§ 1 Geltungsbereich
1 Das Strassenreglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Steinhausen.
Steinhausen · 7.6-1 · communal act
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1 Das Strassenreglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Steinhausen.
1 Die vom Bund und Kanton für das Strassenwesen erlassenen Vorschriften bleiben vorbehalten.
1 Die Aufsicht sowie der Vollzug dieses Reglementes obliegen dem Gemeinderat. Der Gemeinderat kann den Vollzug einer Verwaltungsstelle delegieren.
1 Der kommunale Verkehrsrichtplan enthält strategische Aussagen zum Verkehr und bildet eine Grundlage für dieses Reglement.
1 Strassen- und Baulinien sichern den notwendigen Raum für den Bau, die Änderung und den Bestand von Strassen, Wegen und Plätzen.
1 Im Gemeindegebiet Steinhausen sind die Strassen- und Wege in folgende Typen eingeteilt: a) Hochleistungsstrassen b) Hauptverkehrsstrassen c) Verbindungsstrassen d) Sammelstrassen e) Erschliessungsstrassen f) Grundstückszufahrten g) Fusswege h) Velowege i) Kombinierte Fuss- und Velowege 2 Die Typen stützen sich auf die VSS-Normen.
1 Planung, Bau und Unterhalt der gemeindlichen Strassen, Wegen und Plätze ist Sache der Einwohnergemeinde, jene der privaten Strassen und Wege ist Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft. 2 Für Nationalstrassen, Kantonsstrassen sowie die kantonalen Fuss- und Velostrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist. 3 Die öffentlichen Strassen und Wege sind im Verzeichnis im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. 4 Die Einwohnergemeinde kann auf begründetes Gesuch der Grundeigentümerschaft die Planung und den Bau von privaten Strassen, Wegen und Plätzen auf Kosten der Grundeigentümerschaft vornehmen.
1 Der Gemeinderat beschliesst die Projektierung für den Bau und Ausbau von gemeindlichen Strassen, Wegen und Plätzen. 2 Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der Finanzkompetenzen die Kredite sowie den Gemeindebeitrag für kleinere Projekte betreffend Bau und Änderung von öffentlichen Strassen und Wegen. 3 Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglementes im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führt oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde, können durch den Gemeinderat Ausnahmen bewilligt werden. 4 Der Gemeinderat kann im Interesse eines einheitlichen Vollzugs von Vorschriften, für die ein Ermessensspielraum besteht, spezifische Vollzugsrichtlinien und Erläuterungsskizzen erlassen. 5 Der Gemeinderat sorgt für die Nachführung des entsprechenden Verzeichnisses und des Plans im Anhang zu diesem Reglement.
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst die generellen Projekte und die Kredite für grössere Projekte gemäss den Finanzkompetenzen. 2 Sie legt den Gemeindebeitrag für grössere Projekte gemäss den Finanzkompetenzen fest.
1 Ein Grundstück verfügt über eine hinreichende Erschliessung, wenn die Zufahrt den gemeindlichen Vorschriften entspricht, die Rechtslage und der Ausbau gesichert sind und die Zubringerstrassen eine ausreichende Leistungsfähigkeit für die Aufnahme des Mehrverkehrs aufweisen. 2 Massgebend für die Beurteilung der Ausbaukriterien ist die vollständige Überbauung des zu erschliessenden Gebietes. 3 Grundstücke sind grundsätzlich rückwärtig und nach Möglichkeit gemeinsam über das untergeordnete Strassennetz zu erschliessen. 4 Innerhalb des Siedlungsgebiets sind Strassen siedlungsorientiert und die Strassenräume klimaangepasst zu gestalten. Die Bedürfnisse des Fuss- und Veloverkehrs sind zu berücksichtigen.
1 Der Gemeinderat kann eine provisorische Erschliessung bewilligen, wenn der Strassenbau den Bedürfnissen vorerst genügt und der Vollausbau nach den Vorschriften dieses Reglementes sichergestellt ist.
1 Die Einwohnergemeinde kann die Grundeigentümerschaften bei der Erschliessung ihrer Grundstücke unterstützen: a) durch Ausführung der Planungsarbeiten und Bevorschussung dieser Kosten zu Lasten des Strassenprojektes; b) durch Ausrichtung von Beiträgen; c) durch befristete Stundung der Grundeigentümerbeiträge.
1 Bestehende Strassen, Wege und Plätze, die diesem Reglement nicht entsprechen, sind weiterhin zulässig, solange sie ordnungsgemäss unterhalten werden und den situativen Anforderungen genügen. Beim Ausbau sind die für die betreffenden Strassentypen geltenden Vorschriften einzuhalten.
1 Grundsätzlich gelten die Strassennormalien gemäss den Ausführungsbestimmungen des Tiefbauamts Kanton Zug. Im begründeten Einzelfall werden die Strassennormalien gemäss den Richtlinien der VSS vom Gemeinderat festgelegt. 2 Abweichungen von bewilligten Projekten sind nur im Einvernehmen mit der Einwohnergemeinde zulässig. 3 Soweit notwendig sind Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer Anlagen genau hervorgeht.
1 Bei Grundstückszufahrten muss die Fahrbahnbreite in Wohn-, Misch- und Kernzonen mind. 3.00 m und in Arbeitszonen mind. 4.80 m betragen. Bei übersichtlichen Verhältnissen und genügend Ausweichmöglichkeiten kann die Fahrbahnbreite in Wohnzonen reduziert werden. Die Sicherheit der zu Fuss Gehenden muss gewährleistet sein.
1 Fusswege müssen eine Breite von mind. 2.00 m aufweisen.
1 Kombinierte Fuss- und Velowege müssen eine Breite von mind. 3.00 m aufweisen. 2 Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat die minimale Breite von kombinierten Fuss- und Velowegen erhöhen.
1 Nicht kategorisierte Strassen und Wege ausserhalb der Bauzonen sollen entsprechend ihrer Benützung ausgebaut und unterhalten werden.
1 Die Baulinienabstände betragen a) bei Verbindungsstrassen mind. 20.00 m; b) bei Sammelstrassen mind. 15.00 m; c) bei Erschliessungsstrassen mind. 12.00 m. 2 Bei einer gesamtheitlichen Projektierung des Strassenraums kann der Baulinienabstand reduziert werden.
1 Bei nicht durchgehenden Strassen ist ein Wendeplatz gemäss VSS zu erstellen.
1 Der Gemeinderat benennt Strassen, Wege und Plätze. Gebäude sind mit einer Nummer zu versehen. Die Grundeigentümerschaften haben nach vorgängiger Orientierung das Anbringen der Tafeln entschädigungslos zu dulden.
1 Die Grundeigentümerschaften sind nach entsprechender Orientierung verpflichtet, das Anbringen von Verkehrssignalen auf ihrer Liegenschaft entschädigungslos zu dulden.
1 Werkleitungen sind innerhalb der Strassen-, Weg- und Platzparzellen, jedoch möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen, sofern nicht eine andere Linienführung wesentliche Vorteile aufweist. 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, das zwischen Bau- und Strassenlinien befindliche Gebiet zum Einlegen von Werkleitungen in Anspruch zu nehmen. 3 Erfordern Bauarbeiten an Strassen, Wegen und Plätzen eine Anpassung der Werkleitungen, ist die Werkeigentümerschaft verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen. 4 Verursacht die Rücksichtnahme auf Werkleitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt der Strassen, Wegen und Plätzen, trägt die Werkeigentümerschaft diese Mehrkosten.
1 Der Gemeinderat entscheidet, welche Strassen, Wege und Plätze zu Lasten der jeweiligen Anlagekosten beleuchtet werden müssen. 2 Die Stromkosten und der Unterhalt für die Beleuchtung von gemeindlichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie Privatstrassen, sofern sie den Anforderungen der Einwohnergemeinde entsprechen, werden von der Einwohnergemeinde getragen. 3 Die Grundeigentümerschaften sind nach entsprechender Orientierung verpflichtet, das Anbringen von öffentlichen Strassen- und Wegbeleuchtungen auf ihren Liegenschaften entschädigungslos zu dulden.
1 Der Strassenabstand längs der Strassen, Wege und Plätze ist durch Bau- oder Strassenlinien festgelegt. 2 Fehlen an Gemeindestrassen Bau- oder Strassenlinien, gilt das kantonale Gesetz über Strassen und Wege (GSW, BGS 751.14). Die Abstandsvorschriften gelten sinngemäss auch für Privatstrassen sowie alle bezeichneten Wege im Anhang 1. Garagenvorplätze müssen mind. 5.50 m tief sein. 3 Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten eine Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber öffentlichen Gemeindestrassen und Wegen gegen Unterzeichnung eines Beseitigungsrevers zulassen. Dieser ist mit der Baubewilligung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 4 Der Strassenabstand gegenüber Privatstrassen kann bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung unterschritten werden, sofern keine feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1 An gemeindlichen und privaten Strassen, Wegen und Trottoirs müssen Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern, Böschungen und dergleichen folgende Mindestabstände vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten: a) Innerhalb des Siedlungsgebiets: 0.30 m; b) Ausserhalb des Siedlungsgebiets: 0.60 m; c) Hydranten: 1.00 m. 2 Pflanzungen und Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich, um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Der Gemeinderat kann entlang von Strassen, Wegen und Plätzen standortgerechte Hochstammbäume und/oder Bepflanzungen verlangen.
1 Die Einwohnergemeinde trägt die Bau-, Änderungs-, und Sanierungskosten der in ihrer Zuständigkeit liegenden Strassen, Wege und Plätze. 2 Nutzniessende oder Verursachende leisten im Masse ihres Vorteils, ihres Interesses oder entsprechend dem Verursacherprinzip angemessene Beiträge an die Bau-, Änderungs- und Sanierungskosten. 3 Nutzniessende und Verursachende können an Kosten der Einwohnergemeinde beteiligt werden, wenn die Einwohnergemeinde infolge eines Strassenvorhabens des Bundes, des Kantons oder eines anderen Gemeinwesens kostenpflichtig wird. 4 Die Grundeigentümerschaften von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen haben die Verlegung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines anderen Gemeinwesens oder auf schriftliches Gesuch hin zu dulden, sofern die Zweckbestimmung der Strasse die technische Anlage gestattet. Den Grundeigentümerschaften sind alle aus solchen Anlagen entstehenden Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung einwandfrei instand zu setzen, eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet. Derartige Anlagen sind auf Kosten ihrer Trägerschaft zu verlegen oder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.
1 Die Kosten umfassen alle Aufwände für Landerwerb, die Planung, die Projektierung, die Bauleitung, die Bewilligungen, den Verwaltungsaufwand, den Bau inklusive allfälliger Massnahmen für den Immissions- und Umweltschutz, die Strassenentwässerung, die Gestaltung, die Bepflanzung und von besonderen Beleuchtungen. 2 Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall über den Beitrag der Grundeigentümerschaften an die Gesamtkosten. Grundsätzlich leistet die Einwohnergemeinde folgenden Beitrag an die Gesamtkosten: a) Bei öffentlichen und öffentlich erklärten Strassen, Wegen und Plätzen unabhängig der Kategorisierung: 100 %; b) Bei Strassen, Wegen und Plätzen mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten den Anteil (basierend auf dem Normalprofil), welcher mit einem öffentlichen Recht belegt ist; c) Bei privaten Strassen, Wegen und Plätzen: 0 %. 3 Wird die Strasse in der freien Nutzung für die Allgemeinheit eingeschränkt, zum Beispiel mit einem Fahrverbot, leisten die Grundeigentümerschaften einen Beitrag von 100 % an die Gesamtkosten. 4 Der Gemeinderat kann bei privaten Strassen, Wegen und Plätzen einen Kostenbeitrag gewähren, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.
1 Die Beiträge werden mittels Kostenteiler, Perimeterplan oder privatrechtlicher Vereinbarung erhoben. 2 Im Kostenteiler respektive Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden. 3 Die aufgrund eines Kostenteilers ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümerschaften werden nach Massgabe des der Grundeigentümerschaft erwachsenden Sondervorteils ermittelt. Der Sondervorteil bemisst sich am mutmasslichen oder effektiven Verkehrsaufkommen auf der Grundlage des spezifischen Verkehrspotenzials bezogen auf die Bemessungsgrösse oder die Kapazität der Verkehrsanlage. 4 Die aufgrund eines Perimeterplans ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümerschaften werden gemäss der zulässigen Baudichte (Regelbauweise gemäss Bauordnung, rechtskräftige Arealbebauungen oder rechtskräftige Bebauungspläne) auf den ermittelten Grundstücksflächen ermittelt. 5 Besondere Vor- und Nachteile können durch Erhöhung respektive Reduktion der Beiträge berücksichtigt werden. 6 Die Zahlungsmodalitäten sind im Kostenteiler, Perimeterplan darzulegen oder privatrechtlich zu vereinbaren. In Härtefällen kann der Gemeinderat eine Stundung während längstens zehn Jahren seit Rechtskraft bzw. bis Bauabnahme oder Verkauf gewähren. Die gestundete Beitragssumme ist zu den Ansätzen der variablen Hypothek der Zuger Kantonalbank zu verzinsen. Es wird der einfache Zins verrechnet. 7 Die Beitragsbemessung im Kostenteiler oder Perimeterplan ist im Einzelfall privatrechtlich zu vereinbaren.
1 Öffentliche Strassen, Wege und Plätze sowie Strassen und Wege mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten sind von der Einwohnergemeinde baulich und betrieblich zu unterhalten. 2 Private Strassen, Wege und Plätze sind von den jeweiligen Grundeigentümerschaften baulich und betrieblich zu unterhalten. 3 Der Gemeinderat kann bei privaten Strassen, Wegen und Plätzen einen Kostenbeitrag gewähren, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.
1 Der Unterhalt von Strassen, Wegen und Plätzen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2 Bei mangelndem Unterhalt oder ungenügender Reinigung ist der Gemeinderat zur Ersatzvornahme auf Kosten der Strasseneigentümerschaft befugt.
1 Die Einwohnergemeinde kann den Unterhalt, die Reinigung und den Winterdienst auf Kosten der Unterhaltspflichtigen ausführen
1 Strassen, Wege und Plätze, die den Vorschriften dieses Reglementes entsprechen und für die das öffentliche Interesse ausgewiesen ist, können mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft in das Eigentum der Einwohnergemeinde übernommen werden. 2 Die Strassenübernahme ist vertraglich zu regeln. Sie erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
1 Gegen Entscheide des Gemeinderates, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1).
1 Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, BGS 312.1) bestraft.
1 Auf Baugesuche, die bei Inkrafttreten dieses Reglements vollständig eingereicht und hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 2 Rechtskräftige Entscheide über Perimeterbeiträge, Kostenteiler, Beiträge der Grundeigentümerschaften sowie Stundungen bleiben unverändert.
1 Das Strassenreglement vom 13. Juli 1999 und alle weiteren, dem Reglement widersprechenden Erlasse werden aufgehoben.
1 Das Strassenreglement tritt mit rechtskräftiger Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
a) Strassen Name / Bezeichnung von bis Strassentyp nach § 6 Albisstrasse Zugerstrasse Schulhausstrasse Sammelstrasse Albisstrasse Schulhausstrasse Höfenstrasse Erschliessungsstrasse Allmendstrasse Zugerstrasse GS Nr. 389 Erschliessungsstrasse Bahnhofstrasse Kreisel Zentrum Bahnhofgebäude Sammelstrasse Bannstrasse Hammerstrasse Obstweg Sammelstrasse Blickensdorferstrasse Kreisel Zentrum Höfenstrasse Sammelstrasse Blickensdorferstrasse Höfenstrasse Gemeindegrenze Baar Verbindungsstrasse Eichholzstrasse Zugerstrasse Schulhausstrasse Sammelstrasse Eschenstrasse Blickensdorferstrasse Mattenstrasse Erschliessungsstrasse Freudenbergstrasse Bannstrasse Ruchlistrasse Erschliessungsstrasse Goldermattenstrasse Industriestrasse GS Nr. 664 Erschliessungsstrasse Goldermattenstrasse Goldermattenstrasse Zugerstrasse Erschliessungsstrasse Grabenackerstrasse Knonauerstrasse Hasenbergstrasse Sammelstrasse Hammerstrasse Kreisel Zentrum Bannstrasse Sammelstrasse Hammerstrasse Bannstrasse Tellenmattstrasse Erschliessungsstrasse Hasenbergstrasse Knonauerstrasse Tellenmattstrasse Sammelstrasse Hasenbergstrasse Tellenmattstrasse Wiesenweg Erschliessungsstrasse Hasenbergstrasse Wiesenweg Bannstrasse Erschliessungsstrasse (Einbahn von Bannstrasse in Richtung Wiesenweg) Hinterbergstrasse Hinterbergstrasse SBB Unterführung Nord/ Bahnhofstrasse Erschliessungsstrasse Hinterhöfenstrasse Albisstrasse Auwenweg Erschliessungsstrasse Hochwachtstrasse Blickensdorferstrasse Eichholzstrasse Erschliessungsstrasse Höfenstrasse Albisstrasse Gemeindegrenze Zug Erschliessungsstrasse Industriestrasse Zugerstrasse Sennweidstrasse Sammelstrasse Kirchmattstrasse Bahnhofstrasse GS Nr. 664 Erschliessungsstrasse Kirchmattstrasse GS Nr. 664 Knonauerstrasse Sammelstrasse Kirchmattstrasse Kirchmattstrasse Rathaus Erschliessungsstrasse Knonauerstrasse Chamerstrasse (Knoten Unterfeld) Grabenackerstrasse Sammelstrasse Knonauerstrasse Grabenackerstrasse Lättenweg Erschliessungsstrasse Mattenstrasse Zugerstrasse Eschenstrasse Sammelstrasse Mattenstrasse Eschenstrasse Rainweg Erschliessungsstrasse Rainstrasse Albisstrasse Rainweg Erschliessungsstrasse Ruchlistrasse Ruchlistrasse GS Nr. 1074 Erschliessungsstrasse Schulhausstrasse Eichholzstrasse Auwenweg Erschliessungsstrasse Sennweidstrasse Bahnhofgebäude Industriestrasse Sammelstrasse Sennweidstrasse Industriestrasse Dorfbach Erschliessungsstrasse Sumpfstrasse Chollerstrasse Dorfbach Erschliessungsstrasse Tellenmattstrasse Neudorfstrasse Hasenbergstrasse Erschliessungsstrasse Turmstrasse Dorfbach SBB-Bahnhaltestelle Rigiblick Erschliessungsstrasse Tannstrasse Blickensdorferstrasse Waldstrasse Erschliessungsstrasse Unterdorf Bahnhofstrasse Antonsgasse Erschliessungsstrasse Waldstrasse Bannstrasse Tannstrasse Erschliessungsstrasse Weihermattplatz Bahnhofstrasse Neudorfstrasse Erschliessungsstrasse Zugerstrasse Kreisel Zentrum Industriestrasse Erschliessungsstrasse Zugerstrasse Eichholzstrasse Albisstrasse Erschliessungsstrasse Zugerstrasse Eichholzstrasse Industriestrasse Sammelstrasse Zugerstrasse Albisstrasse Kreisel Augass Sammelstrasse b) Wege Name / Bezeichnung von bis Strassentyp nach § 6 Auwenweg Schulhausstrasse Hinterhöfenstrasse Fussweg Dorfbachweg Industriestrasse Autobahn A14 Kombinierter Fuss- und Veloweg Eschfeldstrasse Neuhausweg Blickensdorferstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Eschfeldweg Eschfeldstrasse Bannstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Knonauerstrasse Lättenweg Gemeindegrenze Cham Kombinierter Fuss- und Veloweg Nelkenweg Hochwachtstrasse Schulhausweg Fussweg Pianoweg Oelestrasse Hochwachtstrasse Fussweg Rigiweg Schlossbergweg SBB Unterführung Süd Kombinierter Fuss- und Veloweg Schlossbergweg Brücke Knonauerstrasse Bahnhofstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Schlossbergweg Sennweidstrasse Schlossbergweg Kombinierter Fuss- und Veloweg Vorderhöfweg GS Nr. 378 Rainweg Fussweg
a) Strassen (öffentliche Fuss- und Fahrwegrechte) Namen / Bezeichnung von bis Strassentyp nach § 6 Antonsgasse Unterdorfstrasse Neudorfstrasse Erschliessungsstrasse Bannstrasse Obstweg GS Nr. 1518 Sammelstrasse Bannstrasse GS Nr. 1518 GS Nr. 124 Erschliessungsstrasse Erlistrasse Grabenackerstrasse GS Nr. 1262 Erschliessungsstrasse Erlistrasse GS Nr. 1262 Bannstrasse Erschliessungsstrasse Eschfeldstrasse Bannstrasse Neuhausweg Erschliessungsstrasse Oelestrasse Eichholzstrasse Pianoweg Erschliessungsstrasse Uerzlikonerstrasse Tannstrasse Waldhütte Erschliessungsstrasse Weidstrasse Zürcherhofstrasse Weidfussweg Erschliessungsstrasse Zürcherhofstrasse Bannstrasse Weidstrasse Erschliessungsstrasse b) Wege Namen / Bezeichnung von bis Strassentyp nach § 6 Birkenhaldenstrasse Knonauerstrasse Bahnhofstrasse Fussweg Bolzegertenweg Weidweg Tannstrasse Fussweg Chopfweidweg Hasenbergweg Erlistrasse Fussweg Chopfweidweg Erlistrasse Gemeindegrenze Knonau Kombinierter Fuss- und Veloweg Dorfbachweg Autobahn A14 Gemeindegrenze Zug Kombinierter Fuss- und Veloweg Dorfbachweg Dorfbachweg Sennweidstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Dorfbachweg Dorfbachweg Allmendstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Einkaufszentrum Zugerland Weg Hinterbergstrasse Hinterbergstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg, gemäss Bebauungsplan Erliweg Unterdorf Hasenbergstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Erliweg Hasenbergstrasse Grabenackerstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Erliweg Erliweg Birkenhaldenstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Feldheimstrasse Zugerstrasse Schule Feldheim Fussweg Feldheimweg Feldheimstrasse Schulhausstrasse Fussweg Freudenbergweg Freudenbergstrasse Marchstein Fussweg Gleisweg Turmstrasse Rigiweg Kombinierter Fuss- und Veloweg Hasenbergweg Unterdorfstrasse Erli Fussweg Hochwachtweg Eichholzstrasse Feldheimweg Fussweg Hinterbergstrasse Hinterbergstrasse SBB-Bahnhaltestelle Rigiblick (GS Nr. 1102) Kombinierter Fuss- und Veloweg Höfenstrasse Blickensdorferstrasse Albisstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Höfenweg Schulhausstrasse Rainstrasse Fussweg Höfenweg Hochwachtweg Schulhausstrasse Fussweg Keltenweg Hasenbergstrasse Erliweg Fussweg Kirchenweg Dorfplatz Kirchmattstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Lättenweg Knonauerstrasse Kantonsstrasse H Fussweg Mattenrain Mattenstrasse Mattenrainweg Fussweg Mattenrainweg Mattenrain Blickensdorferstrasse Fussweg Neuhausweg Eschfeldstrasse Bannstrasse Fussweg Oeleweg Zugerstrasse Sonnenweg Fussweg Pianoweg (Teil West) Zugerstrasse Oelestrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Prismaweg SBB-Bahnhaltestelle Rigiblick (GS Nr. 806) Chamer Velowegweg (GS Nr. 888) Kombinierter Fuss- und Veloweg Prismaweg Hinterbergstrasse Prismaweg Kombinierter Fuss- und Veloweg Rainweg Rainstrasse Mattenstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Schlossbergweg Kirchmattstrasse Brücke Knonauerstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Schmiedweg Bahnhofstrasse Antonsgasse Fussweg Sennweidweg Kirchmattstrasse Industriestrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Schulhausweg Blickensdorferstrasse Schulhausstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Tellenmattweg Unterdorfstrasse Neudorfstrasse Fussweg Unterdorf Antonsgasse Erliweg Fussweg Untere Zimbelstrasse Blickensdorferstrasse Höfenstrasse Fussweg Weidweg Weidstrasse Waldstrasse Kombinierter Fuss- und Veloweg Vorderhöfweg Schulhausweg GS Nr. 378 Fussweg Vorderhöfweg Rainweg Höfenstrasse Fussweg Vorderhöfweg Hochwachtstrasse Schulhausweg Fussweg Verbindungsweg Hasenbergstrasse-Grabenackerstrasse Hasenbergstrasse Grabenackerstrasse Fussweg Verbindungsweg Weihermattplatz-Hammerstrasse Weihermattplatz (GS Nr. 42) Hammerstrasse Fussweg Zimbelweg Untere Zimbelstrasse Zimbelwald Fussweg