Art. 1
1. Die Grenze wird in den folgenden Abschnitten bereinigt: a) auf der Höhe des Baches Ecraz, zwischen den Grenzsteinen 130 und 133, Kanton Genf, Gemeinde Satigny und Departement Ain, Gemeinde Saint-Genis-Pouilly, für eine Fläche von 1060 m2 , entsprechend der Beilage 1; b) auf der Höhe des Bois de Chancy, zwischen den Grenzsteinen 10 und 25, Kanton Genf, Gemeinde Chancy und Departement Haute-Savoie, Gemeinden Viry und Valleiry, für eine Fläche von 2842 m2 , entsprechend der Beilage 2; c) entlang der Strasse von Soral in Viry, zwischen den Grenzsteinen 31 und 35, Kanton Genf, Gemeinde Soral und Departement Haute-Savoie, Gemeinde Viry, für eine Fläche von 1326 m2 , entsprechend der Beilage 3; d) auf der Höhe des Baches Le Chambet, zwischen den Grenzsteinen 188 und 194, Kanton Genf, Gemeinde Jussy und Departement Haute-Savoie, Gemeinde Veigy-Foncenex, für eine Fläche von 350 m2 , entsprechend der Beilage 4. 2. Die Beilagen 1 bis 4 bilden Bestandteil dieses Abkommens. 3. Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können. Die Beilagen zu diesem Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Sektion Landesgrenzen und Nachbarrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.