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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Appenzell Innerrhoden · 814.310 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 l. Behörden
  2. Art. 2
  3. Art. 6 Art. 5 * …
  4. Art. 7 III. Ableitung und Behandlung des Abwassers
  5. Art. 9 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
  6. Art. 10 IV. Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren
  7. Art. 11
  8. Art. 12
  9. Art. 13
  10. Art. 15
  11. Art. 16 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
  12. Art. 20
  13. Art. 21
  14. Art. 23 VI. Verschiedene Bestimmungen
  15. Art. 24 Kantonsbeitrag abschliessend entscheidet. *
  16. Art. 27 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
  17. Art. 29 Art. 28 * …

17 provisions

Art. 1 l. Behörden

Standeskommission 1 Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung. 2 Sie erlässt Richtlinien für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (Art. 14 GSchG). 3 Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.

Art. 2

Departement 1 Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben. 2 Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen. * Art. 3 * … Art. 4 * … * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden II. Übertragung von Vollzugsaufgaben

Art. 6 Art. 5 * …

Vollzug durch Dritte 1 Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen. 2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.

Art. 7 III. Ableitung und Behandlung des Abwassers

Generelle Entwässerungspläne 1 Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind nach den Grundsätzen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zu erstellen. * 2 In der Bearbeitungstiefe sind die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen. 3 In den Plänen sind verbindlich festzulegen: * a) Die öffentlichen Schmutzwasser- und Meteorwasseranlagen; b) Die privaten Reinigungsanlagen; c) Die wichtigeren oberirdischen Gewässer (auch eingedolte Bäche). 4 Meteorwasserleitungen, welche zur Hauptsache der Entwässerung von öffentlichen Strassen dienen, sind als solche zu bezeichnen und bleiben Bestandteil der Strasse. Für den Unterhalt und die Mitbenützung gilt die Strassengesetzgebung. Art. 8 * Verfahren 1 Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind der Standeskommission im Entwurf zur Vorprüfung vorzulegen. * 2 Vor dem Erlass sind die Pläne einem Einwendungsverfahren im Sinne von Art. 10 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) zu unterziehen. *

Art. 9 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310

Sanierung von Entwässerungen im Mischsystem 1 Wenn der vorschriftsgemässe Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr gewährleistet ist, weil verschmutztes und unverschmutztes Abwasser vermischt eingeleitet werden, verfügt das Departement die erforderlichen Sanierungsmassnahmen.

Art. 10 IV. Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren

Anschlusspflicht 1 Im Bereich von öffentlichen sowie öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind alle verschmutzten Abwasser anzuschliessen. 2 Das Departement verfügt den Anschluss und setzt dazu Frist. * 3 … *

Art. 11

Kosten der Hausanschlüsse 1 Die Kosten für die Erstellung oder die Anpassung der Hausanschlussleitung bis zum öffentlichen Kanal gehen zu Lasten des Grundeigentümers1).

Art. 12

Einreichung der Gesuche 1 Gesuche für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung sind bei den Baubewilligungsbehörden der Bezirke einzureichen, welche sie an die zuständigen Gewässerschutzbehörden weiterleiten. 2 Die zu entrichtenden Bewilligungsgebühren werden in der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 26. März 2001 (GebV) festgelegt. *

Art. 13

Inhalt der Gesuche 1 Die Gesuche haben alle für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung und für den übrigen Gewässerschutz massgeblichen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit den eingezeichneten Anlagen. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden V. Erhebung von Beiträgen und Gebühren V.A. Erschliessungsbeiträge Art. 14 * Sondervorteil 1 An die Anlagen der Grob- und Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge nach Massgabe des Sondervorteiles zu leisten. 2 Ein Sondervorteil entsteht, wenn die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Neubau oder Ausbau von öffentlichen Abwasseranlagen erhöht werden. Reine Unterhaltsarbeiten an bestehenden Anlagen bewirken keinen Sondervorteil. 3 Die Pflicht zur Leistung eines Erschliessungsbeitrages entsteht auch dann, wenn die mit dem Neu- und Ausbau der Abwasseranlagen geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden.

Art. 15

Massgebende Kosten 1 Als massgebende Kosten für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge gelten alle mit der Erstellung der Anlagen verbundenen Kosten abzüglich allfälliger Beiträge Dritter. Als Erstellungskosten gelten namentlich die Aufwendungen für: * a) Projektierung und Bauleitung; b) Bauleistungen; c) Erwerb von Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten; d) Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkung und Vermessung; e) Bauzinsen. 2 Im Perimeterverfahren werden von den massgebenden Kosten auf die Grundeigentümer höchstens verlegt: * a) bei Feinerschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 100 Prozent und in überbauten Gebieten 50 Prozent; b) bei Groberschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 50 Prozent und in überbauten Gebieten 25 Prozent; c) * bei öffentlichen Kanalisationen ausserhalb von Bauzonen bis 50 Prozent.

Art. 16 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310

Anrechenbare Grundstücksfläche 1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzflächen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen. * 2 Bestehen auf den beitragspflichtigen Grundstücken unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten, so sind die nach Abs. 1 dieses Artikels berechneten Flächen mit den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu gewichten. Art. 17 * Perimeterplan Kostenverteiler Baubeginn 1 Vor Beginn der Bauarbeiten erstellt das Departement einen Perimeterplan, welcher mindestens folgende Angaben enthält: a) Die neu oder besser erschlossenen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche; b) die beitragspflichtigen Grundeigentümer; c) die einbezogenen Abwasseranlagen und die gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Kosten; d) die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke und die auf die Pflichtigen voraussichtlich entfallenden Beiträge. 2 Der Perimeterplan und die prozentualen Perimeterquoten sind während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich anzuzeigen. 3 Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben. Im Perimeterverfahren können die Beitragspflicht als solche sowie die einbezogenen Abwasseranlagen und die prozentualen Perimeterquoten angefochten werden. 4 Der Baubeginn darf erfolgen, wenn die Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission. Art. 18 * Bezahlung Stundung Zinssatz 1 Das Departement kann nach Massgabe des Baufortschrittes angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge einfordern. 814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. 3 Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung und die Verzinsung von gestundeten Beiträgen werden zum Satz der 1. Hypothek der Appenzeller Kantonalbank berechnet. Art. 18a * Abrechnung definitiver Kostenverteiler 1 Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich aufzuzeigen. 2 Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben, wobei die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler, nicht jedoch die prozentuale Perimeterquote angefochten werden können. 3 Der Art. 18 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung gilt sinngemäss. V. B. Anschlussgebühren Art. 19 * Bemessungsgrundlage a) Bauzonen 1 Bei Liegenschaften innerhalb der Bauzonen wird zur Ermittlung der Anschlussgebühr die nach Art. 16 dieser Verordnung berechnete Grundstücksfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Zonenzugehörigkeit mit folgenden Faktoren gewichtet: a) Wohnzonen W2, Wohn- und Gewerbezonen WG2 sowie Weilerzonen: Gewicht 1.0 b) Wohnzonen W3, Wohn- und Gewerbezonen WG3, Kernzonen sowie Gewerbe- und Industriezonen: Gewicht 1.5 2 Für ausparzellierte Strassen- und andere Hartbelagsflächen, welche über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden, beträgt der Gewichtsfaktor 1.0. Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310 3 Bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, wird der Gewichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schmutz- und Meteorwasseranfalls festgelegt. Art. 19bis * b) ausserhalb Bauzonen 1 Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Bemessung der Anschlussgebühren aufgrund der Raumkubatur gemäss amtlichem Schatzungsprotokoll. Diese werden in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung mit folgenden Faktoren gewichtet: * a) reine nicht landwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Wohnbauten: Gewicht 0.5 b) nicht landwirtschaftliche Wohn- und Gewerbe- oder reine Gewerbebauten: Gewicht 0.75 2 Bei Liegenschaften in Campingzonen wird die massgebliche Grundstücksfläche nach den für Bauzonen geltenden Bestimmungen festgelegt. Der Gewichtsfaktor beträgt 1.0. Art. 19ter * c) Höhe der Anschlussgebühr 1 Die Anschlussgebühr beträgt bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 15.--, ab 1. Januar 2005 Fr. 18.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. je m³ umbauten Raumes. Die Gebühr wird wieder angepasst, wenn dies zur Sicherstellung der Vollkostenrechnung erforderlich ist. Art. 19quater * d) Verfügung 1 Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit der Baubewilligung oder einer allfälligen Anschlussverfügung eröffnet.

Art. 20

Fälligkeit, Bezahlung und Stundung 1 Die Anschlussgebühren werden innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist Art. 18 dieser Verordnung sinngemäss anzuwenden. * 2 … * 814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 21

Gebührenpflicht 1 Zahlungspflichtig für die Beiträge und Gebühren sind der Eigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. 2 Bei einer Handänderung schuldet überdies auch der Rechtsnachfolger die vom Zahlungspflichtigen noch nicht eingegangenen Beträge. 3 Für Beiträge und Gebühren besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht. * Art. 22 * …

Art. 23 VI. Verschiedene Bestimmungen

Beiträge 1 Sind die Erstellungskosten einer privaten Abwasseranlage unverhältnismässig hoch und für den Ersteller nicht zumutbar oder muss die Anlage im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert werden, können Beiträge gemäss Art. 19 Abs. 2 EG GSchG ausgerichtet werden. 2 Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzureichen. * 3 Das Departement stellt der Standeskommission Antrag, welche über den

Art. 24 Kantonsbeitrag abschliessend entscheidet. *

Technische Richtlinien 1 Für die technische Ausführung der Abwasseranlagen inkl. Hausanschlussleitungen gelten grundsätzlich die jeweiligen Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasserfachleute (VSA). Art. 25 * … Art. 26 * …

Art. 27 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310

Übergangsbestimmung Erschliessungsbeiträge 1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Landesteile bezahlte Erschliessungs- und Baubeiträge sind von der Anschlussgebühr abzuziehen.

Art. 29 Art. 28 * …

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1994 in Kraft. 814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.10.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung - 23.09.1996 01.01.1997 Art. 14 geändert - 23.09.1996 01.01.1997 Art. 15 Abs. 1 geändert - 23.09.1996 01.01.1997 Art. 15 Abs. 2 eingefügt - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 3 aufgehoben - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 4 aufgehoben - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 5 aufgehoben - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 7 Abs. 1 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 7 Abs. 3 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 8 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 10 Abs. 2 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 17 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 18 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 19 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 22 aufgehoben - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 23 Abs. 2 geändert - 28.10.1996 01.01.1997 Art. 23 Abs. 3 geändert - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 7 Abs. 1 geändert - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 8 Abs. 1 geändert - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 15 Abs. 1 geändert - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 15 Abs. 2, c) eingefügt - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 19 geändert - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 19bis eingefügt - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 19ter eingefügt - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 19quater eingefügt - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 25 aufgehoben - 19.11.2001 01.01.2002 Art. 26 aufgehoben - 25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 18a eingefügt - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 19bis Abs. 1 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 19ter geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 1 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 28 aufgehoben - 22.10.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert - 22.10.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 3 geändert - 814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 25.10.1993 01.01.1994 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 2 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 3 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben - Art. 4 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben - Art. 5 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben - Art. 7 Abs. 1 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 7 Abs. 1 19.11.2001 01.01.2002 geändert - Art. 7 Abs. 3 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 8 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 8 Abs. 1 19.11.2001 01.01.2002 geändert - Art. 8 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 8 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 10 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 10 Abs. 3 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben - Art. 12 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 14 23.09.1996 01.01.1997 geändert - Art. 15 Abs. 1 23.09.1996 01.01.1997 geändert - Art. 15 Abs. 1 19.11.2001 01.01.2002 geändert - Art. 15 Abs. 2 23.09.1996 01.01.1997 eingefügt - Art. 15 Abs. 2, c) 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt - Art. 16 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 17 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 17 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 18 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 18 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 18a 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 19 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 19 19.11.2001 01.01.2002 geändert - Art. 19bis 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt - Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Art. 19bis Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 19ter 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt - Art. 19ter 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 19quater 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt - Art. 20 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 20 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 21 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 21 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 22 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben - Art. 23 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 23 Abs. 3 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 25 19.11.2001 01.01.2002 aufgehoben - Art. 26 19.11.2001 01.01.2002 aufgehoben - Art. 28 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

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