage sowie die vorgeschlagene Sanktion in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen. Bestätigt das Gericht die Anklageschrift, wird diese zum Urteil. Der Gerichtsent-2 scheid wird zusammen mit der Anklageschrift innert 10 Arbeitstagen den Parteien zugestellt. Bestätigt es die Anklageschrift nicht, gehen die Akten zurück an die Staats-3 anwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die Zustimmungserklärungen und allfällige weitere Zugeständnisse, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht haben, werden damit gegenstandslos. Der Entscheid wird sofort mündlich eröffnet und kurz begründet.4 2 Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.5 V. Anklage § 143 Erhebung der Anklage, Inhalt der Anklageschrift Ergibt die Untersuchung den hinreichenden Verdacht, dass die angeschuldigte1 Person eine Straftat begangen hat, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Die Erhebung der Anklage erfolgt durch Zustellung der Anklageschrift samt2 Verfahrensakten an das zuständige Gericht. Die angeklagte Person erhält eine Kopie der Anklageschrift. Die Anklageschrift enthält:3 a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen; b. die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der angeklagten Person zur Last gelegt werden; 25151 c. die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind; d. den Hinweis, dass gegen die Erhebung der Anklage kein Rechtsmittel gegeben ist, sondern das in der Hauptsache zuständige Gericht deren Zulässigkeit als Eintretensfrage prüft. Die Anklageschrift kann bezüglich des gleichen Sachverhalts einen Haupt- und4 einen Eventualantrag enthalten. VI. Hauptverfahren § 144 Vorbereitung der Hauptverhandlung, Beweisliste Nach Eingang der Anklageschrift trifft das Strafgerichtspräsidium so rasch als1 möglich alle für die Durchführung der Hauptverhandlung nötigen Anordnungen. In Haftfällen prüft das Strafgerichtspräsidium zuerst, ob die Haft den gesetzli-2 chen Bestimmungen entspricht und ob sie noch verhältnismässig ist (§§ 77 ff.). Es entscheidet innert 5 Arbeitstagen über die weitere Inhaftierung.1 Das Strafgerichtspräsidium erstellt ein Verzeichnis der zur Verhandlung vor-3 zuladenden Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen. Es bestimmt weiter, welche Aktenstücke in der Hauptverhandlung verlesen und4 welche dem Gericht bereits vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden sollen. Diese Beweisliste wird den Parteien mitgeteilt. § 145 Beweisanträge und andere schriftliche Eingaben Innert einer vom Strafgerichtspräsidium festzusetzenden Frist können die1 Parteien Anträge auf Ergänzung der Beweisliste stellen, Einwendungen gegen die Anklageerhebung oder die dem Gericht vor der Verhandlung zu unterbreitenden Schriftstücke anbringen oder andere schriftliche Eingaben wie namentlich eine Verteidigungsschrift einreichen. Das Strafgerichtspräsidium lehnt den Beweisantrag ab, wenn:2 a. das Beweismittel oder das Beweisthema unzulässig ist; b. der Beweis offensichtlich nicht erforderlich ist; c. das Beweismittel offensichtlich ungeeignet oder unerreichbar ist; d. der Antrag offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird; e. der Antrag offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen gestellt wird. Der Entscheid über abgelehnte Beweisanträge ist nicht anfechtbar, die Anträge3 können aber in der Hauptverhandlung dem Gericht erneut gestellt werden. 25152 § 146 Prozessvoraussetzungen Das Strafgerichtspräsidium prüft die Prozessvoraussetzungen sowie Mängel1 und Hindernisse des Verfahrens von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium. Die Parteien können jederzeit entsprechende Anträge stellen.2 § 147 Bestellung der Verteidigung Hat die angeklagte Person noch keine Verteidigung und erachtet das Straf-1 gerichtspräsidium nach der Lage der Akten die Voraussetzungen für die Bestellung einer solchen als gegeben, informiert es die angeklagte Person über diese Möglichkeit. In den Fällen notwendiger Verteidigung verfährt das Strafgerichtspräsidium gemäss § 18. Die angeklagte Person kann auch von sich aus die Bestellung einer notwendi-2 gen oder unentgeltlichen Verteidigung beantragen. Gegen die Abweisung des Antrags auf Bestellung einer notwendigen oder3 unentgeltlichen Verteidigung kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5. § 148 Ergänzung der Untersuchung, Rückweisung Erachtet das Strafgerichtspräsidium die in der Untersuchung getroffenen Fest-1 stellungen als nicht ausreichend, um den ununterbrochenen Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern, oder stellen die Parteien in diesem Sinne Anträge, die das Strafgerichtspräsidium für begründet hält, kann es von sich aus die Ergänzung der Untersuchung vornehmen oder damit das Statthalteramt beauftragen. Ergibt die Ergänzungsuntersuchung erhebliche Zweifel darüber, ob bei Kenntnis2 der neuen Untersuchungsergebnisse Anklage erhoben worden wäre, weist das Strafgerichtspräsidium die Akten an die Staatsanwaltschaft zu neuer Beschlussfassung zurück, sofern die angeklagte Person nicht innert einer ihr gesetzten Frist die richterliche Beurteilung verlangt. § 149 Zusätzliche Anklage Ergibt sich vor der Hauptverhandlung der Verdacht, dass die angeklagte Person1 strafbare Handlungen begangen habe, die in der Anklageschrift nicht berücksichtigt sind, führt das Statthalteramt auf Veranlassung des Strafgerichtspräsidiums oder der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Untersuchungen durch. Das Gerichtsverfahren wird aufgeschoben, bis feststeht, ob eine zusätzliche Anklage erhoben wird. Liegt Gefahr im Verzug, kann das Strafgerichtspräsidium die dringendsten2 Beweiserhebungen selbst vornehmen oder das Verfahren zu Ende führen und die erforderliche neue Untersuchung in ein besonderes Verfahren verweisen. § 150 Beweiserhebungen nach Erhebung der Anklage Die im Untersuchungsverfahren für die Beweiserhebung geltenden Bestimmun- 25153 gen sind sinngemäss auch für allfällige nach der Anklageerhebung vorzunehmende Ergänzungen der Untersuchung sowie für die Verhandlungen vor den Gerichten anwendbar. § 151 Ausstellung der Beurteilung Ergibt sich nach Eingang der Akten und der Anklageschrift der Verdacht, dass ausser der angeklagten Person noch andere Personen an der strafbaren Handlung teilgenommen haben, bestimmt das Strafgerichtspräsidium, ob die Beurteilung der bereits angeklagten Person auszustellen sei. § 152 Neue Verdachtsgründe in der Hauptverhandlung Ergeben sich im Verlauf der Hauptverhandlung Verdachtsgründe im Sinne von § 149 und § 151, verfährt das Gericht gemäss diesen Bestimmungen. § 153 Vorladung zur Hauptverhandlung Das Strafgerichtspräsidium bestimmt unter billiger Rücksichtnahme auf die1 Verfügbarkeit der Parteivertretungen den Tag der Hauptverhandlung. Die Vorladungen sind wenigstens 21 Tage vor der Verhandlung zuzustellen.2 Das Strafgerichtspräsidium kann die Frist verkürzen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Terminverschiebungsgesuche von Parteien, Zeuginnen, Zeugen und Auskunfts-3 personen können abgewiesen werden, wenn diese offensichtlich der Verfahrensverzögerung dienen oder wenn keine erheblichen und unzumutbaren Nachteile für den Fall der Aufrechterhaltung des Termins nachgewiesen werden können. § 154 Verzicht auf die Hauptverhandlung Hat das Gericht nur ein Prozessurteil auszusprechen, kann das Strafgerichts-1 präsidium auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichten, wenn nicht die angeklagte Person oder die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen gegenteiligen Antrag stellt. Das Opfer und die Zivilpartei erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.2 § 155 Aktenzirkulation Das Strafgerichtspräsidium kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Ak-1 tenstücke, die für eine nur mündliche Erörterung ungeeignet erscheinen, bei den Richterinnen und Richtern in Zirkulation setzen. Bei zweigeteilter Hauptverhandlung (§ 158) ist die Zirkulation von Akten zur2 Person oder von Akten, die ganz oder teilweise die subjektive Seite der Tat oder die Persönlichkeit der angeklagten Person betreffen, erst zulässig, wenn im ersten Teil der Hauptverhandlung ein Schuldspruch ergangen ist. 25154 § 156 Vorladung einer Vertretung der Untersuchungsbehörde und von Verwaltungsstellen Das Strafgerichtspräsidium kann zur Klärung von Sachfragen eine Vertretung der Untersuchungsbehörde oder einer sachzuständigen Verwaltungsstelle zur Hauptverhandlung vorladen. § 157 Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, Ausnahmen, Folgen des Ausbleibens Alle vorgeladenen Personen sind verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu er-1 scheinen. Der Zivilpartei kann das Erscheinen freigestellt werden, sofern es zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich erscheint. Die angeklagte Person kann auf ihr Begehren und mit Zustimmung der Staats-2 anwaltschaft vom Strafgerichtspräsidium ausnahmsweise von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung dispensiert werden, wenn besondere Umstände vorliegen und nicht zu befürchten ist, dass durch ihre Abwesenheit kein zuverlässiges Ergebnis erreicht wird. Die Staatsanwaltschaft kann auf ihr Begehren vom Strafgerichtspräsidium von3 der Pflicht zum Erscheinen vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter und vor dem Dreiergericht dispensiert werden. Das Dispensationsgesuch ist zusammen mit der Anklageschrift einzureichen und hat einen schriftlichen Antrag zu enthalten, nach welchen Gesetzesbestimmungen die angeklagte Person zu verurteilen und welche Sanktion zu verhängen sei. Bei Einsprache der angeschuldigten Person gegen den Strafbefehl ist die Staatsanwaltschaft vom Erscheinen dispensiert, sofern das Strafgerichtspräsidium ihr Erscheinen nicht verlangt. Das Strafgerichtspräsidium kann Personen, die der Vorladung ohne genügende4 Entschuldigung keine Folge leisten, eine Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken und die durch ihr Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegen. Überdies kann sofort oder auf einen späteren Termin die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Daneben richten sich die Folgen des Ausbleibens der angeklagten Person nach5 § 197. § 158 Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung Ist der Sachverhalt in objektiver oder subjektiver Hinsicht bestritten, kann das1 Strafgerichtspräsidium anordnen, dass über die Erfüllung des Tatbestands und über die Frage der Rechtswidrigkeit vorweg zu verhandeln und zu entscheiden sei. Diese Anordnungen kann es treffen: a. von sich aus nach Anhörung der Parteien; b. auf begründeten Antrag der angeklagten Person im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Gegen diese Anordnung oder den Verzicht darauf ist die Beschwerde ausge-2 schlossen. 25155 Bei Zweiteilung der Hauptverhandlung werden zunächst nur jene Beweise3 erhoben, die für die Beurteilung der Erfüllung des Tatbestands und die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wesentlich sind, unter Vorbehalt der Schuldfähigkeit und unter Weglassung aller lediglich für die Bestimmung der Sanktion erheblichen Umstände wie persönliche Verhältnisse und Vorstrafen. Nachdem sich die Parteien zum Beweisergebnis über die Erfüllung des Tat-4 bestands und über die Rechtswidrigkeit äussern konnten, trifft das Gericht in geheimer Beratung seinen Teilentscheid und eröffnet ihn. Das Verfahren wird mit der Verhandlung über die Folgen des Schuld- oder5 Freispruchs fortgesetzt, nötigenfalls unter Einbezug der Frage der Schuldfähigkeit der angeklagten Person. Gegen den Teilentscheid gemäss Absatz 4 kann nicht separat, sondern erst6 nach Erlass des ganzen Urteils ein Rechtsmittel erhoben werden. § 159 Verhandlungsleitung, Besetzung des Gerichts, Protokoll Das Strafgerichtspräsidium eröffnet und leitet die Hauptverhandlung. Über1 Einwendungen gegen die Verhandlungsleitung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des Präsidiums. Das Gericht bleibt während der gesamten Verhandlung mit den gleichen Perso-2 nen besetzt. Vorbehalten bleibt Absatz 3. Das Strafgerichtspräsidium kann im voraus die nötige Anzahl zusätzlicher3 Richterinnen und Richter bestimmen. Diese nehmen an der Verhandlung teil und ersetzen die eventuell ausfallenden Richterinnen und Richter. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt über die Hauptverhand-4 lung ein Protokoll. Dieses enthält den wesentlichen Inhalt der Aussagen der einvernommenen Personen, die Anträge der Parteien, die Bezeichnung der verlesenen Aktenstücke und die Angaben über die Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften. Neben dem schriftlichen Protokoll kann die Verhandlung in besonderen Fällen5 mit Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten aufgenommen werden. § 160 Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Strafgerichts sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen1 und -abstimmungen öffentlich. Die Öffentlichkeit ist gewährleistet, solange Platz im Gerichtssaal vorhanden ist. Das Strafgerichtspräsidium kann vor oder während der Verhandlung die Öffent-2 lichkeit mit oder ohne Einschluss der Medienvertreterinnen und -vertreter ausschliessen, wenn und soweit a. bei medizinischen Gutachten oder anderen Erhebungen zur Person, welche die Intim- oder Privatsphäre der angeklagten Person in schwerwiegender W eise tangieren, deren Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben sollen; 25156 b. erhebliche Interessen des Persönlichkeitsschutzes des Opfers oder von Dritten es erfordern; c. dies im Interesse der W ahrheitsfindung notwendig ist; d. damit die Verbreitung krimineller Praktiken verhindert werden soll; e. die Sicherheit der im Gerichtssaal anwesenden Personen nicht anders gewährleistet werden kann. Ton- und Bildaufnahmen sind während den Verhandlungen untersagt. Vor-3 behalten bleiben ein abweichender Beschluss des Gerichts sowie § 159 Absatz 5. Im Einverständnis mit dem Gericht und den Parteien kann das Strafgerichts-4 präsidium ausnahmsweise einzelne Personen zu nichtöffentlichen Verhandlungen zulassen. § 161 Befragung der angeklagten Person Zu Beginn der Hauptverhandlung stellt das Strafgerichtspräsidium die Persona-1 lien der angeklagten Person fest. Dazu befragt sie diese über Namen, Alter, Zivilstand, Heimat, Beruf und W ohnort. Danach wird die Anklageschrift und gegebenenfalls die Verteidigungsschrift2 verlesen, wenn sie nicht bereits in Zirkulation gesetzt worden sind. Liegt keine Verteidigungsschrift vor, kann sich die angeklagte Person kurz zur Anklageschrift äussern. Anschliessend stellt das Strafgerichtspräsidium die persönlichen Verhältnisse3 der angeklagten Person fest und befragt sie einlässlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Für die Bekanntgabe der Vorstrafen gilt § 166 Absatz 4. § 162 Befragung von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständige Personen werden1 in der vom Strafgerichtspräsidium festgesetzten Reihenfolge einzeln aufgerufen und nach der Ermahnung zur Wahrheit sowie dem Hinweis auf die Strafbarkeit falschen Zeugnisses respektive falschen Gutachtens befragt. Nötigenfalls sind sie mit der angeklagten Person oder unter sich zu konfrontieren. Das Strafgerichtspräsidium kann anordnen, dass sachverständige Personen2 von Beginn an in der Hauptverhandlung anwesend sind. Das Strafgerichtspräsidium kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien3 anordnen, dass Aussagen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen verlesen und im Protokoll von diesen unterzeichnet § 163 Fragerecht Die Parteien, die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiber und 25157 Gerichtsschreiberinnen können durch das Strafgerichtspräsidium der angeklagten Person sowie den Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen Fragen stellen lassen oder mit Erlaubnis des Strafgerichtspräsidiums selbst stellen. § 164 Unterbrechung der Verhandlung Die Hauptverhandlung ist wenn möglich ohne Unterbrechung zu Ende zu füh-1 ren. Über Anträge auf Unterbrechung entscheidet das Gericht. Muss die Hauptverhandlung unterbrochen werden und kann sie nicht spä-2 testens am 21. Tag nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, muss sie neu begonnen werden. Mit Zustimmung der Parteien kann auf die W iederholung der ersten Verhand-3 lung ganz oder teilweise verzichtet und diese durch die Verlesung des Protokolls ersetzt werden. § 165 Unmittelbarkeit der Beweise, Ausnahmen Das Gericht nimmt in der Verhandlung unmittelbar die für sein Urteil wesentli-1 chen Beweiserhebungen vor. Es sind jedoch folgende Ausnahmen möglich: a. in Zirkulation gesetzte Akten müssen nicht mehr verlesen werden; b. zur Abklärung von minderwichtigen Umständen können die entsprechenden Stellen der Akten verlesen werden; c. die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen können verlesen werden, wenn deren Erscheinen an der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig erscheint oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden gewesen wäre; d. macht eine angeklagte Person, eine Zeugin, ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder eine sachverständige Person in der Hauptverhandlung Angaben, die ihrer Aussage im Untersuchungsverfahren wesentlich widersprechen, soll die protokollierte Aussage verlesen und die einvernommene Person zu einer Erklärung über den W iderspruch veranlasst werden; e. ferner können verlesen werden alle Bescheinigungen über amtliche W ahrnehmungen wie Zivilstandsurkunden, Leumundsberichte usw., sowie die im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Protokolle über Berichte, Augenscheine, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und anderweitige Erhebungen. In besonders wichtigen Fällen sind Personen, welche die Massnahmen vorgenommen haben, selbst darüber anzuhören. Pläne und andere Darstellungen zur Veranschaulichung der Ergebnisse eines2 Augenscheins sind dem Gericht vorzulegen. § 166 Beweisergänzung, Schluss des Beweisverfahrens Die Parteien, die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen1 und Gerichtsschreiber können Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebung stellen. 25158 W erden solche Anträge während der Verhandlung gestellt, kann das Gericht2 sofort darüber entscheiden oder den Entscheid bis zum Schluss des Beweisverfahrens ausstellen. Das Strafgerichtspräsidium kann die Ergänzungsuntersuchungen selbst durch-3 führen oder die Untersuchungsbehörde damit beauftragen. Am Schluss der Beweiserhebung gibt das Strafgerichtspräsidium jene Vor-4 strafen der angeklagten Person bekannt, deren Kenntnis für das Gericht zur Beurteilung der Anklage notwendig ist. Nach Erhebung sämtlicher Beweise erklärt das Strafgerichtspräsidium den5 Schluss des Beweisverfahrens. § 167 Vortrag der Staatsanwaltschaft Zuerst erteilt das Strafgerichtspräsidium der Staatsanwältin oder dem Staats-1 anwalt das W ort zur Begründung des Antrags. Zur Zivilklage wird nicht Stellung genommen. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt hat den Antrag auf die in der Haupt-2 verhandlung gewonnene Überzeugung zu gründen und nach den Vorschriften über den Inhalt des Urteils zu stellen. § 168 Vortrag der Zivilpartei Nach der Staatsanwaltschaft erhält die Zivilpartei oder ihre Vertretung das W ort1 zur Begründung der Zivilklage. Die Zivilpartei kann vor oder während der Hauptverhandlung einen kurzen2 schriftlichen und begründeten Antrag zu den Akten geben. Der Antrag darf sich nicht auf die Sanktionsfrage beziehen. W ird der schriftliche Antrag rechtzeitig vor der Hauptverhandlung in doppelter3 Ausfertigung eingereicht, so ist er der angeklagten Person beziehungsweise ihrer Vertretung zur Kenntnisnahme zuzustellen. § 169 Vortrag der Verteidigung, Replik und Duplik Hierauf folgt der Vortrag der Verteidigung und die Beantwortung der Zivilklage.1 Danach ist die angeklagte Person zu befragen, ob sie noch etwas beizufügen habe. Ist keine Verteidigung bestellt worden, nimmt die angeklagte Person selbst Stellung. In wichtigeren Fällen erteilt das Strafgerichtspräsidium der Staatsanwältin oder2 dem Staatsanwalt und der Zivilpartei das W ort zur Replik. Danach hat die angeklagte Person respektive ihre Verteidigung das Recht zur Duplik. Das letzte W ort steht immer der angeklagten Person persönlich zu.3 § 170 Urteilsfällung Das Gericht fällt im Anschluss an die Parteivorträge in geheimer Beratung sein1 Urteil. Es ist in der W ürdigung der Beweise frei. 25159 3 SR 312.5 Ergibt sich aus der Beratung, dass der Sachverhalt noch weiterer Abklärungen2 bedarf, stellt das Gericht die Urteilsfällung aus und trifft die erforderlichen Anordnungen. Gegenstand des Urteils ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt,3 wie er sich nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens darstellt. Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung in der Anklage nicht gebunden. Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Ankla-4 geschrift aufgeführt sind, darf nur erfolgen, nachdem die angeklagte Person auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wurde und Gelegenheit erhielt, sich dagegen zu verteidigen. Vorbehalten bleibt das Verfahren gegen Abwesende (§ 197 Absatz 3 letzter Satz). § 171 Inhalt des Urteils Das Urteil in der Hauptsache lautet auf Freispruch oder Schuldigerklärung mit1 oder ohne Rechtsfolge. Liegen im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung2 nicht vor, ist im Urteil darauf zu erkennen, dass dem Verfahren keine weitere Folge gegeben werde. § 172 Haftentlassung, Wiederverhaftung W ird die in Haft befindliche angeklagte Person freigesprochen, ist sie sofort aus1 der Haft zu entlassen, wenn sie nicht wegen eines anderen Verfahrens in Haft belassen wird oder sich im Straf- und Massnahmenvollzug befindet. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn sie gegen den Freispruch oder gegen die2 Gewährung des bedingten Strafvollzugs ein Rechtsmittel ergreifen will, die W iederverhaftung der angeklagten Person anordnen, falls ein Haftgrund besteht. W ird diese Anordnung nicht innert einer Frist von 2 Arbeitstagen vom Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts bestätigt, so fällt sie dahin und die Haftentlassung ist endgültig.1 Das Präsidium des urteilenden Gerichts kann die sofortige Verhaftung der3 angeklagten Person anordnen, wenn diese zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Gefahr besteht, dass sie sich durch Flucht dem Strafvollzug entzieht. Es kann eine bestehende Haft verlängern bis zum Entscheid des Präsidiums der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts gemäss § 144 Absatz 2 in Verbindung mit § 185 Absatz 1.2 § 173 Beurteilung der Zivilklage Die Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers richtet sich nach den Bestimmun-1 gen des Opferhilfegesetzes (OHG) .3 Fällt der Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes, kann2 25160 1 Aufgehoben am 23. Juni 2005 (GS 35.657), mit Wirkung ab 1. Januar 2006. 2 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008. 3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008. die Zivilpartei für Teile ihrer Ansprüche oder auch im Grundsatz an das Zivilgericht verwiesen werden, wenn die Beurteilung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Das Zivilgericht ist nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren gilt als3 Klage und bewirkt die Unterbrechung der Verjährung. § 174 Urteilsverkündung Sobald das Urteil gefällt ist, wird es den Parteien in öffentlicher Sitzung verkün-1 det. Der Zivilpartei ist die Anwesenheit freigestellt. Das Strafgerichtspräsidium begründet das Urteil mündlich und belehrt die2 Parteien über die Rechtsmittel. ...3 1 Den vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensierten Parteien wird das4 Urteil samt Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt. § 175 Urteilsdispositiv Das Urteil wird den Parteien innert 10 Arbeitstagen seit der Verkündung im1 Dispositiv zugestellt. Das Dispositiv enthält:2 a. die Bezeichnung des Gerichts, die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie den Ort und den Tag der Verhandlung; b. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen; c. die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Beurteilung waren, unter Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; d. die Angabe der ausgefällten Strafe und allfälliger Nebenstrafen oder Massnahmen; e. das Urteil über die Zivilklage oder die Ablehnung ihrer Beurteilung; f. das Urteil über die Prozesskosten; g. eine allfällige Entscheidung über die Entschädigung an die angeklagte Person; h. die Unterschrift des Gerichtspräsidiums und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers; i. die Rechtsmittelbelehrung. k. eine allfällige Meldung gemäss § 175a.2 § 175a Meldung an Behörden und Privatpersonen3 Das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wird der allfälligen Aufsichts- oder1 25161 1 SR 235.1 Bewilligungsbehörde sowie dem Arbeitgeber oder, falls kein Arbeitsverhältnis vorliegt, dem Präsidium des obersten Organs der juristischen Person zugestellt, a. wenn es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere W eise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt; b. wenn die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung gemäss Artikel 197 Ziffer 1 StGB oder im Bereich Kinderpornografie gemäss Artikel 197 Ziffer 3 und 3bis StGB verübt wurde. Zudem muss ein schwerwiegender Fall vorliegen; c. wenn bereits eine Meldung gemäss § 27a erfolgt ist. Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung, Nichtfolgegebung oder einem rechts-2 kräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegt oder im Fall von Absatz 1 Buchstabe c. Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es aufgrund der3 Amts- oder beruflichen Schweigepflicht, Artikel 12 DSG und Artikel 328 OR in1 Verbindung mit Artikel 292 StGB untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben. Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde den4 Empfängern oder den Empfängerinnen der Meldung die notwendigen Angaben. § 176 Schriftliche Urteilsbegründung Eine schriftliche Urteilsbegründung wird ausgefertigt, wenn:1 a. eine Freiheitsstrafe, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst, oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird; b. gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen worden ist; hat nur die Zivilpartei appelliert, wird die schriftliche Begründung auf den bestrittenen Zivilpunkt beschränkt. Das Strafgericht kann auch in anderen Fällen die schriftliche Ausfertigung der2 Urteilsbegründung beschliessen. Das schriftlich begründete Urteil enthält zusätzlich zu den Angaben des Disposi-3 tivs: a. den Gegenstand der Anklage; b. die Tatsachen, die der Beurteilung der Schuldfrage zugrunde liegen, und deren rechtliche Würdigung; c. die Gründe der Strafzumessung, der angeordneten Massnahmen und der ausgesprochenen Nebenstrafen; 25162 1 SR 312.5 2 SR 312.5 d. die Verteilung der zusätzlichen, durch die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung entstandenen Kosten. Die Staatsanwaltschaft ist von der Kostentragung befreit. Die schriftliche Urteilsbegründung wird im Falle von Absatz 1 Buchstabe a der4 beurteilten Person, der Staatsanwaltschaft und dem Opfer gemäss Opferhilfegesetz (OHG) zugestellt, den übrigen Parteien nur, wenn sie ein Rechtsmittel1 erhoben haben. VII. Appellationsverfahren § 177 Recht zur Appellation, Appellationsinstanzen Gegen jedes Urteil des Strafgerichts kann die Appellation erklärt werden. Hierzu1 berechtigt sind: a. die angeklagte Person oder, wenn sie handlungsunfähig ist, ihre gesetzliche Vertretung; b. die Staatsanwaltschaft; c. die bereits zuvor am Verfahren beteiligte Zivilpartei bezüglich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, wenn im Strafgerichtsurteil materiell darüber entschieden worden ist und die Voraussetzungen für die Appellation in Zivilsachen erfüllt sind, oder wenn sie im Strafgerichtsurteil mit Prozesskosten belastet worden ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) .2 2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Appellation richtet sich nach § 5.3 § 178 Appellationsfrist, Inhalt der Appellation Die Appellationserklärung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdisposi-1 tivs schriftlich beim Strafgericht einzureichen. Eine fristgemäss bei einer unzuständigen Instanz eingereichte Appellation ist2 von Amtes wegen an das Strafgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Erklärung kann entweder nur die Appellation enthalten, so dass3 angenommen wird, die appellierende Person halte an dem in der Hauptverhandlung des Strafgerichts eingenommenen Standpunkt fest, oder sie kann auch Anträge und eine kurze Begründung enthalten. § 179 Appellation gegen Urteilserwägungen Das Recht zur Appellation steht der angeklagten Person auch dann zu, wenn sie sich durch die schriftlichen Urteilserwägungen der ersten Instanz beschwert fühlt. In diesem Fall beginnt die Appellationsfrist nach der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. 25163 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. § 180 Appellation bei Tod der angeklagten Person Stirbt die angeklagte Person während der Appellationsfrist, wird dem Verfahren gegen sie keine weitere Folge gegeben und allfällige Zivilparteien werden auf den Zivilweg verwiesen. § 181 Rechtskraft der Urteile Die Urteile des Strafgerichts werden rechtskräftig mit dem unbenützten Ablauf der Appellationsfrist, mit dem Rückzug der Appellation sowie mit dem Verzicht auf diese. Die Rechtskraft der Urteile wird in diesen Fällen auf den Tag der Ausfällung des Urteils bezogen. § 182 Prüfung der Gültigkeit der Appellation, Mitteilung an die Parteien, Endgültigkeit des Verzichts oder Rückzugs Das Strafgerichtspräsidium prüft die Gültigkeit der eingegangenen Appellation.1 Hält es diese für ungültig, weist es die Appellation sofort zurück und teilt dies der appellierenden Partei samt Begründung mit. Die appellierende Partei kann innert 10 Tagen seit Erhalt der begründeten2 Zurückweisung der Appellation bei der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts die Gültigerklärung der Appellation beantragen.1 Die Dreierkammer entscheidet ohne weitere Anhörung der Parteien. Hält das Strafgerichtspräsidium die Appellation für gültig, teilt sie dies den3 anderen am Verfahren beteiligten Parteien sofort schriftlich mit. Ist auf das Recht zur Appellation ausdrücklich schriftlich verzichtet oder die4 Appellation schriftlich zurückgezogen worden, kann diese Erklärung nicht mehr widerrufen werden. § 183 Anschlussappellation Die durch die Appellation belastete Partei kann innert 5 Tagen seit der Mit-1 teilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die Anschlussappellation erklären. Für die Anschlussappellation gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Hauptappellation. W ird die Hauptappellation zurückgezogen oder ungültig erklärt, fällt die An-2 schlussappellation dahin. § 184 Aktenüberweisung an das Kantonsgericht2 Das Strafgerichtspräsidium leitet die Akten mit den zulässig erklärten Appellationen beförderlich an das Kantonsgericht weiter. 25164 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. § 185 Verfahren vor dem Kantonsgericht1 Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten die Vorschriften über das1 Verfahren vor der ersten Instanz, mit den nachstehenden Abweichungen. Richtet sich die Appellation gegen die schriftlichen Urteilserwägungen des2 Strafgerichts oder gegen den Kostenentscheid, entscheidet das Kantonsgericht nach Anhörung der Gegenpartei ohne mündliche Verhandlung. § 186 Kostenvorschuss2 Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts kann von1 der appellierenden Partei die Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer angemessenen Frist verlangen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Appellation nicht eingetreten werde. Kein Kostenvorschuss kann verlangt werden, wenn die Staatsanwaltschaft2 appelliert hat, oder wenn das Kantonsgericht der appellierenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. § 187 Vorbereitung der Hauptverhandlung Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts trifft nach1 Empfang der Akten alle für die Durchführung der Hauptverhandlung nötigen Anordnungen. Es bestimmt unter angemessener Rücksichtnahme auf die Verfügbarkeit der Parteivertretungen den Verhandlungstag und gibt den Parteien Gelegenheit, vor der Verhandlung von den Akten und den von ihm getroffenen Anordnungen Kenntnis zu nehmen.3 Das Präsidium kann die Einreichung einer schriftlichen Appellationsbegründung2 und von Anträgen über die in der Verhandlung vorzunehmenden Beweiserhebungen verlangen, die der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen sind.4 Es setzt sämtliche Akten bei den Richterinnen und Richtern in Umlauf oder kann3 in einfachen Fällen anordnen, dass sie in der Verhandlung vor der Begründung der Parteianträge verlesen werden. Die Staatsanwaltschaft ist von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhand-4 lung dispensiert, wenn sie es bereits vor der ersten Instanz war und das Präsidium nicht ihr Erscheinen verlangt.5 § 188 Beweiserhebung vor dem Kantonsgericht6 Im Verfahren vor dem Kantonsgericht werden Beweise nur soweit erhoben, als1 sie das Gericht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts und zum Entscheid über die Appellation als erforderlich erachtet. In bezug auf die Zivilklage erhebt7 25165 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. das Gericht die von den Parteien beantragten Beweise, die es für erheblich hält. Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts kann2 anordnen, dass einzelne Beweisergänzungen oder die Wiederholung einzelner Teile der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung vorgenommen werden.1 Es kann diesen Vorentscheid durch das Gericht fällen lassen, welches den3 endgültigen Entscheid über diese Verfahrensfrage in der Regel erst trifft, wenn sämtliche Parteien in der Hauptverhandlung angehört worden sind.2 § 189 Beweisanträge Das Präsidium erteilt zuerst den Parteien das Wort über die in der Verhandlung1 zu erhebenden Beweise.3 Das Gericht entscheidet über die Anträge und führt die Beweiserhebung durch.2 Können Beweise nicht in der gleichen Verhandlung erhoben werden, kann3 hiefür eine neue Verhandlung angesetzt werden. § 190 Parteivorträge Nach der gerichtlichen Beweiserhebung erhalten die appellierenden Parteien1 das W ort zur Begründung der Appellation. Befindet sich unter ihnen die Staatsanwaltschaft, spricht sie vor den übrigen. Danach erhalten die übrigen Parteien das W ort.2 Ein zweites W ortbegehren ist nur ausnahmsweise zulässig.3 Das letzte Wort steht immer der angeklagten Person persönlich zu.4 § 191 Urteilsfällung Das Kantonsgericht fällt im Anschluss an die Parteivorträge in geheimer Bera-1 tung sein Urteil.4 Ausnahmsweise kann es in der Beratung noch auf weitere Beweisergänzungen2 zurückkommen; in diesem Fall gilt § 189 sinngemäss. § 192 Inhalt des Urteils Das Kantonsgericht stellt in seinem Urteil fest, ob das Urteil des Strafgerichts1 ganz oder teilweise abzuändern oder ob es zu bestätigen sei.5 Gegenüber den Anträgen der Parteien ist das Kantonsgericht frei. Es darf2 jedoch das Urteil des Strafgerichts nicht zu Ungunsten der angeklagten Person abändern, wenn nur sie dagegen appelliert hat, oder wenn die Staatsanwaltschaft ihre Appellation ausdrücklich zu Gunsten der angeklagten Person ergriffen hat.6 25166 Bei Milderung des erstinstanzlichen Urteils sind der angeklagten Person die3 Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht mindestens teilweise zu erlassen. Das gleiche gilt, wenn nur die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der angeklagten Person appelliert hat und das Urteil bestätigt oder gemildert wird.1 Analog können die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vergütet4 VIII. Verfahren gegen Abwesende § 193 Fahndung und Aufenthaltserforschung Ist der Aufenthalt der angeklagten Person unbekannt, kann die zuständige Behörde die Polizei mit der Fahndung oder der Erforschung des Aufenthalts beauftragen. Die Fahndung bleibt bestehen, bis die angeklagte Person sich stellt oder beigebracht werden kann. § 194 Untersuchungsverfahren gegen Abwesende Das Untersuchungsverfahren gegen eine abwesende angeschuldigte Person1 ist, soweit möglich, in der gleichen Vollständigkeit durchzuführen, wie wenn sie anwesend wäre. Insbesondere sind die wesentlichen Beweise zu erheben. Ist die Anwesenheit der angeschuldigten Person für die Durchführung der2 Untersuchung unerlässlich, wird das Verfahren sistiert, bis die angeschuldigte Person sich stellt oder beigebracht werden kann. § 195 Voraussetzung der Anklageerhebung Gegen eine abwesende Person kann nur Anklage erhoben werden, wenn die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens Gewähr für ein zuverlässiges Ergebnis in der Hauptverhandlung bieten, auch wenn die angeschuldigte Person nicht anwesend ist. § 196 Öffentliche Vorladung Ist gegen eine abwesende Person Anklage erhoben worden und kann ihr1 Erscheinen vor dem Gericht nicht herbeigeführt werden oder flüchtet sie nach der Anklageerhebung, so wird sie im Amtsblatt öffentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die öffentliche Vorladung enthält die Bezeichnung der vorgeladenen Person,2 den Gegenstand der Anklage, Zeit und Ort der Hauptverhandlung sowie den Hinweis, dass das Urteil auch bei Abwesenheit der angeklagten Person gefällt wird. Stellt sich die angeklagte Person, wird sie festgenommen oder wird ihre Aus-3 lieferung herbeigeführt, so wird sie im ordentlichen Verfahren beurteilt. Vor- 25167 behalten bleiben die Fälle, in denen ein anderer Kanton oder Staat zur Übernahme des Strafverfahrens veranlasst werden kann. § 197 Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bei Abwesenheit der angeklagten Person Bleibt die angeklagte Person trotz ordnungsgemässer Vorladung aus und kann1 sie nicht unverzüglich vorgeführt werden, wird die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt, wenn aufgrund der Akten ein zuverlässiges Ergebnis erwartet werden kann. Hat die angeklagte Person eine Verteidigung, kann diese am Verfahren teilneh-2 men. Das Strafgerichtspräsidium lässt die für das Verfahren wesentlichen Schrift-3 stücke verlesen. Nach der Einvernahme von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen und nach Anhörung der Parteien mit ihren Anträgen wird das Urteil auf Grundlage der Akten gefällt und verkündet. § 170 Absatz 4 ist nicht anwendbar. § 198 Zustellung und Veröffentlichung des Urteils Das Urteil wird der angeklagten Person, sofern sie erreichbar ist, sofort zugestellt, wenn nötig durch Inanspruchnahme auswärtiger Behörden. Andernfalls wird es im Amtsblatt veröffentlicht. § 199 Neubeurteilung Die in Abwesenheit beurteilte Person kann innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme1 des Urteils eine Neubeurteilung verlangen, sofern sie glaubhaft macht, dass sie unverschuldet die Vorladung nicht erhalten hat oder unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, ihr Folge zu leisten. Konnte einer angeklagten Person, die öffentlich vorgeladen war, das Urteil nicht2 persönlich zugestellt werden, wird dies nachgeholt, sobald sie erreichbar ist. Sie kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 eine Neubeurteilung verlangen. Die Neubeurteilung erfolgt im ordentlichen Verfahren.3 § 200 Vorentscheid, Beschwerde Für die Beurteilung des Gesuches um Neubeurteilung ist die Instanz zuständig,1 die das Urteil gefällt hat. Sie kann ihren Entscheid in einem Vorverfahren treffen. Gegen den Entscheid über die Neubeurteilung können die verurteilte Person2 und die Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5. § 201 Abwesenheit in der Appellationsverhandlung Erscheint die appellierende Person, die ordentlich oder öffentlich vorgeladen1 25168 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002. worden ist, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht, wird Verzicht auf die Appellation angenommen. Auf diese Folge ist sie1 in der Vorladung hinzuweisen. Die appellierende Person kann innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Urteils2 verlangen, dass die Appellation vom Kantonsgericht zu behandeln sei, sofern sie glaubhaft macht, dass sie unverschuldet die Vorladung nicht erhalten hat oder unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, ihr Folge zu leisten.2 Hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts die Appellation3 erklärt und erscheint die angeklagte Person nicht zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht, wird analog § 197 verfahren.3 IX. Wiederaufnahme des Verfahrens § 202 Voraussetzungen, Zuständigkeit Gegen alle rechtskräftigen Endurteile und Einstellungsbeschlüsse kann die1 W iederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn: a. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden ist, was in der Regel durch ein Strafurteil festgestellt sein muss; b. wenn später ein Strafurteil ausgefällt wird, das mit dem früheren in unverträglichem W iderspruch steht; c. wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine wesentlich geringere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen; d. wenn die freigesprochene Person oder diejenige, gegen die ein Strafverfahren eingestellt worden ist, später ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, oder wenn andere, zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eine Verurteilung herbeizuführen; e. wenn die Durchsetzung eines für die Schweiz verbindlichen Entscheids einer internationalen Behörde die Neubeurteilung notwendig macht. Die W iederaufnahme des Verfahrens erfolgt durch die Instanz, die den auf-2 zuhebenden Entscheid erlassen hat. § 203 Legitimation, Gesuch Die W iederaufnahme des Verfahrens kann von allen Parteien verlangt werden,1 von der Zivilpartei jedoch nur im Zivilpunkt. 25169 Ist die beurteilte Person gestorben, können an ihrer Stelle die Angehörigen und2 Erben das Gesuch stellen. Die Staatsanwaltschaft kann das Gesuch auch zu Gunsten einer beurteilten3 Person stellen. Die W iederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten einer beurteilten Person4 kann nur verlangt werden, wenn sie noch lebt und das Recht auf Strafverfolgung nicht verjährt ist. Ausgenommen ist der Fall, dass eine andere Person wegen der in Frage stehenden Tat verurteilt worden ist. Das Gesuch um W iederaufnahme ist schriftlich mit Begründung und unter5 Angabe der Beweismittel, welche die Berechtigung der W iederaufnahme belegen, einzureichen. Soweit die Beweise für die gesuchstellende Person erreichbar sind, sind sie dem Gesuch beizulegen. § 204 Beweiserhebung, Entscheid über die Zulassung des Gesuchs, Aufschiebende Wirkung Die zuständige Instanz kann die beantragten Beweise von sich aus erheben1 oder ein Statthalteramt damit beauftragen. Die sofortige Beweiserhebung kann bis nach Anhörung der andern am Verfahren beteiligten Parteien verschoben Nach Abschluss der Beweiserhebungen entscheidet die zuständige Instanz2 nach Anhörung der Parteien und ohne mündliche Verhandlung über die Zulassung oder Abweisung des Gesuchs; es kann ein doppelter Schriftenwechsel angeordnet werden. Zugleich ist zu entscheiden, ob die Vollstreckung eines Urteils aufzuschieben oder zu unterbrechen sei. Sind die im Gesuch geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel schon im3 rechtskräftigen Urteil oder Einstellungsbeschluss gewürdigt worden, ist die W iederaufnahme aufgrund der gleichen Vorbringen schon früher abgelehnt worden oder sind die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe offensichtlich ungenügend, wird die W iederaufnahme ohne weiteres Verfahren abgelehnt. § 205 Verfahren bei Wiederaufnahme Nach der Zulassung des W iederaufnahmegesuchs ist in den Fällen, in denen1 ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, durch das zuständige Gericht eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Für deren Durchführung gelten die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren. In den Fällen, in denen das wieder aufzunehmende Verfahren anderweitig2 beendet worden ist, erfolgt eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft. W ird das Verfahren in einer Strafsache wieder aufgenommen, ist auch über die3 Zivilklage neu zu entscheiden. Die Zivilpartei wird im W iederaufnahmeverfahren angehört. Für die W iederaufnahme des Verfahrens über die Zivilklage allein gelten die Vorschriften über die Revision von Zivilurteilen. 25170 2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007. 3 GS 22.34, SGS 221 § 206 Rechtsmittel gegen Ablehnung Gegen ablehnende Wiederaufnahmeentscheide, mit Ausnahme solcher des1 Kantonsgerichts, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.1 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5.2 In den Fällen von § 204 Absatz 3 ist kein Rechtsmittel gegeben.3 B. Verfahren auf Privatklage § 207 Legitimation zur Privatklage, Rechtsbegehren, Widerklage Zur Privatklage ist berechtigt, wer einen Strafantrag im Sinne der Artikel 30 ff.1 StGB stellen kann. Die Privatklage gilt als Strafantrag.2 Die Privatklage ist schriftlich oder mündlich beim Friedensrichteramt einzurei-2 chen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach § 2. Für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt gelten sinngemäss die §§ 87 -3 93 der Zivilprozessordnung . Kommt kein Vergleich zu Stande, leitet die Frie-bis 3 densrichterin oder der Friedensrichter den Akzessschein von Amtes wegen an das Strafgerichtspräsidium weiter. Das Rechtsbegehren kann allgemein auf Ehrverletzung oder auf einen der4 besonderen Ehrverletzungstatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs lauten. Trifft letzteres zu oder schränkt die klagende Partei während des Verfahrens die allgemeine Ehrverletzungsklage auf einen besonderen Ehrverletzungstatbestand ein, darf die beklagte Partei nicht wegen eines schwereren Tatbestands verurteilt werden. Über eine Privatklage der beklagten Partei gegen die klagende Partei (W ider-5 klage) wird, wenn tunlich, in der gleichen Verhandlung entschieden. § 208 Zivilklage Die Zivilklage ist im mündlichen Verfahren bei der Protokollierung der Parteivor-1 träge und im schriftlichen Verfahren gleichzeitig mit der Einreichung der schriftlichen Privatklage geltend zu machen. Ausnahmsweise kann im Urteil die Zivilpartei ganz oder teilweise auf den2 Zivilweg verwiesen werden. Im übrigen gilt § 173.3 § 209 Verweigerung der Anhandnahme der Privatklage Erachtet sich das Strafgerichtspräsidium zur Behandlung der Privatklage als nicht zuständig, verweigert es die Anhandnahme. 25171 § 210 Beschwerde Die Parteien können gegen Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums, durch die1 ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erheben. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5. Für2 das Verfahren ist § 120 Absätze 3–5 anwendbar. § 211 Kostenhaftung und Kostenvorschüsse Die klagende Partei haftet für die Kosten. Das Strafgerichtspräsidium kann sie1 in jedem Verfahrensstadium zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse innert Frist verpflichten. Leistet die klagende Partei einen dieser Vorschüsse nicht innert der gesetzten2 oder gegebenenfalls verlängerten Frist, setzt ihr das Strafgerichtspräsidium unter Auferlegung der entstandenen Kosten eine letzte kurze Nachfrist an. Deren Nichteinhaltung gilt als Verzicht auf die Klage oder auf das beantragte Beweismittel. Auf diese Folge ist bei der Anordnung der Nachfrist ausdrücklich hinzuweisen. Die beklagte Partei hat für die von ihr beantragten Beweismittel in gleicher Form3 und mit gleicher Rechtswirkung Kostenvorschüsse zu leisten. § 212 Verfahren vor dem Strafgerichtspräsidium Nach Eingang des Akzessscheines lädt das Strafgerichtspräsidium die Parteien1 zu einer ersten Verhandlung vor und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, kann das Strafgerichtspräsidium in der glei-2 chen Verhandlung das mündliche oder das schriftliche Verfahren anordnen. W ird das mündliche Verfahren angeordnet, kann das Strafgerichtspräsidium im3 Anschluss an die Feststellung des erfolglosen Einigungsversuchs und die Anordnung des mündlichen Verfahrens noch in der gleichen Verhandlung das Beweisverfahren durchführen und das Urteil sprechen oder hierzu die Durchführung einer zweiten Verhandlung anordnen. Bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens stellt das Strafgerichtspräsidium4 die Privatklage der beklagten Partei zur Beantwortung innert Frist zu und ordnet gegebenenfalls einen weiteren Schriftenwechsel an. § 213 Zwangsmassnahmen Im Privatklageverfahren sind Durchsuchungen von Räumlichkeiten und Be-1 schlagnahmen nur ausnahmsweise, Verhaftungen nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, sowie alle anderen Zwangsmassnahmen nur in dringenden Fällen zulässig. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist beim Strafgerichtspräsidium zu2 beantragen, welches das Statthalteramt mit der Durchführung beauftragt. Liegen die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweiserhebung vor, trifft das3 25172 Strafgerichtspräsidium auf Antrag der interessierten Partei die entsprechende Anordnung. Bei unbekannter Täterschaft beauftragt das Strafgerichtspräsidium die Polizei4 mit der Ermittlung der Täterschaft. § 214 Vorladung, Folgen des Ausbleibens von der Hauptverhandlung Für die Zustellung und die Form der Vorladungen gelten § 28 und § 71.1 Erscheint die klagende Partei auf die Vorladung hin ohne genügende Ent-2 schuldigung nicht zur Verhandlung, wird Verzicht auf die W eiterbehandlung der Klage angenommen und dem Verfahren keine weitere Folge gegeben. Erscheint die beklagte Partei auf Vorladung hin nicht zur Verhandlung, urteilt3 das Strafgerichtspräsidium aufgrund der Akten. Auf diese Rechtsfolge ist die beklagte Partei in der Vorladung hinzuweisen. Das Strafgerichtspräsidium kann Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und4 sachverständigen Personen, die der Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leisten, eine Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken und die durch ihr Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegen. Überdies kann es Zeuginnen und Zeugen polizeilich vorführen zu lassen. § 215 Fristen, Folgen der Nichteinhaltung Hält die klagende oder die beklagte Partei die ihr vom Strafgerichtspräsidium für1 die Vornahme einer Prozesshandlung angesetzte Frist nicht ein, setzt dieses eine kurze Nachfrist an, unter Auferlegung der durch das Fristversäumnis entstandenen Kosten. Die Nichteinhaltung der Nachfrist durch die klagende Partei gilt als Verzicht auf2 die Klage und dem Verfahren wird keine weitere Folge gegeben. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist durch die beklagte Partei wird der Akten-3 schluss erklärt; die beklagte Partei kann im Verfahren, unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel, keine Anträge mehr stellen. § 216 Aktenschluss, Beweisliste Das Strafgerichtspräsidium erklärt nach der Protokollierung der Parteivorträge1 (mündliches Verfahren) oder nach der Durchführung des Schriftenwechsels (schriftliches Verfahren) den Aktenschluss. Es erlässt die Beweisliste und stellt sie den Parteien zu. Zum Erlass der Be-2 weisliste kann es eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese wird durchgeführt, auch wenn eine Partei ausbleibt, es sei denn, sie bringe für ihr Nichterscheinen hinreichende Entschuldigungsgründe vor. Das Strafgerichtspräsidium bestimmt unter billiger Rücksichtnahme auf die3 Verfügbarkeit der Parteivertretungen den Tag der Hauptverhandlung. 25173 § 217 Neue Tatsachen und Beweismittel vor der Hauptverhandlung Neue Tatsachen und Beweismittel, die einer Partei nach Erlass der Beweisliste, aber noch vor der Hauptverhandlung bekannt geworden sind, können von ihr spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie für die Beurteilung erheblich sind. § 218 Hauptverhandlung Für die Durchführung der Hauptverhandlung und das Urteil gelten sinngemäss1 die Bestimmungen des Verfahrens auf öffentliche Klage. Gerichtskundige Tatsachen sind zu berücksichtigen, auch wenn sie von den2 Parteien nicht angerufen wurden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhält die klagende Partei und an-3 schliessend die beklagte Partei das W ort; einem zweiten W ortbegehren wird nur ausnahmsweise entsprochen. § 219 Recht zur Appellation Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf Privatklage1 können die Parteien innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs schriftlich die Appellation erklären. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Appellation richtet sich nach § 5.2 Die Appellationserklärung ist beim Strafgerichtspräsidium einzureichen. Sie wird3 unverzüglich der Gegenpartei mitgeteilt. Die Gegenpartei kann sich der Appellation innert 5 Tagen seit Mitteilung an-4 schliessen. Für die Anschlussappellation gilt dasselbe wie für die Hauptappellation. Innert der Appellationsfrist hat die appellierende Partei einen Kostenvorschuss5 in der Höhe der ihr im Verfahren vor der ersten Instanz auferlegten Kosten sowie der mutmasslichen Kosten der zweiten Instanz zu hinterlegen, sonst ist die Appellation ungültig. Dasselbe gilt für die anschlussweise appellierende Partei. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Appellation im6 Verfahren auf öffentliche Klage. § 220 Appellationsverfahren Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts setzt die1 eingegangenen Akten bei den Richterinnen und Richtern in Umlauf und hört die Parteien in einer mündlichen Verhandlung an. Es kann vor der Verhandlung1 einen einfachen oder doppelten Schriftenwechsel anordnen. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn sie sich seit2 der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen haben oder den Parteien erst danach zur Kenntnis gelangt sind, und wenn sie für die Beurteilung erheblich sind. 25174 2 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007. 3 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007. 4 Aufgehoben am 22. Februar 2001 (GS 34.197), mit Wirkung ab 1. April 2002. Für das Urteil, seine Verkündung und seine Ausfertigung gelten die Bestimmun-3 gen über die Appellation im Verfahren auf öffentliche Klage. § 221 Abwesenheit im Appellationsfall Erscheint die appellierende Partei trotz Androhung eines Versäumnisurteils1 nicht vor dem Kantonsgericht, ohne dass sie für ihr Nichterscheinen ein unverschuldetes, plötzlich eingetretenes und unabwendbares Hindernis glaubhaft machen kann, wird die Appellation als durch Verzicht dahingefallen erklärt.1 Bleibt unter den gleichen Voraussetzungen die Gegenpartei aus, urteilt das2 Gericht auf Grund der Akten. Ist eine der Parteien nicht in der Lage, das Gericht vom unverschuldeten,3 plötzlich eingetretenen und unabwendbaren Hindernis in Kenntnis zu setzen, kann sie innert einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Gericht ein Gesuch um W iedereinsetzung in den früheren Stand einreichen (§ 29). § 222 Kostenentscheid W ird die Klage abgewiesen oder vor der Urteilsverkündung zurückgezogen,1 trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens. Im Falle der Verurteilung trägt sie die beklagte Partei. Das Gericht kann, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, eine andere2 Kostenverteilung vornehmen; ebenso kann es einer Partei zu Lasten der Gegenpartei eine Prozessentschädigung zusprechen. § 223 Wiederaufnahme des Verfahrens Für die W iederaufnahme des Verfahrens sind die §§ 202 ff. sinngemäss anwendbar. Dritter Teil2 §§ 224 - 2283 § 2294 25175 1 GS 18.592, SGS 241 2 GS 33.895 3 GS 18.672, SGS 170 4 GS 33.896 5 GS 24.293, SGS 180 6 GS 33.897 7 GS 18.609, SGS 251 8 Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Vierter Teil: Schlussbestimmungen § 230 Übergangsrecht Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Strafuntersuchungen werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Vor Gericht hängige Fälle werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. § 231 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches1 ...2 § 232 Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz)3 ... 4 § 233 Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)5 ... 6 § 234 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Strafprozessordnung (StPO)7 wird aufgehoben. § 235 Inkrafttreten Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes .8 25176 Erlass Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) SGS-Nr. 251 GS-Nr. 33.825 Erlassdatum 3. Juni 1999 (LRV 1998-143) Dauer In Kraft ab 1. Januar 2000 aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO; Erlass aufgehoben 18.10.2007 36.516 01.02.2008 16.11.2006 36.213 01.08.2007 LRV 2005-052 02.11.2006 36.7 01.01.2007 LRV 2006-163 23.06.2005 35.657 01.01.2006 LRV 2005-076 21.04.2005 35.1099 01.01.2007 LRV 2004-235 22.05.2003 34.1272 01.01.2004 LRV 2002-294 22.02.2001 34.197 01.04.2002 LRV 2000-090

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