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Reglement über die Ausrichtung städtischer Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts

Schaffhausen (city) · 690.11 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Juli 2021) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Über 65'000 Franken Kein Anspruch auf Sonderbeiträge

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5 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zum Bezug von städtischen Sonderbeiträgen an die Kosten des Musikunterrichts sowie die Höhe der auszurichtenden Sonderbeiträge.

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Art. 2

Grundsatz der Gesuchstellung 1 Sonderbeiträge werden nur auf begründetes Gesuch der Anspruchsberechtigten oder ihrer Erziehungsberechtigten hin ausgerichtet. 2 Das Gesuch um Ausrichtung von Sonderbeiträgen an die Kosten des Musikunterrichts enthält mindestens folgende Angaben und die dazugehörigen Unterlagen: a. Angaben zum steuerpflichtigen Einkommen b. Angaben zum steuerpflichtigen Vermögen c. aktuellste Veranlagungsverfügung d. Angaben zur Höhe der Semestergebühren e. aktuellste Rechnung der Musikschule für die Semestergebühren oder anderweitige Belege für die Kosten des Musikunterrichts 3 Dem Gesuch können weitere sachdienliche Unterlagen beigelegt werden. 4 Die Gesuche sind schriftlich und spätestens bis zum Ende des betreffenden Semesters bei der zuständigen Behörde einzureichen. Städtische Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts 690.11

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. Juli 2021) 2

Zuständigkeit 1 Der Bereich Kultur der Stadt Schaffhausen prüft die eingereichten Gesuche auf deren Begründetheit und entscheidet über die Ausrichtung der Sonderbeiträge. 2 Ablehnende Entscheide erfolgen in Form einer anfechtbaren Verfügung. 3 Der Bereich Kultur stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung und macht sie auf geeignete Weise den Anspruchsberechtigten und den Musikschulen zugänglich.

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Art. 4

Höhe der Sonderbeiträge 1 Die Sonderbeiträge an die Kosten des Musikunterrichts richten sich nach dem anrechenbaren Einkommen der Erziehungsberechtigten anspruchsberechtigter Schülerinnen und Schüler. 2 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerpflichtigen Einkommen zuzüglich 10% des steuerpflichtigen Vermögens. 3 Die Höhe der Sonderbeiträge ist gemäss nachfolgender Schwellenwerte abgestuft: Anrechenbares Einkommen Höhe des Sonderbeitrages bis 30'000 Franken 80% der Semestergebühren 30'001 bis 35'000 Franken 70% der Semestergebühren 35'001 bis 40'000 Franken 60% der Semestergebühren 40'001 bis 45'000 Franken 50% der Semestergebühren 45'001 bis 50'000 Franken 40% der Semestergebühren 50'001 bis 55'000 Franken 30% der Semestergebühren 55'001 bis 60'000 Franken 20% der Semestergebühren 60'001 bis 65'000 Franken 10% der Semestergebühren

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Art. 5 Über 65'000 Franken Kein Anspruch auf Sonderbeiträge

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2021 in Kraft.

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