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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Bereinigungen der Grenze zwischen dem Kanton Genf und den Departementen Ain und Haute-Savoie

Confederation · 0.132.349.16 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1. Die Grenze wird in den folgenden Abschnitten bereinigt: a) auf der Höhe des Baches Ecraz, zwischen den Grenzsteinen 130 und 133, Kanton Genf, Gemeinde Satigny und Departement Ain, Gemeinde Saint-Genis-Pouilly, für eine Fläche von 1060 m2 , entsprechend der Beilage 1; b) auf der Höhe des Bois de Chancy, zwischen den Grenzsteinen 10 und 25, Kanton Genf, Gemeinde Chancy und Departement Haute-Savoie, Gemeinden Viry und Valleiry, für eine Fläche von 2842 m2 , entsprechend der Beilage 2; c) entlang der Strasse von Soral in Viry, zwischen den Grenzsteinen 31 und 35, Kanton Genf, Gemeinde Soral und Departement Haute-Savoie, Gemeinde Viry, für eine Fläche von 1326 m2 , entsprechend der Beilage 3; d) auf der Höhe des Baches Le Chambet, zwischen den Grenzsteinen 188 und 194, Kanton Genf, Gemeinde Jussy und Departement Haute-Savoie, Gemeinde Veigy-Foncenex, für eine Fläche von 350 m2 , entsprechend der Beilage 4. 2. Die Beilagen 1 bis 4 bilden Bestandteil dieses Abkommens. 3. Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können. Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Sektion Landesgrenzen und Nachbarrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

Art. 2

1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich der in Artikel 1 bezeichneten Abschnitte beauftragt vorzunehmen: a) die Vermarkung und die Vermessung der Grenze, b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibungen. 2. Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird diesem Abkommen ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Beschreibungen des neuen Verlaufs, das den Vollzug dieses Abkommens bestätigt, als Bestandteil beigefügt. 3. Die Kosten für den Vollzug dieser Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten hälftig geteilt.

Art. 3

Die vorstehenden Bestimmungen ersetzen die früheren Bestimmungen betreffend diese Abschnitte, die in den früheren Protokollen enthalten sind.

Art. 4

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Geschehen zu Bern, am 18. Januar 2002, in zwei Urschriften in französischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Kurt Höchner Für den Präsidenten der Französischen Republik: Philippe Jeantaud

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