Art. 41 Integrale Bestandteile dieses Abkommens
Die Anhänge des Abkommens stellen integrale Bestandteile desselben dar.
Confederation · 0.950.136.7 · treaty
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Die Anhänge des Abkommens stellen integrale Bestandteile desselben dar.
Die Kommunikation zwischen den Parteien in allen Angelegenheiten, die das Abkommen betreffen, erfolgt, soweit angemessen, in englischer Sprache.
Die Bestimmungen des Abkommens gelten einerseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft und andererseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweise auf innerstaatliche Gesetze der Parteien in diesem Abkommen auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden innerstaatlichen Gesetze.
1 Unbeschadet des Artikels 46, können die Parteien schriftlich vereinbaren, das Abkommen anzupassen. 2 Wünscht eine Partei eine Anpassung des Abkommens, so ersucht sie die andere Partei schriftlich um Aufnahme von Verhandlungen. Die Parteien können den gemischten Ausschuss beauftragen, das Ersuchen zu prüfen und seinen Standpunkt darzulegen. Die Parteien können daraufhin beschliessen, Verhandlungen aufzunehmen. 3 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, tritt eine nach diesem Artikel vorgenommene Anpassung am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.
Sofern nicht anders vereinbart, überprüfen die Parteien gemeinsam die Umsetzung des Abkommens und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.
1 Das Abkommen kann beendet werden: a. im gegenseitigen Einvernehmen zu einem durch die Parteien vereinbarten Zeitpunkt; oder b. durch Kündigung einer Partei, die 12 Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Partei, wirksam wird. Ungeachtet des Absatzes 1, gelten im Falle der Beendigung des Abkommens die Bestimmungen der Artikel 6 und 22 weiter. 2 Die Parteien treffen die erforderlichen Schritte, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet über die Auswirkungen der Beendigung zu informieren.
Notifikationen nach den Artikeln 21 Absätze 2 und 7, 45, 47 und 50 oder sonstige Notifikationen über den Abschluss innerstaatlicher Verfahren erfolgen auf diplomatischem Wege.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Notifikationen und andere Informationen über die im Anhang Kontaktstellen aufgeführten Kontaktstellen ausgetauscht.
1 Die Parteien ratifizieren das Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren. 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.