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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen

Confederation · 0.950.136.7 · treaty

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Zweck und Ziele
  3. Art. 3 Verhältnis zum WTO Abkommen und anderen internationalen Abkommen
  4. Art. 4 Private Rechte
  5. Art. 5 Recht auf Regulierungstätigkeit
  6. Art. 6 Vertraulichkeit
  7. Art. 7 Zweck
  8. Art. 8 Anerkennung
  9. Art. 9 Folgen der Anerkennung
  10. Art. 10 Grundsatz der Kontinuität
  11. Art. 11 Erweiterung des Geltungsbereichs
  12. Art. 12 Nachhaltige Finanzen
  13. Art. 13 Grundsatz der Aufsichtszusammenarbeit
  14. Art. 14 Aufsichtszusammenarbeit
  15. Art. 15 Umfang der regulatorischen Zusammenarbeit
  16. Art. 16 Grundsätze der regulatorischen Zusammenarbeit
  17. Art. 17 Notifikationen
  18. Art. 18 Konsultationen zu vorgeschlagenen Massnahmen
  19. Art. 19 Kooperation in internationalen Foren
  20. Art. 20 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
  21. Art. 21 Widerruf der Anerkennung
  22. Art. 22 Abwicklungsvorkehrungen
  23. Art. 23 Gemischter Ausschuss
  24. Art. 24 Kooperation und Konsultationen
  25. Art. 25 Gute Dienste, Schlichtung und Mediation
  26. Art. 26 Expertenpanel
  27. Art. 27 Verfahrensordnung des Expertenpanels
  28. Art. 28 Entscheide des Expertenpanels
  29. Art. 29 Verhandlungsort
  30. Art. 30 Einholen von Informationen und Fachexpertisen
  31. Art. 31 Auslegungsregeln
  32. Art. 32 Feststellungen und Empfehlungen
  33. Art. 33 Anpassung der Fristen
  34. Art. 34 Einvernehmlich vereinbarte Lösung
  35. Art. 35 Publikation einvernehmlich vereinbarter Lösungen
  36. Art. 36 Vertraulichkeit der Verfahren
  37. Art. 37 Kosten
  38. Art. 38 Wahl des Streitbeilegungsforums
  39. Art. 39 Ausnahmen betreffend die Sicherheit und Sanktionen
  40. Art. 40 Tätigkeiten der Zentralbank
  41. Art. 41 Integrale Bestandteile dieses Abkommens
  42. Art. 42 Sprache
  43. Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
  44. Art. 44 Verweise auf innerstaatliche Gesetze
  45. Art. 45 Anpassungen
  46. Art. 46 Überprüfung
  47. Art. 47 Beendigung
  48. Art. 48 Diplomatische Kommunikation
  49. Art. 49 Kontaktstellen
  50. Art. 50 Inkrafttreten

50 provisions

Art. 41 Integrale Bestandteile dieses Abkommens

Die Anhänge des Abkommens stellen integrale Bestandteile desselben dar.

Art. 42 Sprache

Die Kommunikation zwischen den Parteien in allen Angelegenheiten, die das Abkommen betreffen, erfolgt, soweit angemessen, in englischer Sprache.

Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Abkommens gelten einerseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft und andererseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

Art. 44 Verweise auf innerstaatliche Gesetze

Sofern nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweise auf innerstaatliche Gesetze der Parteien in diesem Abkommen auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden innerstaatlichen Gesetze.

Art. 45 Anpassungen

1 Unbeschadet des Artikels 46, können die Parteien schriftlich vereinbaren, das Abkommen anzupassen. 2 Wünscht eine Partei eine Anpassung des Abkommens, so ersucht sie die andere Partei schriftlich um Aufnahme von Verhandlungen. Die Parteien können den gemischten Ausschuss beauftragen, das Ersuchen zu prüfen und seinen Standpunkt darzulegen. Die Parteien können daraufhin beschliessen, Verhandlungen aufzunehmen. 3 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, tritt eine nach diesem Artikel vorgenommene Anpassung am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.

Art. 46 Überprüfung

Sofern nicht anders vereinbart, überprüfen die Parteien gemeinsam die Umsetzung des Abkommens und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.

Art. 47 Beendigung

1 Das Abkommen kann beendet werden: a. im gegenseitigen Einvernehmen zu einem durch die Parteien vereinbarten Zeitpunkt; oder b. durch Kündigung einer Partei, die 12 Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Partei, wirksam wird. Ungeachtet des Absatzes 1, gelten im Falle der Beendigung des Abkommens die Bestimmungen der Artikel 6 und 22 weiter. 2 Die Parteien treffen die erforderlichen Schritte, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet über die Auswirkungen der Beendigung zu informieren.

Art. 48 Diplomatische Kommunikation

Notifikationen nach den Artikeln 21 Absätze 2 und 7, 45, 47 und 50 oder sonstige Notifikationen über den Abschluss innerstaatlicher Verfahren erfolgen auf diplomatischem Wege.

Art. 49 Kontaktstellen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Notifikationen und andere Informationen über die im Anhang Kontaktstellen aufgeführten Kontaktstellen ausgetauscht.

Art. 50 Inkrafttreten

1 Die Parteien ratifizieren das Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren. 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.

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