§ 10 Zürich
1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen
Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder
magna cum laude erlangt hat.
2 Wer das in Abs. 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum
Doktorat zugelassen, wenn sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer und eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen.7
Absolventinnen
und Absolventen anderer
Schweizer
Universitäten
§ 11.7 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen
Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft
einer anderen schweizerischen universitären Hochschule erlangt haben,
werden zugelassen, wenn sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer
sowie eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die
Betreuung zu übernehmen.
415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
Absolventinnen
und Absolventen ausländischer Rechtsfakultäten
§ 12.7 1 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen
Grad eines Master of Law oder einen gleichwertigen Abschluss einer
staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule erlangt
haben, werden zugelassen, wenn sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer sowie eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit
erklären, die Betreuung zu übernehmen.
2 . . 8
3 Über die Zulassung entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie
kann diese Kompetenz delegieren.
Zulassung bei
fachfremden
Abschlüssen
§ 13.7 1 Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen mit
einem fachfremden anerkannten universitären Masterabschluss oder
einem gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten universitären Hochschule ist im Einzelfall möglich. §§ 10–12 gelten sinngemäss.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
2 . . 8
3 Über die Zulassung entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie
kann diese Kompetenz delegieren.
4 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies
und gleichwertiger Studiengänge berechtigen nicht zur Zulassung zum
Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt
werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft
erfolgreich absolviert wurde.
Verweigerung
der Zulassung
§ 14.7 Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät endgültig abgewiesen
worden ist, wird, unter Vorbehalt von § 32 Abs. 3, zum Doktorat nicht
zugelassen.
Bewerbung § 15.7 Die Bewerbung richtet sich nach der Verordnung über die
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich2.
2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen
Zulassung § 16. 1 Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen
Doktorat gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf
Zulassung.
2 In der Doktoratsordnung können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden.7
Bewerbung§ 17.7 1 Die Bewerbung richtet sich nach der Verordnung über die
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich und erfordert den
Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.
2 Das Aufnahmeverfahren wird in der Doktoratsordnung geregelt.
3. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen7
Bedingungen
und Auflagen
§ 17 a.6 Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.
Dissertationsleistung
§ 17 b.6 Die Dissertation ist eine eigenständige wissenschaftliche
Forschungsleistung, die vertiefte Fachkenntnisse und methodische Kompetenz nachweist.
Form der
Dissertation
§ 18.7 1 Die Dissertation ist in Form einer Monografie oder einer
kumulativen Dissertation zu verfassen. Kommentare werden nicht als
Dissertation anerkannt.
1bis Ein Wechsel von der Monografie zur kumulativen Dissertation
und umgekehrt bedarf der Anpassung der Doktoratsvereinbarung. Die
Vorgaben gemäss §§ 18 a und 22 a bleiben unberührt. Ein mehrfacher
Wechsel ist nicht möglich.
2 In begründeten Fällen kann auch eine bereits veröffentlichte Monografie als Dissertation abgenommen werden; das gilt nicht für eine
Arbeit, die bereits an einer anderen schweizerischen oder ausländischen
universitären Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist.
2bis Eine Masterarbeit kann die Grundlage für eine Dissertation bilden. Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.
Kumulative
Dissertation
§ 18 a.6 1 Die kumulative Dissertation muss ein übergeordnetes
Forschungsthema aufweisen und einen inneren Zusammenhang zwischen den Aufsätzen herstellen.
2 Sie besteht aus mindestens vier Aufsätzen, die in renommierten
nationalen oder internationalen Fachzeitschriften oder vergleichbaren
Publikationsorganen veröffentlicht oder zumindest zur Veröffentlichung
angenommen sein müssen.
3 Abschliessend hat ein separates Dokument insbesondere die Erkenntnisse der einzelnen Aufsätze in das übergeordnete Forschungsthema einzuordnen, den inneren Zusammenhang zwischen den Aufsätzen
herzustellen, ihre theoretische und praktische Relevanz herauszuarbeiten
und ihre Verortung innerhalb des Fachs deutlich werden zu lassen.
415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
4 Die Mehrheit der Aufsätze muss während des Doktoratsstudiums
verfasst werden und den Hauptteil der Dissertation ausmachen.
5 Mindestens zwei Aufsätze müssen in Alleinautorschaft verfasst
werden und den Hauptteil der Dissertation ausmachen. Bei den übrigen
Aufsätzen ist Co-Autorschaft gestattet, wobei der Anteil der oder des
Doktorierenden massgeblich sein muss.
6 Wenn mindestens ein vorgesehenes Publikationsorgan Alleinautorschaft nicht vorsieht, müssen insgesamt mindestens drei Aufsätze
jeweils in Alleinautorschaft beziehungsweise Hauptautorschaft verfasst
werden. Im Übrigen ist Co-Autorschaft gestattet, wobei der Anteil der
oder des Doktorierenden massgeblich sein muss. Sofern zwei Aufsätze
in Alleinautorschaft verfasst werden, gilt Abs. 5.
7 Hauptautorschaft und Co-Autorschaften sowie die erbrachte Eigenleistung müssen erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt
aus den einzelnen Aufsätzen hervorgehen, muss der Nachweis im
Dokument gemäss Abs. 3 erfolgen.
8 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann weitere
Vorgaben, insbesondere zu Mindestumfang der einzelnen Teile der Dissertation, zusätzlichen Validierungsmethoden der Aufsätze sowie zeitliche Beschränkungen enthalten.
Sprache der
Dissertation
§ 19.7 Die Dissertation ist in deutscher Sprache zu verfassen. In der
Doktoratsvereinbarung kann die Abfassung in französischer, italienischer oder englischer Sprache vereinbart werden. Die Fakultätsversammlung kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
§ 20.8
Betreuung der
Doktorierenden
§ 21.7 1 Es gilt der Grundsatz der Doppelbetreuung.
2 Zur hauptverantwortlichen Betreuung (Erstbetreuerin oder Erstbetreuer) von Doktorierenden sind die Professorinnen und Professoren,
die Emeritae und Emeriti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berechtigt.
3 Als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer können auch Professorinnen und Professoren, Emeritae und Emeriti sowie Privatdozentinnen
und -dozenten anderer Fakultäten oder Hochschulen wirken.
4 Die Doktoratsordnung kann für die Doktoratsprogramme Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.
5 Ist die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer eine Privatdozentin
oder ein Privatdozent, muss die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer
ein Fakultätsmitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.
6 Die Doktoratsordnung kann bei den Doktoratsprogrammen zusätzliche Betreuungspersonen vorsehen.
Doktoratsvereinbarung
§ 22.7 1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotionskommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstruments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der
Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.
2 Die Doktoratsvereinbarung hält zudem die Modulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Anzahl
ECTS Credits, welche dafür vergeben werden, fest.
2bis Bei einer kumulativen Dissertation ist der Forschungsplan Bestandteil der Doktoratsvereinbarung.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden.
Forschungsplan
bei kumulativer
Dissertation
§ 22 a.6 1 Der Forschungsplan beschreibt das übergeordnete Forschungsthema, das Forschungsziel, die Forschungsfragen sowie die Forschungsmethoden.
2 Er legt die geplante Anzahl und Art der Aufsätze, die anvisierten
Publikationsorte und -arten sowie den inneren Zusammenhang der Aufsätze dar.
4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme
1. Abschnitt: Module
Gliederung§ 23. Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und umfassen:
a. Module in Form von Kolloquien,
b. weitere Module.
Kolloquien§ 24.7 1 Die Kolloquien dienen der Vertiefung und Erweiterung der
rechtswissenschaftlichen Methodenkompetenz oder der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation. Mit Einverständnis der
Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers können auch andere akademische Leistungen als Kolloquium angerechnet werden.
1bis Die Fakultät gewährleistet, dass die Doktorierenden wenigstens
einmal jährlich ein Kolloquium zur Vertiefung und Erweiterung der
rechtswissenschaftlichen Methodenkompetenz besuchen können.
415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
2 Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, welche
von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiesenen
Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium zur
wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit ihrer Dissertation besuchen
können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe
gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt werden.
3 Die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können eigene
Kolloquien vorsehen.
Weitere Module § 25. Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Mentoringprogrammen, Lehrleistungen, Praktika sowie universitären Weiterbildungsangeboten.
2. Abschnitt: Leistungsnachweise
Arten von
Leistungsnachweisen
§ 26. 1 Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht werden.
2 Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer mündlichen
oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen
Publikation, einem Referat, Bericht oder Protokoll, sofern es sich dabei
um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.
3 Ein Leistungsnachweis kann ausnahmsweise gemeinschaftlich erbracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzelnen Doktorierenden klar erkennbar ist.
Bewertung
von Leistungsnachweisen
§ 27.7 1 Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden»,
nicht bestandene mit «nicht bestanden» bewertet.
2 Für bestandene Leistungsnachweise werden die in der Doktoratsordnung vorgesehenen ECTS Credits vergeben.
3 Für die Bewertung der Leistungsnachweise ist, wenn nichts anderes
vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zuständig,
ausnahmsweise die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer.
Wiederholungsregeln
§ 28.7 Etwaige Wiederholungsregeln werden in der Doktoratsordnung aufgenommen.
Anerkennung
und Anrechnung von Leistungen und
ECTS Credits
§ 29.7 Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen und
ECTS Credits regelt die Doktoratsordnung.
5. Teil: Unlauteres Verhalten7
Unlauteres
Verhalten
§ 30.7 1 Mit der Einreichung der Dissertation bestätigt die oder der
Doktorierende, dass sie oder er die Arbeit selbstständig und nach Massgabe der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) verfasst
hat.
2 Auf unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen sind die entsprechenden Bestimmungen der RVO RWF sinngemäss anwendbar.
6. Teil: Abschluss des Doktorats6
Promotionsantrag
§ 31.7 1 Die Einreichung des Promotionsantrages setzt die Immatrikulation im betreffenden Semester voraus.
2 Sind alle Bedingungen gemäss der vorliegenden Promotionsverordnung sowie der Doktoratsordnung erfüllt, kann der Promotionsantrag eingereicht werden. Die einzureichenden Unterlagen werden in
der Doktoratsordnung festgelegt.
3 Gleichzeitig ist die Dissertation an die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer zu übergeben.
4 Die Fakultät stellt die Dissertation unverzüglich allen für den Entscheid gemäss § 32 stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung auf geeignete Weise zur Einsicht zur Verfügung.
Gutachten§ 31 a.6 1 Es werden ein Erst- und ein Zweitgutachten erstellt.
2 Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer erstellt das Erstgutachten.
3 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag des oder der Doktorierenden sowie der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter:
a. Grundsätzlich wird die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer als
Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestimmt.
b. Ist dies nicht möglich, wird eine Person aus dem Kreis der Fakultät
bestimmt. In besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Personen beigezogen werden.
4 Der Fakultätsvorstand kann die in Abs. 3 genannte Kompetenz an
das Studiendekanat delegieren.
415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
5 Ein allfälliges Peer-Review sowie weitere Validierungsverfahren
gemäss § 18 a Abs. 8 sind für die Gutachterinnen und Gutachter nicht
bindend.
6 Die Erstellung der Gutachten erfolgt in der Regel innert sechs
Monaten nach Einreichung des Promotionsantrages.
7 Die Fakultät stellt die Gutachten unverzüglich allen für den Entscheid gemäss § 32 stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung auf geeignete Weise zur Einsicht zur Verfügung.
Verteidigung § 31 b.6 1 Ein positives Erst- und Zweitgutachten sind Voraussetzung für die Verteidigung.
2 Die Verteidigung ist öffentlich. Sie wird zeitnah nach Abschluss
der Gutachten angesetzt und kann bei Bedarf online durchgeführt
werden.
3 Die oder der Doktorierende stellt während 20 Minuten die Ergebnisse der Dissertation vor. Sie oder er verteidigt diese im anschliessenden Fachgespräch. Dabei hat sie oder er vertiefte Kenntnisse auf dem
Gebiet der Dissertation nachzuweisen.
4 Im Anschluss an die Verteidigung bewertet die Verteidigungskommission diese mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
Wiederholung § 31 c.6 1 Eine nicht bestandene Verteidigung kann einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung der Verteidigung wird protokolliert und mit
einer Tonaufzeichnung ergänzt.
Verteidigungskommission
§ 31 d.6 1 Die Verteidigungskommission besteht aus der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter, der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter sowie einem Fakultätsmitglied des Fakultätsausschusses, das vom
Fakultätsvorstand als Vorsitz der Verteidigungskommission bestimmt
wird. Der Fakultätsvorstand kann aus sachlichen Gründen höchstens
zwei weitere Mitglieder mit einer Qualifikation gemäss § 21 Abs. 2 und 3
benennen.
2 In den fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen wird anstelle des Fakultätsmitglieds des Fakultätsausschusses ein weiteres Mitglied der Doktoratskommission als Vorsitz der Verteidigungskommission bestimmt.
3 Die Leitung der Verteidigung obliegt dem Vorsitz der Verteidigungskommission.
4 Der Fakultätsvorstand bestimmt für den Verhinderungsfall Ersatzmitglieder. Er kann aus sachlichen Gründen auch Fakultätsmitglieder,
die nicht dem Fakultätsausschuss angehören, als Mitglieder der Verteidigungskommission bestimmen.
Grundsatz:
Entscheid der
Verteidigungskommission
§ 31 e.6 1 Die Verteidigungskommission entscheidet gestützt auf die
Gutachten und die Verteidigung über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Verteidigung, die Abnahme der Dissertation und das Prädikat.
2 Sie eröffnet den Entscheid unmittelbar im Anschluss an die Verteidigung mündlich.
Ausnahme:
Entscheid der
Fakultätsversammlung
auf Antrag der
Verteidigungskommission
§ 31 f.6 1 In folgenden Fällen obliegt der Entscheid über die Abnahme der Dissertation und das Prädikat der Fakultätsversammlung:
a. wenn ein für den Entscheid gemäss § 32 stimmberechtigtes Mitglied
der Fakultätsversammlung oder ein Mitglied der Verteidigungskommission dies verlangt. Das Verlangen muss nicht begründet werden.
Es ist an die Verteidigungskommission zu richten. Es kann jederzeit bis zur Eröffnung des Entscheides (§ 31 f Abs. 2) mitgeteilt
werden,
b. wenn die Verteidigungskommission vom in den Gutachten beantragten Prädikat abweichen will,
c. wenn die Gutachten unterschiedliche Prädikate beantragen,
d. wenn nicht beide Gutachten positiv gemäss § 31 b Abs. 1 sind,
e. wenn die Verteidigung zum zweiten Mal als «nicht bestanden» bewertet wird.
2 In den Fällen von Abs. 1 lit. a–c erstellt die Verteidigungskommission gestützt auf die Gutachten sowie die Verteidigung einen Vorschlag für das Prädikat und stellt zuhanden der nächstmöglichen Sitzung
der Fakultätsversammlung Antrag auf Abnahme der Dissertation.
3 In den Fällen von Abs. 1 lit. d und e beantragt die Verteidigungskommission zuhanden der Fakultätsversammlung die Nichtabnahme
der Dissertation sowie die endgültige Abweisung.
Entscheid der
Fakultätsversammlung
§ 32.7 1 Die bestandene Verteidigung ist Voraussetzung der Abnahme durch die Fakultätsversammlung.
2 Die Nichtabnahme der Dissertation führt zur endgültigen Abweisung durch die Fakultätsversammlung.
3 Die endgültige Abweisung bewirkt keine Sperre; die Aufnahme
eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist möglich, sofern sich
eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer sowie eine Zweitbetreuerin
oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen
und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
Prädikate § 33.5 Dissertationen werden wie folgt bewertet:
a. summa cum laude,
b. magna cum laude,
c. cum laude,
d. rite.
Pflichtexemplare
§ 34.7 1 Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation
sind der Zentralbibliothek sowie der Universitätsbibliothek (UB Recht)
Zürich die Pflichtexemplare abzuliefern.
2 Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat eine
Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen, die von
der Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden kann. In
begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die endgültige
Abweisung verfügen.
3 Die Doktoratsordnung regelt die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation sowie die Modalitäten der
Veröffentlichung und Ablieferung. Sie bestimmt namentlich, in welcher
Form die zu einer kumulativen Dissertation zählenden Dokumente als
Pflichtexemplare abzuliefern sind.
4 Die Dissertation ist mit dem von der Fakultät genehmigten Inhalt zu
publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dissertation durch
die Fakultätsversammlung Nachführungen oder Ergänzungen des Textes
als notwendig, so sind sie der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer
zur Genehmigung vorzulegen.
Doktortitel § 35. 1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolgter Abnahme der Dissertation den akademischen Grad einer Doktorin
oder eines Doktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. iur.».
2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
3 Die Verleihung des Titels erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde. Vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Führung des Titels untersagt.7
4 Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ablieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.
Promotionsurkunde
§ 36.7 1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel und das Prädikat
der Dissertation sowie das Datum der Verteidigung. Sie trägt überdies
die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder
des Rektors sowie das Siegel der Universität.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst. Es
wird eine englische Übersetzung ausgestellt.
Diploma
Supplement
und Academic
Record
§ 37.7 1 Zu jeder Promotionsurkunde werden jeweils in deutscher
und englischer Sprache ein Diploma Supplement mit Angaben über den
Studiengang sowie ein Academic Record (Abschlusszeugnis) ausgestellt.
2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betreffenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl ECTS
Credits. Leistungsnachweise, die nicht an der Universität Zürich erbracht
worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
Entzug des
Doktortitels
§ 38. Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades heraus,
dass
a. die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder
b.7 ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 30 vorliegt,
wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen.
7. Teil: Rechtsschutz7
Akteneinsicht§ 39.7 Nach Abnahme oder Nichtabnahme der Dissertation besteht
ein Akteneinsichtsrecht.
Rechtsschutz§ 40.7 1 Leistungsausweise gemäss § 26 Abs. 1 unterliegen bezüglich
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises
schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Promotionsverordnung
unterliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
8.7 Teil: Ehrenpromotion
Anlass§ 41. Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswissenschaft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.».
Verfahren§ 42. 1 Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages auf
Ehrenpromotion eingeleitet.
415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
2 Der Antrag muss von einem Fakultätsmitglied oder einer Fachgruppe schriftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über den Antrag durch
geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
9. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen6
Evaluation § 42 a.6 Zur Qualitätssicherung wird alle fünf Jahre, spätestens fünf
Jahre nach der Einführung der kumulativen Dissertation, eine Evaluation durchgeführt.
Inkrafttreten § 43. 1 Diese Promotionsverordnung tritt auf Beginn des Herbstsemesters 2009 (1. August 2009) in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.
Weiterstudium
nach alter
Ordnung
§ 44. Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis
längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung promovieren.
Wechsel zur
neuen Ordnung
§ 45. 1 Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung
vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009
in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auflagen und Bedingungen erfüllt werden.
2 Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen.
Abschluss nach
alter Ordnung
§ 46.4 Dem gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994
erworbenen Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
Inkrafttreten Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 20266 (OS 81, 332)
§ 47.6 1 Doktorierende, die vor dem Inkrafttreten der Änderung
mit dem Doktorat begonnen haben, schliessen das Doktorat nach den
bisherigen Bestimmungen ab.
2 Ein Wechsel zur kumulativen Dissertation gemäss § 18 Abs. 1bis ist
möglich. Nach dem Wechsel gelten die neuen Bestimmungen.
1 OS 64, 313.
2 LS 415.31.
3 LS 415.415.1.
4 Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 (OS 64, 728). In Kraft seit 1. Januar 2010.
5 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 (OS 73, 111; ABl 2017-12-22).
In Kraft seit 1. März 2018.
6 Eingefügt durch URB vom 5. Mai 2026 (OS 81, 332; ABl 2026-05-15). In Kraft
seit 1. August 2026.
7 Fassung gemäss URB vom 5. Mai 2026 (OS 81, 332; ABl 2026-05-15). In Kraft
seit 1. August 2026.
8 Aufgehoben durch URB vom 5. Mai 2026 (OS 81, 332; ABl 2026-05-15). In
Kraft seit 1. August 2026.