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Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 4 Doktorats
  3. § 7 Doktorat
  4. § 8 Doktoratsprogramm RWF
  5. § 10 Zürich

5 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

1 Die Promotionsverordnung regelt das Doktorat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakultäten bleiben vorbehalten. Ergänzende Bestimmungen § 2.7 1 Die nähere Ausgestaltung des Doktorats erfolgt in der hierzu erlassenen Doktoratsordnung. 2 Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in der Doktoratsordnung nicht geregelt sind, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO RWF)3 sowie die Studienordnung für den Bachelor- und den Masterstudiengang sowie die Minor- Studienprogramme und die besonderen Programme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (StudO RWF) sinngemäss. 3 Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsvorstand. Informationspflicht § 3.7 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange, geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats Arten des

§ 4 Doktorats

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet das allgemeine Doktorat und Doktoratsprogramme an. 2 Bei den Doktoratsprogrammen wird unterschieden zwischen a. dem Doktoratsprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RWF) und b. den fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen. Aufbau des Doktorats § 5.7 1 Das allgemeine Doktorat umfasst: a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 17 b, b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss § 24 im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits, c. die Verteidigung. 2 Die Doktoratsprogramme umfassen: a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 17 b, b. Kolloquien sowie weitere Module gemäss §§ 24 und 25 im Umfang von mindestens 30 ECTS Credits, c. die Verteidigung. 3 Für die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme kann die Doktoratsordnung weitere Anforderungen vorsehen. Ziele des Doktorats § 6.7 1 Ziel des Doktorats ist die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. 2 Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Vermittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden. 3 Die weiteren Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme werden in der Doktoratsordnung festgelegt. 3. Abschnitt: Organisation und Durchführung Allgemeines

§ 7 Doktorat

Die Organisation und Durchführung des allgemeinen Doktorats erfolgt durch die Fakultätsorgane.

§ 8 Doktoratsprogramm RWF

1 Die Organisation und Durchführung des Doktoratsprogramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane. 2 Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine Aufnahmekommission ein. 3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Massgabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestimmen, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorierenden sicherstellt. Der Promotionskommission gehören mindestens die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer sowie die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer an.7 Fakultätsübergreifende Doktoratsprogramme § 9.7 1 Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem mindestens je ein Mitglied der beteiligten Fakultäten angehört und das den interfakultären Kontakt sicherstellt. 2 Es können weitere Organe geschaffen werden, insbesondere: a. eine fakultäre Doktoratskommission sowie eine Koordinationsstelle, welche für die Planung, Umsetzung und Koordination des Doktoratsprogramms zuständig sind, b. eine Promotionskommission, deren Aufgaben in der Doktoratsordnung festgehalten werden. 3 Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratsprogramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die Doktoratsordnung. 2. Teil: Zulassung zum Doktorat 1. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat Absolventinnen und Absolventen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

§ 10 Zürich

1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat. 2 Wer das in Abs. 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer und eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen.7 Absolventinnen und Absolventen anderer Schweizer Universitäten § 11.7 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft einer anderen schweizerischen universitären Hochschule erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer sowie eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) Absolventinnen und Absolventen ausländischer Rechtsfakultäten § 12.7 1 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer sowie eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen. 2 . . 8 3 Über die Zulassung entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie kann diese Kompetenz delegieren. Zulassung bei fachfremden Abschlüssen § 13.7 1 Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen mit einem fachfremden anerkannten universitären Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten universitären Hochschule ist im Einzelfall möglich. §§ 10–12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. 2 . . 8 3 Über die Zulassung entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie kann diese Kompetenz delegieren. 4 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Studiengänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft erfolgreich absolviert wurde. Verweigerung der Zulassung § 14.7 Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät endgültig abgewiesen worden ist, wird, unter Vorbehalt von § 32 Abs. 3, zum Doktorat nicht zugelassen. Bewerbung § 15.7 Die Bewerbung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich2. 2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen Zulassung § 16. 1 Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen Doktorat gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zulassung. 2 In der Doktoratsordnung können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden.7 Bewerbung§ 17.7 1 Die Bewerbung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich und erfordert den Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm. 2 Das Aufnahmeverfahren wird in der Doktoratsordnung geregelt. 3. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen7 Bedingungen und Auflagen § 17 a.6 Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Dissertationsleistung § 17 b.6 Die Dissertation ist eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung, die vertiefte Fachkenntnisse und methodische Kompetenz nachweist. Form der Dissertation § 18.7 1 Die Dissertation ist in Form einer Monografie oder einer kumulativen Dissertation zu verfassen. Kommentare werden nicht als Dissertation anerkannt. 1bis Ein Wechsel von der Monografie zur kumulativen Dissertation und umgekehrt bedarf der Anpassung der Doktoratsvereinbarung. Die Vorgaben gemäss §§ 18 a und 22 a bleiben unberührt. Ein mehrfacher Wechsel ist nicht möglich. 2 In begründeten Fällen kann auch eine bereits veröffentlichte Monografie als Dissertation abgenommen werden; das gilt nicht für eine Arbeit, die bereits an einer anderen schweizerischen oder ausländischen universitären Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist. 2bis Eine Masterarbeit kann die Grundlage für eine Dissertation bilden. Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten. Kumulative Dissertation § 18 a.6 1 Die kumulative Dissertation muss ein übergeordnetes Forschungsthema aufweisen und einen inneren Zusammenhang zwischen den Aufsätzen herstellen. 2 Sie besteht aus mindestens vier Aufsätzen, die in renommierten nationalen oder internationalen Fachzeitschriften oder vergleichbaren Publikationsorganen veröffentlicht oder zumindest zur Veröffentlichung angenommen sein müssen. 3 Abschliessend hat ein separates Dokument insbesondere die Erkenntnisse der einzelnen Aufsätze in das übergeordnete Forschungsthema einzuordnen, den inneren Zusammenhang zwischen den Aufsätzen herzustellen, ihre theoretische und praktische Relevanz herauszuarbeiten und ihre Verortung innerhalb des Fachs deutlich werden zu lassen. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 4 Die Mehrheit der Aufsätze muss während des Doktoratsstudiums verfasst werden und den Hauptteil der Dissertation ausmachen. 5 Mindestens zwei Aufsätze müssen in Alleinautorschaft verfasst werden und den Hauptteil der Dissertation ausmachen. Bei den übrigen Aufsätzen ist Co-Autorschaft gestattet, wobei der Anteil der oder des Doktorierenden massgeblich sein muss. 6 Wenn mindestens ein vorgesehenes Publikationsorgan Alleinautorschaft nicht vorsieht, müssen insgesamt mindestens drei Aufsätze jeweils in Alleinautorschaft beziehungsweise Hauptautorschaft verfasst werden. Im Übrigen ist Co-Autorschaft gestattet, wobei der Anteil der oder des Doktorierenden massgeblich sein muss. Sofern zwei Aufsätze in Alleinautorschaft verfasst werden, gilt Abs. 5. 7 Hauptautorschaft und Co-Autorschaften sowie die erbrachte Eigenleistung müssen erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Aufsätzen hervorgehen, muss der Nachweis im Dokument gemäss Abs. 3 erfolgen. 8 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann weitere Vorgaben, insbesondere zu Mindestumfang der einzelnen Teile der Dissertation, zusätzlichen Validierungsmethoden der Aufsätze sowie zeitliche Beschränkungen enthalten. Sprache der Dissertation § 19.7 Die Dissertation ist in deutscher Sprache zu verfassen. In der Doktoratsvereinbarung kann die Abfassung in französischer, italienischer oder englischer Sprache vereinbart werden. Die Fakultätsversammlung kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen. § 20.8 Betreuung der Doktorierenden § 21.7 1 Es gilt der Grundsatz der Doppelbetreuung. 2 Zur hauptverantwortlichen Betreuung (Erstbetreuerin oder Erstbetreuer) von Doktorierenden sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Emeriti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berechtigt. 3 Als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer können auch Professorinnen und Professoren, Emeritae und Emeriti sowie Privatdozentinnen und -dozenten anderer Fakultäten oder Hochschulen wirken. 4 Die Doktoratsordnung kann für die Doktoratsprogramme Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen. 5 Ist die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer eine Privatdozentin oder ein Privatdozent, muss die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer ein Fakultätsmitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein. 6 Die Doktoratsordnung kann bei den Doktoratsprogrammen zusätzliche Betreuungspersonen vorsehen. Doktoratsvereinbarung § 22.7 1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotionskommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstruments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats. 2 Die Doktoratsvereinbarung hält zudem die Modulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Anzahl ECTS Credits, welche dafür vergeben werden, fest. 2bis Bei einer kumulativen Dissertation ist der Forschungsplan Bestandteil der Doktoratsvereinbarung. 3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Forschungsplan bei kumulativer Dissertation § 22 a.6 1 Der Forschungsplan beschreibt das übergeordnete Forschungsthema, das Forschungsziel, die Forschungsfragen sowie die Forschungsmethoden. 2 Er legt die geplante Anzahl und Art der Aufsätze, die anvisierten Publikationsorte und -arten sowie den inneren Zusammenhang der Aufsätze dar. 4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme 1. Abschnitt: Module Gliederung§ 23. Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und umfassen: a. Module in Form von Kolloquien, b. weitere Module. Kolloquien§ 24.7 1 Die Kolloquien dienen der Vertiefung und Erweiterung der rechtswissenschaftlichen Methodenkompetenz oder der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation. Mit Einverständnis der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers können auch andere akademische Leistungen als Kolloquium angerechnet werden. 1bis Die Fakultät gewährleistet, dass die Doktorierenden wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium zur Vertiefung und Erweiterung der rechtswissenschaftlichen Methodenkompetenz besuchen können. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 2 Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, welche von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiesenen Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit ihrer Dissertation besuchen können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt werden. 3 Die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können eigene Kolloquien vorsehen. Weitere Module § 25. Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Mentoringprogrammen, Lehrleistungen, Praktika sowie universitären Weiterbildungsangeboten. 2. Abschnitt: Leistungsnachweise Arten von Leistungsnachweisen § 26. 1 Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht werden. 2 Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen Publikation, einem Referat, Bericht oder Protokoll, sofern es sich dabei um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt. 3 Ein Leistungsnachweis kann ausnahmsweise gemeinschaftlich erbracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzelnen Doktorierenden klar erkennbar ist. Bewertung von Leistungsnachweisen § 27.7 1 Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden», nicht bestandene mit «nicht bestanden» bewertet. 2 Für bestandene Leistungsnachweise werden die in der Doktoratsordnung vorgesehenen ECTS Credits vergeben. 3 Für die Bewertung der Leistungsnachweise ist, wenn nichts anderes vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zuständig, ausnahmsweise die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer. Wiederholungsregeln § 28.7 Etwaige Wiederholungsregeln werden in der Doktoratsordnung aufgenommen. Anerkennung und Anrechnung von Leistungen und ECTS Credits § 29.7 Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen und ECTS Credits regelt die Doktoratsordnung. 5. Teil: Unlauteres Verhalten7 Unlauteres Verhalten § 30.7 1 Mit der Einreichung der Dissertation bestätigt die oder der Doktorierende, dass sie oder er die Arbeit selbstständig und nach Massgabe der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) verfasst hat. 2 Auf unlauteres Verhalten bei der Erbringung von Leistungsnachweisen sind die entsprechenden Bestimmungen der RVO RWF sinngemäss anwendbar. 6. Teil: Abschluss des Doktorats6 Promotionsantrag § 31.7 1 Die Einreichung des Promotionsantrages setzt die Immatrikulation im betreffenden Semester voraus. 2 Sind alle Bedingungen gemäss der vorliegenden Promotionsverordnung sowie der Doktoratsordnung erfüllt, kann der Promotionsantrag eingereicht werden. Die einzureichenden Unterlagen werden in der Doktoratsordnung festgelegt. 3 Gleichzeitig ist die Dissertation an die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer zu übergeben. 4 Die Fakultät stellt die Dissertation unverzüglich allen für den Entscheid gemäss § 32 stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung auf geeignete Weise zur Einsicht zur Verfügung. Gutachten§ 31 a.6 1 Es werden ein Erst- und ein Zweitgutachten erstellt. 2 Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer erstellt das Erstgutachten. 3 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag des oder der Doktorierenden sowie der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter: a. Grundsätzlich wird die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestimmt. b. Ist dies nicht möglich, wird eine Person aus dem Kreis der Fakultät bestimmt. In besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Personen beigezogen werden. 4 Der Fakultätsvorstand kann die in Abs. 3 genannte Kompetenz an das Studiendekanat delegieren. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 5 Ein allfälliges Peer-Review sowie weitere Validierungsverfahren gemäss § 18 a Abs. 8 sind für die Gutachterinnen und Gutachter nicht bindend. 6 Die Erstellung der Gutachten erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des Promotionsantrages. 7 Die Fakultät stellt die Gutachten unverzüglich allen für den Entscheid gemäss § 32 stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung auf geeignete Weise zur Einsicht zur Verfügung. Verteidigung § 31 b.6 1 Ein positives Erst- und Zweitgutachten sind Voraussetzung für die Verteidigung. 2 Die Verteidigung ist öffentlich. Sie wird zeitnah nach Abschluss der Gutachten angesetzt und kann bei Bedarf online durchgeführt werden. 3 Die oder der Doktorierende stellt während 20 Minuten die Ergebnisse der Dissertation vor. Sie oder er verteidigt diese im anschliessenden Fachgespräch. Dabei hat sie oder er vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dissertation nachzuweisen. 4 Im Anschluss an die Verteidigung bewertet die Verteidigungskommission diese mit «bestanden» oder «nicht bestanden». Wiederholung § 31 c.6 1 Eine nicht bestandene Verteidigung kann einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung der Verteidigung wird protokolliert und mit einer Tonaufzeichnung ergänzt. Verteidigungskommission § 31 d.6 1 Die Verteidigungskommission besteht aus der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter, der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter sowie einem Fakultätsmitglied des Fakultätsausschusses, das vom Fakultätsvorstand als Vorsitz der Verteidigungskommission bestimmt wird. Der Fakultätsvorstand kann aus sachlichen Gründen höchstens zwei weitere Mitglieder mit einer Qualifikation gemäss § 21 Abs. 2 und 3 benennen. 2 In den fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen wird anstelle des Fakultätsmitglieds des Fakultätsausschusses ein weiteres Mitglied der Doktoratskommission als Vorsitz der Verteidigungskommission bestimmt. 3 Die Leitung der Verteidigung obliegt dem Vorsitz der Verteidigungskommission. 4 Der Fakultätsvorstand bestimmt für den Verhinderungsfall Ersatzmitglieder. Er kann aus sachlichen Gründen auch Fakultätsmitglieder, die nicht dem Fakultätsausschuss angehören, als Mitglieder der Verteidigungskommission bestimmen. Grundsatz: Entscheid der Verteidigungskommission § 31 e.6 1 Die Verteidigungskommission entscheidet gestützt auf die Gutachten und die Verteidigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Verteidigung, die Abnahme der Dissertation und das Prädikat. 2 Sie eröffnet den Entscheid unmittelbar im Anschluss an die Verteidigung mündlich. Ausnahme: Entscheid der Fakultätsversammlung auf Antrag der Verteidigungskommission § 31 f.6 1 In folgenden Fällen obliegt der Entscheid über die Abnahme der Dissertation und das Prädikat der Fakultätsversammlung: a. wenn ein für den Entscheid gemäss § 32 stimmberechtigtes Mitglied der Fakultätsversammlung oder ein Mitglied der Verteidigungskommission dies verlangt. Das Verlangen muss nicht begründet werden. Es ist an die Verteidigungskommission zu richten. Es kann jederzeit bis zur Eröffnung des Entscheides (§ 31 f Abs. 2) mitgeteilt werden, b. wenn die Verteidigungskommission vom in den Gutachten beantragten Prädikat abweichen will, c. wenn die Gutachten unterschiedliche Prädikate beantragen, d. wenn nicht beide Gutachten positiv gemäss § 31 b Abs. 1 sind, e. wenn die Verteidigung zum zweiten Mal als «nicht bestanden» bewertet wird. 2 In den Fällen von Abs. 1 lit. a–c erstellt die Verteidigungskommission gestützt auf die Gutachten sowie die Verteidigung einen Vorschlag für das Prädikat und stellt zuhanden der nächstmöglichen Sitzung der Fakultätsversammlung Antrag auf Abnahme der Dissertation. 3 In den Fällen von Abs. 1 lit. d und e beantragt die Verteidigungskommission zuhanden der Fakultätsversammlung die Nichtabnahme der Dissertation sowie die endgültige Abweisung. Entscheid der Fakultätsversammlung § 32.7 1 Die bestandene Verteidigung ist Voraussetzung der Abnahme durch die Fakultätsversammlung. 2 Die Nichtabnahme der Dissertation führt zur endgültigen Abweisung durch die Fakultätsversammlung. 3 Die endgültige Abweisung bewirkt keine Sperre; die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist möglich, sofern sich eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer sowie eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) Prädikate § 33.5 Dissertationen werden wie folgt bewertet: a. summa cum laude, b. magna cum laude, c. cum laude, d. rite. Pflichtexemplare § 34.7 1 Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation sind der Zentralbibliothek sowie der Universitätsbibliothek (UB Recht) Zürich die Pflichtexemplare abzuliefern. 2 Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen, die von der Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden kann. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die endgültige Abweisung verfügen. 3 Die Doktoratsordnung regelt die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und Ablieferung. Sie bestimmt namentlich, in welcher Form die zu einer kumulativen Dissertation zählenden Dokumente als Pflichtexemplare abzuliefern sind. 4 Die Dissertation ist mit dem von der Fakultät genehmigten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dissertation durch die Fakultätsversammlung Nachführungen oder Ergänzungen des Textes als notwendig, so sind sie der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer zur Genehmigung vorzulegen. Doktortitel § 35. 1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolgter Abnahme der Dissertation den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. iur.». 2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD». 3 Die Verleihung des Titels erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde. Vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Führung des Titels untersagt.7 4 Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ablieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare. Promotionsurkunde § 36.7 1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel und das Prädikat der Dissertation sowie das Datum der Verteidigung. Sie trägt überdies die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel der Universität. 2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst. Es wird eine englische Übersetzung ausgestellt. Diploma Supplement und Academic Record § 37.7 1 Zu jeder Promotionsurkunde werden jeweils in deutscher und englischer Sprache ein Diploma Supplement mit Angaben über den Studiengang sowie ein Academic Record (Abschlusszeugnis) ausgestellt. 2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betreffenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl ECTS Credits. Leistungsnachweise, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. Entzug des Doktortitels § 38. Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades heraus, dass a. die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder b.7 ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 30 vorliegt, wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Urkunden werden eingezogen. 7. Teil: Rechtsschutz7 Akteneinsicht§ 39.7 Nach Abnahme oder Nichtabnahme der Dissertation besteht ein Akteneinsichtsrecht. Rechtsschutz§ 40.7 1 Leistungsausweise gemäss § 26 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Promotionsverordnung unterliegen dem Rekurs. 3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 8.7 Teil: Ehrenpromotion Anlass§ 41. Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswissenschaft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.». Verfahren§ 42. 1 Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages auf Ehrenpromotion eingeleitet. 415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 2 Der Antrag muss von einem Fakultätsmitglied oder einer Fachgruppe schriftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden. 3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. 9. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen6 Evaluation § 42 a.6 Zur Qualitätssicherung wird alle fünf Jahre, spätestens fünf Jahre nach der Einführung der kumulativen Dissertation, eine Evaluation durchgeführt. Inkrafttreten § 43. 1 Diese Promotionsverordnung tritt auf Beginn des Herbstsemesters 2009 (1. August 2009) in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben. Weiterstudium nach alter Ordnung § 44. Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung promovieren. Wechsel zur neuen Ordnung § 45. 1 Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auflagen und Bedingungen erfüllt werden. 2 Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen. Abschluss nach alter Ordnung § 46.4 Dem gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 erworbenen Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD». Inkrafttreten Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 20266 (OS 81, 332) § 47.6 1 Doktorierende, die vor dem Inkrafttreten der Änderung mit dem Doktorat begonnen haben, schliessen das Doktorat nach den bisherigen Bestimmungen ab. 2 Ein Wechsel zur kumulativen Dissertation gemäss § 18 Abs. 1bis ist möglich. Nach dem Wechsel gelten die neuen Bestimmungen. 1 OS 64, 313. 2 LS 415.31. 3 LS 415.415.1. 4 Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 (OS 64, 728). In Kraft seit 1. Januar 2010. 5 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 (OS 73, 111; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018. 6 Eingefügt durch URB vom 5. Mai 2026 (OS 81, 332; ABl 2026-05-15). In Kraft seit 1. August 2026. 7 Fassung gemäss URB vom 5. Mai 2026 (OS 81, 332; ABl 2026-05-15). In Kraft seit 1. August 2026. 8 Aufgehoben durch URB vom 5. Mai 2026 (OS 81, 332; ABl 2026-05-15). In Kraft seit 1. August 2026.

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