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Verpachtungsreglement Stiftung Pachtgemeinschaft

Schaan · 33607 · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Att. 22 An meldeverfa h ren
  3. Art. 3 II, VERWALTUNG
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. BODENZUTEILUNG
  7. Art. 6 bis
  8. Art. 11
  9. Art. 13 IV. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN
  10. Art. 15 I nfrastru kturen erlassen
  11. Art. 16
  12. Art. 18 V. VERFAHREN
  13. Art. 19
  14. Art. 20
  15. Art. 22
  16. Art. 23
  17. Art. 25
  18. Art. 26
  19. Art. 28
  20. Art. 29

20 provisions

Art. 1

I Pachtzinsbemessung.... Art. 1 I Pachtzinsreduktion Arl. 20 Pachtzinsabrechnung 4rt.21 Pachtdauer

Art. 2 Att. 22 An meldeverfa h ren

Pachtvertrag ................ Art. 24 Flächenrückgabe Art. 25 Pachtauflösung ..... .... .... . .. .. . . .. ... i ... . .. . Art. 26 Übertragung des Pachtvertrages...... 4r1.27 Rückgabe und Haftung Art. 28 Kontrolle und Reglementsanpassung Art. 29 lnkrafttreten Gestützt auf Art. 13 der Statuten der Stiftung Pachtgemeinschaft Schaan (im Folgenden Pachtgemeinschaft) sowie gemäss Punkt 3.4 des Organisationsreglements erlässt der Stiftungsrat mit Genehmigung deJ Gemeinderates der Gemeinde Schaan nachfolgende Bestimmungen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf vezichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt im Hinblick auf eine Verbesserung der Produktionsgrundlagen mittels Arrondierung die Übernahme, die Weiterverpachtung sowie die ordnungsgemässe Bewirtschaftung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens der von der Pachtgemeinschaft verwalteten Grundstücke. Wo nicht anders vermerkt, gelten die Bestimmungen gleichermassen für Gemeindeboden und Privatboden. p{ft.2 Definitionen 1) Voll.. Hauot- und benerwerbsbetrieb: Landwirtschaftsbetrieb, der gemäss Landwirtschaft licher Begriffs- und Anerkenn ungsverord nung (LR I 1 0. 020) als beitragsberechtigt anerkannt ist. 2) Privat rsonen: Private Nutzer landwirtschaftlicher Nutzflächen mit Wohnsitz in Schaan, 4) jedoch ohne staatliche Betriebsanerkennung. ln diese Kategorie fallen Hobbylandwide, Eigenversorger und Vereine sowie gewerbliche Nutzer. Landwirtschaftliche Nutzunq: Bewirtschaftung und Nutzung von Boden zur Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sowie zur Produktion von pflanzlichen Rohstoffen zur Energ ieherstellun g (vgl. Landwirtschaftsgesetz, LR I 1 0. 0). ökolooischer Leistunosnachweis (ÖLN): Gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsart gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0). Bioloqischer Landbau : Gesamtbetriebliche Bewi rtschaftu ngsart gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0). 3) 5) 6) A-Boden: Ackerfähiger Boden mit Eignungsklasse 1 bis 6, der sich - unter Berücksichtigung des Grundwassereinflusses - gut für die Produktion von Gemüse- und Ackerkulturen eignet. 7) B-Boden: Für Grünlandnutzung geeigneter Misch- und Moorboden der Eignungsklassen 7 und L Eine regelmässige ackerbauliche Nutzungseignung ist insbesondere aufgrund des Wasserhaushaltes (Vernässung) nicht gegeben. 8) C.Boden: Ausschliesslich für Grünlandnutzung geeigneter Misch- und Moorboden der Eignungsklassen 7 und 8. Zum Schutz der hoch liegenden Torfhorizonte darf der Boden nicht bearbeitet werden. 9) Grenzertraqsboden: Flächen mit Bewirtschaftungserschwernissen, bei welchen der effektive Bewirtschaftungsaufiruand den zu enruartenden Ertrag übersteigt. Es sind dies insbesondere Flächen in Bauzonen, Kleinpazellen, unförmige Parzellen, Parzellen in Hanglagen oder Flächen mit speziellen Bewirtschaftungsanforderungen. A-, B- oder C- Böden können als Grenzeftragsböden eingestuft werden, falls deren Bewirtschaftung besonders aufiruändig oder der Ertrag gering ist. 10) Stiftunqsperimeter: Der Stiftungsperimeter umfasst sämtliche Flächen (öffentliches und privates Eigentum), welche durch die Pachtgemeinschaft venrualtet und verpachtet werden. 11) Pachtvertraq. Für sämtliche Ftächen im Stiftungsperimeter existieren zwei Pachtverträge: einerseits zwischen Bodeneigentümer und Pachtgemeinschaft, andererseits zwischen Pachtgemeinschaft und Pächter. Die Pachtverlräge werden auf der Grundlage des Verpachtun gsreglements abgeschlossen. 12) Treuhänderische Venrualtuno und Verpachtuno. Der Bodeneigentümer verpachtet seine Flächen gemäss Pachtyertrag an die Pachtgemeinschaft. Die Pachtgemeinschaft verpachtet die Flächen an den Pächter weiter. Die Pachtgemeinschaft sorgt für die ordentliche Bewirtschaftung und für die rechtzeitige Auszahlung des Pachtzinses. 13) Pächter: Landwirtschaftsbetrieb gemäss Zift. 1 resp. Nutzer von landwirtschaftlichen Nutzflächen gemäss Zitf .2, welche über einen Pachtvertrag mit der Pachtgemeinschaft verfügen. 14) Hofoarzelle: Parzelle, auf welcher das Betriebszentrum des durch den Pächter geführten Landwirtschaftsbetriebes steht (vgl. Landwirtschaftsgesetz, LR g1 0.0). 15) lnfrastrukturen: Der Begriff lnfrastrukturen umfasst Drainagen und Feldwege. Unter den Begriff Drainagen fallen Kontrollschächte, Sammelleitungen und Saugerleitungen. 16) Schutzzone S 2: Flächen in der Grundwasserschutzzone S 2 (Engere Schutzzone) (vgl. Gewässerschutzgesetz, LR 814.20, und Gewässerschutzverordnung, LR 814.201). Die zulässige Bewirtschaftung richtet sich gemäss den gese2lichen Bestimmungen. 17) Schutzzone S 3: Flächen in der Grundwasserschulzzone S 3 (Weitere Schutzzone) (vgl Gewässerschutzgesetz, LR 814.20, und Gewässerschutzverordnung, LR 814.201). Die zulässige Bewirtschaftung richtet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Art. 3 II, VERWALTUNG

Rechte und Pflichten der Bodeneigentümer 1) Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbarem Boden können diesen der Pachtgemeinschaft zur treuhänderischen Verwaltung und Verpachtung übergeben. Die Bedingungen für die Verwaltung werden vertraglich geregelt. 2) Der Bodeneigentümer hat Anspruch auf a) einen angemessenen Pachtzins gemäss den vertraglichen Bestimmungen; :i iltil'"lilt'r"i H: ltttl$ff'ä[.''"i,1l^ä 3ä, n "" E is e ntu ms, woz u i n sbeso n d e re d er Name des Pächters und Pächterwechsel, die Laufzeit des Pachtvertrags zwischen der Pachtgemeinschaft und dem Pächter, die Form der Bewirtschaftung und Anderungen an der Bewirtschaftungsform gehören (nicht abschliessende Aufzählung). 3) Der Bodeneigentümer kann folgende Auflagen an die Verwaltung und Nutzung seines Eigentums stellen: a) die Zuteilung seines Eigentums an einen bestimmten Pächter; b) der Ausschluss von Pächtern bei der Zutqilung seines Eigentums; c) besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung; d) Reduktion des Pachtzinsanspruches. 4) Der Bodeneigentümer kann die Verwaltung und Verpachtung des Eigentums durch die Pachtgemeinschaft gemäss Art. 25 kündigen.

Art. 4

Rechte und Pflichten der Pächter 1) Der Pächter bringt alle in seinem Eigentum befindenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Landwirtschaftszone und im übrigen Gemeindegebiet, die auf Schaaner Hoheitsgebiet liegen, in die Pachtgemeinschaft ein. Davon ausgenommen ist die Hofpazelle. 2) Der Pächter sichert der Pachtgemeinschaft zu, dass alle im Eigentum seines Ehe- oder Konkubinatspartners und seiner Venruandten in gerader Linie im ersten Grad befindenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Landwirlschaftszone und im übrigen Gemeindegebiet, die auf Schaaner Hoheitsgebiet liegen, in die Pachtgemeinschaft eingebracht werden. Bei einem Verstoss gegen diese Zusicherung kann die Pachtgemeinschaft bei der Bodenzuteilung nach den Art. 6 ff. eine.Reduktion der Pachtfläche im Ausmass der reglementwidrig nicht eingebrachten Flächen vornehmen. 3) Der Pächter kann die von ihm gemäss Zi'lf . 1 eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen selbst bewifischaften oder im Sinne einer Verbesserung der Arrondierung andere N utzfl ächen bewirtschaften. 4) lm Fall einer Selbstbewirtschaftung der im Eigentum des Pächters befindenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden weder der PachEins noch der Administrationsbeitrag in Rechnung gestellt. 5) Der Pächter empfiehlt Bodeneigentümern, welche ihm landwirtschaftlich nutzbaren Boden direkt verpachten, diesen in die Pachtgemeinschaft einzubringen. 6) Wird einem Pächter eine Parzelle von einem Bodeneigentümer zur Pacht angeboten, so verpflichtet er sich, die Pachtgemeinschaft umgehend zu informieren. 7') Der Pächter sichert der Pachtgemeinschaft zu, dass er keine Bodeneigentümer von der Pachtgemeinschaft abwirbt. 8) Kauft ein Pächter Boden, welcher vom bisherigen Bodeneigentümer vor dem Kaufdatum in die Pachtgemeinschaft eingebracht wurde und bereits einem anderen Pächter zugeteilt war, hat der Käufer das Recht, die neuennrorbene Fläche oder eine gleichwertige Ersatzfläche zu nutzen, wobei dem bisherigen Pächter eine angemessene übergangszeit zu gewähren ist. Die Zuteilung erfolgt nach dem Grundsatz der bestmöglichen Bereitstellung von Bewirtschaftungseinheiten (Arrondierung), hat innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen und ist jeweils ab dem darauffolgenden Jahresbeginn (1. Januar) gültig (vgl. Art.6,7 und 10). 9) Zur Deckung der allgemeinen Unkosten hat der Pächter jährlich einen Administrationsbeitrag für die von ihm gepachteten Flächen zu entrichten. Die Höhe dieses Betrages wird vom Stiftungsrat der Pachtgemeinschaft festgelegt, jährlich überprüft und zusammen mit der Pachtzinsabrechnung in Rechnung gestellt 10) Der Pächter sorgt für eine ordentliche Nutzung und Pflege der von der Pachtgemeinschaft verpachteten Flächen gemäss Abschnitt lV. Nutzungsbestimmungen.

Art. 5

Rechte und Pflichten der Pachtgemeinschaft ln Zusammenhang mit der Verwaltung und Weiterverpachtung hat die Pachtgemeinschaft folgende unübertragbaren und unentziehbaren Rechte und Pflichten, die im Organisationsreglement näher umschrieben sind: a) Erlass von Durchführungsreglementen; b) Übenruachung der Umsetzung der Durchführungsreglemente; c) Zuteilung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens an Pächter; d) Arrondierung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens zu grösseren Nutzungseinheiten; e) Beschlussfassung über die Bodenzuteilung und Arrondierung; f) Festlegung der Pachtzinsen und des Administrationsbeitrages.

Art. 6 III. BODENZUTEILUNG

Bezugsberechtigte 1) Staatlich anerkannte Landwirtschaftsbetriebe im Voll-, Haupt- und Nebenenruerb können bei der Pachtgemeinschaft die Zuteilung von Landwirtschaftsboden beantragen. Der Stiftungsrat entscheidet abschliessend über die Bezugsberechtigung. ln begründeten Fällen überprüft er die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen. 2) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe mit Standort in der Gemeinde Schaan werden bevorzugt behandelt. Das gilt ebenso für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe mit Standort ausserhalb des Schaaner Gemeindegebietes, welche in angrenzenden Gemeinden liegen und von Bürgern der Gemeinde Schaan bewirtschaftet werden' 3) Privatpersonen haben keinen fixen Anspruch auf die Zuteilung von Landwirtschaftsboden. Der Stiftungsrat entscheidet im Einzelfall über eine Zuteilung. 4) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, sind nicht einzeln bezugsberechtigt. Art. 7 Zuteilungsgrundsätze 1) Bei der Zuteilung von Boden gelten folgende Grundsätze: a) Ausqleich Guthaben aus Flächenkauf Pächter (vgl. Art. 4 Zitf . 8): Falls einem Pächter nach einem Flächenkauf nicht die gesamte Fläche zugeteilt werden kann, wird dieses Guthaben eingelöst. b) Kompensation von Flächenverlusten: Wenn einem Pächter Pachtflächen innerhalb des Stiftungsperimeters durch Nutzungsänderung verloren gehen, werden diese unter Berücksichtigung der übrigen Zuteilungsgrundsätze gemäss Ziff. 1 sowie gemäss Art. 8 durch freiwerdende Flächen ärsetzt (vgl. auch Art. 1O Ziff.3). c) Ausqleich Guthaben aus Auflaoen Bodeneiqentümer (vgl. Art. 3 Zitf . 3): Wenn einem Pächter bisher nicht sämtliche Fläche gemäss Auflage der Bodeneigentümer zugeteilt werden konnte, wird dieses Guthaben eingelöst. d) Arrondierunq: Sofern die Bestimmungen in Zitf . 1 Bst. a bis c vollständig erfüllt sind, erfolgt die Zuteilung so, dass die Bewirtschaftungseinheiten bestmöglich vergrössert werden (Arrond ierung). 2) Die Pachtgemeinschaft führt ein Flächenmonitoring über die Zuteilung gemäss Zitt. 1. Art.8 Zuteilung Gemeindeboden 1) Die Zuteilung des Gemeindebodens erfolgt innerhalb einer Betriebskategorie im Grundsatz und nach Möglichkeit gleichberechtigt unter den ansuchenden Pächtern nach angemessener Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 7 Zitt.l und unter Berücksichtigung der Flächenzuteilung bei der letzten Bodenverpachtung. 2) Eine Differenzierung ist wie folgt zulässig: a) Voll- und Hauptenverbsbetriebe werden gegenüber Nebenennrerbsbetrieben und Privatpersonen bevorzugt behandelt; b) Pächter mit gesicherter Betriebsnachfolge können bevorzugt behandelt werden; c) Zum Vergleich der unterschiedlichen Bodenqualitäten können die Pachtflächen wie folgt gewichtet werden: - A-Boden:1; - B- und C-Boden: 1.3; - Grenzertragsboden: Umrechnungsfaktor wird im Einzelfall festgelegt. Dieser beträgt i.d.R. für GE1-Böden 2.0 und für GE2-Böden 0. 3) Bei der Zuteilung des Gemeindebodens gelten folgende Grundsätze: a) Voll- und Hauptenruerbsbetriebe. Den Betrieben wird gesamthaft mindestens 85 % der Fläche zugeteilt. b) Nebeneruverbsbetriebe. Den Betrieben wird gesamthaft maximal 10 % der Fläche zugeteilt. c) Privatpersongn. Privatpersonen wird gesamthaft maximal 5 % der Fläche zugeteilt. 4) Grenzertragsboden wird bei der Berechnung der Maximal- bzw. Mindestfläche nicht berücksichtigt. 5) lm Sinn der Arrondierung kann ein Abtausch von Gemeindeboden mit Privatboden sinnvoll sein. Die Pachtgemeinschaft führt ein Flächenmonitoring, welches die Zuteilung an Gemeindeboden sowie allfällige Abtausche im Sinn der Arrondierung dokumentiert. Dieses Monitoring dient als Entscheidungsgrundlage für spätere Zuteilungen. 6) Bei voller Ausschöpfung der an Voll- und Hauptenruerbsbetriebe zu verpachtenden Flächen erfolgt die Zuteilung gemäss AtI.7 Zitf.1. 7) Wird von den Nebenenruerbsbetrieben und Privatpersonen die vorgesehene maximale Pachtfläche nicht beansprucht, wird die restliche Fläche gemäss Ar1.7 Zitt. 1 den Voll- und Haupterwerbsbetrieben zugeteilt. Art.9 Zuteilung Privatboden Die Zuteilung des Privatbodens erfolgt gemäss Art. 3, 6, 7 und 10. Art. 10 Zuteilung neuer oder frei werdender Flächen 1) Als neu gilt eine Fläche, welche bisher nicht durch die Pachtgemeinschaft verwaltet wurde. Für sie wird ein neuer Pachtvertrag mit dem Bodeneigentümer abgeschlossen. 2) Bei der Zuteilung neuer Flächen gelten folgende Grundsätze: a) Flächen, welche bis zurVertragsunterzeichnung von Pächtern der Pachtgemeinschaft bewirtschaftet wurden, werden den bisherigen Bewirtschaftern zugeteilt (Besitzstandswah ru n g). b) Flächen, welche bis anhin nicht von Pächtern der Pachtgemeinschaft bewirtschaftet wurden, werden in Rücksprache mit dem Bodeneigentümer dem bisherigen Bewirtschafter oder gemäss Art. 6 bis 9 neu zugeteilt. I 3) Als freiwerdend gilt eine Fläche, über welche ein gültiger Pachtvertrag mit dem Bodeneigentümer besteht, der Pächter diese jedoch abtritt oder der Bodeneigentümer eine

Art. 6 bis

9.

Art. 11

Altersregelung 1) Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Pächters, der einen Voll-, Haupt- oder Nebenenrverbsbetrieb führt, gilt der Pachtvertrag per Ende des laufenden Jahres als aufgelöst. Eine Weiterführung des Pachtvertrages über Pachtflächen von privaten Bodeneigentümern ist möglich, sofern dies von den Bodeneigentümern gewünscht und durch sie der Pachtgemeinschaft mitgeteilt wird. ln diesem Fallwird dem Pächter diese Fläche oder ein Flächenäquivalent zugeteilt. 2) Drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters wird öin Pächter durch die Pachtgemeinschaft schriftlich informiert, dass die Flächenzuteilung zu überprüfen ist. Anschliessend findet ein Gespräch zur Klärung der Betriebsnachfolge oder der Flächen rückgabe statt. 3) Für Grenzertragsboden kann der Stiftungsrat eine Ausnahme von der unter Ziff. 1 beschriebenen Regelung machen, wenn dieser nicht von Pächtern beansprucht wird, die das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Art. 3 und Ar1.4. 4) Der Pächter kann bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine übergangslösung beantragen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass sein Betriebsnachfolger die Ausbildung zum Landwirt begonnen hat und über die Anerkennung gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0) verfügt. \ft.12 Überprüfung Zuteilung Die Einhaltung der in Art. 6 bis 11 festgelegten Bestimmungen wird jährlich überprüft und die Bodenzuteilung gegebenenfalls angepasst. Dies betrifft insbesondere die staatliche Betriebsanerkennung sowie die Altersregelung.

Art. 13 IV. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN

Ordentliche Bewi rtschaft ung 1) Grundlage der Bodenbewirtschaftung ist die,,Gute landwirtschaftliche Praxis" gemäss Landwirtschaftsgesetz (LR 91 0.0). 2) Der Pächter sorgt für a) die Erhaltung der standorttypischen Bodenfruchtbarkeit; b) eine ordnungsgemässe, sorgfältige Nutzung und Pflege des pachtweise überlassenen Bodens; c) die Erhaltung der dauernden Ertragsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch sorgfältige Bearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung sowie angepasste und verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung invasiver Neophyten (vgl. v.a. Organismengesetz, LR 816.1 , und Erdmandelgrasverordnung, LR 916.2a1); d) eine schonende, den Boden- und Witterungsverhältnissen angepasste Nutzung. Maschinen und Geräte sind so einzusetzen, dass Bodenverdichtungen und Erosionen vermieden sbwie die lnfrastrukturen nicht beschädigt werden (vgl. Art. 14). 3) Die Bewirtschaftung des Bodens hat so zu erfolgen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Aft.14 Schadloshaltung von lnfrastruktu ren 1) Der Pächter ist für die Schadloshaltung der lnfrastrukturen im Bereich seiner Pachtflächen verantwortlich. Er haftet für jeden Schaden, welcher nachweislich durch die Bewirtschaftung seiner Pachtflächen durch ihn oder durch von ihm beauftragte Dritte (2. Bsp. Lohnunternehmer) verursacht wird. 2l Als Schäden gelten insbesondere a) Beschädigung der Drainageleitungen durch tiefes Pflügen oder Grubbern; b) Beschädigung von Kontrollschächten durch unsorgfältigen Maschineneinsatz; c) Entfernen von Grenzsteinen durch unsorgfältigen Maschineneinsatz (v.a. durch Pflügen oder Grubbern); d) Vernässungen als Folge von Verdichtung durch unangepassten Maschineneinsatz (v.a. bei nassen Witterungs- und Bodenverhältnissen); e) Beschädigung der Feldstrassen durch unsorgfältiges Befahren (v.a.zu breite und zu schwere Maschinen, zu schnelles Fahren) sowie Verbreiterung der Einlenker; f) Behinderung der Entwässerung ,,über die Schulter!' als Folge einer Bodenbearbeitung bis an den Wegrand sowie Erstellung von überhöhten Feldrändern; g) Mangelhafte Strassenreinigung nach Verschmutzung infolge Wendemanöver und Befahrung mit verschmutzten Maschinen. 3) Beschädigungen sind beim Werkmeister der Gemeinde Schaan zu melden. Er entscheidet, ob a) eine sofortige lnstandstellung ausgeführt und die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden; b) der Verursacher zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird; c) eine Klärung von Schaden und lnstandstellung anlässlich einer gemeinsamen Feldbegehung zusammen mit dem Pächter und der Pachtgemeinschaft notwendig ist. 4) Der Werkbetrieb führt ein Schadensverzeichnis. Darin werden sämtliche Beschädigungen an den lnfrastrukturen dokumentiert. Die Bauvenrualtung und die Pachtgemeinschaft werden jährlich über das Schadensverzeichnis informiert. lm Fall wiederholter Schadensmeldungen (innerhalb eines Jahres), welche denselben Pächter betreffen, wird dieser durch die Pachtgemeinschaft schriftlich venruarnt. Falls im folgenden Jahr erneut mehrere Schadensmeldungen vorliegen, kann der Stiftungsrat eine Reduktion der Pachtfläche beschliessen. 5) Der Stiftungsrat kann weiterführende Bestimmungen bezüglich Schadloshaltung der

Art. 15 I nfrastru kturen erlassen

Bodenzustand bei Pachtende 1) Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Boden in gutem Zustand als Acker oder \Mese abzutreten. 2) Beifestgestellter Fehlbewirtschaftung kann die Pachtgemeinschaft Regressansprüche gegen den fehlbaren Pächter geltend machen.

Art. 16

Set bstbewi rtschaftu ng, U nterpacht und Fremdbewi rtschaft un g 1) Die Pachtgemeinschaft verpachtet den Boden ausschliesslich zur Selbstbewirtschaftung. 2) Die Selbstbewirtschaftung einer Pazelle und Kultur ist erfüllt, wenn a) alle Arbeiten und Arbeitsgänge selbst ausgeführt werden (durch den Pächter persönlich oder durch Familienmitglieder oder Angestellte des Pächters, unter Einsatz der eigenen oder zugemieteter Maschinen) oder; b) mind. 60 % oder 3 Arbeitsgänge sölbst ausgeführt werden. Die restlichen Arbeitsgän ge können von Loh n unterneh mern ausgeführt werden. 3) Zugelassen im Sinne der Selbstbewirtschaftung sind folgende Formen der Bewirtschaftung: a) Die Ausführung eines Arbeitsganges durch einen Dritten, wenn der Pächter zeitgleich und aktiv mitarbeitet (Bsp. Pflanzung, Kartoffelernte); b) Der Pächter arbeitet überbetrieblich mit einem anderen Pächter der Pachtgemeinschaft zusammen. Beide Pächter führen dabei einen oder mehrere identische Arbeitsgänge auf den Pachtflächen beider Betriebe durch (im ldealfall flächengleich). Die dadurch mehrfach ausgeführten Arbeitsgänge werden als einzelne, selbst ausgeführte Arbeitsgänge der betroffenen Kultur und Fläche angerechnet. 4) Weiter zugelassen sind folgende Nutzungsformen. Dabei sind Pächter der Pachtgemeinschaft zu bevorzugen. Nur wenn kein Vertragspartner der Pachtgemeinschaft für die Zusammenarbeit bereit ist, können Dritte beigezogen werden: a) Einmalige oder jährlich wiederkehrende einmalige Nutzung einer Pachtfläche mit einer maximalen Dauer von 2 Wochen (Bsp. Frühjahrs- oder Herbstweide). lm Falle einer Kumulierung von verschiedenen Pachtflächen wird die Dauer mit 4 Wochen b) Dauerhafte Bewirtschaftung von ökologischen Ausgleichsflächen oder Streuflächen durch Dritte, sofern der Pächter nicht über die geeignete lnfrastruktur bzw. Mechanisierung ver-fügt (Bsp. Gemüse- und Ackerbaubetriebe). . c) Bodenabtausch zwischen zwei Pächtern mit einer maximalen Dauer von 1 Jahr zum Zweck der Verbesserung der Fruchtfolge bzw. Einhaltung von Fruchtfolgebestimmungen. 5) Alle anderen Formen der Bewirtschaftung sind nicht zulässig. 6) Der Pächter erstattet der Pachtgemeinschaft jährlich bis 31. März schriftlich Bericht, ob er die zugeteilten Flächen selbst bewirtschaftet. Die Pachtgemeinschaft stellt ein Meldeformular zur Verfügung. Es gilt das Prinzip der Selbstdeklaration. 7) Der Stiftungsrat kann weitörführende Bestimmungen erlassen. \ft.17 N ichtlandwi rtschaftl i che N utzu n g von Pachtf läc hen 1) Als nichtlandwirtschaftliche Nutzung gilt eine vorübergehende Bodenbeanspruchung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche nicht der landwirtschaftlichen Produktion dient: Dazu zählen insbeson dere a) lnstallations- und Zwischenlagerflächen für Baustellen; b) Baustellenzufahrten; c) Veranstaltungen (private oder öffentliche Anlässe). 2) lm Fall einer vorübergehenden Nutzung bleiben die Pachtverträge mit den betroffenen Bodeneigentümern und Pächtern bestehen. pie Bodeneigentümer erhalten den Pachtzins gemäss Pachtvertrag ausbezahlt. Der Pächter muss für die Dauer der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung keinen Pachtzins bezahlen. 3) Bodeneigentümer und Pächter von Flächen, welche im Bereich des Stiftungsperimeters für nichtlandwirtschaftliche Nutzungen beansprucht werden sollen, haben die Pachtgemeinschaft umgehend zu informieren. 4) Der Stiftungsrat legt für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Pachtflächen eine Entschädigung fest. Diese wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Sie deckt den Pachtzinsausfall sowie den Aufiryand für die Koordination, die Überwachung, den Ertragsausfall und die Abnahme der Wiederinstandstellung. 5) Der Ertragsausfallwird wie folgt festgelegt: a) A-, B- und C-Böden: Einzelfallwird geprüft. Auf Futterbauflächen (Grünland) kann der Verlust der Anzahl Nutzungsschnitte, auf ackerbaulich genutzten Flächen der Kulturschaden entschädigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Nutzers. b) GE-Böden: es wird keine Entschädigung ausbezahlt. 6) Die vorübergehend beanspruchten Flächen müssen nach erfolgter Nutzung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden (analog AtI.27 Ztff . 1). Allfällige lnstandstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Nutzers

Art. 18 V. VERFAHREN

Pachtzinsbemessung 1) Der Stiftungsrat legt den Pachtzins sowie den Administrationsbeitrag (vgl. Art. 5) jährlich fest. 2) Die Bemessung des Pachtzinses orientiert sich am Ertragswert (Bodenqualität, Nutzungsauflagen, Zonenzugehörigkeit) und an den markt- und regionstypischen Pachtpreisen.

Art. 19

Pachtzinsreduktion 1) Bodeneigentümer können Pachtzinsreduktionen gewähren (vgl. Art. 3 Zitf . 3 Bst. d). Diese werden den Pächtern in unverändertem Umfang weitergegeben. 2) Für Gemeindeboden gelten die folgenden Pachtzinsreduktionen: a) Ötlrt-getrieb 10 o/o; b) Bio-Betrieb 30 o/o; c) Für naturnahe Flächen und besonders schützenswerte Gebiete oder Elemente kann die Gemeinde Bewirtschaflungsvorschriften erlassen. Der Pachtzins oder allfällige Entschädig u n gen fü r Meh raufiruendu ngen werden im Einzelfall festgelegt. 3) Für Pachtflächen in den Schutzzonen S 2 und S 3 werden die Pachtzinsen wie folgt festgelegt: a) Schutzzone S 2: Pachtzins analog C-Boden; b) Schutzzone S 3: Pachtzins analog B-Boden.

Art. 20

Pachtzinsabrechnung 1) Der Pächter erhält die Pachtzinsabrechnung einmal jährlich bis spätestens 15. Oktober zugestellt. 2) Der Pächter hat den Pachtzins bis spätestens 15. November des laufenden Jahres zu bezahlen. Nichteinzahlung der Pachtzinsen hat nach erfolgloser Mahnung die sofortige Pachtauflösung zur Folge. 3) Der Bodeneigentümer erhält den Pachtzins einmaljährlich bis spätestens 30. November automatisch ausbezahlt. Es wird keine Zahlungsanzeige zugestellt. \rt.21 Pachtdauer 1) Für Boden innerhalb der Landwirtschaftszone und der Zone übriges Gemeindegebiet . beträgt die Pachtdauer 10 Jahre. 2) Für Boden in den restlichen zonenwird keine pachtdauer festgelegt.

Art. 22

Anmeldeverfahren Neue und um zusätzliche Fläche ansuchende Betriebe müssen ein schriftliches und begründetes Gesuch an die Pachtgemeinschafi richten. a) Voll-. Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe: bis spätestens Ende April des laufenden Jahres; b) Privatpersonen: bis spätestens Ende September des laufenden Jahres.

Art. 23

Pachtvertrag Zwischen der Pachtgemeinschaft und dem Bodeneigentümer bzw. dem Pächter wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltet insbesondere a) Pachtgegenstand; b) Pachtdauer; c) Erneuerung; d) allfällige Auflagen des Bodeneigentümers; e) Kündigung und Auflösung eines Pachtverhältnisses; 0 Bestimmung des Pachtzinses (inkl. allfällige Reduktion). Att.24 Flächenrückgabe 1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Flächenübergabe von den Bodeneigentümern an die Pachtgemeinschaft sowie von der Pachtgemeinschaft an die Pächter können in Ergänzung zum Pachtvertrag die folgenden Dokumente ausgefertigt werden: a) Übergabeprotokoll b) Übernahmeprotokoll c) Bestätigungsschreiben 2) Der Bodeneigentümer kann in Ergänzung zu Art. 3 Zitt. 3 ein Übergabeprotokoll zur Auflistung von Bewirtschaftungswünschen bzw. -auflagen erstellen (Selbstdeklaration des Bodeneigentümers). Das Übergabeprotokoll muss durch den Bodeneigentümer und die Pachtgemeinschaft untezeichnet werden. Die Überwachung der Umsetzung der Bewirtschaftungswünsche bzw. -auflagen obliegt der Pachtgemeinschaft' 3) Der Pächter bestätigt mit der Vertragsunterzeichnung den ,,einwandfreien Bodenzustand", Der Pachtvertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass das Grundstück bei der übergabe mängelfrei ist oder die vom Pächter binnen Monatsfrist schriftlich bekanntgegebenen Mängel (Auflistung auf einem Übernahmeprotokoll) von der Pachtgemeinschaft und dem Eigentümer anerkannt werden. Das Übernahmeprotokoll muss durch den Pächter, die Pachtgemeinschaft undrden Bodeneigentümer untezeichnet werden. Die Pachtgemeinschaft holt die Unterschrift des Bodeneigentümers ein. Werden die bekanntgegebenen Mängel nicht anerkannt und findet keine Einigung statt, ist der Pachtvertag nichtig und das Grundstück fällt zur Weiterverpachtung an die Pachtgemeinschaft zurück. 4) Bei Auflösung des Pachtvertrags mit dem Bodeneigentümer nimmt dieser eine Beurteilung des Pachtbodens auf Basis des Pachtvertrags. bzw. des Übergabe- und Übernahmeprotokolls vor und teilt das Beurteilungsergebnis der Pachtgemeinschaft schriftlich mit. Der Bodeneigentümer bestätigt damit den ,,einwandfreien Bodenzustand" bzw. führt die zu behebenden Mängel auf dem Übergabeprotokoll auf. Dieses muss durch den Bodeneigentümer, die Pachtgemeinschaft und den Pächter untezeichnet werden. Die Pachtgemeinschaft holt die Unterschrift des Pächters ein. 5) Allfällige Mängel sind durch den Pächter gemäss unterzeichnetem Übergabeprotokoll gemäss Ziff. 4 zu beheben bzw. finanziell abzugelten. Die Überwachung der Umsetzung obliegt der Pachtgemeinschaft . 6) Bei Auflösung des Pachtvertrages bzw. bei einem Besitzerwechsel kann der Pächter von der Pachtgemeinschaft ein Bestätigungsschreiben zu seiner Entlastung verlangen.

Art. 25

Pachtauflösung 1) Der Pachtvertrag bzw. Einzelpazellen aus dem Pachtvertrag können unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden: a) Pazellen ausserhalb der Bauzone (ins'besondere Landwirtschaftszone und übriges Gemeindegebiet) Kündigung ist nur auf Ende Jahr möglich. - Kündigungsfrist: 6 Monate, d.h. KUnJigung muss bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres vorliegen. b) Parzellen in der Bauzone Kündigung ist jedezeit möglich. - Kündigungsfrist: 3 Monate. 2) Kündigungen müssen schriftlich eingereicht werden. 3) lm Fallvon Handänderungen wird der Pachtvertrag mit Bodeneigentümer und Pächter automatisch aufgelöst. 4) Die Vertragsauflösung zwischen dem Bodeneigentümer und der Pachtgemeinschaft führt zur automatischen Auflösung des Pachtvertrages mit dem pächtör.

Art. 26

Übertragung des Pachtvertrages 1) Bei erblichem Übergang oder Übernahme eines Landwirtschaftsbetriebes durch einen Nachfolger ist der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung der Pachtgemeinschaft auf den Erbfolger bzw. Nachfolger unter Berücksichtigung der Art. 3 bis 10 übertragbar. Die Pachtgemeinschaft kann die Zustimmung insbesondere venareigern, wenn die Übertragung eine Umgehung von Bestimmungen dieses Reglements bewirkt (nicht abschliessender Beispielfall). Der Pachtvertrag wird bei erblichem übergang in der Regel vollständig übertragen. Bei der Übernahme eines Landwirtschaftsbetriebes durch einen Dritten (nicht erblicher Übergang) entscheidet der Stiftungsrat über den Umfang der zugeteilten Flächen. 2) Falls der Belriebsnachfolger wesentliche Anderungen am Betriebskonzept vornimmt, kann der Stiftungsrat eine Anpassung des Pachtvertrages beschliessen. Aft.27, Rückgabe und Haftung 1) Bei Beendigung der Pacht ist der Boden vom Pächter in gleichem Zustand zurückzugeben, wie der Pächter den Pachtboden bei Pachtbeginn übernommen hat, vorbehaltlich allfälliger Feststellungen und Abmachungen im Übernahmeprotokollgemäss Att. 24. Der Nachweis hat mittels Übernahmeprotokoll zu erfolgen 2) Für Bodenverbesserungen, die aus der reglementskonformen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, kann der Pächter keinen Ersatz fordern. Meliorationen und Bodenverbesserungen sind nur entschädigungsberechtigt, wenn diese vorgängig mit der Pachtgemeinschaft und dem Eigentümer abgestimmt wurden und eine schriftliche Zustimmung vorliegt. 3) Für Bodenverschlechterungen, die bei reglementskonformer Bewirtschaftung hätten vermieden werden können (Bewirtschaftungsschäden), hat der Pächter Ersatz zu leisten. 4) Bei festgestellter Fehlbewirtschaftung von Gemeindeboden ist der Gemeinderat auf Antrag der Pachtgemeinschaft verpflichtet, Regressansprüche gbgen den fehlbaren Pächter geltend zu machen. 5) Bei Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verursacher. 6) Für Schäden infolge höherer Gewalt besteht keine Haftung. 7) Der Bodeneigentümer hat allfällige Haftungsansprüche direkt beim Pächter bzw. beim Verursacher geltend zu machen. AllfälligeÄnsprüche gegen den Pächter bzw. den Verursacher werden zu diesem Zweck jeweils auf erstes Verlangen von der Pachtgemeinschaft an den Bodeneigentümer abgetreten. 8) Eine Geltendmachung von Schäden durch den Bodeneigentümer und/oder den Pächter gegen die Pachtgemeinschaft wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch bei Befallvon Pachtflächen mit invasiven Neophyten wie z.B. Erdmandelgras (nicht abschliessender Beispielfall). 9) Kann bei Festsetzung der Schadenshöhe keine Einigung erzielt werden, ist ein Fachexperte beizuziehen. lm Streitfall ist das FL Landgericht zuständig.

Art. 28

Kontrolle und Reglementsanpassung 1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements obliegt dem Stiftungsrat der Pachtgemeinschaft . 2) Bei wiederholten Verstössen gegen die Reglementsbestimmungen wird der Pächter von der Pachtgemeinschaft schriftlich venruarnt. Nach nochmaligem Verstoss erfolgt eine fristlose Kündigung der betreffenden Fläche oder des pachtvertrages. 3) Der Stiftungsrat kann vom Grundsalz der gleichberechtigten Zuteilung des Gemeindebodens innerhalb einer Betriebskategorie (vgl. Art. 8 Abs. 1) Ausnahmen ' machen, wenn ein Pächter gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst. 4) Der Stiftungsrat kann Ausnahmen von den Reglementsbestimmungen genehmigen, wenn die Anwendung der Vorschriften des Reglernents eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Schlichtungsstelle bei Uneinigkeiten in der Auslegung des Reglements ist die Gemeindevorstehung. 5) Das Reglement wird durch den Stiftungsrat regelmässig (i.d.R. alle 5 Jahre) überprüft und bei Bedarf angepasst. Vor jeder Anpassung wird der Landwirtschafiliche Fachrat angehört.

Art. 29

Inkrafüreten Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 03.10.2025 beschlossen und vom Gemeinderat der Gemeinde Schaan an seiner Sitzung vom 05.1 1.2025, Trakt. Nr. 265, genehmigt. Es tritt mit Unterzeichnung durch den Stiftungsrat in Kraft. Schaan, 31.12.2025 r Stiftungsrat Präsidentin ( Fü i i F R Wachter, Vize-Präsident

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