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14 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement enthält ergänzend zur Stadtverfassung (StV) allgemeine Bestimmungen für die städtischen Kommissionen.
2 Für Kommissionen, deren Einsetzung das übergeordnete Recht vorschreibt, sind zudem die entsprechenden Vorschriften des Kantons
massgebend.
3 Für die Kommissionen des Stadtrats gelten Art. 34 f. StV sowie das
Geschäftsreglement des Stadtrats3.
Propose a changeArt. 2
1 Gemäss Art. 13 StV sind nach jeder Gesamterneuerung des Stadtrates auch die Mitglieder aller Kommissionen und die Vertretungen in
ausserkommunalen Körperschaften und Organisationen neu zu wählen.
2 Zuständigkeit zur Wahl und Wahlverfahren richten sich nach Art. 37
lit. c, Art. 45 Abs. 1 lit. c–d und Art. 62 StV.
3 Wählbarkeit und Wiederwählbarkeit richten sich nach Art. 11, 12 und
15 der StV.
Propose a changeArt. 3
1 Soweit den Kommissionen nicht durch Gesetz oder Reglement Entscheidbefugnisse übertragen sind, beraten sie die ihnen vorgelegten
Geschäfte und stellen Anträge.
2 Näheres regeln die übergeordnete Gesetzgebung, entsprechende
Reglemente oder Pflichtenhefte in der Form einer Verordnung des Gemeinderates.
1 Mit Revisionen (Anhänge I und II) vom 07.12.2012 (GRB Nr. 596, in Anwendung von
Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, in Kraft seit 01.01.2013), 18.12.2020 (StRB Nr. 124, in
Kraft seit 01.01.2021) sowie 08.05.2025 (StRB Nr. 38, in Kraft seit 01.08.2025)
2 SSG 101.1
3 SSG 151.201
Gegenstand
Wahl, Amtsdauer
Aufgaben
2 152.2
Propose a changeArt. 4
1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis sind im Anhang I zu
diesem Reglement aufgeführt.
2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis sind im Anhang II zu
diesem Reglement aufgeführt. Anhang II hat nur hinweisenden Charakter.
Propose a changeArt. 5
Nichtständige Kommissionen nach Art. 51 StV werden im öffentlichen
Verzeichnis über die städtischen Organe nach Art. 7 Abs. 2 StV aufgeführt, solange ihr Auftrag dauert.
Propose a changeArt. 6
1 Wird das Präsidium nicht durch den zuständigen Vorsteher oder die
Vorsteherin ausgeübt, konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Vorsteher oder Vorsteherinnen sind zu Sitzungen, die sie nicht selber
präsidieren, zu dokumentieren. Sie können mit beratender Stimme teilnehmen.
Propose a changeArt. 7
1 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte für bestimmte Teilgebiete
ihres Aufgabenbereiches oder für einzelne Geschäfte Ausschüsse bilden. Diese berichten dem Plenum und können ihm Anträge stellen.
2 Sie können aussenstehende Sachverständige mit beratender Stimme
beiziehen. Entsprechende Kredite bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 8
1 Die Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem Präsidium nach Bedarf festgelegt. Mindestens drei Mitglieder können zusammen die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2 Die Einladungen sind in der Regel mit den Sitzungsunterlagen spätestens 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
3 Die Sitzungen beginnen in der Regel an einem Wochentag um 17.00
Uhr, richten sich jedoch nach den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Kommissionen.
Propose a changeArt. 9
1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Ständige
Kommissionen
Nichtständige
Kommissionen
Präsidium
Ausschüsse,
Sachverständige
Einberufung
Beschlussfassung
3 152.2
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im
zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los.
4 Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für
bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen.
5 Die Ausstandspflicht richtet sich nach Art. 14 StV.
Propose a changeArt. 10
1 In die Sitzungsprotokolle sind aufzunehmen:
- der Zeitpunkt der Sitzung,
- die Namen der Anwesenden,
- eventuelle Entschuldigungen,
- die Sitzungsdauer,
- die behandelten Geschäfte,
- die Anträge,
- bei wichtigen Geschäften eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Voten,
- die Beschlüsse,
- der Verteiler.
2 Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Zirkulationsbeschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
3 Protokolle sind den Mitgliedern und den übrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen zuzustellen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Propose a changeArt. 11
1 Das Kommissionssekretariat wird von der zuständigen Direktion besorgt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Einzelfall.
2 Wer das Sekretariat führt, hat in der Kommission beratende Stimme
und Antragsrecht.
Propose a changeArt. 12
1 Die Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Kommissionen
Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Pflicht besteht über die Zeit der Kommissionsmitgliedschaft hinaus.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung 1 bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 13
1 Kommissionsmitglieder und Gemeindedelegierte beziehen ein Sitzungsgeld von höchstens Fr. 120.− pro Sitzung oder ein Taggeld von
1 BSG 107.1
Protokoll
Sekretariat
Verschwiegenheit
Entschädigungen
4 152.2
höchstens Fr. 300.−.
2 Innerhalb der Höchstansätze regelt der Gemeinderat die jeweilige
Höhe des Sitzungs- oder Taggeldes. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung und den Aufwand, der mit den spezifischen Funktionen innerhalb
dieser Gremien verbunden ist.
3 Der Gemeinderat kann für die Entschädigung von Mitgliedern, die als
Experten oder Expertinnen gewählt werden, eine spezielle Regelung
vorsehen.
Propose a changeArt. 14
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
1. Art. 8 des Reglements über die Besoldung und Entschädigung der
Behördemitglieder (BER) vom 18. August 19891;
2. das Reglement über das Vormundschaftswesen vom 27. Oktober
1967.
3 Das Reglement über den Arbeitslosen-Sozialfonds der Stadt Thun
vom 15. August 1986 2 wird wie folgt geändert:
«Art. 3, Gesuche
Gesuche um Beiträge aus dem Arbeitslosenfonds sind an das Einwohneramt 3 zu richten.
Art. 4, Bewilligungen
Für die Bewilligung von Beiträgen sind zuständig
a bis Fr. 5'000.− der Chef oder die Chefin des Einwohneramtes 4,
b über Fr. 5'000.− bis Fr. 20'000.− der zuständige Vorsteher oder die
Vorsteherin,
c über Fr. 20'000.− das gemäss Stadtverfassung zuständige Organ.»
Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 SSG 153.301
2 SSG 836.312
3 Neu: Abteilung Sicherheit
4 Neu: Leiter oder Leiterin der Abteilung Sicherheit
Inkrafttreten,
Aufhebung und
Anpassung bisherigen Rechts
5 152.2
Anhang I1
Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis
Kommission Mitgliederzahl
Kadettenkommission 9
Schulkommission 10
Wahlkommission 15 - 35
Anhang II (pro memoria)2
Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis
Kommission Mitgliederzahl
Einbürgerungskommission 9
Fachbeirat Stadtbild3 mindestens 5
Fachkommission Integration und besondere Massnahmen 9
Fachkommission Kunst- und Sportklassen 6
Kommission für bildende Kunst 9
Kommission für Integration 9 -11
Kommission für Literatur, Film und darstellende
Kunst 7
Kommission Schule und Kultur 5
Kulturkommission 7
Musikkommission 7
Schulsportausschuss 4
Stellenplankommission 6
Betriebskommission für die MUR-Halle 3
Betriebskommission für das Stadion Lachen 7
Betriebskommission für die Eissportbetriebe Thun 7
Kommission Verkehr 14
1 Fassung vom 08.05.2025
2 Fassung vom 03.03.2021 (GRB Nr. 133, in Kraft seit 31.03.2021)
3 Neue Bezeichnung gemäss Baureglement 2022
Propose a change