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17 provisions
Art. 1 l. Behörden
Standeskommission
1 Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung.
2 Sie erlässt Richtlinien für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in
der Landwirtschaft (Art. 14 GSchG).
3 Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.
Art. 2
Departement
1 Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2 Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und
Richtlinien erlassen. *
Art. 3 * …
Art. 4 * …
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Übertragung von Vollzugsaufgaben
Art. 6 Art. 5 * …
Vollzug durch Dritte
1 Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen.
2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.
Art. 7 III. Ableitung und Behandlung des Abwassers
Generelle Entwässerungspläne
1 Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind nach den Grundsätzen
der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zu erstellen. *
2 In der Bearbeitungstiefe sind die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse
angemessen zu berücksichtigen.
3 In den Plänen sind verbindlich festzulegen: *
a) Die öffentlichen Schmutzwasser- und Meteorwasseranlagen;
b) Die privaten Reinigungsanlagen;
c) Die wichtigeren oberirdischen Gewässer (auch eingedolte Bäche).
4 Meteorwasserleitungen, welche zur Hauptsache der Entwässerung von öffentlichen Strassen dienen, sind als solche zu bezeichnen und bleiben Bestandteil der Strasse. Für den Unterhalt und die Mitbenützung gilt die
Strassengesetzgebung.
Art. 8 * Verfahren
1 Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind der Standeskommission
im Entwurf zur Vorprüfung vorzulegen. *
2 Vor dem Erlass sind die Pläne einem Einwendungsverfahren im Sinne von
Art. 10 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) zu unterziehen. *
Art. 9 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
Sanierung von Entwässerungen im Mischsystem
1 Wenn der vorschriftsgemässe Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage
nicht mehr gewährleistet ist, weil verschmutztes und unverschmutztes Abwasser vermischt eingeleitet werden, verfügt das Departement die erforderlichen Sanierungsmassnahmen.
Art. 10 IV. Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren
Anschlusspflicht
1 Im Bereich von öffentlichen sowie öffentlichen Zwecken dienenden privaten
Abwasseranlagen sind alle verschmutzten Abwasser anzuschliessen.
2 Das Departement verfügt den Anschluss und setzt dazu Frist. *
3 … *
Art. 11
Kosten der Hausanschlüsse
1 Die Kosten für die Erstellung oder die Anpassung der Hausanschlussleitung bis zum öffentlichen Kanal gehen zu Lasten des Grundeigentümers1).
Art. 12
Einreichung der Gesuche
1 Gesuche für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung sind bei den
Baubewilligungsbehörden der Bezirke einzureichen, welche sie an die zuständigen Gewässerschutzbehörden weiterleiten.
2 Die zu entrichtenden Bewilligungsgebühren werden in der Verordnung über
die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 26. März 2001 (GebV) festgelegt. *
Art. 13
Inhalt der Gesuche
1 Die Gesuche haben alle für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung und
für den übrigen Gewässerschutz massgeblichen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit den eingezeichneten Anlagen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
V. Erhebung von Beiträgen und Gebühren
V.A. Erschliessungsbeiträge
Art. 14 * Sondervorteil
1 An die Anlagen der Grob- und Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge nach Massgabe des Sondervorteiles zu
leisten.
2 Ein Sondervorteil entsteht, wenn die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Neubau oder Ausbau von öffentlichen Abwasseranlagen erhöht werden. Reine Unterhaltsarbeiten an bestehenden Anlagen bewirken
keinen Sondervorteil.
3 Die Pflicht zur Leistung eines Erschliessungsbeitrages entsteht auch dann,
wenn die mit dem Neu- und Ausbau der Abwasseranlagen geschaffenen
Nutzungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden.
Art. 15
Massgebende Kosten
1 Als massgebende Kosten für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge
gelten alle mit der Erstellung der Anlagen verbundenen Kosten abzüglich allfälliger Beiträge Dritter. Als Erstellungskosten gelten namentlich die Aufwendungen für: *
a) Projektierung und Bauleitung;
b) Bauleistungen;
c) Erwerb von Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten;
d) Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkung und Vermessung;
e) Bauzinsen.
2 Im Perimeterverfahren werden von den massgebenden Kosten auf die
Grundeigentümer höchstens verlegt: *
a) bei Feinerschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 100 Prozent und in überbauten Gebieten 50 Prozent;
b) bei Groberschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 50 Prozent und in überbauten Gebieten 25 Prozent;
c) * bei öffentlichen Kanalisationen ausserhalb von Bauzonen bis 50 Prozent.
Art. 16 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
Anrechenbare Grundstücksfläche
1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die gesamte Fläche eines neu
oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzflächen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen. *
2 Bestehen auf den beitragspflichtigen Grundstücken unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten, so sind die nach Abs. 1 dieses Artikels berechneten
Flächen mit den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu gewichten.
Art. 17 * Perimeterplan Kostenverteiler Baubeginn
1 Vor Beginn der Bauarbeiten erstellt das Departement einen Perimeterplan,
welcher mindestens folgende Angaben enthält:
a) Die neu oder besser erschlossenen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche;
b) die beitragspflichtigen Grundeigentümer;
c) die einbezogenen Abwasseranlagen und die gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Kosten;
d) die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke und die auf die Pflichtigen voraussichtlich entfallenden Beiträge.
2 Der Perimeterplan und die prozentualen Perimeterquoten sind während 30
Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den
betroffenen Grundeigentümern schriftlich anzuzeigen.
3 Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben. Im Perimeterverfahren können die Beitragspflicht als solche sowie die einbezogenen Abwasseranlagen und die prozentualen Perimeterquoten angefochten werden.
4 Der Baubeginn darf erfolgen, wenn die Einsprachen rechtskräftig erledigt
sind. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.
Art. 18 * Bezahlung Stundung Zinssatz
1 Das Departement kann nach Massgabe des Baufortschrittes angemessene
Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer
entfallenden Beiträge einfordern.
814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
3 Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung und die Verzinsung von gestundeten Beiträgen werden zum Satz der 1. Hypothek der Appenzeller Kantonalbank berechnet.
Art. 18a * Abrechnung definitiver Kostenverteiler
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Abrechnung und der definitive
Kostenverteiler während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich aufzuzeigen.
2 Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben, wobei die Abrechnung und der definitive
Kostenverteiler, nicht jedoch die prozentuale Perimeterquote angefochten
werden können.
3 Der Art. 18 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung gilt sinngemäss.
V. B. Anschlussgebühren
Art. 19 * Bemessungsgrundlage
a) Bauzonen
1 Bei Liegenschaften innerhalb der Bauzonen wird zur Ermittlung der Anschlussgebühr die nach Art. 16 dieser Verordnung berechnete Grundstücksfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Zonenzugehörigkeit mit folgenden
Faktoren gewichtet:
a) Wohnzonen W2, Wohn- und Gewerbezonen WG2 sowie Weilerzonen: Gewicht 1.0
b) Wohnzonen W3, Wohn- und Gewerbezonen WG3, Kernzonen sowie
Gewerbe- und Industriezonen: Gewicht 1.5
2 Für ausparzellierte Strassen- und andere Hartbelagsflächen, welche über
eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden, beträgt der Gewichtsfaktor 1.0.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
3 Bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in
Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden,
wird der Gewichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des
Schmutz- und Meteorwasseranfalls festgelegt.
Art. 19bis * b) ausserhalb Bauzonen
1 Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Bemessung der
Anschlussgebühren aufgrund der Raumkubatur gemäss amtlichem Schatzungsprotokoll. Diese werden in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung
mit folgenden Faktoren gewichtet: *
a) reine nicht landwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Wohnbauten:
Gewicht 0.5
b) nicht landwirtschaftliche Wohn- und Gewerbe- oder reine Gewerbebauten: Gewicht 0.75
2 Bei Liegenschaften in Campingzonen wird die massgebliche Grundstücksfläche nach den für Bauzonen geltenden Bestimmungen festgelegt. Der
Gewichtsfaktor beträgt 1.0.
Art. 19ter * c) Höhe der Anschlussgebühr
1 Die Anschlussgebühr beträgt bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 15.--, ab
1. Januar 2005 Fr. 18.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. je m³ umbauten Raumes. Die Gebühr wird wieder angepasst, wenn dies zur Sicherstellung der Vollkostenrechnung erforderlich ist.
Art. 19quater * d) Verfügung
1 Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit
der Baubewilligung oder einer allfälligen Anschlussverfügung eröffnet.
Art. 20
Fälligkeit, Bezahlung und Stundung
1 Die Anschlussgebühren werden innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist Art. 18 dieser Verordnung sinngemäss anzuwenden. *
2 … *
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Art. 21
Gebührenpflicht
1 Zahlungspflichtig für die Beiträge und Gebühren sind der Eigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
2 Bei einer Handänderung schuldet überdies auch der Rechtsnachfolger die
vom Zahlungspflichtigen noch nicht eingegangenen Beträge.
3 Für Beiträge und Gebühren besteht ein allen eingetragenen Belastungen
vorgehendes Grundpfandrecht. *
Art. 22 * …
Art. 23 VI. Verschiedene Bestimmungen
Beiträge
1 Sind die Erstellungskosten einer privaten Abwasseranlage unverhältnismässig hoch und für den Ersteller nicht zumutbar oder muss die Anlage im
öffentlichen Interesse grösser dimensioniert werden, können Beiträge gemäss Art. 19 Abs. 2 EG GSchG ausgerichtet werden.
2 Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet beim Departement
einzureichen. *
3 Das Departement stellt der Standeskommission Antrag, welche über den
Art. 24 Kantonsbeitrag abschliessend entscheidet. *
Technische Richtlinien
1 Für die technische Ausführung der Abwasseranlagen inkl. Hausanschlussleitungen gelten grundsätzlich die jeweiligen Richtlinien des Verbandes
Schweiz. Abwasserfachleute (VSA).
Art. 25 * …
Art. 26 * …
Art. 27 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
Übergangsbestimmung Erschliessungsbeiträge
1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Landesteile bezahlte
Erschliessungs- und Baubeiträge sind von der Anschlussgebühr abzuziehen.
Art. 29 Art. 28 * …
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1994 in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.10.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
23.09.1996 01.01.1997 Art. 14 geändert -
23.09.1996 01.01.1997 Art. 15 Abs. 1 geändert -
23.09.1996 01.01.1997 Art. 15 Abs. 2 eingefügt -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 3 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 4 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 5 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 7 Abs. 1 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 7 Abs. 3 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 8 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 10 Abs. 2 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 17 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 18 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 19 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 22 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 23 Abs. 2 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 23 Abs. 3 geändert -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 7 Abs. 1 geändert -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 8 Abs. 1 geändert -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 15 Abs. 1 geändert -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 15 Abs. 2, c) eingefügt -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 19 geändert -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 19bis eingefügt -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 19ter eingefügt -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 19quater eingefügt -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 25 aufgehoben -
19.11.2001 01.01.2002 Art. 26 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 18a eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 19bis Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 19ter geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 28 aufgehoben -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 3 geändert -
814.310 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.10.1993 01.01.1994 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 3 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 4 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 5 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 1 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 7 Abs. 1 19.11.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 7 Abs. 3 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 8 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 8 Abs. 1 19.11.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 10 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 10 Abs. 3 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 14 23.09.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 15 Abs. 1 23.09.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 15 Abs. 1 19.11.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 15 Abs. 2 23.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
Art. 15 Abs. 2, c) 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt -
Art. 16 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 17 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 17 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 18 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 18 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 18a 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -
Art. 19 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 19 19.11.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 19bis 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt -
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.310
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 19bis Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 19ter 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt -
Art. 19ter 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 19quater 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt -
Art. 20 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 21 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 21 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 22 28.10.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Art. 23 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 23 Abs. 3 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 25 19.11.2001 01.01.2002 aufgehoben -
Art. 26 19.11.2001 01.01.2002 aufgehoben -
Art. 28 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -