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Kommissionenreglement der Stadt Thun (KomR)

Thun · 152.2 · regulation

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In force since 2025-11-01, as the publisher states.

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

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14 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement enthält ergänzend zur Stadtverfassung (StV) allgemeine Bestimmungen für die städtischen Kommissionen. 2 Für Kommissionen, deren Einsetzung das übergeordnete Recht vorschreibt, sind zudem die entsprechenden Vorschriften des Kantons massgebend. 3 Für die Kommissionen des Stadtrats gelten Art. 34 f. StV sowie das Geschäftsreglement des Stadtrats3.

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Art. 2

1 Gemäss Art. 13 StV sind nach jeder Gesamterneuerung des Stadtrates auch die Mitglieder aller Kommissionen und die Vertretungen in ausserkommunalen Körperschaften und Organisationen neu zu wählen. 2 Zuständigkeit zur Wahl und Wahlverfahren richten sich nach Art. 37 lit. c, Art. 45 Abs. 1 lit. c–d und Art. 62 StV. 3 Wählbarkeit und Wiederwählbarkeit richten sich nach Art. 11, 12 und 15 der StV.

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Art. 3

1 Soweit den Kommissionen nicht durch Gesetz oder Reglement Entscheidbefugnisse übertragen sind, beraten sie die ihnen vorgelegten Geschäfte und stellen Anträge. 2 Näheres regeln die übergeordnete Gesetzgebung, entsprechende Reglemente oder Pflichtenhefte in der Form einer Verordnung des Gemeinderates. 1 Mit Revisionen (Anhänge I und II) vom 07.12.2012 (GRB Nr. 596, in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, in Kraft seit 01.01.2013), 18.12.2020 (StRB Nr. 124, in Kraft seit 01.01.2021) sowie 08.05.2025 (StRB Nr. 38, in Kraft seit 01.08.2025) 2 SSG 101.1 3 SSG 151.201 Gegenstand Wahl, Amtsdauer Aufgaben 2 152.2

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Art. 4

1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis sind im Anhang I zu diesem Reglement aufgeführt. 2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis sind im Anhang II zu diesem Reglement aufgeführt. Anhang II hat nur hinweisenden Charakter.

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Art. 5

Nichtständige Kommissionen nach Art. 51 StV werden im öffentlichen Verzeichnis über die städtischen Organe nach Art. 7 Abs. 2 StV aufgeführt, solange ihr Auftrag dauert.

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Art. 6

1 Wird das Präsidium nicht durch den zuständigen Vorsteher oder die Vorsteherin ausgeübt, konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Vorsteher oder Vorsteherinnen sind zu Sitzungen, die sie nicht selber präsidieren, zu dokumentieren. Sie können mit beratender Stimme teilnehmen.

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Art. 7

1 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte für bestimmte Teilgebiete ihres Aufgabenbereiches oder für einzelne Geschäfte Ausschüsse bilden. Diese berichten dem Plenum und können ihm Anträge stellen. 2 Sie können aussenstehende Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Entsprechende Kredite bleiben vorbehalten.

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Art. 8

1 Die Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem Präsidium nach Bedarf festgelegt. Mindestens drei Mitglieder können zusammen die Einberufung einer Sitzung verlangen. 2 Die Einladungen sind in der Regel mit den Sitzungsunterlagen spätestens 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen. 3 Die Sitzungen beginnen in der Regel an einem Wochentag um 17.00 Uhr, richten sich jedoch nach den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Kommissionen.

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Art. 9

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ständige Kommissionen Nichtständige Kommissionen Präsidium Ausschüsse, Sachverständige Einberufung Beschlussfassung 3 152.2 3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los. 4 Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen. 5 Die Ausstandspflicht richtet sich nach Art. 14 StV.

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Art. 10

1 In die Sitzungsprotokolle sind aufzunehmen: - der Zeitpunkt der Sitzung, - die Namen der Anwesenden, - eventuelle Entschuldigungen, - die Sitzungsdauer, - die behandelten Geschäfte, - die Anträge, - bei wichtigen Geschäften eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Voten, - die Beschlüsse, - der Verteiler. 2 Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Zirkulationsbeschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. 3 Protokolle sind den Mitgliedern und den übrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen zuzustellen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

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Art. 11

1 Das Kommissionssekretariat wird von der zuständigen Direktion besorgt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Einzelfall. 2 Wer das Sekretariat führt, hat in der Kommission beratende Stimme und Antragsrecht.

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Art. 12

1 Die Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Kommissionen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Die Pflicht besteht über die Zeit der Kommissionsmitgliedschaft hinaus. 3 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung 1 bleiben vorbehalten.

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Art. 13

1 Kommissionsmitglieder und Gemeindedelegierte beziehen ein Sitzungsgeld von höchstens Fr. 120.− pro Sitzung oder ein Taggeld von 1 BSG 107.1 Protokoll Sekretariat Verschwiegenheit Entschädigungen 4 152.2 höchstens Fr. 300.−. 2 Innerhalb der Höchstansätze regelt der Gemeinderat die jeweilige Höhe des Sitzungs- oder Taggeldes. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung und den Aufwand, der mit den spezifischen Funktionen innerhalb dieser Gremien verbunden ist. 3 Der Gemeinderat kann für die Entschädigung von Mitgliedern, die als Experten oder Expertinnen gewählt werden, eine spezielle Regelung vorsehen.

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Art. 14

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: 1. Art. 8 des Reglements über die Besoldung und Entschädigung der Behördemitglieder (BER) vom 18. August 19891; 2. das Reglement über das Vormundschaftswesen vom 27. Oktober 1967. 3 Das Reglement über den Arbeitslosen-Sozialfonds der Stadt Thun vom 15. August 1986 2 wird wie folgt geändert: «Art. 3, Gesuche Gesuche um Beiträge aus dem Arbeitslosenfonds sind an das Einwohneramt 3 zu richten. Art. 4, Bewilligungen Für die Bewilligung von Beiträgen sind zuständig a bis Fr. 5'000.− der Chef oder die Chefin des Einwohneramtes 4, b über Fr. 5'000.− bis Fr. 20'000.− der zuständige Vorsteher oder die Vorsteherin, c über Fr. 20'000.− das gemäss Stadtverfassung zuständige Organ.» Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 SSG 153.301 2 SSG 836.312 3 Neu: Abteilung Sicherheit 4 Neu: Leiter oder Leiterin der Abteilung Sicherheit Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts 5 152.2 Anhang I1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis Kommission Mitgliederzahl Kadettenkommission 9 Schulkommission 10 Wahlkommission 15 - 35 Anhang II (pro memoria)2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis Kommission Mitgliederzahl Einbürgerungskommission 9 Fachbeirat Stadtbild3 mindestens 5 Fachkommission Integration und besondere Massnahmen 9 Fachkommission Kunst- und Sportklassen 6 Kommission für bildende Kunst 9 Kommission für Integration 9 -11 Kommission für Literatur, Film und darstellende Kunst 7 Kommission Schule und Kultur 5 Kulturkommission 7 Musikkommission 7 Schulsportausschuss 4 Stellenplankommission 6 Betriebskommission für die MUR-Halle 3 Betriebskommission für das Stadion Lachen 7 Betriebskommission für die Eissportbetriebe Thun 7 Kommission Verkehr 14 1 Fassung vom 08.05.2025 2 Fassung vom 03.03.2021 (GRB Nr. 133, in Kraft seit 31.03.2021) 3 Neue Bezeichnung gemäss Baureglement 2022

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